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wenn dem Anmeldenden das ursprüngliche Herkunfts- oder 1893 das wirkliche Consumtionsland (§ 15 der Verordnung) unbekannt ist und eines dieser Freigebiete den letzten dem Anmeldenden bekannten Versendungsort bildet. Hierbei findet die im obigen § 15 dem Anmeldenden auferlegte Pflicht zur nachträglichen Anmeldung des eigentlichen Consumtionslandes insbesondere Anwendung.

§ 17.

Die Reihenfolge der Waaren hat in der statistischen Anmeldung in der
Regel die gleiche zu sein wie in der Zollerklärung.

Die Anmeldung der Waaren und Gegenstände für die Statistik des auswärtigen Handels hat in den einzelnen Querspalten des Anmeldescheines in derselben Reihenfolge zu geschehen, in welcher dieselben in der für das Zollverfahren abgegebenen Erklärung (dem Begleitscheine, dem Vormerkscheine etc.) aufgeführt sind, unbeschadet der in den §§ 9 und 10 der Verordnung eingeräumten Erleichterung des Zusammenziehens der Waarenmengen, jedoch nur insoweit, als ein Abweichen von dieser Reihenfolge zur Durchführung dieser Zusammenziehung erforderlich ist.

Benennung der Waaren nach dem statistischen Waarenverzeichnisse.

Die Benennung der Waaren und Gegenstände hat dem durch eine besondere Verordnung kundgemachten statistischen Waarenverzeichnisse für die Ein-, beziehungsweise Aus- oder Durchfuhr entsprechend zu erfolgen.

Beim Vormerkverkehre ist hinsichtlich der Einfuhr und Wiederausfuhr die Nummer und Benennung der Waaren stets nach Anleitung des statistischen Waarenverzeichnisses für die Einfuhr, dagegen hinsichtlich der Ausfuhr und Wiedereinfuhr immer nach jenem für die Ausfuhr anzugeben.

Abgekürzte Bezeichnung der Waaren nach dem Zolltarife.

Wenn sämmtliche in einer Nummer des Zolltarifes aufgeführte Waaren und Gegenstände mit den in einer, nur aus einem Alinea bestehenden Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses enthaltenen Waaren und Gegenständen sich vollständig decken, so ist den Parteien zum Zwecke der Vereinfachung der Anmeldung gestattet, ihrer Anmeldepflicht in der Rubrik „Benennung der Waaren und Gegenstände nach Anleitung des statistischen Waarenverzeichnisses" durch Ansetzung der der Waare oder dem Gegenstande nach dem Zolltarife zukommenden allgemeinen Benennung, z. B. Leinenwaare, sowie der betreffenden Nummer des Zolltarifes nachzukommen.

1893 Angabe der Mengen nach (Brutto-, Netto-) Gewicht, Stückzahl, TonnenTragfähigkeit.

Die Menge der Waaren und Gegenstände ist in der Regel in Kilogramm und Gramm, ausnahmsweise, wo dies im statistischen Waarenverzeichnisse besonders bemerkt ist (entweder nebstbei oder allein), nach der Stückzahl oder nach Tonnen-Tragfähigkeit anzumelden; das Gewicht ist bei der Einfuhr je nach den für das Zollverfahren geltenden Bestimmungen des Zolltarifes entweder in Brutto oder in (wirklich erhobenem oder durch Abzug der Tara berechnetem) Netto, dagegen im gesammten Vormerkverkehr stets in Netto, bei der Aus- und Durchfuhr immer in Brutto anzumelden, mit der einzigen Ausnahme jedoch, dass bei der Ausfuhr von Zucker und Branntwein gegen Ausfuhrbonification (Steuerrestitution) stets das Nettogewicht anzugeben ist. Bei nach obiger Vorschrift in Brutto anzumeldenden Waaren ist, wenn dieselben ledig verladen vorkommen, in der hierzu bestimmten Subrubrik der Anmeldescheine für die Ein- und Ausfuhr im freien Verkehre (§ 5, Z. 4 der Verordnung) das Wort „ledig" einzusetzen.

Wenn in einem Collo verschiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses angehörige und brutto anzumeldende Waaren vorkommen, so ist die in der grössten Menge vorhandene Waare in Brutto, die übrigen Waaren aber in Netto anzumelden.

Einsichtnahme in das statistische Waarenverzeichnis und Bezug desselben. Das statistische Waarenverzeichnis kann bei allen k. k. Zoll- und Postämtern von den Parteien eingesehen und auch von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien käuflich bezogen werden.

$ 18.

