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angehören, zusammengenommen aber Gegenstände darstellen, 1893 die in verschiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses eingereiht erscheinen, unter Benützung der entsprechenden Anzahl von Querspalten des Anmeldescheines gemäss der im § 8, Absatz 2 dieser Verordnung gegebenen Regel und unter Entrichtung einer nach der Zahl der Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses, denen die angemeldeten Gegenstände angehören, vervielfachten Gebühr.

Ausschluss von Colli mit gemischtem, d. h. verschiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses angehörendem Inhalte von den vorstehenden Bestimmungen.

Auf Colli, deren Inhalt schon einzeln genommen verschiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses angehört, finden daher die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Solche Colli sind immer nach den im § 9 dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften anzumelden, denen gemäss auch die Bemessung der Gebühr stattfindet.

Waaren, die mit verschiedenen Stammerklärungen eingelangt sind. Nachweis der Bedingungen für die gebührenbegünstigte Anmeldung. Waaren, welche den Inhalt mehrerer Stammerklärungen mit verschiedenen Einlagerungsdaten bilden, werden insolange nicht als auf einem Fahrzeuge eingelangt angesehen, als nicht die Partei den Nachweis dieses Umstandes und damit der Erfüllung der im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgezeichneten Bedingung für die gebührenbegünstigte Anmeldung erbringt. Dieser Nachweis kann auch in anderen zweifelhaften Fällen verlangt werden.

Anmeldung von auf mehreren Fahrzeugen verladenen Waaren einer Sendung. Unter Beobachtung des Ausschlusses von Colli, deren Inhalt, schon einzeln genommen, verschiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses angehört, ist es ferner zur Vereinfachung der Anmeldung von Waaren, die im Sinne der obigen Bestimmungen einer Sendung angehören, jedoch auf mehreren Fahrzeugen verladen erscheinen, unter Bemessung der Gebühr nach der Anzahl der Fahrzeuge gestattet:

a) Wenn sämmtliche Waaren einer und derselben Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses angehören.

a) Solche Waaren, wenn sie sämmtlich einer und derselben. Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses angehören, auf einem Anmeldescheine in einer Querspalte, und wenn diese Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses in mehrere Alinea zerfällt, eventuell in mehreren Querspalten desselben Anmeldescheines zur Anmeldung zu bringen, und

18936) Wenn die einzelnen Fahrzeuge zwar nur je eine Gattung von Waaren enthalten, jedoch nicht alle die nämliche Gattung.

b) die Ladung von mehreren Fahrzeugen, die je eine Gattung von Waaren enthalten, unter Zuhilfenahme der erforderlichen Anzahl von Querspalten eines Anmeldescheines anzumelden.

Anmeldung der Ladungen von Fahrzeugen, die nicht bloss je eine Waarengattung enthalten.

Hingegen ist es, den Fall sub a ausgenommen, nicht gestattet, wenn die einzelnen Fahrzeuge einer Sendung nicht bloss je eine Waarengattung enthalten, die in den verschiedenen Fahrzeugen vertretenen Mengen gleicher Waarengattung durch Zusammenziehen unter einem auszuweisen, sondern ist die Ladung jedes Fahrzeuges (unter Entrichtung der auf jedes einzelne nach § 9 der Verordnung oder nach Z. 2 dieses Paragraphen entfallenden Gebühr) gesondert anzumelden.

Die thatsächliche Verladung einer Waare ist bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen maassgebend.

Maassgebend für die Anwendung vorstehender Bestimmungen ist, auf welchem Fahrzeuge (Schiff, Wagen, Waggon, Floss, Schlitten) verladen die Waare im Falle der Einfuhr beim Amte einlangt, oder im Falle der Ausfuhr bei der Ausfuhrsamtshandlung vorgefunden wird; eine Umrechnung von Wagen- oder Schlitten- auf Waggonladungen oder von Waggonladungen auf Schiffsladungen etc. ist nicht gestattet.

Ausnahme hiervon bei der Ausfuhr zur See über Triest.

