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21. Die von den Reichseisenbahnen in Elsass-Lothringen 1896 betriebene Strecke von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis Basel.

III. Französischer Verwaltungen.

Die von der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn betriebenen Strecken von der französisch-schweizerischen Grenze:

22. bei St. Gingolph bis Bouveret.

23. bei Chêne-Bourg bis Genf-Eaux-Vives.
24. bei La Plaine bis Genf-Cornavin.

25. bei Col-des-Roches bis Locle.

IV. Italienischer Verwaltungen.

26. Die von den italienischen Gesellschaften des Mittelmeer- und des Adriatischen Netzes betriebene Strecke von der italienisch-schweizerischen Grenze bei Chiasso bis Chiasso. Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Verwaltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen:

Deutschland, Ziffer 103, 104, 105.

Frankreich, Ziffer 26, 27, 28.
Italien, Ziffer 7.

Guttenberg m. p.

2325.

25 février 1896.

Publication du Ministère 1' R' des finances autorisant les bureaux douaniers principaux de deuxième classe à Oswięcim et Jaegerndorf à traiter à la sortie le

sucre.

R. G. Bl. 1896, Nr. 36.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 25. Februar 1896, betreffend die Ermächtigung der Hauptzollämter II. Classe in Oswiecim und Jägerndorf zur Austrittsbehandlung von Zucker.

Die Hauptzollämter II. Classe in Oswięcim und Jägerndorf werden zur Austrittsbehandlung von mit dem Anspruche auf Ausfuhrbonification über die Zolllinie austretenden Zucker im Sinne der bestehenden Vorschriften ermächtigt.

Bilinski m. p.

1896

2326.

26 février 1896.

Publication du Ministère I' R' des finances étendant les attributions du bureau douanier secondaire de première classe à Risano.

R. G. Bl. 1896, Nr. 37.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 26. Februar 1896, betreffend die Befugniserweiterung des k. k. Nebenzollamtes 1. Classe in Risano.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium wird das k. k. Nebenzollamt I. Classe Risano in Dalmatien zur Austrittsbehandlung der mit dem Vorbehalte der Steuerrückvergütung oder Ausfuhrbonification über die Zolllinie austretenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten ermächtigt. Bilinski m. p.

2327.

5 mars 1896. Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant la modification de la liste alphabétique du tarif douanier aux positions Magnésia et Magnésite.

R. G. Bl. 1896, Nr. 40.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels rom 5. März 1896, betreffend die Aenderung der Bestimmungen des ämtlichen alphabetischen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife bei den Schlagworten „Magnesia und Magnesit.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königlich ungarischen Ministerien werden nachstehende Abänderungen des ämtlichen alphabetischen Waarenverzeichnisses verfügt:

Die Schlagworte ,,Magnesia" und ,,Magnesit" in ihrer dermaligen Fassung sind zu streichen; dieselben haben in neuer Fassung zu lauten:

Magnesia (Bittererde, Talkerde), natürliche, kohlensaure, s.
Magnesit.

salzsaure, s. Chlormagnesium.

schwefelsaure, s. Bittersalz.

künstliche kohlensaure (Magnesia car

bonica oder alba).

331

10 fl.

Magnesia, gebrannte, künstliches, chemisch reines Magnesiumoxyd (Magnesia usta) 331

. 320

1896

10 fl.

50 kr.

"

chemisch nicht reines Magnesiumoxyd (künstliches oder aus natürlicher kohlensaurer Magnesia [gebrannter Magnesit]) auf Grund des Art. IV des Zollgesetzes. Anmerkung. Die zur Nr. 331 gehörige chemisch reine, künstliche, kohlensaure Magnesia und das chemisch reine, künstliche Magnesiumoxyd bilden ein schneeweisses, ausserordentlich leichtes und voluminöses Pulver. In reiner verdünnter Salzsäure löst sich die erstere unter starkem Brausen, letzteres ohne Brausen, jedoch mit starker Erwärmung, ohne den geringsten Rückstand zu einer vollkommen wasserklaren farblosen Lösung, welche durch Zusatz von gelber Blutlaugensalzlösung (Ferrocyankalium) keinerlei Färbung annimmt und in welcher Chlorbariumlösung keine Färbung und keinen Niederschlag hervorruft.

Der zur Nr. 103 b2 gehörige gemahlene, geschlemmte Magnesit (natürliche kohlensaure Magnesia) und das zur Nr. 320 gehörige, chemisch nicht reine, in der Regel aus dem ersteren durch Erhitzung dargestellte Magnesiumoxyd (gebrannter Magnesit) kommt als weisses, ins Röthliche oder Gelblich braune spielendes Pulver, mitunter auch in derben Stücken oder Brocken vor.

Beide unterscheiden sich auffallend von den oben erwähnten, chemisch reinen Magnesiumverbindungen, und zwar schon durch ihre dichtere Structur, durch ihr relativ bedeutend höheres Gewicht und durch das rauhere Anfühlen.

Mit reiner verdünnter Salzsäure behandelt, löst sich Magnesit unter starkem Brausen, gebrannter Magnesit ohne Brausen, jedoch unter starker Erwärmung, unter Rücklassung von mehr oder weniger unlöslicher Kieselsäure (feinem Sande) zu einer gelblichen, niemals vollkommen reinen Flüssigkeit, welche durch gelbes Blutlaugensalz blau gefärbt wird und in welcher Chlorbariumlösung oft eine Trübung oder einen Niederschlag ergibt.

