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Hinsicht übernommenen Verbindlichkeiten auszuführen. For erwiderte hierauf: I can scarcely think, that Ministers mean to contend, that cession by treaty do not give a right of possession. Where are we to look, therefore, to ascertain the right of a country to any place or territory, but to the last treaty? To what would the opposit theory lead? France maid claim Canada, ceded in 1763, or we Tabago ceded in 1783. I might be urged that they took advantage of our dispute with our own colonies, and that the treaty gave a right Canada, Jamaica every thing might be questioned. Where would be the power of Europe if there doctrines were to be acted on? Every country must continue in a state of endless perplexity, armement and preparation. But happily a different principle prevails in the law of nations. There is, the last treaty give the right.")

Die verbindliche Kraft der Staatsverträge wird von keinem Juristen in Frage gestellt, sie wird aber auf verschiedene Gründe zurückgeführt, welche theilweise politischer oder religiöser Natur sind, theilweise in das menschliche Rechtsbewußtsein verlegt werden. Jellined bemerkt sehr richtig, daß wie dies in dem Verhältniß von Individuen zu einander der Fall ist, so auch ein Staat für einen andern dadurch zum Rechtssubject wird, daß dieser erklärt, seine Handlungsweise ihm gegenüber beschränken zu wollen. Die Staaten müssen sich als Rechtssubjecte unter einander anerkennen, sonst sind keine Beziehungen unter ihnen möglich. Die Verbindlichkeit der internationalen Verträge entspringt aus dieser Gemeinschaft nach dem alten Grundsage: ubi societas, ibi jus.") Durch die Gewalt dieser Gemeinschaft wird die Verbindlichkeit der Staatsverträge viel fester begründet wie durch Schuhmittel. Aber auch das Rechtsbewußtsein und die Gesinnungen von Ehre und Würde, welche im Verkehr der civilisirten Völker mehr und mehr zur Herrschaft gelangt sind, tragen wesentlich dazu bei, das Ansehen und die Herrschaft der Staatsverträge zu fichern. Während die Staatsverträge der alten Welt und des Mittelalters zum gegenseitigen Schuß in Kriegszeiten, zur Verhinderung des Ausbruches von Kriegen, oder zur Förderung von Handelsinteressen dienen sollten, verfolgen die Staatsverträge der heutigen Zeit wesentlich den Zweck, der internationalen Gemeinschaft der Völker und den dadurch begründeten Pflichtverhältnissen als Ausdruck zu dienen.

1) L'Arbre des Batailles d'Honoré Bonnet, publié par Ernest Nys, Bruxelles 1883.

2) Albericus Gentilis de jure belli, S. 209.

3) Bynkershoek, Quaestiones juris publici, S. 251 ff.

4) Phillimore, Commentaries upon international law, t. II, p. 65.

5) Phillimore, Commentaries of international law, t. I, p. 64.

6) Zellined, Die rechtliche Natur der Staatsverträge, S. 48 ff.

Zweites Kapitel.

Weber die völkerrechtliche Entstehung und den Zweck der Staatsverträge.

§ 5.

Berechtigung zum Abschluß von Staatsverträgen. Literatur: Vattel, Le droit des gens ou principes de la loi naturelle, t. II, chap. XII, § 154.

Nach den völkerrechtlichen Grundsäßen sind nur souveräne Staaten befugt Staatsverträge zu schließen; halbsouveräne Staaten haben ein solches Recht in der Regel nicht besessen, mit Ausnahme der Fürstenthümer und freien Städte des alten Deutschen Reichs.1) Die Bevollmächtigten, welche einen Staatsvertrag abschließen sollen, werden von der höchsten Staatsgewalt ernannt und mit Vollmachten versehen. Außer diesen officiellen Vollmachten, kennt das Völkerrecht auch stillschweigende Vollmachten, welche Staatsbeamten zustehen, die in Folge der ihnen übertragenen dienstlichen Geschäfte mit fremden Mächten in Verbindung kommen. Auch die höheren Befehlshaber der Armeen und der Marine haben in Kriegszeiten das Recht Verträge abzuschließen, welche Rechtskraft haben, ohne daß eine Specialvollmacht von dem Staatsoberhaupte ertheilt worden war. Hierzu gehören namentlich die Verträge, durch welche ein Waffenstillstand abgeschlossen wird.

