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1894 Das Baden ist innerhalb des Hafenbeckens auf das strengste verboten.

In das Hafenbecken dürfen weder schwimmende, noch sinkende Gegenstände geworfen, überhaupt darf dasselbe in keiner Weise verunreinigt werden. Das Auswerfen von Russ, Schlacken, Asche, Küchenabfällen, Koth von Thieren ist innerhalb des Hafenbeckens und von der Hafeneinfahrt strengstens untersagt.

Wenn bei dem Aus- oder Einladen, oder sonst zufällig Gegenstände in das Wasser fallen, welche die Schifffahrt hindern könnten, muss der Schuldtragende unter Haftung des Schiffsführers diese Gegenstände ungesäumt aus dem Hafenbecken wieder entfernen lassen. Geschieht dies nicht binnen der vom k. k. Hafencommissär zu bestimmenden Zeit, so hat die Wegschaffung auf Kosten des Schuldigen, abgesehen von der letzteren treffenden Ordnungsstrafe, zu geschehen.

Wenn Fahrzeuge oder andere Flottanten im Hafenbecken oder an einer Stelle innerhalb des Hafenbereiches sinken und hierdurch der Schifffahrtsbetrieb gehindert erscheint, ist in gleicher Weise vorzugehen.

§ 9.

Beschädigung der Hafenanlagen.

Jede Beschädigung der Hafenbauten und Ufer, der aufgestellten Bezeichnungen, der Haft- und Schutzpfähle, der Hafenkrahne, der Geländer, Stiegen, Bänke, Wege, Bäume, Anpflanzungen, der Laternen und aller anderen zur Hafenanlage gehörigen Gegenstände ist untersagt und hat nebst der allfälligen Bestrafung die Ersatzpflicht zur Folge.

Die Schiffsführer werden insbesondere angewiesen, dahin zu wirken, dass die Schiffsbediensteten beim Gebrauche der Schalterstangen nicht muthwillige Beschädigungen anrichten.

$ 10.

Verhalten in aussergewöhnlichen Fällen.

Bei Erhalt von Meldungen über aussergewöhnliche Vorkommnisse (Artikel 12 der internationalen Schifffahrts- und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867) wird der k. k. Hafen commissär wenn nöthig sofort den Thatbestand feststellen, die Festnahme Schuldverdächtiger einleiten und der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Bregenz unverweilt Bericht erstatten. In dringenden Fällen ist der k. k. Hafencommissär ermächtigt, ausserordentliche, dem Gebote des Augenblickes entsprechende Anordnungen innerhalb des Hafenbereiches zu treffen.

1894

III. Der Schiffsverkehr im Hafenbereiche.

§ 11.

Ueber den Schiffsverkehr im Allgemeinen.

Für den Schiffsverkehr im Hafenbereiche von Bregenz gelten im Allgemeinen die für die Schifffahrt auf dem Bodensee erlassenen Bestimmungen.

Der k. k. Hafencommissär hat demnach darüber zu wachen, dass die im Hafen verkehrenden Schiffe nach Vorschrift gehalten und ausgerüstet sind, dass sich die Mannschaft derselben im dienstfähigen Zustande befinde, und dass die gesetzlich zulässige Belastung der Schiffe nicht überschritten werde.

Wahrgenommene Mängel oder Anstände sind bei Fahrzeugen der Vereinigten Dampfschifffahrtsverwaltungen für den Bodensee und Rhein der betreffenden Verwaltung, bei anderen Fahrzeugen der zuständigen Behörde des Heimatsstaates bekannt zu geben und ist in zweckentsprechender Weise auf die Behebung derselben hinzuwirken. Nur in jenen Fällen, wo zufolge dieser Mängel oder Anstände eine directe Gefahr für Leben und Gesundheit der an Bord befindlichen Personen, oder für die Sicherheit des Schifffahrtsbetriebes im Allgemeinen zu besorgen ist, wird der k. k. Hafencommissär direct einschreiten und auf die allsogleiche Behebung der festgestellten Mängel dringen, eventuell das Schiff bis zur Behebung der bestehenden Mängel im Hafen zurückbehalten.

Von den in solchen Fällen getroffenen Maassnahmen ist bei Fahrzeugen der Vereinigten Dampfschifffahrtsverwaltungen für den Bodensee und Rhein der betreffenden Verwaltung, bei anderen Fahrzeugen der zuständigen Behörde des Heimatsstaates sofort Mittheilung zu machen und unter allen Umständen der Bezirkshauptmannschaft in Bregenz Anzeige zu

erstatten.

