Page images
PDF
EPUB

1894

2267.

1 août 1894.

Ordonnance du Ministère I' R' du commerce apportant quelques modifications à l'ordonnance du 1 aout 1893 (R. G. Bl. Nr. 126) sur le transport de matières explosibles par chemins de fer.

R. G. Bl. 1894, Nr. 166.

Verordnung des Handelsministers vom 1. August 1894, womit einige Bestimmungen der Verordnung vom 1. August 1893 (R. G. Bl. Nr. 126), betreffend die Regelung des Transportes explosiver Gegenstände auf Eisenbahnen, abgeändert, beziehungsweise ergänzt werden.

In der Verordnung vom 1. August 1893 (R. G. Bl. Nr. 126), betreffend die Regelung des Transportes explosiver Gegenstände auf Eisenbahnen, werden mit Giltigkeit vom 1. September 1894 die nachstehend bezeichneten Bestimmungen ergänzt, beziehungsweise abgeändert, wie folgt:

§ 6.

Zahl 7, lit. a, Ziffer 5 hat zu lauten:

5. Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten. Kisten, deren Gewicht zehn Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein."

Zahl 7, lit. a, Ziffer 6 hat zu lauten:

[ocr errors]

6. Der Frachtbrief jeder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten."

Zahl 7, lit. b, Ziffer 2 hat zu lauten:

[ocr errors]

2. (1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten, Bändern oder Stäben sind, höchstens zehn Stück zusammengebunden, in Pakete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Paketes zu liegen kommen. Von diesen Paketen sind je höchstens zehn zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz- oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf.

(2) Die sogenannten Abegg'schen Zünder sind in höl- 1894 zerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Bodenund Seitenwandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge um 8 Centimeter grösser ist als die der Zünder, derart zu verpacken, dass die Kiste höchstens 100 Zünder enthält und dass an jeder Stirnwand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so dass kein Zünder einen anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten kann. Höchstens je zehn solche Kisten sind in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken."

$ 10.

In Zahl 7, lit. b ist an Stelle der Worte: „Einfuhr in dieses Geltungsgebiet" zu setzen:

„Ein-, Aus- und Durchfuhr."

§ 26.

Im Absatz 1 sind die Worte: „leere oder mit nicht leicht feuerfangenden Gegenständen beladene gedeckte Wagen folgen; dieselben" zu streichen und an deren Stelle ist zu setzen:

(offene oder gedeckt gebaute) Wagen folgen. Von diesen dürfen die offenen Wagen nur mit nicht brennbaren, die gedeckt gebauten Wagen dagegen auch mit nicht leicht feuerfangenden Gegenständen beladen sein; die Wagen . . . ."

Der königlich ungarische Handelsminister, mit welchem ich diesfalls das Einvernehmen gepflogen habe, trifft die gleiche Anordnung für die Eisenbahnen der Länder der ungarischen Krone.

Wurmbrand m. p.

2268.

7 août 1894.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant le traitement douanier des

pelleteries.

R. G. Bl. 1894, Nr. 172.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 7. August 1894, betreffend die Zollbehandlung von Kürschner

waaren.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien wird nachstehende Abänderung des alphabetischen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife verfügt:.

1894 Beim Schlagworte „Kürschnerwaaren", Anmerkung 1 b, Alinea 2 sind die Worte „mit seidenen Ueberzügen", sowie ,,mit anderen als seidenen Ueberzügen" zu streichen und erstere durch die Worte „in Verbindung mit Seidenwaaren", letztere durch die Worte „in Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren überhaupt" zu ersetzen.

Plener m. p.

Wurmbrand m. p.

2269.

15 août 1894. Publication du Ministère I' R' du commerce apportant des modifications à la liste des chemins de fer visés par la convention internationale sur le transport de marchandises par chemins de fer du 14 octobre 1890 (R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892).

R. G. Bl. 1894, Nr. 180.

Kundmachung des Handelsministeriums vom 15. August 1894, betreffend Aenderungen in der Liste der Eisenbahnen, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. October 1890 (R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892) Anwendung findet.

In der Liste der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. October 1890 unterworfenen Eisenbahnen (R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, Nr. 87 ex 1893 und Nr. 65 ex 1894) sind die nachfolgenden Aenderungen vorzunehmen:

Oesterreich-Ungarn.