Abgabe, Prüfung und Ergänzung der Anmeldescheine: a) bei den Zollämter. Bei der schriftlichen statistischen Anmeldung sind die Anmeldescheine von den Parteien den k. k. Zollämtern (beziehungsweise auch deren Exposituren) zu übergeben, welche die Uebereinstimmung derselben mit dem Zollamtsbefunde und dem statistischen Waarenverzeichnisse hinsichtlich der Nummer, Benennung und Menge der Waaren und Gegenstände, sowie auch die angegebenen Vormerkverkehrsdaten zu controliren, die Angaben über Herkunfts-, beziehungsweise Bestimmungsland, sowie über den Transportweg, Anzahl, Gattung und Bezeichnung der Colli, beziehungsweise Fahrzeuge mit den Frachtpapieren und sonstigen vorhandenen Behelfen zu vergleichen und die Anmeldescheine sohin eventuell zu berichtigen, sowie im Sinne des § 7, lit. b dieser Verordnung zu ergänzen haben.

Mindere Unrichtigkeiten sind von den Zollämtern selbst 1893 zu beseitigen; wegen erheblicher materieller oder formeller Gebrechen haben dieselben die Vervollständigung des überreichten oder die Vorlage eines neuen statistischen Anmeldescheines, sowie die entsprechende Vergebührung desselben durch die Partei zu verlangen.

Radirte Anmeldescheine sind stets, corrigirte jedoch nur dann zurückzuweisen, wenn die Correcturen nicht derart angebracht sind, dass die ursprünglichen Eintragungen auch nachträglich deutlich leserlich bleiben.

b) bei den Finanzwachorganen.

Bei dem nach den Zollvorschriften zulässigen Verkehre auf Nebenwegen können die statistischen Anmeldescheine auch bei den Finanzwachorganen abgegeben werden, welche dieselben dann in der gleichen obigen Weise wie die Zollämter zu behandeln haben.

Diese Anmeldescheine sind von den Finanzwachabtheilungen am 1. eines jeden Monates, geordnet nach den fortlaufenden Nummern des betreffenden Zollregisters, demjenigen Zollamte zu übergeben, welchem sie in zollämtlicher Beziehung zugewiesen sind oder zu diesem Zwecke von der leitenden Finanzbehörde zugewiesen werden.

Die Zollämter haben die ihnen von den Finanzwachabtheilungen zugekommenen Anmeldescheine hinsichtlich der richtigen Ausfertigung und Vergebührung zu überprüfen und spätestens am 6. jedes Monates an das k. k. Handelsministerium (Statistisches Departement H. St.) abzusenden.

Erleichterungen hinsichtlich der schriftlichen, statistischen Anmeldungen beim Verkehre auf Nebenwegen.

In jenen Fällen, in welchen der Verkehr auf Nebenwegen mit Waaren und Gegenständen, welche der schriftlichen statistischen Anmeldung unterliegen, ohne jede Zollamtshandlung und ohne Stellung zu einer Finanzwachabtheilung gestattet ist, und die Abgabe der statistischen Anmeldescheine in Folge localer Verhältnisse mit grossen Schwierigkeiten für die Parteien verbunden wäre, haben die leitenden Finanzbehörden anderweitige, entsprechende Vorsorge zu treffen, damit die auf diesen Verkehr bezüglichen Anmeldescheine den Zollämtern so rechtzeitig zukommen, dass auch rücksichtlich dieser Anmeldescheine die wöchentlichen Einsendungstermine (§ 21 der Verordnung) eingehalten werden können.

Die leitenden Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, im Inlande, nahe der Landesgrenze befindlichen Fabriken und sonstigen Unternehmungen, welche Waaren auf Nebenwegen aus dem Auslande beziehen oder dahin versenden dürfen, zu

1893 gestatten, für die zwischen ihnen und den mit ihnen in Geschäftsverbindung stehenden Ausländern auf Nebenwegen stattfindenden wechselseitigen Bezüge und Sendungen ordnungsmässig ausgestellte und vergebührte Anmeldescheine den. zuständigen Zollämtern oder Finanzwachabtheilungen statt einzeln, gesammelt am Schlusse eines jeden Tages oder nach Umständen auch einer jeden Woche zu übergeben.

Im Falle eines Missbrauches dieser Begünstigung ist dieselbe zu entziehen und im Sinne der allgemein geltenden Vorschriften die Einzelabgabe der Anmeldescheine bei einer Finanzwachabtheilung oder einem Zollamte von Fall zu Fall, und zwar in solchen Zeitpunkten anzuordnen, in welchen eine wirksame Controle der Anmeldungen noch möglich ist, also jedenfalls in der Einfuhr vor Abladung der Waaren von den Transportmitteln und in der Ausfuhr vor Ueberschreitung der Zolllinie.

