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durch Berichtigung oder Vervollständigung der überreichten 1893 Declarationen, nöthigenfalls durch Ausfertigung neuer Declarationen seitens der Aufgabeparteien beheben zu lassen.

Diese Duplicate sind sodann mit den Sendungen an die Auswechslungspostämter zu leiten, welche dieselben zu sammeln und am 8., 16., 24 und letzten Tage jedes Monates dem k. k. Handelsministerium (Statistisches Departement H.St.) vorzulegen haben.

§ 25.

Befreiung von der statistischen Gebühr.

Von jeder statistischen Anmeldung ist in der Regel eine statistische Gebühr zu entrichten (§ 8 des Gesetzes).

Von dieser Gebühr sind befreit (§ 11 des Gesetzes): 1. die zur Durchfuhr gelangenden Waaren und Gegenstände:

2. die direct nach den Ländern der ungarischen Krone, nach Bosnien und der Hercegovina eingeführten oder von dort direct ausgeführten Waaren und Gegenstände, wenn sie auch bei einem k. k. Zollamte zolämtlich erklärt, beziehungsweise abgefertigt werden;

3. der Grenzverkehr (§ 13, Z. 1 der Verordnung);

4. der Veredlungs- und Reparatursverkehr zum Betriebe der Hausindustrie oder eines Kleingewerbes in dem im § 13, Z. 2 dieser Verordnung bezeichneten Umfange;

5. die Postsendungen.

Zur Nachweisung der im vorliegenden Paragraphe unter Z. 2 angeführten directen Ein- und Ausfuhr behufs Gebührenbefreiung genügt die Vorzeigung des im Auslande, beziehungsweise in den Ländern der ungarischen Krone, in Bosnien oder der Hercegovina ausgestellten Originalfrachtbriefes.

§ 26.

Verschleiss der statistischen Anmeldescheine und Gebührenmarken.

Die Formulare für die schriftliche statistische Anmeldung (statistischen Anmeldescheine) und die ämtlichen Marken zur Entrichtung der statistischen Gebühr werden vom k. k. Handelsministerium bei allen k. k. Zollämtern (Exposituren) und nach Maassgabe des erwiesenen Bedarfes auch bei Finanzwachabtheilungen und anderen Stellen in Verschleiss gebracht.

Die ämtlichen Gebührenmarken werden bei den obigen Verschleissstellen um den darauf ersichtlichen Preis verkauft.

Die ämtlich aufgelegten, mit dem Wasserzeichen H. St. in Italienneschrift von 39 Millimeter Höhe und der registrirten Marke der betreffenden Papierfabrik versehenen Blankette der statistischen Anmeldescheine sind bei den Recueil N. S. XVII.

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1893 genannten Verschleissstellen um den Preis von 1/2 Kreuzer für je ein Stück einzeln oder auch in grösseren Mengen erhältlich.

Ausschliessung der in privaten Druckereien hergestellten Blankette vom
Gebrauche.

Die Verwendung anderer als der ämtlich aufgelegten Anmeldescheinblankette zur statistischen Anmeldung ist nicht gestattet und sind demnach in privaten Druckereien hergestellte solche Blankette vom Gebrauche ausgeschlossen.

Inwieweit die handschriftliche Ausfüllung der Anmeldescheine vorgeschrieben ist.

Die Einsetzung der Daten in die statistischen Anmeldescheine mit Ausnahme der jedenfalls handschriftlich auszufüllenden Rubrik, betreffend die Waarenmenge und der ebenso abzugebenden Unterschrift des Anmeldenden kann auch durch Druck, Lithographie oder durch jede sonstige, chemische oder mechanische Vervielfältigungsart erfolgen, bei welcher die Eintragungen deutlich sind und bleiben.

Entrichtung der statistischen Gebühr mittelst eigener Marken.

Bei der schriftlichen Anmeldung geschieht die Entrichtung der statistischen Gebühr durch Aufkleben der erforderlichen Anzahl von Gebührenmarken seitens der Parteien an der hierzu bestimmten Stelle (nöthigenfalls auch auf der Rückseite) der Anmeldescheine vor deren Abgabe, bei der mündlichen Anmeldung hingegen werden die von den Parteien beizubringenden Gebührenmarken von den Zollämtern oder Finanzwachorganen in das für die zollämtliche Verbuchung der Waaren oder Gegenstände im betreffenden Falle vorgeschriebene und zu benützende Register neben der Verbuchungsstelle eingeklebt.