Eine Ausnahme von dieser Regel wird in Berücksichtigung der herrschenden Localverhältnisse nur bei der Ausfuhr zur See über Triest gestattet, bei welcher, wenn die Zufuhr von Waaren oder Gegenständen zum Schiffe mittelst Wagen bewerkstelligt wird, die statistische Gebühr derart zu bemessen ist, dass für die gesammte Ladung dieses Schiffes die einfache Gebühr, beziehungsweise, wenn diese Ladung mehreren Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses angehört, eine nach der Zahl dieser Nummern vervielfachte Gebühr zur Einhebung gelangt. Auf Colli, deren Inhalt verschiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses angehört, ist die Anwendung der vorstehenden Bestimmung jedoch ausgeschlossen und sind solche Colli stets nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln.

Die zur Verhinderung eines Missbrauches der oben bezeichneten localen Begünstigung erforderlichen Controlsmaassregeln hat die k. k. Finanzdirection in Triest anzuordnen.

Besondere Bestimmungen: getragene Gegenstände, Viehtriebe, Wasserfahr- 1893 zeuge (Flösse, Plätten etc.).

Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Paragraphen macht es keinen Unterschied, ob bei den Wagen und Schlitten Zugvieh in Verwendung steht oder nicht. In Körben und ähnlichen Behältnissen getragene, unverpackte Gegenstände werden wie eine Wagenladung behandelt. Desgleichen finden die obigen Bestimmungen über Waggon-, Schiffs- etc. Ladungen auch Anwendung auf Viehtriebe einer Sendung (nicht verladen). Für die nach § 2, lit. i, dieser Verordnung als Werkholz anzumeldenden Wasserfahrzeuge (Flösse, Plätten etc.) ist ohne Unterschied, ob dieselben beladen sind oder nicht, eine statistische Gebühr, und zwar bemessen nach der Zahl dieser Fahrzeuge, zu entrichten. Die etwaige Ladung derselben ist überdies nach den hiefür geltenden vorstehenden Vorschriften besonders anzumelden und zu behandeln.

§ 11.

Gesonderte Nachweisung von Ein- und Ausfuhrwaaren verschiedener Provenienz oder Destination,

Waaren, welche einer und derselben Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses, beziehungsweise demselben Alinea einer Nummer angehören, jedoch verschiedener Provenienz oder Destination sind, dürfen nicht in einer Querspalte angemeldet werden, sondern ist für jedes Herkunftsoder Bestimmungsland eine eigene Querspalte zu benützen und eventuell zum Zwecke der getrennten Nachweisung eine Untertheilung der Querspalten vorzunehmen. In keinem Falle wird jedoch hiedurch die nach den obigen Vorschriften zu bemessende statistische Gebühr berührt; nur hat in solchen Fällen die Partei auf dem Anmeldescheine die Anmerkung zu machen, dass diese Waaren zu einer Stammerklärung (einem Frachtbriefe) gehören.

Ausnahmsweise gemeinsame Nachweisung der verschiedene Transportwege benützenden Ein- und Ausfuhrwaaren.

Wenn ein Collo oder eine aus nur einer Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses angehörigen Waaren bestehende Ladung eines Fahrzeuges zur Anmeldung gelangt und die darin enthaltenen Waaren theils zu Lande oder auf Flüssen, theils zur See über österreichische oder ungarische Häfen eingetreten sind, so kann, falls die sonstigen Bedingungen zur Anmeldung auf einem Anmeldescheine, beziehungsweise in einer Querspalte eines solchen (§ 9 erster Absatz und § 10 erster, zweiter und dritter Absatz der Verordnung) vorhanden sind, ausnahmsweise nach Wahl der Partei und

1893 ohne Erhöhung der statistischen Gebühr ein für den Land- oder Seeverkehr bestimmtes Blankett zur Anmeldung benützt werden, jedoch ist auf demselben nach Thunlichkeit durch eine entsprechende Anmerkung der auf den Land- und Seeverkehr bezügliche Antheil der betreffenden Sendung ersichtlich zu machen; anderenfalls ist das jenem der beiden genannten Transportwege entsprechende Blankett zu benützen, auf welchen der grössere Antheil der Sendung entfällt. In den den Vormerk verkehr betreffenden Anmeldescheinen ist. demgemäss im ersteren Falle die gleiche Anmerkung zu machen, im letzteren jedoch die auf den kleineren Theil der Sendung passende Angabe in dem im § 6, Absatz 3 dieser Verordnung bezeichneten Vordrucke zu streichen.

§ 12.

Ausfüllung der Durchfuhranmeldescheine.