Diesbezügliche Ueberwachungspflicht der Finanzwachorgane.

Die Finanzwachorgane haben von Zeit zu Zeit und gelegentlich ihrer anderweitigen Dienstesverrichtungen die richtige und vollständige Ausstellung und Vergebührung der bei ihnen oder bei den Zollämtern auf die in den vorhergehenden drei Absätzen dieses Paragraphen bezeichnete Weise eingereichten Anmeldescheine zu controliren (§ 28 der Verordnung).

Die von den leitenden Finanzbehörden hinsichtlich der statistischen Erfassung des Verkehres auf Nebenwegen zu treffenden obigen Vorkehrungen unterliegen der vorgängigen Genehmigung der k. k. Ministerien der Finanzen und des Handels.

§ 19.

Behandlung der Durchfuhranmeldescheine.

Bei der Durchfuhr, sei es, dass dieselbe mit Quittungen über die erlegte Zollsicherstellung (bei der Durchfuhr auf kurze Strecken) oder mit Begleitscheinen oder auch im Ansageverfahren stattfindet, sind die statistischen Anmeldescheine von den Parteien beim Grenzzollamte oder jenem Innerlandszollamte, bei welchem die Anmeldung zur Durchfuhr erfolgt, zu überreichen. Diese Anmeldescheine sind von den dieselben entgegennehmenden Grenz- oder Innerlandszollämtern durch die Daten über den wirklich erfolgten Austritt, beziehungsweise die geänderte Bestimmung der Sendungen, oder im Falle von erhobenen Anständen durch die Daten des Inhaltsbefundes zu ergänzen, welche diesen Aemtern seinerzeit von den betreffenden Austrittszollämtern mitgetheilt werden.

Wenn zollfreie Waaren, ohne Einleitung des Anweisver- 1893 fahrens statistisch zur Durchfuhr angemeldet werden, so hat sich der abfertigende Zollbeamte durch Einsichtnahme in den Frachtbrief die Ueberzeugung zu verschaffen, dass diese Waaren thatsächlich zur Durchfuhr bestimmt sind und dies auf dem Anmeldescheine durch den von ihm zu unterfertigenden Beisatz zu bestätigen: „laut Frachtbrief Durchfuhrwaare". Wenn in solchen Fällen bei der Durchfuhr auf kurze Strecken kein Frachtbrief vorhanden ist, so ist dieser Umstand auf dem Anmeldescheine anzugeben.

§ 20.

Verpflichtungen der öffentlichen Transportanstalten.

Die öffentlichen Transportanstalten, welche Güter zu Lande oder zu Wasser gewerbsmässig befördern, haben der ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht (§ 6 des Gesetzes), nach dem Zollauslande gerichtete Sendungen nur dann zum Transporte zu übernehmen, oder falls ihnen die Bestimmung der Waaren nach dem Zollauslande erst während des Transportes bekannt wird, weiter zu befördern, nachdem ihnen die zur richtigen statistischen Anmeldung erforderlichen Daten bekannt gegeben worden sind, dadurch zu genügen, dass sie sich von den aufgebenden Parteien bei Uebernahme von Ausfuhrgütern, beziehungsweise sobald ihnen die Bestimmung der Güter nach dem Zollauslande bekannt wird, mit den erforderlichen Daten ordnungsmässig ausgefüllte Anmeldescheine überreichen lassen und sich die Ueberzeugung verschaffen, dass die angegebenen Daten ihrem Inhalte nach mit den Frachtbriefen und Zolldeclarationen übereinstimmen, oder dass sie die Ausfertigung der Anmeldescheine auf Grund der Parteienangaben besorgen. Die ausgefüllten Blankette haben die Ausfuhrgüter bis zu jenem Zollamte zu begleiten, bei welchem die Ausfuhramtshandlung stattfindet. Eine Gebührenpflicht tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn eine Abgabe der Anmeldescheine bei einem k. k. Zollamte stattfindet.

Bestätigung der erfolgten statistischen Anmeldung auf den Frachtbriefen oder Zollpaketen seitens der Zollämter.

Um den öffentlichen Transportanstalten bei Uebernahme von gemäss den Frachtbriefen nach dem Auslande adressirten Gütern zum Weitertransporte die Prüfung des Umstandes zu ermöglichen, beziehungsweise zu erleichtern, ob dieselben bereits der statistischen Anmeldung unterzogen wurden (§ 6 des Gesetzes), haben die k. k. Zollämter die erfolgte Abgabe und Uebernahme der statistischen Anmeldescheine in allen jenen Fällen, in welchen dieser Umstand aus den Begleit

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