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1896 hinsichtlich des aus diesen Geschäften erzielten Einkommens unterliegen.

Zu Artikel VI.

Bulgarien kann während der Dauer der gegenwärtigen Convention Monopole auf Salz, Tabak, Schiesspulver und Petroleum einführen. Auch wird es Monopole auf jene Artikel einführen können, welche während der Dauer der gegenwärtigen Convention in Oesterreich-Ungarn monopolisirt werden sollten.

Zu Artikel VIII.

Damit eine Waare der vertragsmässigen Behandlung theilhaftig werde, muss in der Waarenerklärung die Angabe des Ursprungs enthalten sein.

Die Importeure bulgarischer, sowie österreichischer oder ungarischer Waaren sollen in der Regel von der Verpflichtung, Ursprungszeugnisse vorzuweisen, gegenseitig enthoben sein. Soferne jedoch einer der vertragschliessenden Theile verschiedene Zollsätze je nach dem Ursprunge der Waaren aufgestellt hätte, kann derselbe ausnahmsweise Ursprungszeugnisse dann verlangen, wenn nach den allgemeinen Verhältnissen, sowohl mit Rücksicht auf die Zollsätze, als auf die Transportbedingungen die Wahrscheinlichkeit vorliegen würde, dass Waaren von der Provenienz eines dritten Staates, welcher in dem betreffenden Falle von der Meistbegünstigung ausgeschlossen sein sollte, aus den Gebieten des anderen vertrag. schliessenden Theiles eingeführt würden.

Diese Zeugnisse können von der Ortsbehörde des Ortes der Versendung oder dem Zollamte der Absendung, sei es im Innern des Landes oder an der Grenze gelegen, oder von einem Consularfunctionär oder commerciellen Agenten ausgestellt sein und können erforderlichenfalls auch durch die Factura ersetzt werden, wenn die betreffenden Regierungen es für angezeigt erachten.

Die Ursprungszeugnisse sind gebührenfrei auszustellen und nach dem anliegenden Formular abzufassen. Das Gleiche gilt bezüglich des Consularvisums oder des Visums eines commerciellen Agenten, wenn dieses Visum für die von den Ortsbehörden oder den Zollämtern ausgefertigten Ursprungszeugnisse verlangt wird.

Es soll jeder Theil berechtigt sein, bei Ursprungszeugnissen, welche nicht in der Sprache seines Zolldienstes ausgestellt sind, die Beibringung einer Uebersetzung zu fordern. Eine solche Uebersetzung kann auch von einem zur Führung eines Dienstsiegels befugten Organe des exportirenden Landes ausgestellt werden.

Für Colonialwaaren, Gewürze, Oele, Südfrüchte, Dro- 1896 guen, Farb- und Gerbstoffe, Gummen und Harze wird bei der Einfuhr aus Oesterreich-Ungarn die vertragsmässige Behandlung in Bulgarien jedenfalls auch ohne Vorweisung von Ursprungszeugnissen eintreten.

Zu Artikel IX.

1. Die Bestimmungen des Artikels IX haben keine Anwendung zu finden:

a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehres gewährt werden;

b) auf die einem der vertragschliessenden Theile durch die Bestimmungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschliessenden Zolleinigung auferlegten Verbindlichkeiten.

2. Die Ausfuhrzölle können in beliebiger, aber nur für alle Verkehrsrichtungen gleicher Höhe eingehoben werden. 3. In Uebereinstimmung mit den in der österreichischungarischen Monarchie geltenden Grundsätzen werden in Bulgarien bei der Verzollung die nachfolgenden Normen beobachtet werden:

Es ist der Partei gestattet, die zur Einfuhr declarirten, noch nicht in den freien Verkehr übergegangenen Waaren auch nach erfolgter Beschau in das Ausland zurückzusenden, ohne einen Ein- oder Ausfuhrzoll oder irgend eine Verbrauchsabgabe zu bezahlen, vorausgesetzt jedoch, dass sie sich keine zum Zollstrafverfahren berechtigende Unregelmässigkeit in ihrer Declaration zuschulden kommen liess.

In letzterem Falle wird in Bezug auf die eingeführte Waare nach den Bestimmungen der Gefällsgesetze weiter verfahren werden, und tritt die Berechtigung zur Wiederausfuhr wieder in Kraft, wenn das Zollstrafverfahren die Richtigkeit der Declaration erwiesen hat..

In jedem Falle aber sind die nach Maassgabe des Artikels XI schuldigen Nebengebühren von der Partei zu entrichten.

Die Waaren können behufs ihrer Wiederausfuhr, ihrer Durchfuhr oder ihres Uebertrittes in den freien Verkehr in Zollamtsmagazine oder in staatliche oder Privatniederlagen eingelagert werden. Die nach der Convention zulässigen Eingangszollgebühren, Accisen und Octrois werden jedoch von den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren nur nach Maassgabe der den Niederlagen jeweilig entnommenen Mengen erhoben. Die zum Transit oder zur Wiederausfuhr bestimmten Waaren dürfen aus diesem Anlasse keinerlei Gebühr unterworfen werden.

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1896

Zu Artikel X.

Die österreichischen und ungarischen Waaren dürfen ausser mit den Zöllen, den im Artikel XI vorgesehenen Nebengebühren, den Accisen und Octrois, mit keinen anderen wie immer Namen habenden, für Rechnung des Staates oder der Gemeinden (Municipalverwaltungen und Körperschaften) einzuhebenden Gebühren belastet werden.

