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Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser ausser der zuständigen Polizei- oder Hafenbehörde (vergleiche §§ 16 und 17) auch Allen, welche beim Laden oder Löschen der feuergefährlichen Gegenstände beschäftigt werden, von deren Feuergefährlichkeit Mittheilung zu machen, und zwar auch dann, wenn die Feuergfährlichkeit schon aus der Art der Verpackung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.

Die gleiche Anzeige hat zu machen:

a) wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader;

b) wer die Güter einem anderen als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs der Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann.

Die Vorschriften dieses Paragraphen finden bei Versendung von gereinigtem Petroleum keine Anwendung.

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B. Aetzende Stoffe.

§ 19.

Flüssige Mineralsäuren, Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure mit Ausnahme von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche § 8) unterliegen nachstehenden Vorschriften:

1. Falls diese Producte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.

2. Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.

§ 20.

Salpetersäure und Schwefelsäure sind möglichst weit, mindestens zehn Meter in horizontaler Richtung von einander entfernt, in getrennten Räumen zu verstauen; beide Säuren dürfen nicht unmittelbar neben leicht brennbaren Stoffen gelagert werden.

Die Säurebehälter müssen auf den Schiffen so verstaut sein, dass sie weder aneinander stossen, noch herabfallen können.

Gemische von Schwefel- und Salpetersäure sind von der Versendung ausgeschlossen.

Falls Schwefelsäure, Salpetersäure oder Salzsäure in 1895 Mengen von nicht mehr als zehn Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander, als mit anderen, weder zu den Sprengstoffen, noch zu den Aetzalkalien, noch auch zu den feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dichtverschlossenen Behältern mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder Infusorienerde oder anderen lockeren Massen fest eingebettet sein.

$ 21.

Beim Laden und Löschen von Säurebehältern sind Erschütterungen zu vermeiden; die Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug dürfen nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.

§ 22.

Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser Allen, welche beim Laden oder Löschen der ätzenden Stoffe beschäftigt werden, von deren Gefährlichkeit Mittheilung zu machen, und zwar auch dann, wenn die Gefährlichkeit schon aus der Art der Verpackung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.

Die gleiche Anzeige hat zu machen:

a) wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader,

b) wer die Güter einem anderen als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs der Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann.

C. Schlussbestimmungen.

§ 23.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, falls sie nicht nach den strafgesetzlichen Bestimmungen zu ahnden sind, im Deutschen Reich mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, in Oesterreich nach den für die Uebertretung von polizeilichen Vorschriften geltenden Bestimmungen bestraft.

Gleichzeitig wird bestimmt, dass Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften, falls dieselben nicht nach den strafgesetzlichen Bestimmungen zu ahnden sind, in

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1895 Oesterreich nach Maassgabe der Ministerialverordnung vom 30. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 198) bestraft werden.

Mit der Handhabung und Ueberwachung dieser Vorschriften sind in Oesterreich, insoweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in Gemässheit der für einzelne Elbeplätze erlassenen Hafen- und Uferordnungen den Hafenoder Ufermeistern zugewiesen, oder mit denen sonstige Stromaufsichtsorgane betraut sind, als Schifffahrtsbehörden erster Instanz die politischen Bezirksbehörden für den ihnen zugewiesenen Schifffahrtsbezirk betraut. Dieselben haben sich hiebei der Mitwirkung der Stromaufsichtsorgane, der Gendarmerie, sowie der Vorsteher der Ufergemeinden zu bedienen. Glanz m. p.

Badeni m. p.

2319.

19 décembre 1895.

Publication des Ministères Iaux Raux du commerce et des finances concernant une modification de la statistique du commerce étranger.

R. G. Bl. 1895, Nr. 194.

Kundmachung der Minister des Handels und der Finanzen vom 19. December 1895, betreffend die theilweise Abänderung des statistischen Waarenverzeichnisses für den auswärtigen Handel.

