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f) Leichen;
g) Gegenstände gerichtlicher Verhandlungen;
h) verliehene Ordenszeichen und Ausstellungsmedaillen;
i) wirklich zur Beförderung dienende Transportmittel jeder
Art sammt deren Zugehör, sowie vom wirklichen Ge-
brauche (zollfrei) zurückkehrende Transportmittel oder
auch von solchen herrührende und nach dem wirklichen
Gebrauche wenn auch einzeln (zollfrei) rückkehrende
Ersatz- und Bestandtheile oder sonstiges Zugehör der-
selben, mit Ausnahme jener Wasserfahrzeuge, welche in
zerlegtem Zustande Werkholz liefern, und der im Vor-
merkverkehre behandelten Transportmittel;

j) der Proviant der ein- und auslaufenden Schiffe;
k) Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben,
welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind,
jedoch unter Ausschluss aller Proben von Tabak und
Consumtibilien;

1) Umschliessungen und Behältnisse, in denen Waaren ver-
packt sind (Emballagen);

m) Waaren, die weniger als 25 Gramm wiegen, oder von denen im Falle der Einfuhr die einzuhebende Zollgebühr weniger als 2 kr. betragen würde;

n) Waaren, welche in ämtlichen Niederlagen gänzlich verdorben sind, so dass sie keinem Zwecke mehr dienen können;

o) alte, Merkmale des Gebrauches an sich tragende Gegenstände, welche mittellose Personen zum Geschenke aus dem Auslande erhalten, beziehungsweise welche an solche Personen ins Ausland gesendet werden;

p) Gegenstände des nach den Zollvorschriften oder auf Grund von Verträgen zollfrei stattfindenden landwirthschaftlichen Verkehres auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze durchschnitten sind, insbesondere das dazu gehörige Wirthschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, sowie die Aussaat zum Feldbaue, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht u. dgl., wobei für die Befreiung von der statistischen Anmeldepflicht die thatsächliche wirthschaftliche Zusammengehörigkeit der Grenzgrundstücke maassgebend ist;

q) in dem nach den Zollvorschriften oder auf Grund von Verträgen zollfrei zulässigen Grenzverkehre das zur Weide, Stallfütterung oder zur Arbeit über die Grenze ein- und austretende, beziehungsweise wiederein- und wiederaustretende Vieh, einschliesslich der während der Weide, Stallfütterung oder Arbeit von demselben gewonnenen Erzeugnisse und des in der Zwischenzeit zuge

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wachsenen jungen Viehes, ferner die Aussaat zum Anbaue und die zur vorübergehenden Benützung dienenden landwirthschaftlichen Maschinen und Arbeitsgeräthschaften. 3. Bei gemeinsamen Grenz- und Betriebswechselstationen der Eisenbahnen die zu deren und der inländischen Anschlussstrecke Bauuausführung und Instandhaltung, Betriebseinrichtung und Betriebsdienst erforderlichen, beim Grenzübertritte zollfrei zu behandelnden Materialien und Gegenstände, einschliesslich der Uebersiedlungseffecten und Dienstesutensilien der zugehörigen Beamten und Bediensteten.

4. Der inländische Streckenzugsverkehr (Versendungen aus dem Zollgebiete durch das Zollausland in das Zollgebiet), wenn die dieser Verkehrsart entsprechende Zollerklärung ordnungsmässig abgegeben wurde, ferner der durch verkehrsbegünstigte Dampfer zwischen inländischen Häfen vermittelte Streckenzugsverkehr (Verordnungen der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 23. Juni 1891, R. G. Bl. Nr. 78, Abschnitt VI und vom 13. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 115). 5. Aus dem Auslande stammende und an den Aufgabsort selbst zurückkehrende Waaren, welche die inländische ämtliche Niederlage nicht verlassen haben.

6. Aus dem Inlande stammende. Möbelwägen, welche behufs zollfreier Rückkehr aus dem Auslande dem Begleitscheinverfahren unterzogen werden.

7. Erzeugnisse des Fischfanges, welche auf Fischerfahrzeugen im frischen Zustande von der See oder von Grenzgewässern durch inländische Fischer zollfrei eingebracht werden.

8. Waaren und Gegenstände, welche bei einem Zollamte in den Ländern der ungarischen Krone, in Bosnien oder der Hercegovina bereits der Zollamtshandlung unterzogen wurden.

