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Blausaures Natron unterscheidet sich von blausaurem 1894 Kali (Blutlaugensalz) dadurch, dass in wässerigen Lösungen letzteres mit Weinsäure einen bläulich gefärbten Niederschlag gibt, ersteres dagegen nicht.

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2. Unmittelbar hinter dem Schlagworte Cyaneisenkali": ,,Cyaneisennatron siehe blausaures Natron".

Wurmbrand m. p.

Plener m. p.

2257.

30 mai 1894.

Publication des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant l'établissement d'une succursale douanière à Aquiléja avec service de port et de santé. R. G. Bl. 1894, Nr. 105.

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 30. Mai 1894, betreffend die Errichtung einer Zollexpositur mit Hafen- und Seesanitätsdienst zu Aquileja.

Zu Aquileja im Küstenlande wird eine Zollexpositur mit Hafen- und Seesanitätsdienst errichtet, welche ihre Wirksamkeit am 1. Juni d. J. beginnen wird.

Diese Expositur wird mit denselben Verzollungsbefugnissen ausgestattet, welche derlei Exposituren im Küstenlande (R. G. Bl. Nr. 154 ex 1891, Verzeichnis der für das österreichisch-ungarische Zollgebiet aufgestellten Zollämter, VIII, Z. 23) eingeräumt sind.

Plener m. p.

Wurmbrand m. p.

2258.

1 juin 1894. Ordonnance du Ministère I' R' du commerce, de concert avec les Ministères Iaux Raux de l'intérieur et des finances, concernant le règlement de port pour le port I'R' de Brigance sur le lac de Constance, et les atterrissages publics de Hard, Fussach et Lochau,

R. G. Bl. 1894, Nr. 114.

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen vom 1. Juni 1894, womit eine Hafenordnung für den k. k. Bodenseehafen von

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1894 Bregenz, sowie Bestimmungen für die öffentlichen Anlandestellen von Hard, Fussach und Lochau erlassen werden.

A.

Hafenordnung für den k. k. Bodenseehafen von Bregenz.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Hafenbereich.

Als Bereich des k. k. Bodenseehafens von Bregenz im Sinne dieser Verordnung ist anzusehen:

1. Das vom Gütermolo, vom Eisenbahndamme und vom Reservemolo umschlossene Hafenbecken. In demselben befinden sich der Personenmolo, die Haltestelle Bregenz-Hafen, der Trajectsteg und der Hafensteg.

2. Das Zollgütermagazin am Gütermolo, die am Hafen befindlichen Anlege- und Lagerplätze, der Gütermolo, der Reservemolo, das Trockendock und der Schiffswerkstättenrayon.

3. Der vor der Hafeneinfahrt liegende Seeraum, insoweit derselbe für den ungehinderten Schifffahrtsbetrieb freigehalten und überwacht werden muss.

§ 2.

Handhabung der Hafenordnung.

Die Handhabung der Hafenordnung im Hafenbereiche von Bregenz steht dem k. k. Hafen commissär zu.

Als k. k. Hafencommissär hat im übertragenen Wirkungskreise der jeweilige Vorstand der Bodensee-Schifffahrtsinspection der k. k. Generaldirection der österreichischen Staatsbahnen zu fungiren, welchem zur Durchführung und Ueberwachung des äusseren Dienstes ein Hafenmeister und die erforderliche Anzahl Hafenmatrosen aus dem Stande des Schifffahrtspersonales der k. k. Staatsbahnen beigegeben sind.

An den k. k. Hafencommissär sind alle im Artikel 12 der internationalen Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten.

Bei allen Verfügungen, welche das zollämtliche Interesse berühren, hat der k. k. Hafen commissär stets im Einvernehmen mit dem Vorstande des k. k. Hauptzollamtes in Bregenz vorzugehen.

II. Bestimmungen über den Hafendienst.

§ 3.

Instandhaltung der Hafenanlagen.

1894

Der k. k. Hafen commissär überwacht die richtige Instandhaltung der gesammten Hafenanlagen. Er erstattet Anträge bezüglich nothwendig werdender Neueinrichtungen, Abänderungen oder Zubauten an den Hafenanlagen. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass das Hafenbecken jederzeit die für den ungestörten Schiffsbetrieb erforderliche Wassertiefe besitze. Die Anlegeplätze der Schiffe sind in gutem Zustande zu erhalten, und ist jeweilig für die gefahrlose Benützbarkeit der Schiffszugänge, insbesondere zur Winterszeit Sorge zu tragen.

§ 4.

Beleuchtung des Hafens.

Mit Eintritt der Dunkelheit wird täglich das aus zwei übereinander stehenden weissen Bogenlichtern bestehende Hafenfeuer angezündet und nach Eintreffen des letzten angemeldeten Dampfschiffes gelöscht. Des Morgens wird das Hafenfeuer täglich vor dem Ein- oder Auslaufen des ersten Cursdampfers angezündet und brennt bis Tagesanbruch. Die an den beiden Hafenköpfen befindlichen Hafenlichter (am Gütermolokopf weisses und am Reservemolokopf rothes Licht) brennen die ganze Nacht hindurch.

Die zur Beleuchtung der Schiffsanlegeplätze dienenden Laternen werden je nach Bedürfnis angezündet und haben nach eingetretener Dunkelheit bis Tagesanbruch während der Dauer des angemeldeten Dampferverkehres zu brennen.

§ 5. Signaldienst.