Im Einvernehmen mit den königlich ungarischen Ministerien des Handels und der Finanzen sind auf Grund des § 1, Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1890 (R. G. Bl. Nr. 132), betreffend die Statistik des auswärtigen Handels, die Nummern: 74, 75, 77, 81, 103, 106, 117, 118, 138, 179, 213, 214, 252, 291, 294, 309, 320, 322, 338, 455, 460, 463, 804, 1026 (Anmerkung), 1055, 1189, 1248, 1255, 1272 und 1299 für die Einfuhr, die Nummern: 12, 13, 14, 51, 52, 54, 58, 59, 60, 61, 79, 82, 93, 94, 110, 148, 208, 247, 250, 265, 276, 278, 293, 321, 369, 374, 378, 423, 457, 467, 528, 529, 531, 532, 659, 894, 1025, 1084, 1091 und 1135 für die Ausfuhr des laut der Kundmachung der Minister des Handels und der Finanzen vom 31. Januar 1892 (R. G. Bl. Nr. 20) erlassenen Statistischen Waarenverzeichnisses für den auswärtigen Handel des österreichisch-ungarischen Zollgebietes" abgeändert worden, welche Abänderung mit dem 1. Januar 1896

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in Wirksamkeit tritt. Von der Einschaltung des Inhaltes 1895 dieser Abänderung wird unter Berufuug auf den § 1, Absatz 4 des obenbezogenen Gesetzes Umgang genommen.

Bilinski m. p.

2320.

Glanz m. p.

26 décembre 1895.

Loi sur les droits d'auteurs d'oeuvres littéraires, artistiques et de photographie.

R. G. Bl. 1895, Nr. 197.

Gesetz vom 26. December 1895, betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur, Kunst und Photographie.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen die Werke der Literatur, Kunst und Photographie, welche im Inlande erschienen sind; ferner solche, deren Urheber österreichische Staatsbürger sind, mag das Werk im In- oder Auslande oder gar nicht erschienen sein.

§ 2.

Auf Werke von Ausländern, wenn sie im Deutschen Reiche erschienen sind, und auf nicht erschienene Werke von deutschen Staatsangehörigen findet dieses Gesetz, daferne die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, mit der Maassgabe Anwendung, dass der Schutz nicht länger dauert, als im Deutschen Reiche selbst.

Für andere Werke besteht der Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.

§ 3.

Das Urheberrecht bezieht sich auf das Werk als Ganzes und auf die Theile desselben.

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Als Werke der Literatur oder Kunst im Sinne dieses Gesetzes sind anzusehen:

1. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Briefsammlungen und alle sonstigen Schriftwerke aus dem Bereiche der Literatur; 2. dramatische, dramatisch-musikalische und choreographische Werke (Bühnenwerke);

3. literarischen Zwecken dienende Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Karten, plastische Darstellungen und Skizzen dieser Art, wenn sie ihrer Bestimung nach nicht als Kunstwerke zu betrachten sind;

4. Vorträge zum Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung;

5. Werke der Tonkunst mit oder ohne Text:

6. Werke der bildenden Künste, als: Gemälde, Zeichnungen, Pläne und Entwürfe für architektonische Arbeiten, dann Stiche, Holzschnitte und alle übrigen Erzeugnisse der graphischen Kunst; Werke der Bildhauerei, der Graveur- und Medailleurkunst und andere plastische Kunstwerke. Die Werke der Baukunst sind jedoch ausgenommen.

Als Werke der Photographie im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erzeugnisse anzusehen, bei deren Herstellung ein photographischer Process als nothwendiges Hilfsmittel benutzt worden ist.

§ 5.

Gesetze, Verordnungen und öffentliche Actenstücke, ferner Reden und Vorträge, welche bei Verhandlungen oder Versammlungen in öffentlichen Angelegenheiten gehalten wurden, sind von dem Schutze des Urheberrechtes ausgeschlossen.

Dasselbe gilt von geschäftlichen Ankündigungen, von Erklärungen und Gebrauchsanweisungen, welche Erzeugnissen der Industrie zur Belehrung der Abnehmer beigegeben werden, und von Erzeugnissen der Presse, welche lediglich den Bedürfnissen des häuslichen Lebens zu dienen bestimmt sind.

Ebenso sind die an Erzeugnissen der Industrie rechtmässig angebrachten Nachbildungen von Werken der bildenden Künste gegen weitere Nachbildung an solchen Erzeugnissen durch das gegenwärtige Gesetz nicht geschützt.

§ 6.

Als erschienen gilt ein Werk an dem Tage, an welchem es rechtmässig herausgegeben, das ist mit Willen des Berechtigten zur Verbreitung gelangt ist.

Ein musikalisches und ein Bühnenwerk gilt schon an dem Tage als erschienen, an welchem es zuerst rechtmässig

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