9. Der wechselseitige Durchfuhrverkehr zwischen dem Triester Freigebiete einerseits und den in Triest befindlichen Privat- (Contirungs-, Verschluss-) Magazinen und dem alten Triester Hafen andererseits über das Zollgebiet.

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Die statistische Anmeldung erfolgt (§ 2 des Gesetzes): 1. In der Regel schriftlich durch Ausfüllung und Abgabe eines oder mehrerer statistischer Anmeldescheine;

2. bei der Ein- und Ausfuhr mittelst der Post durch Ausfüllung und Abgabe von entsprechend ergänzten Duplicaten der schriftlichen Zolldeclarationen;

3. mündlich in jenen Fällen, in welchen diese Art der Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung zulässig ist.

Jede statistische Anmeldung darf nur den Inhalt einer 1893 Zolldeclaration oder des an deren Stelle tretenden Frachtdocumentes zum Gegenstande haben. (§ 7 des Gesetzes.)

§ 4.

Verschiedene Farben der Anmeldescheine für die Ein- und Ausfuhr im freien Verkehre, sowie für die Durchfuhr.

Für die Einfuhr im freien Verkehre sind statistische Anmeldescheine von weisser, für die Ausfuhr aus dem freien Verkehre solche von hellgrüner und für die Durchfuhr solche von hellrother Farbe zu verwenden.

Unterscheidungsmerkmale der Anmeldescheine für den Seeverkehr bei der
Ein- und Ausfuhr im freien Verkehre und bei der Durchfuhr.

Für die statistische Anmeldung der über österrei chische oder ungarische Seehäfen stattfindenden Einund Ausfuhr im freien Verkehre und Durchfuhr gelangen Anmeldescheine in den gleichen, für diese Verkehrsrichtungen vorstehend bezeichneten drei Farben zur Verwendung, jedoch sind diese Anmeldescheine behufs Unterscheidung von jenen, die für den Verkehr zu Lande und auf Flüssen zu gebrauchen sind, durch ein Zeichen, bestehend in dem Bilde eines Seeschiffes, sowie durch einen am oberen und unteren Rande befindlichen marineblauen Streifen kenntlich gemacht.

Begriff des freien Verkehres".

Im Sinne dieser Verordnung ist unter „freier Verkehr" jener Verkehr zu verstehen, der nicht ,,Vormerkverkehr" ist.

Farben der Anmeldescheine für den Vormerkverkehr.

Im Vormerkverkehre (d. i. im Veredlungs-, Reparatursund Losungsverkehre, im Verkehre mit Leihwaggons, Mustern der Handlungsreisenden, Ausstellungsgegenständen etc.) sind für die Einfuhr statistische Anmeldescheine von violettér, für die Wiedereinfuhr solche von brauner, für die Ausfuhr solche. von hellblauer und für die Wiedereinfuhr solche von grauer Farbe zu gebrauchen.

§ 5.

Inhalt der Anmeldescheine für die Ein- und Ausfuhr im freien Verkehre, sowie für die Durchfuhr.

Die statistischen Anmeldescheine für die Ein- und Ausfuhr im freien Verkehre, sowie für die Durchfuhr enthalten:

I. Am Fusse:

a) die Bezeichnung: „statistische Anmeldung";

b) die Bezeichnung der Verkehrsrichtung und des Transportweges, für welche der Anmeldeschein zu verwenden

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ist, durch die Worte: „für die Einfuhr", beziehungsweise ,für die Ausfuhr im freien Verkehre" oder „für die Durchfuhr" mit dem weiteren Zusatze zu Lande oder auf Flüssen", beziehungsweise zur See über österreichische oder ungarische Häfen";

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c) die Anmeldescheine für die Ein-, beziehungsweise Aus-
fuhr zur See über österreichische oder ungarische Häfen
den Vordruck: „eingetreten", beziehungsweise „ausge-
treten über das Zollamt in . . ", hingegen die Anmelde-
scheine für die Durchfuhr zur See über österreichische
oder ungarische Häfen den Vordruck: "Transportweg:
zu Lande oder auf
eingetreten" und
zur See über das

Flüssen;"

Zollamt in.