Es wird vereinbart, dass die österreichischen oder ungarischen Provenienzen von den Accisen und Octrois unter keiner wie immer gearteten Bezeichnung weder mit einem höheren Satze noch in einer beschwerlicheren Weise als die gleichartigen bulgarischen Producte getroffen werden können. Es werden daher auch die Accisen und Octrois von den österreichischen und ungarischen Waaren in keiner anderen Geldvaluta erhoben werden als die bulgarischen Waaren, und werden den bulgarischen Waaren in Hinsicht auf die Acciseund Octroi-Abgaben keinerlei Begünstigungen, wie solche beispielsweise aus dem Abonnementsystem etc. sich ergeben können, eingeräumt werden.

Die Accisen und Octrois können von den österreichischen oder ungarischen Waaren auch in dem Falle erhoben werden, wenn gleichartige Artikel in Bulgarien nicht erzeugt werden sollten.

Die vorstehenden Bestimmungen über die Accisen und Octrois finden aber auf die österreichischen oder ungarischen Waaren nur dann Anwendung, wenn denselben die Provenienzen aller anderen Länder gleichmässig unterworfen werden.

Die Accisen und Octrois werden in Gemässheit der nachfolgenden Bestimmungen eingehoben werden.

A. Verzehrungsgegenstände, von welchen bei der Einfuhr Accisen für Rechnung des Staates erhoben werden können, sind: Getränke und Nahrungsmittel, Viehfutter, Brennstoffe und Beleuchtungsmaterialien, sowie Baumaterialien. Von anderen Waaren als diesen Verzehrungsgegenständen werden in Bulgarien Accisen nicht erhoben werden.

Für nachbenannte Artikel werden in Bulgarien die Accisen nachstehende Sätze nicht überschreiten:

Alkohol für jeden Grad nach dem Alkoholometer
von Gay Lussac

Rum, Liqueur, Cognac, Bitter, Absinth etc. .

Anmerkung: Rum, Liqueur etc. in Fässern,

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als 40 Alkoholgraden nach dem Alkoholometer von Gay Lussac sind wie Alkohol zu behandeln.

Zucker

Bonbons, Halwa und Zuckerwaaren

Kaffeesurrogate mit Einschluss des sogenannten
Franck-Kaffees

Bier..

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Keren aus Stearin, Spermacet (Walrath) und Luxus- per 100 kg net o

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Ausnahmsweise darf eine Accise von Zündhölzchen und Wachszündkerzchen, parfümirten Fetten und wohlriechenden Wässern, parfümirten Seifen und Spielkarten eingehoben werden.

Diese Taxe darf bei:

Zündhölzchen.

Parfümirten Seifen

Spielkarten.
nicht übersteigen.

per 100 kg netto
30- Frs.
50'-

per Dtzd. Spiele
12 Frs.

B. Die Octrois, welche in Gemässheit der Bestimmungen des bulgarischen Gesetzes vom 30./18. December 1895 für Rechnung der Gemeinden (Municipalverwaltungen, Körperschaften) zur Einhebung gelangen, werden für die nachstehend aufgezählten Artikel die folgende Sätze nicht überschreiten:

Wein und Essig in Gebinden.

Alkohol, Branntwein, Rum und Cognac: per Liter und Grad nach dem Alkoholometer von Gay Lussac

Bier in Fässern

Wein verschiedener Gattung in versiegelten Flaschen

Liqueure verschiedener Gattung in versiegelten

Flaschen, wie: Rum, Absinth, Wermuth, Bitter,
Curaçao, Vanille, Russischer Vodka

Kaffeesurrogate, mit Einschluss des sogenannten
Franck Kaffees

Zucker.

Zuckerwaaren, wie: Lokum, eingemachtes Obst,
Bonbons und andere Zuckerwaaren

Fres. Cts.

per Liter

4

1/2

4

per-L. Flasche

50

30

per kg netto

-16

4

-10

-8

Marinirte Fische, getrocknet und geräuchert
Schweizer-, Holländer- und andere Käse..

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Olivenöl und andere Speiseöle

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Schuhwaaren aller Art mit Ledersohlen

Confectionirte Kleider, deren überwiegendes Mate-
riale auf der Schauseite aus Geweben von reiner
oder gemischter Wolle besteht . .

- 8

- 8

-28

-.30

Alle anderen Artikel, welche weder in der vorstehenden Liste noch in dem vorerwähnten Gesetze vom 30./18. December 1895 speciell angeführt sind, unterliegen, sofern sie nicht zollfrei eingehen, einer Octroigebühr von 2 Procent vom Werthe.

Die Entrichtung der Octrois hinsichtlich der österreichischen und ungarischen Waaren hat gleichzeitig mit der Zahlung der Eingangszollgebühren zu erfolgen. Sobald die Octroigebühr einmal entrichtet ist, kann die Waare im ganzen Lande frei verkehren und wird unter keinerlei Titel anderweitigen Taxen unterworfen werden können.

Soweit in Gemässheit der vorstehenden Bestimmungen die Erhebung der Octrois nach dem Werthe der Waaren stattfindet, werden die Octrois ohne weiteres Schätzungsverfahren nach dem für die Erhebung der Zollgebühren festgestellten Werthe berechnet werden.

Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratification, durch die blosse Thatsache der Auswechslung der Ratificationen, der Convention, auf welche es sich bezieht, als von den vertragschliessenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 21./9. December 1896 unterzeichnet.

(L. S.) Goluchowshi m. p.

(L. S.) Dr. Stancioff m. p.

(L. S.) C. Seraphimoff m. p.

Die vorstehende Handelsconvention sammt Schlussprotokoll und Anlagen wird nach erfolgter Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes hiermit kundgemacht.

Wien, am 13. Mai 1897.

Badeni m. p.

Lebedur m. p.

Bilinski m. p.
Glanz m. p.

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