II. Ungarn.

Dem internationalen Uebereinkommen sind neu unterstellt worden:

I. Die im Betriebe der königlich ungarischen Staatsbahnen befindlichen Linien:

1. Localbahn Szentes - Hódmezővásárhely;

[merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Balaton-Szent-György-Somogy-Szobb;

Zsebely-Csákovar;

im Muránythal;

Békés Csanád;

Hidegkut-Gyönk-Tamási;

7. die slavonische Localbahn, und

8. die auf ungarischem Gebiete gelegene Theilstrecke der 1894 Linie von Szakoleza nach Sudoměřitz-Petrau in Mähren, welch' letztere Eigenthum des Staates ist.

II. Die im Betriebe der k. k. priv. Kaschau-Oderbergerbahn stehenden Localbahnen:

9. Késmárk-Szepesbéla und

10. Szepesbéla-Podolin.

III. Die schmalspurige Localbahn Nagy Károly-Somkut, und

IV. die Localbahn Eperjes-Bártfa.

Ferner sind folgende Berichtigungen in der Liste vorzunehmen:

a) In Ziffer 1 (Ungarische Staatsbahnen) sind als Linien, welche dem internationalen Uebereinkommen nicht unterstehen, zu nennen:

die schmalspurige Linie Garam - Berzencze - Selmeczbánya,

die normalspurige Localbahn Soroksár-Szt. Lörincz
und die schmalspurige Localbahn im Taraczthal.

b) Die in derselben Ziffer 1 unter d aufgeführte Eisenbahn
Arad-Temesvár und die unter aa aufgeführte Localbahn
Rétszilas-Szegszárd sind, da beide im Eigenthume des
Staates, zu streichen.

c) Die unter f, l, r, gg, kk, mm genannten Localbahnen er-
halten die Bezeichnung:

(f) Debreczen-Hajdunánás,

(1) Csáktornya-Zágráb (in Zagorien),

() Héjasfalva-Székelyudvarhely (Székelybahn),

(99) Esztergom-Almás-Füzitö,

(kk) Debreczen-Füzes - Abony und Ohát-Polgár, (mm) Marmaros-Szigetkamara-Nagy Bocskó - Kis Bocskó und Szigetkamara-Szlatina.

d) Die unter p und Ziffer 7 aufgeführten Bahnen sind keine Localbahnen, weshalb das Wort „Localbahn" durch das Wort „Eisenbahn" zu ersetzen ist.

e) Die unter v und w aufgeführten Localbahnen sind, da die erstere zu den unter hh aufgeführten Localbahnen jenseits der Donau, die letztere dagegen zu den unter mm aufgeführten Localbahnen Marmaros - SzigetkamaraNagy Bocskó - Kis Bocskó und Szigetkamara-Szlatina gehört, zu streichen.

f) Die unter ff aufgeführte Mohács Pécser-Eisenbahn ist unter diesem Littera zu streichen und unter Ziffer 9 als selbstständige Eisenbahn einzutragen.

g) Die unter nn aufgeführten Linien gehören zwei verschiedenen Gesellschaften an und sind zu bezeichnen mit:

1894

a) Die Linie Nagy Szeben-Felek der Localbahn Nagy Szeben-Vöröstorony,

B) die Localbahn Felek-Fogaras.

h) Die unter Ziffer 9 aufgeführte Localbahn im Poprádthal ist, nachdem sie in den Betrieb der Kaschau-Oderberger Bahn übergegangen ist, zu streichen und bei dieser Bahn unter Ziffer 4 einzutragen.

Auf Grund dieser Neuaufnahmen, Berichtigungen und Abänderungen erhält die Liste der dem Uebereinkommen unterstellten Eisenbahnen Ungarns folgende Fassung:

II. Ungarn.

Sämmtliche Linien, welche durch die nachbenannten Bahnverwaltungen und Gesellschaften mit dem Sitze in Oesterreich oder in Ungarn betrieben werden:

1. Ungarische Staatsbahnen, mit Ausnahme:

der schmalspurigen Linie Garam - Berzencze -Selmeczbánya,

der normalspurigen Localbahn Soroksár - Szt. Lörincz und der schmalspurigen Localbahn im Taraczthal;

dagegen mit Einschluss folgender von der Staatsbahnverwaltung betriebener Linien:

a. von der rumänischen Grenze bis Predeál,

b.

[ocr errors]
[ocr errors]

C.

[ocr errors]

Grenze bei Zimony bis Belgrád,

Bród bis Bosna-Bród,

d. der Localbahn Békés-Földvár - Békés,

Debreczen-Hajdúnánás,

e.

[ocr errors]
[ocr errors]
[merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small]
« EelmineJätka »