"

,,ausgetreten:

d) die Anmeldescheine für die Ein- und Ausfuhr den Vordruck: Amtsstempel des Zollamtes", jene für die Durchfuhr: „Amtsstempel des anweisenden Zollamtes und Name des Austrittszollamtes";

e) den Vordruck: „Raum zum Aufkleben der statistischen Gebührenmarken". Die Anmeldescheine für die Durchfuhr enthalten statt dessen das Wort: „Gebührenfrei"; f) die Vordrucke: Ort und Datum der Ausstellung des Anmeldescheines" und Unterschrift des Anmeldenden". II. Die Rubriken:

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1. Nummer, sowie

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2. Benennung der Waaren und Gegenstände nach Anleitung des statistischen Waarenverzeichnisses für die Ein-, beziehungsweise Aus- oder Durchfuhr;

3. Anzahl, Gattung und Bezeichnung der Colli, beziehungsweise Anzahl und Gattung der Fahrzeuge, auf denen verladen geschüttete oder sonstige ledige Waare (in der Einfuhr) zu dem Zollamte gelangt ist, beziehungsweise (in der Ausfuhr) bei der Amtshandlung vorgefunden wird; die Anmeldescheine für die Durchfuhr enthalten diese Rubrik nicht;

4. Menge mit den weiteren Subrubriken: (bei der Einund Ausfuhr) „Gewicht (Kilogramm, Gramm)", ferner „Angabe, ob brutto (ledig) oder netto", (bei der Durchfuhr) „Bruttogewicht (Kilogramm, Gramm)", (bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr) Stück" und Tonnentragfähigkeit";

"

5. Land der Herkunft, beziehungsweise der Bestimmung; die Anmeldescheine für die Durchfuhr weisen Rubriken für die beiden Länder auf;

6. die Anmeldescheine für die Einfuhr: Zollsatz;

7. die Anmeldescheine für die Ein- und Ausfuhr: Registergattung und Expeditionsnummer;

8. die Anmeldescheine für die Durchfuhr:

a) Verbuchungsdaten des anweisenden Zollamtes (Registergattung, Expeditionsnummer);

b) Verbuchungsdaten des Austrittszollamtes (Registergattung, Expeditionsnummer).

III. Auf der Rückseite:

Die Anleitung zur Ausfüllung des bezüglichen Anmeldescheines.

(Formulare - sammt Musterbeispielen für deren Ausfüllung im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung in den Beilagen Nr. 1 bis 6.)

§ 6.

Inhalt der Anmeldescheine für den Vormerkverkehr.

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Die statistischen Anmeldescheine für die Einfuhr und Wiedereinfuhr, beziehungsweise für die Ausfuhr und Wiederausfuhr im Vormerkverkehre (§ 4 der Verordnung) enthalten ähnliche, jedoch dieser Verkehrsart angepasste Vordrucke und Rubriken, wie jene für die Ein-, beziehungsweise Ausfuhr im freien Verkehre, demnach ist in denselben auch diejenige der eben genannten vier Verkehrsrichtungen bezeichnet, für welche der Anmeldeschein zu verwenden ist, dagegen ist in den Rubriken „Nummer" und "Benennung der Waaren und Gegenstände", hinsichtlich der Einfuhr und Wiederausfuhr das statistische Waarenverzeichnis für die Einfuhr, hinsichtlich der Ausfuhr und Wiedereinfuhr jenes für die Ausfuhr als maassgebend berufen und statt der zwei Mengensubrubriken „Gewicht (Kilogramm, Gramm)" und „Angabe ob brutto (ledig) oder netto" die eine Subrubrik "Nettogewicht (Kilogramm, Gramm) eingestellt. Es entfällt ferner in den Anmeldescheinen für die Einfuhr und Wiedereinfuhr die Rubrik Zollsatz", hingegen ist in den Anmeldescheinen für die Einfuhr und Ausfuhr im Vormerkverkehre die Rubrik "Art der an den Waaren vorzunehmenden Veredlung oder Reparatur, bezie hungsweise Veranlassung des sonstigen Vormerk verfahrens", in den für die Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr bestimmten Anmeldescheinen die Rubrik Art der an den Waaren vorgenommenen Veredlung oder Reparatur, beziehungsweise Veranlassung des sonstigen Vormerkverfahrens", aufgenommen.

Die Anmeldescheine für die Wiederausfuhr enthalten überdies die Rubriken: „Menge der in den wiederausgeführten Waaren enthaltenen ausländischen Stoffe" und „inländischen Zuthaten", ferner „Nummer und Jahrgang der Eingangsvormerkregisterpost, unter welcher, sowie Name jenes Zollamtes, bei welchem seinerzeit die Eingangszollamtshandlung hinsicht

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