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b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen
oder

c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle
jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver-
einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein;
bb) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Ge-
fässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutz-
decke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hin-
reichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben
oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls
sie aus Stroh, Schilf, Rohr oder ähnlichem Materiale
besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleich-
artigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt
sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Collo darf
bei Verwendung von Glasgefässen 60 Kilogramm
und bei Verwendung von Gefässen aus Steinzeug
75 Kilogramm nicht übersteigen.

2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandene n Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.

3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.

4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu declariren.

5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXV.

6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1 und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein specifisches Gewicht von mindestens 0780 haben, oder dass das Petroleum der im Eingang angeführten Bestimmung, betreffend den Entflammungspunkt entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.

XXI.

Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphtha und Destillate aus Petroleum und Petroleum

naphtha, sofern diese Stoffe bei 175 Grad Celsius ein spe- 1894 cifisches Gewicht von weniger als 0780 und mehr als 0.680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl),

unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu. construirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden:

entweder

a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,

oder

b) in dichten, widerstandsfähigen Metallgefässen,

oder

c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle
jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver-

einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein;
bb) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke,
sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichen-
dem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht,
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen
Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.
Das Bruttogewicht des einzelnen Collo darf 40 Kilo-
gramm nicht übersteigen.

2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.

3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.

4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu declariren.

5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXV.

6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.

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1894

7. Die Körbe und Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen.

8. Jedes einzelne Collo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift Feuergefährlich" zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Aufschrift Mit der Hand zu tragen" zu erhalten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift „Vorsichtig rangiren" anzubringen.

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9. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände bei 175 Grad Celsius ein specifisches Gewicht von weniger als 0.780 und mehr als 0-680 haben. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.

XXII.

Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleumnaphtha oder Braunkohlentheer bereitete leicht entzündliche Producte, sofern diese Stoffe bei 17.5 Grad Celsius ein specifisches Gewicht von 0.680 oder weniger haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

1. Diese Gegenstande dürfen nur befördert werden:
entweder

a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen,
oder

b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug, in diesem Falle
jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück ver-

einigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Streu, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein;
bb) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke,
sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichen-
dem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus
Stroh, Schilf, Rohr oder ähnlichem Materiale besteht,
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen
Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.
Das Bruttogewicht des einzelnen Collo darf 40 Kilo-
gramm nicht übersteigen;

e) in luftdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen.

2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch vor

handenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich 1894 verkauft.

3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich. machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.

4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden. sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu declariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXV.

6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.

7. Die Körbe und Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen.

8. Jedes einzelne Collo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift Feuergefährlich" zu versehen: Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragen" zu erhalten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift Vorsichtig rangiren" anzubringen.

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XXIII.

Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.

Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu declariren.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXV.

XXIV.

Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc., werden nur dann zum Transport vorge

nommen, wenn:

1. Auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte: „Arsenik (Gift)" angebracht sind, und

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2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt wor

den ist:

entweder

a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen,

oder

b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind, oder

c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.

XXV.

Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIV, 1, und unter XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2).

XXVI.

Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präcipitat, Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zink- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagestreifen, beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.

XXVII.

Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefässen, welche nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefässen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, dass er sich verpflichtet:

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