Zur statistischen Anmeldung der Durchfuhr sind die im obigen § 5 erwähnten, hiefür bestimmten Anmeldescheine in der Weise zu benützen, dass in je einer Querspalte derselben nur Waaren und Gegenstände, welche derselben Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses für die Durchfuhr angehören und dasselbe Herkunfts- und Bestimmungsland haben, angemeldet werden; hierbei ist es gleichgiltig, ob diese Waaren und Gegenstände in einem oder mehreren Colli verpackt oder auch unverpackt sind. Zum Zwecke dieser getrennten Nachweisung können erforderlichenfalls auch Untertheilungen der Querspalten vorgenommen werden.

Gesonderte Nachweisung der verschiedene Transportwege benützenden Durchfuhrwaaren.

Durchfuhrwaaren, welche zu Lande oder auf Flüssen ein- und austreten, dürfen mit solchen, welche zur See über österreichische oder ungarische Häfen eintreten oder austreten, nicht gemeinschaftlich auf einem Anmeldescheine angemeldet werden.

Die Durchfuhr-Anmeldescheine für den Seeverkehr (§ 5 der Verordnung) sind nicht nur dann zu benützen, wenn die Durchfuhrwaaren zur See ein- und austreten, sondern auch, wenn nur der Eintritt oder nur der Austritt über einen österreichischen oder ungarischen Seehafen erfolgt.

§ 13.

Fälle der mündlichen statistischen Anmeldung.

Die mündliche statistische Anmeldung (§ 2, lit. c des Gesetzes) findet statt:

1. Grenzverkehr.

1. Beim Grenzverkehre, d. i. dem wechselseitigen Einund Ausfuhrverkehre zwischen Bewohnern anstossender Grenzbezirke mit Waaren und Gegenständen, welche für ihren oder ihrer Familien Lebensbedarf bestimmt sind, oder zum persönlichen Gebrauche derselben, zum Betriebe ihrer eigenen Hausindustrie, eigenen bäuerlichen Landwirthschaft oder ihres eigenen Kleingewerbes dienen, und zwar, insoferne es sich um Waaren handelt, welche im Falle der Einfuhr nach den hierländischen Vorschriften einem Eingangszoll unterliegen, bis zu einer Gesammtmenge, von welcher der Eingangszoll nicht mehr als 5 fl. Gold beträgt, insoferne jedoch Artikel in Frage kommen, welche im Falle der Einfuhr zollfrei sind, bis zum Umfange einer Wagenladung im Maximalgewichte von 25 25 metrischen Centnern. Derselbe Maassstab gilt auch bei in der Ausfuhr vorkommenden Waaren, je nachdem dieselben in der Einfuhr zollpflichtig oder zollfrei wären.

Die mündliche Anmeldung ist jedoch in allen obigen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, dass dieser Grenzverkehr nicht mittelst der Post oder im Frachtenverkehre der Eisenbahnen oder Schiffahrtsunternehmungen stattfindet.

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Begriff des Grenzbezirkes.

Unter Grenzbezirk" ist hier die in den Zollvorschriften und Handelsverträgen als solcher festgesetzte beiderseitige Grenzzone und in Ermangelung einer derartigen Bestimmung eine beiderseits der Landesgrenze (oder auch der etwa durch einen Fluss gebildeten Zollgrenze) gelegene, 10 Kilometer breite Grenzzone zu verstehen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der wechselseitige Verkehr zwischen den Bewohnern dieser anstossenden Grenzbezirke zu Lande oder zu Wasser stattfindet.

Der wechselseitige Verkehr zwischen dem Triester Freigebiete und dem angrenzenden Zollinlande ist mangels eines anstossenden fremdländischen Grenzbezirkes nicht als „Grenzverkehr" im Sinne dieser Verordnung zu betrachten. Demnach findet die mündliche statistische Anmeldung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auf diesen Verkehr keine Anwendung.

2. Veredlungs- und Reparatursverkehr der Hausindustriellen oder Kleingewerbetreibenden.

2. Beim Veredlungs- und Reparatursverkehre zum Betriebe der Hausindustrie oder eines Kleingewerbes, wenn der Bezug oder die Versendung von den Hausindustriellen oder Kleingewerbetreibenden selbst angemeldet wird, beziehungs

Recueil. N. S. XVII.

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