$ 12.

Verkehr mit kleinen Fahrzeugen. Fischerboote.

Der Verkehr mit kleinen Ruder- und Segelbooten, welche lediglich zu Fahrten zwischen naheliegenden Uferplätzen oder zu Vergnügungsfahrten dienen, wird durch besondere Vorschriften geregelt.

Die Fischerboote dagegen unterliegen den Bestimmungen der Hafenordnung.

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Einlaufen der Schiffe in den Hafen.

Meldung derselben an das k. k. Hauptzollamt.

Allen Schiffen ohne Unterschied ist das Einlaufen und der Aufenthalt im Hafen von Bregenz bei Tag und auch zur Nachtzeit gestattet. Dampfschiffe haben ihre Ankunft in Bregenz dem k. k. Hafen commissär mindestens eine Stunde früher schriftlich oder telegraphisch anzumelden. Bei den regelmässigen Cursfahrten der Bodensee-Dampfschifffahrtsanstalten ersetzt die rechtzeitige Uebersendung der veröffentlichten Fahrpläne und Graphicons diese Anmeldungen einfür allemale. Bei Fahrten mit Dampfbarkassen oder Motorenbooten kann diese Anmeldung unterbleiben.

Die einlaufenden Segelschiffe haben sich nach Ankunft beim Hafenmeister zu melden und ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Auskünfte über das Nationale und die Schiff'sladung zu geben.

Der k. k. Hafen commissär versieht das k. k. Hauptzollamt Bregenz mit der erforderlichen Anzahl von BodenseeFahrplänen, gibt demselben rechtzeitig Kenntnis von den angemeldeten Sonderfahrten der Dampfschiffe und sorgt dafür, dass der Hafenmeister sofort die vorgeschriebenen Meldungen über die eingelaufenen Segelschiffe dem k. k. Hauptzollamte erstatte.

§ 14.

Anlegeplätze der Schiffe.

Im Hafen von Bregenz sind für die in demselben verkehrenden Schiffe nachstehende Anlegeplätze vorgeschrieben: der Personenmolo,

der Gütermolo,

der Trajectsteg,

der Reservemolo sammt dem Hafenstege.

Allen einlaufenden Schiffen und sonst wie in den Hafen verbrachten Flottanten werden die Anlegeplätze vom k. k. Hafencommissär oder in seinem Auftrage vom Hafenmeister angewiesen, und zwar den Personencursdampfern zu Beginn jeder Fahrplanperiode ein- für allemale und den Extradampfern, Trajectzügen und Segelschiffen fallweise beim Einlaufen durch Abgabe der im § 5 festgesetzten Signale.

Für die Verwendung der oben genannten Anlegeplätze gelten die nachstehenden Normen:

a) Der Personenmolo ist ausschliesslich für die Abwicklung des Personenverkehres bestimmt, und haben daher alle im Personendienste stehenden Schiffe (auch Dampfbarkassen nnd Motorenboote) behufs Ein- oder Ausschiffung

der Reisenden und des Reisegepäckes dort anzulegen. 1894
Personendampfer, welche in Bregenz einen längeren Auf-
enthalt nehmen, können nach Ausschiffung der Reisenden
und deren Effecten für die Dauer ihres Aufenthaltes im
Hafen nach einem anderen Anlegeplatze dirigirt werden.
Motorenbooten kann über Ansuchen, zur gesetzlichen.
Tageszeit, das ist von Sonnenauf- bis Untergang, von
der k. k. Finanzbezirksdirection Feldkirch die Bewil-
ligung zum Anlegen und Ausschiffen der vom Auslande
kommenden Passagiere in dem Gondelhafen gegen Wider-
ruf unter der Bedingung ertheilt werden, dass dieselben
keine zollpflichtigen Gegenstände bei sich haben und in
den Motorenbooten selbst keinerlei Reisegepäck oder
Frachtgut mitgeführt wird.

b) Der Gütermolo ist für die Abwicklung des Güterverkehres
bestimmt, und haben daher alle den Güterdienst besor-
genden Schiffe an demselben anzulegen.

