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1894

Jedoch ist der in solcher Weise ermittelte Sicherstellungsbetrag derart abzurunden, dass Beträge unter 50 fl. auf 50 fl., Beträge über 50 fl. auf 100 fl. erhöht werden.

Für jene Zuckererzeugungsstätten, welche in der Erzeugungsperiode 1892/93 noch nicht im Betriebe waren, wird die erwähnte Sicherstellung mit je 22.000 f. (zwanzigzweitausend Gulden) österreichischer Währung festgesetzt.

Plener m. p.

2263.

27 juin 1894.

Ordonnance des Ministères aux Raux des finances, du commerce et de l'agriculture concernant le traitement douanier de vieux bouchons de liège, destinés à l'amélioration des vignes.

R. G. Bl. 1894, Nr. 160.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 27. Juni 1894, betreffend die Zollbehandlung gebrauchter Korkstöpsel zur Rebenveredlung.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien wird angeordnet, dass gebrauchte, zur Rebenveredlung bestimmte Korkstöpsel im Falle des Bezuges durch Weinbauer gegen Certificat einer inländischen landwirthschaftlichen Vereinigung über die Verwendung der zu beziehenden Korkstöpsel zur Rebenveredlung nach Tarifnummer 95 a (zollfrei) abgefertigt werden.

Die erwähnten Certificate, welche seitens der Weinbauer dem ausländischen Absender zu übermitteln sind, müssen dem die Sendung begleitenden Frachtbriefe angeschlossen sein und haben die Zollämter nur die in Begleitung solcher Bescheinigungen anlangenden Sendungen nach Tarifnummer 95 a abzufertigen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Plener m. p.

Falkenhayn m. p.

Wurmbrand m. p.

1894

2264.

3 juillet 1894.

Publication du Ministère 1' R' des finances autorisant le bureau principal de douane de IIème classe à Méran à traiter en franchise de vieux meubles.

R. G. BI. 1894, Nr. 147.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 3. Juli 1894, betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes II. Classe in "Meran zur zollfreien Behandlung von Uebersiedlungseffecten.

Das k. k. Hauptzollamt II. Classe in Meran wird ermächtigt, Reisenden, welche sich durch längere Zeit in Oesterreich-Ungarn aufzuhalten gedenken und diese Absicht glaubwürdig darthun, den in Artikel IX, Z. 1, Alinea 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 47), betreffend den allgemeinen Zolltarif, vorgesehenen zollfreien Bezug von gebrauchten Hausgeräthen und Einrichtungsstücken zu bewilligen.

Plener m. p.

2265.

10 juillet 1894.

Publication des Ministères Iaux Raux des finances et du

commerce concernant la liste des États les plus favorisés, ainsi que le traitement douanier des oeufs de volaille.

R. G. Bl. 1894, Nr. 143.

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 10. Juli 1894, betreffend Ergänzung des Verzeichnisses der meistbegünstigten Staaten, dann betreffend die Zollbehandlung von Geflügeleiern.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien wird mit Beziehung auf die nunmehr in Kraft getretenen Handelsverträge mit Rumänien (R. G. BI. Nr. 116) und Russland (R. G. Bl. Nr. 142) angeordnet, dass diese beiden Staaten in das mit der Ministerial verordnung vom 25. Mai 1892 (R. G. Bl. Nr. 79) verlautbarte Verzeichnis der meistbegünstigten Staaten aufgenommen werden.

Zugleich wird angeordnet, dass die zufolge § 4 der Durchführungsvorschrift zum Zwecke der Erlangung der vertragsmässigen Zollbegünstigung noch erforderlichen Ursprungs

1894 zeugnisse für Geflügeleier bis auf Weiteres nicht mehr beizubringen sind.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Wurmbrand m. p.

Plener m. p.

2266.

15 juillet 1894.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant les tares du tarif douanier général d'Autriche-Hongrie.

R. G. Bl. 1894, Nr. 151.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 15. Juli 1894, betreffend die Regelung der Tarasätze zum allgemeinen Zolltarife des österreichisch-ungarischen Zollgebietes.

Im Grunde des Artikels XVII des Gesetzes vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 47), betreffend den allgemeinen Zolltarif des österreichisch-ungarischen Zollgebietes, wird im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien angeordnet, dass an die Stelle der bisher geltenden Tarasätze die aus der Anlage ersichtlichen, mit Berücksichtigung der dermalen im Verkehre üblichen Verpackungsarten und deren Gewichtsverhältnisse ermittelten Tarasätze zu treten haben.

Im Einzelnen wird hierzu Folgendes bemerkt:

Bei jenen Tarasätzen für Säcke oder Ballen, wo zwischen leichten und starken Säcken (Ballen) unterschieden wird, haben die Zollämter diese Unterscheidung an der Hand der denselben mitgetheilten Typen von leichten und starken Säcken vorzunehmen. In Zweifelsfällen sind jene Säcke (Ballen) als starke anzusehen, von denen ein Gewebeausschnitt von 100 Quadratcentimetern 4.25 Gramm oder mehr wiegt.

Säcke, deren obbezeichneter Gewebeausschnitt unter 4.25 Gramm wiegt, gelten für die Tarabemessung als leichte.

Die in der Tabelle mit mehr als 4 Procent festgesetzte Ballentara ist im Sinne der Bestimmungen des § 12, lit. a) der Durchführungsvorschrift zum allgemeinen Zolltarife zuzugestehen, d. h. die höhere Tara als 4 Procent ist nur für eine wenigstens doppelte Umschliessung einzuräumen. Ballen in einfacher Umschliessung mit eisernen Reifen werden den Ballen in doppelter Umschliessung gleichgestellt.

Unter den bei den Tarifnummern 9-16 (Südfrüchte) an- 1894 geführten kleinen Kistchen sind jene zu verstehen, die aus Brettchen von der Beschaffenheit und Dicke jener zusammengesetzt sind, aus denen gewöhnlich hölzerne Schachteln verfertigt zu werden pflegen.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1894 in Kraft.
Wurmbrand m. p.
Plener m. p..

1894 Anlage.

Tarasätze

zum allgemeinen Zolltarife des österr.-ungarischen Zollgebietes.

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