Kali- oder Natronlauge ruft in den Lösungen der Magnesiumver-
bindungen einen reichlichen weissen, gallertartigen Niederschlag hervor.
Kalimagnesia - Doppelsalz (künstliches
Düngmittel) s. Dungsalze.

Magnesit (natürliche kohlensaure Magnesia,
Bittererde, Talkerde) in rohem Zu-
stande

--

103 a

frei

103 ba

frei

S. die Anmerkung bei „Magnesia".

gemahlen, geschlemmt

gebrannt, s. Magnesita gebrannte.

Die Verordnung vom 21. Juni 1892 (R. G. Bl. Nr. 102), betreffend die Zollbehandlung von gebrannter Magnesia zur industriellen Verwendung, wird aufgehoben.

Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.

Glanz m. p.

Recueil. N. S. XVII.

Bilinski m. p.

25

1896

2328.

5 mars 1896.

Publication du Ministère I R1 des finances sur l'éta

blissement d'une dépendance à
dépendance à Schwaderbach du

bureau secondaire de Graslitz.

R. G. Bl. 1896, Nr. 41.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 5. März 1896, betreffend die Errichtung einer Expositur des Nebenzollamtes Graslitz in Schwaderbach.

In Schwaderbach in Böhmen wurde eine Expositur des Nebenzollamtes I. Classe Graslitz errichtet. Dieselbe ist mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Classe ausgestattet und hat ihre Thätigkeit am 1. März 1896 begonnen.

Bilinski m. p..

2329.

13 mars 1896.

Ordonnance du Ministère I' R' des finances sur le mode admis en douane de réunir certaines espèces de sucres pour l'exportation à l'étranger.

R. G. Bl. 1896, Nr. 42.

Erlass des Finanzministeriums vom 13. März 1896, betreffend die Vereinigung mehrerer Consumzucker zu einer Sendung bei der unter Raumverschluss erfolgenden Ausfuhr von Consum

zucker aus Zuckererzeugungsstätten über die Zolllinie.

Im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium wird in Abänderung der Bestimmung des Abschnittes II, Z. 2 der Anlage A der Zuckersteuer-Vollzugsvorschrift vom Jahre 1888 (R. G. Bl. Nr. 111) gestattet, dass bei der Ausfuhr von Consumzucker aus Zuckererzeugungsstätten über die Zolllinie unter ein und demselben Raumverschlusse in einer Sendung auch verschiedene Consumzuckersorten vorkommen dürfen.

In diesem Falle müssen folgende Anordnungen genau eingehalten werden:

1. Die Einlagerung der einzelnen Zuckersorten in den Verschlussraum hat derart zu geschehen, dass die zu je einer Zuckersorte gehörigen Colli vereinigt bleiben;

2. zugleich mit der betreffenden Ausfuhrerklärung hat die Partei einen einfachen Grundriss des Eisenbahnwaggons

beizubringen, aus welchem die Lagerung der zu jeder ein- 1896 zelnen Zuckersorte gehörigen Colli im Verschlussraum ersichtlich sein muss.

Das Versendungsamt hat den Grundriss zu prüfen und im Falle derselbe richtig befunden wurde, diesen Umstand auf demselben zu bestätigen.

Der Grundriss hat die Sendung bis zum Austrittsamte zu begleiten.

3. In der Ausfuhrerklärung sind die Angaben bezüglich einer jeden einzelnen Zuckersorte zusammenzuziehen. Wenn daher beispielsweise eine Ausfuhrsendung aus 100 Zuckerbroden und aus 100 Kisten Würfelzucker bestehen würde, so wäre in den Rubriken 1, 3 und 9 der betreffenden Ausfuhrerklärung anzuführen: 100, 1-100, Zucker in Broden, 100, 101-200, Würfelzucker. Wird von der obigen Gestattung Gebrauch gemacht, so können selbstverständlich die einzelnen zu einer mindestens 500 Kilogramm Zucker umfassenden Sendung gehörigen Zuckersorten auch ein geringeres Gewicht als 500 Kilogramm haben.

Werden bei der Ausfuhr von Consumzucker aus Zuckererzeugungsstätten über die Zolllinie unter einem und demselben Raumverschlusse mehrere Zuckersendungen vereinigt, so haben auch weiterhin die Bestimmungen des Punktes 4 des Finanzministerialerlasses vom 12. März 1890 (R. G. Bl. Nr. 38) mit Ausnahme der Bestimmung des letzten Absatzes Anwendung zu finden. Bilinski m. p.

2330.

19 mars 1896.

Ordonnance du Ministère 1 R du commerce concernant le passage sous le pont du Danube à Stein.

R. G. Bl. 1896, Nr. 44.

Verordnung des Handelsministeriums vom 18. März 1896, womit die im II. Abschnitte B II der provisorischen Schifffahrts- und Strompolizeiordnung für die Donau enthaltenen, mit der Verordnung des Handelsministeriums vom 29. April 1885 (R. G. Bl. Nr. 62) erlassenen Bestimmungen für die Durchfahrt der Ruderfahrzeuge und Dampfschiffe durch die Steiner Donaubrücke ausser Kraft gesetzt werden.

Im Einvernehmen mit den k. k. Ministerien des Innern und des Ackerbaues werden die im II. Abschnitte, lit. B II der provisorischen Schifffahrts- und Strompolizeiordnung für die Donau enthaltenen, mit der Verordnung des Handels

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