Perforirung etc. der Marken.

Das Durchlöchern (Perforiren) der Gebührenmarken mit kleinen Buchstaben oder sonstigen Zeichen, oder das Einpressen von Hochdruckbuchstaben oder -Zeichen mittelst Stanzen in dieselben zur Kenntlichmachung des Eigenthümers ist gestattet, soferne hierdurch die bereits erfolgte Verwendung einer Marke nicht verdeckt werden kann.

Marken, deren Perforirung oder Hochdruckbezeichnung eine solche Verdeckung ermöglicht oder von welchen die weissen Randzacken abgeschnitten wurden oder endlich solche, welche beschädigt sind oder bereits aufgeklebt waren, sind ungiltig und dürfen zur Gebührenentrichtung nicht verwendet werden.

Nichtauswechslung verdorbener Marken und Blankette.

Eine Auswechslung verborbener Gebührenmarken und Anmeldungsblankette findet nicht statt.

Ungiltigkeit der bisher in Verwendung gewesenen Marken und Anmelde

scheine.

Der Verkauf und die Benützung des vorhandenen Vorrathes der bisher in Verwendung gewesenen statistischen Gebührenmarken und Anmeldescheine, auch jener mit eingedruckter Gebührenmarke, ist vom 1. Januar 1894 an nicht mehr gestattet, mit welchem Tage dieselben ihre Giltigkeit verlieren.

Termin für die Auswechslung der alten Marken und Anmeldescheine.

Vom 1. Januar bis letzten Juni 1894 können die von Parteien angekauften und nicht verwendeten alten Gebührenmarken, sowie mit eingedruckter Gebührenmarke versehenen Anmeldescheine gegen neuartige Gebührenmarken des gleichen Nominalwerthes bei den ämtlichen Verschleissstellen (Zollämtern, Exposituren, Finanzwachabtheilungen) umgetauscht werden, jedoch ist ein solcher Umtausch, sowie der Verkauf der neuartigen Gebührenmarken und Anmeldescheine auch vor dem 1. Januar 1894 gestattet.

Nach Ablauf des obigen Termines findet ein derartiger Umtausch nicht mehr statt.

Der Umtausch von alten Anmeldeschein-Blanketten (mit eingedruckter Gebührenmarke oder ohne solche) gegen neue Blankette ist nicht zulässig.

§ 27.

Beschreibung der Marken.

In den ämtlichen statistischen Gebührenmarken, welche in viereckiger Form mit ausgezackten schwarzen Rändern und im Flachdrucke ausgeführt sind, befinden sich in schwarzer Farbe der kaiserliche Doppeladler mit der Ueberschrift „K. k. statstische Gebühr" und die Bezeichnung des Werthbetrages von 2, 5, 10 und 50 Kreuzer österreichischer Währung.

Die 2 Kreuzer-Marken haben grünen, die 5 KreuzerMarken rothen, die 10 Kreuzer-Marken blauen und die 50 Kreuzer-Marken hellgelben Untergrund.

Ueberstempelung der Marken.

Die zur statistischen Vergebührung dienenden, aufgeklebten Marken sind von den Zollämtern zum Zeichen ihrer Verwendung zu überstempeln.

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1893

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Ueberwachung der Beobachtung der handelsstatistischen Vorschriften seitens der Zollämter und Finanzwachorgane.

Den Zollämtern und Finanzwachorganen obliegt es, dem wechselseitigen Waarenverkehre mit dem Auslande, einschliesslich jenes auf Nebenwegen, auch bezüglich der Beobachtung der Vorschriften, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels, insbesondere der Anmelde vorschriften ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und darüber zu wachen, dass der Auslandsverkehr nicht zum Theile der statistischen Erfassung und Gebührenentrichtung entgehe.

Die auf Bahnhöfen und Dampfschifffahrtsstationen an der Grenze aufgestellten Zollämter werden die Ueberwachung, dass Waaren, welche zur Ausfuhr bestimmt sind, nicht ohne Abgabe der statistischen Anmeldung austreten, am besten dadurch ausüben, dass sie sich vor dem Abgange der Züge oder Schiffe in das Ausland die Begleitpapiere vorlegen lassen und durch Einsichtnahme in dieselben erheben, ob jene Waaren, welche beim Grenzzollamte zur Ausfuhr statistisch nicht angemeldet wurden, dieser Anmeldung bei Zollämtern im Inneren des Zollgebietes bereits unterzogen wurden.