Bei unsichtigem Wetter werden den einlaufenden Fahrzeugen vom Kopfe des Gütermolos aus die im Abschnitte I, Punkt 7 der Signalordnung für die Bodenseeschifffahrt (Anlage III der Ministerialverordnung vom 29. October 1892, R. G. Bl. Nr. 188) vorgeschriebenen Nebelsignale mit dem Nebelhorn und der Nebelglocke gegeben. Ueberdies wird bei sehr dichtem Nebel den Personendampfern nach dem Passiren der Hafeneinfahrt im Bedarfsfalle auch noch die Lage des Personenmolos durch Abgabe von Signalstössen mit einem Nebelhorne markirt. Bei Schneesturm sind den einlaufenden Schiffen, wenn thunlich, zur Kennzeichnung der Hafeneinfahrt vom Kopfe des Gütermolos aus Kanonenschüsse zu lösen.

1894 Einlaufenden Schiffen, welchen nicht schon ein für alle- male die Anlegeplätze im vorhinein angewiesen sind, wird im Bedarfsfalle der einzunehmende Anlegeplatz schon während des Einlaufens, bei Tag durch Schwenken einer weissroth gestreiften Flagge, bei Nacht durch Schwenken eines rothen Lichtes signalisirt.

Das auf der Untiefe von Mehrerau aufgestellte Glockenschlagwerk hat während der Nebelperiode täglich ab 4 Uhr Nachmittags in Betrieb gesetzt zu werden und bis nach dem Einlaufen des letzten Cursdampfers oder Trajectzuges in Thätigkeit zu verbleiben.

Die von den Schiffen gegebenen Nothsignale sind zum Zeichen, dass man selbe verstanden habe und dass Hilfe sofort abgesendet wird, im Sinne des Abschnittes III, Punkt 15 der Signalordnung für die Bodenseeschifffahrt mit Kanonenschüssen, beziehungsweise mit Blickfeuer zu beantworten.

§ 6. Rettungsdienst.

Im Hafen von Bregenz hat ein mit allen erforderlichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattetes Boot für Rettungszwecke stets bereit zu liegen. Zur Bemannung desselben werden im Bedarfsfalle die Hafenmatrosen und die im Augenblicke disponiblen Matrosen der nächstliegenden Schiffe herangezogen. Am Personen- und Gütermolo sind an zweckentsprechenden Orten Rettungsringe, Stangen mit Haken und Lebensrettertaue zur allsogleichen Verwendung bereit zu

halten.

Sobald der k. k. Hafencommissär Kenntnis erhält, dass sich ein in See stehendes Schiff oder Boot in Gefahr befinde, wird er die erforderlichen Maassnahmen zur raschesten Hilfeleistung treffen. In solchen Fällen steht ihm das Recht zu, eines oder mehrere der im Hafen befindlichen Dampfschiffe (oder andere hierzu geeignete Fahrzeuge) sofort zur Hilfeleistung abzusenden. Der k. k. Hafencommissär leitet die Hilfsaction und sorgt eventuell für die Bergung der Schiffsladung, sowie für die zollämtliche Ueberwachung und Behandlung derselben.

Er stellt die stattgefundenen Schäden fest und berichtet über den ganzen Vorfall an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Bregenz.

§ 7.

Freihaltung der Molen, Anlegeplätze u. s. w.

Es ist jederzeit dafür zu sorgen, dass auf den Molen der Verkehr der Personen und Güter in keiner Weise behindert

werde, dass die Zugänge zu den Personenschiffen und zu den 1894 an den Molen befindlichen Bootsstiegen freibleiben und dass der Trajectsteg und der neue Hafensteg vom Publicum nicht betreten werden.

Das Betreten des Personenmolos wird zwar gestattet, die denselben betretenden Personen haben jedoch vor der Ankunft eines jeden Personendampfschiffes diesen Personenmolo zu verlassen. Diejenigen Personen, welche auf dem Molo verbleiben, werden so wie alle, welche zollpflichtige Gegenstände bei sich haben, zollämtlich als mit dem Dampfschiffe angekommene Passagiere angesehen, haben sich der zollämtlichen Revision zu unterziehen und die Folgen dieser Revision unweigerlich zu tragen. Das Zudrängen von Zuschauern beim Ein- und Aussteigen der Reisenden in, beziehungsweise aus den Dampfschiffen ist nicht gestattet.

Güter jeder Art auf den Lagerplätzen und Anlegestellen der Schiffe ohne Erlaubnis des k. k. Hafencommissärs lagern zu lassen, ist strengstens untersagt.

Die auf diesen Plätzen lagernden Güter werden zwar der allgemeinen Hafenaufsicht unterstellt, die Hafenbehörde übernimmt aber keinerlei Verantwortung für dieselben.

Das Befahren des Personen molos mit Personenwägen ist nur zum Zwecke des Transportes von Kranken zu und von den Schiffen nach vorher beim Hafenmeister eingeholter Bewilligung gestattet.

Das Unterhalten von offenen Feuern auf den Molen oder Lagerplätzen ist verboten. Das Schiessen mit Gewehren oder anderen Schuss waffen ist im ganzen Hafengebiete, das Angelfischen vom Personenmolo aus untersagt.

Das Waschen von Wäsche ist an den Molen und Anlegeplätzen der Schiffe nicht gestattet.

Betrunkene oder Unbehilfliche ohne entsprechende Begleitung sind aus dem Hafengebiete zu verweisen.

§ 8.

Freihaltung des Hafenbeckens, Verbot der Verunreinigung und Verstellung desselben.

Das Hafenbecken ist für den Schiffsverkehr stets frei zu halten. Das Ankern ist daher einlaufenden Schiffen im Hafenbecken nur im Nothfalle zu gestatten, und haben dieselben sobald als nur thunlich sich nach den ihnen angewiesenen Plätzen zu verholen. Flösse dürfen unter keinen Umständen in das Hafenbecken eingebracht werden.

Im Winter ist das Hafenbecken zur Aufrechthaltung des Schiffsverkehres thunlichst von dem sich in demselben bildenden Eise zu befreien.

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