Personenschiffe, welche Güter, Fahrzeuge, Leichen oder lebende Thiere aus- oder einzuladen haben, müssen zu diesem Zwecke nach bewirkter Ausschiffung der Reisenden ebenfalls an dem Gütermolo anlegen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gestattet, wenn Cursdampfer eine geringe Anzahl Güterstücke oder lebende Kälber einoder auszuladen haben.

In diesen Fällen kann das Ein- und Ausladen der Güterstücke oder Kälber auch an dem Personenmolo geschehen. Diese ausgeladenen Güterstücke oder Kälber haben durch Bedienstete der k. k. Bodensee-Schifffahrtsinspection unter Aufsicht von Finanzorganen entweder über den Trajectsteg oder mittelst Boot vom Personenmolo in das Žollgütermagazin überführt zu werden. c) Längs des Trajectsteges haben sich die zum Ein- und Austrajectiren bestimmten Trajectkähne zu vertäuen. d) Die Anlegeplätze des Reservemolos und des Hafensteges sind ausschliesslich zum Anlegen der ausser Dienst stehenden Fahrzeuge der k. k. Bodensee-Schifffahrtsinspection bestimmt. Andere Fahrzeuge dürfen in der Regel nicht an diesen Plätzen vertäut werden. Beladene Fahrzeuge dürfen daher unter keiner Bedingung an diesen Plätzen anlegen, und ist das Ein- und Ausladen von Gütern jeder Art an denselben strengstens untersagt.

An anderen Orten des Hafenbereiches darf ein Schiffsführer ohne besondere Erlaubnis zur Löschung seiner Ladung nur dann anlegen, wenn Naturereignisse oder Beschädigungen des Schiffes die Fortsetzung der Fahrt unmöglich machen.

Der Schiffsführer ist verpflichtet, in solchen Fällen dem k. k. Hafencommissär ehethunlichste Anzeige zu erstatten

1894 und muss sich bis zum Eintreffen der ihm ertheilten Verhaltungsmassregeln jeder für die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht dringlich nöthigen Handlung enthalten. Bezüglich der Anzeige an das k. k. Hauptzollamt wird auf die einschlägige Bestimmung des Abschnittes V verwiesen.

§ 15.

Aus- und Einladen der Schiffe.

Dampf-, Schlepp- und Segelschiffe kommen nach der Reihenfolge ihrer Ankunft zum Ausladen. Bei öffentlich bekanntgemachten Cursfahrten der Dampfschiffe wird denselben der Vorrang eingeräumt und beim Zusammentreffen mehrerer solcher Dampfschiffe entscheidet die fahrplanmässige Abfahrtszeit.

Jeder Schiffsführer ist befugt, das Ein- und Ausladen durch seine eigene Mannschaft oder durch andere hierzu aufgenommene Leute besorgen zu lassen.

Die Benützung der Hafenkrahne darf nur unter Aufsicht des Hafenpersonales stattfinden und ist beim Hafenmeister anzumelden. Den Schiffs- und Waarenführern ist die Benützung der Krahne freigestellt mit der Maassgabe, dass der Aus- und Einladung der für den regelmässigen Güterverkehr bestimmten Fahrzeuge gegenüber den Privatfahrzeugen der Vorrang gebührt.

In den übrigen Fällen entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.

Eine Gebühr für die Benützung der Krahne wird nicht erhoben, dagegen sind die zum Treiben derselben, sowie die zum Aus- und Einladen erforderlichen Arbeiter von dem die Krahne benützenden Schiffsführer oder Frächter beizustellen.

Die Maximaltragfähigkeit ist auf den Krahnen angeschrieben und darf unter keinen Umständen überschritten werden.

Für Beschädigungen, welche beim Ein- oder Ausladen mittelst der Hafenkrahne sowohl an den Gütern, wie auch an den Schiffen oder Wägen vorkommen sollten, übernimmt die Hafenverwaltung keinerlei Haftung.

Dem Einladen von Gütern hat jedesmal das Ausladen und dem Einsteigen der Reisenden das Aussteigen derselben voranzugehen. Bevor nicht die Verbindung zwischen Ufer und Schiff fest und in einer die volle Sicherheit gewährenden Weise hergestellt ist, darf der Uebertritt der Reisenden nicht stattfinden.

Bei der Aus- und Einladung, sowie beim Transporte von gefährlichen Stoffen haben die Schiffsführer die hiefür erlassenen besonderen Bestimmungen auf das strengste einzuhalten.

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