Die Finanzwachorgane sowohl im Inneren des Landes (auf Bahnhöfen, Landungsplätzen etc.) als auch an der Grenze werden auch weiters die Befolgung jener Bestimmung zu überwachen haben, nach welcher die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter zu Wasser oder zu Lande gewerbsmässig befördern, nach dem Zollauslande gerichtete Sendungen nur dann zum Transporte übernehmen oder weiterbefördern dürfen, nachdem ihnen die zur richtigen statistischen Anmeldung erforderlichen Daten bekanntgegeben worden sind (§ 6 des Gesetzes und § 20 der Verordnung).

$ 29.

Aufnahme von Thatschriften über Ordnungsstraffälle.

Die Ordnungsstraffälle (§ 13 des Gesetzes) werden von demjenigen Zollamte (Expositur, Finanzwachabtheilung) oder Postamte, bei welchem die statistische Anmeldung zu geschen hat, durch Aufnahme einer Thatschrift constatirt, in welcher die den Straffall begründenden und erweisenden Umstände, ferner die von der Partei hierüber abgegebene Rechtfertigung oder sonstige Erklärung zu verzeichnen sind. In der Thatschrift ist auch das vom Amte gefällte Erkenntnis (Freispruch, beziehungsweise Ordnungsstrafe und etwa auferlegter Ersatz der verkürzten statistischen Gebühr) anzuführen.

Im Falle die Thatschrift seitens einer Finanzwach- 1893 abtheilung aufgenommen wurde, ist dieselbe an das zur Bemessung der Ordnungsstrafe berufene Zollamt (§ 13 des Gesetzes) behufs Fällung und Eintragung des Erkenntnisses in die Thatschrift zu leiten.

Sicherstellungen.

Eine Sicherstellung für die Zahlung der verkürzten statistischen Gebühr und der muthmaasslichen Ordnungsstrafe darf von einer Partei nicht gefordert, wohl aber seitens derselben freiwillig erlegt werden.

Wenn demnach seitens der beschuldigten Partei eine derartige Sicherstellung freiwillig geleistet wird, so haben die Zollämter (Exposituren), beziehungsweise Finanzwachabtheilungen den Umstand, dass eine Sicherstellung erlegt wurde, sowie die Höhe derselben in der Thatschrift zu constatiren. Ueber die geleisteten Strafsicherstellungsbeträge und sicherstellungsweise in Barem eingehobenen statistischen Gebühren sind den Parteien von den Zollämtern (Exposituren) oder Finanzwachabtheilungen, welche dieselben entgegennehmen, Quittungen aus dem vorgeschriebenen juxtirten Register für Baareinzahlungen zu behändigen.

Sofortiger Erlag der Ordnungsstrafe,

Ist die Partei (§ 1, alin. 2 der Verordnung) bereit, die vom Amte verhängte Ordnungsstrafe nebst der etwa als verkürzt erkannten statistischen Gebühr (§ 13 des Gesetzes) unter Anerkennung der Richtigkeit des erhobenen Thatbestandes und unter Verzichtleistung auf jede weitere Verständigung, sowie auf jedes weitere Verfahren und Rechtsmittel zu zahlen, so hat sie eine diesbezügliche, in der Thatschrift anzusetzende Erklärung zu unterfertigen und den Betrag der Strafe und der als verkürzt erkannten statistischen Gebühr gegen Amtsquittung sofort zu erlegen.

Contumaz-Strafverfahren.

Wenn eine behufs Aufnahme der Thatschrift vorgeladene Partei, trotz ausgewiesener, ordnungsmässiger Zustellung der Vorladung beim Amte nicht erscheint und eine triftige Entschuldigung ihres Ausbleibens seitens derselben nicht vorliegt, so kann, wenn der strafbare Thatbestand klar erhellt, das Strafverfahren auch ohne Einvernahme der beschuldigten Partei durchgeführt und das Erkenntnis auch in Abwesenheit der Partei gefällt werden. In solchen Fällen ist das Zutreffen aller obigen, für ein derartiges Contumazerkenntnis erforderlichen Voraussetzungen in der Thatschrift zu bestätigen.

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