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1895 b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroclycerin mit schiesspulverähnlichen Gemengen), c) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien [beziehungsweise alkalischen Erden] oder neutral reagirenden Salpeterarten),

d) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien [beziehungsweise alkalischen Erden]), e) Carbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schiesspulverähnlichen Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen): 3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Procent Wassergehalt, und gepresste, nicht gelatinirte), insbesondere Schiessbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten;

4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe enthalten:

a) Securit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol oder ähnlichen Stoffen),

b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphhalin oder Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter);

5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);

6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen und Wasserstrassen der Bodensee-Üferstaaten zugelassenen explosiven Gegenstände.

Schiffe welche explosive Gegenstände führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungsstation dieser Stoffe bereits mit den nach den Vorschriften des Uferstaates der Bestimmungsstation erforderlichen Begleitpapieren versehen sein.

II. Nachstehende Stoffe werden, insoferne dieselben in der für den Eisenbahnverkehr vorgeschriebenen Weise verpackt sind und insbesondere ein Schlottern oder Ausrinnen des Inhaltes ausgeschlossen ist, nicht als explosive Gegenstände behandelt:

1. Die in dem Heere und der Marine eines der Uferstaaten vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen, 2. die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuerwaffen,

3. Zündschnüre.

III. Vom Verkehre auf dem Bodensee sind ausgeschlossen die nicht nach Ziffer I zugelassenen explosiven Gegenstände, insbesondere:

1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate;

3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;

4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen;
5. explosive Gegenstände, welche entweder

a) sauer reagiren [mit Ausnahme des Pulvers, Sprengsal-
peters und brennbaren Salpeters (1, 1), des Securits (I, 4a)
und des Roburits (I, 4b)], oder

b) bei einer Temperatur bis zu 40 Grad C. zur Selbstzersetzung neigen, oder

c) welche enthalten:

aa) chlorsaure Salze [mit Ausnahme der Sprengkapseln
und Zündplättchen (I, 5)] oder

bb) pikrinsaure Salze, oder

cc) Phosphor [mit Ausnahme der Zündplättchen (1, 5)],
oder

dd) Schwefelkupfer;

6. explosive Gegenstände in Patronenhüllen, sofern diese äusserlich mit Nitroglycerin (Ziffer 1) oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äusserlich mit festen explosiven Gegenständen behaftet sind;

7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheide wände oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen veranlasst, stattfinden soll;

8. geladene Schusswaffen.

IV. Auf Schiffen, welche Personen befördern, sowie auf Flössen dürfen explosive Gegenstände nicht transportirt, an Schiesspulver und Feuerwerkskörpern darf jedoch so viel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.

Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll.

Jedes zur Beförderung von explosiven Gegenständen verwendete Schiff muss einen Rettungsnachen mit sich führen.

V. Die explosiven Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhaltes entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen. Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt Recueil N. S. XVII.

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1895 der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (I, 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.

Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (I, 1) und das aus gelatinirter Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (I, 3) darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu höchstens 211⁄2 Kilogramm Gewicht verpackt oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werden.

Die in I, 2 und 4 aufgeführten explosiven Gegenstände dürfen nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen, sowie Patronen aus gepresster Schiessbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (1, 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach I, 6 zugelassenen explosiven Gegenstände, soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf. Die Patronen der in I, 2 aufgeführten Stoffe sind ausserdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen.

Gepresste Schiesswollkörper mit mindestens 15 Procent Wassergehalt, sowie Securit- und Roburitpatronen (1, 4) dürfen auch in dichtschliessende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden.

Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindestens. 20 Procent Wassergehalt ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.

Explosive Gegenstände jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren versehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) in dieselben Behälter verpackt werden.

Die zur Verpackung von explosiven Gegenständen dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus Nitrocellulose und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Carbonitpatronen, Schiessbaumwolle u. s. w. versehen sein. Ausserdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die explosiven Gegenstände herrühren,

bezeichnet sein, oder eine von der Centralbehörde bewilligte 1895 und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen.

Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (I, 1), bei Schiessbaumwolle (I, 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (1, 5) 90 Kilogramm, bei sonstigen explosiven Gegenständen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.

Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die Versendung auf dem Bodensee.

VI. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken von explosiven Gegenständen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.

Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.

VII. Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der zuständigen Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein muss, erfolgen. Ausserdem ist das Ein- und Ausladen der explosiven Gegenstände in den dazu bestimmten Räumen vor oder in einer Sprengstofffabrik oder einem polizeilich genehmigten Sprengstofflager, sowie in denjenigen Abtheilungen eines Hafens gestattet, welche von der Hafenbehörde dazu angewiesen sind.

Die Ladestelle darf während ihrer Benützung dem Publicum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus- und Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit festund hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Explosivstoff gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, als die Verladung beginnen soll.

VIII. Die in I, 2 bis 4 aufgeführten Stoffe dürfen auf einem Fahrzeuge nicht mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (I, 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, Zündungen (I, 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) zusammen verladen werden. Ebenso sind sprengkräftige Zündungen stets abgesondert von Pulver und anderen explo. siven Gegenständen unterzubringen.

IX. Die explosiven Gegenstände müssen auf dem Fahrzeuge in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut werden. Hierbei dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt und durch

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1895 Holzunterlagen gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. Ist ausnahmsweise das Anbinden einzelner Versendungsstücke nothwendig, so darf dies nur mittelst Seilen und nie mit Ketten geschehen. Alle Eisenbestandtheile, welche während der Fahrt mit den Versendungsstücken in Berührung kommen könnten, sind mit Werg, Stroh oder Lappen zu umwickeln.

Offene Boote, in denen explosive Gegenstände befördert werden, müssen mit einem dichtschliessenden Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) überspannt sein.

Weder in den so benützten, noch in den unmittelbar daran stossenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre (II, 2 und 3) verpackt sein.

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Kokes nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.

X. Die Beförderung von explosiven Gegenständen ist nur bei Tag und bei sichtigem Wetter gestattet.

Auf Schiffen, welche explosive Gegenstände führen, ist das Anzünden von Licht und Feuer nur dann, wenn das Schiff einen abgeschlossenen Feuerraum hat und nur in letzterem gestattet.

XI. Fahrzeuge, welche explosive Gegenstände in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht führen, haben bei der Fahrt, dem Aufenthalte und Anlanden Folgendes zu beobachten:

1. Die Fahrzeuge müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weissen P führen;

2. sie dürfen niemals ohne Bewachung bleiben;

3. sie haben sich möglichst entfernt von anderen Fahrzeugen zu halten;

4. besteht ein Transport aus mehreren Fahrzeugen, so müssen diese während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten;

5. wenn das Fahrzeug, welches explosive Gegenstände führt, unterwegs in der Nähe des Landes einen Aufenthalt von mehr als zwei Stunden macht, so ist eine Entfernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten.

Die zuständige Polizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, dass eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.

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