1) Vgl. jedoch von Holzendorff (Bd. II, VII. Stück, Kap. 2, §§ 23. 24.)

§ 6.

Die Ratification der Staatsverträge.

Literatur: Calvo, Le droit international I, p. 648 ff.
Das internationale Recht der
bohm, Bd. I, S. 393 ff.

$ 12.

F. v. Martens, civilisirten Staaten, Ueberseßung von Dr. BergGrotius, De jure belli ac pacis II, lib. 11 Pufendorf, De jure naturae et gentium III, 12 § 2. Klüber, Le droit des gens moderne de l'Europe § 142. G. F. de Martens, Précis du droit de gens moderne de l'Europe § 48 und § 4. Wheaton, Éléments du droit international, Leipzig 1852, t. I, p. 238 ff. F. v. Martens, Das internationale Recht, Bd. I, § 103 und S. 401 ff. Heffter, Das Europäische Völkerrecht, 7. Aufl. S. 189 ff. Calvo, Le droit international I, p. 689. Carazzo Amari, Trattato sul diritto internazionale pubblico di pace. Milano 1875, p. 745 ff.

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Nach heutigem Völkerrechte erhalten Staatsverträge lediglich durch die Ratification des Staatsoberhauptes Gültigkeit. Aeltere Publicisten, wie Grotius und Pufendorf, halten eine Verweigerung der Ratification für unstatthaft, wenn sie nicht ausdrücklich vorbehalten worden war. Bynkershoek macht jedoch die Ausnahme, daß eine Ratification in dem Falle erfor= derlich ist, wenn die Instructionen der Bevollmächtigten ganz allgemein abgefaßt worden sind. 1) -In demselben Sinne spricht sich Wicquefort aus.") Auch der Englische Gesandte Sir Robert Adair äußert sich in ähnlichem Sinne in seinem 1844 zu London erschienenen Historical memoire of admission to the court of Vienna in 1806, welches der Verfasser auch in Französischer Sprache unter dem Titel: Historique d'une mission de la cour de Vienne en 1806, Londres 1844 in folgender Weise: Les formes dans lesquelles un état traite avec un autre exigent dans l'interêt de l'affaire elle-même, que les pouvoirs de la négocier soient aussi étendus et généraux, que les mots peuvent les rendre, il est d'ordinaire de les disposer même sous la promesse de ratification; bien que dans l'usage la non-ratification des préliminaires ne soit jamais comme contravention au droit des gens. La raison en est simple. Un ambassadeur pour obtenir auprès d'un état le même crédit que son maître lui-même pourrait faire et consentir, même d'aliéner la plus grande partie de son territoire. Mais l'exercice de ces vastes pouvoirs sous le contrôle sousétendu de non-ratification est régularisé par ses instructions. 3) Vattel geht bereits einen Schritt weiter und spricht die Ansicht aus, daß alle Verhandlungen eines Bevollmächtigten so lange unverbindlich bleiben, bis die Ratification Seitens des Souverains erfolgt sei. Er fügt jedoch hinzu, es sei hinsichtlich der Verweigerung derselben eine Ehrenpflicht: »que le souverain avait des fortes et solides raisons. «4) Klüber hält in seinem 1819 zu Stuttgart erschienenen: le Droit des gens moderne de l'Europe die Ratification nur in dem Falle für erforderlich, wenn sie in den Instructionen des Bevollmächtigten oder in dem Vertrage vorbehalten ist. Klüber bemerkt in dieser Hinsicht: »Le traité passé par un plénipotentiaire est valable, si celui-ci n'a pas agi hors de ses pleins pouvoirs ostensibles, et une ratification postérieure n'est requise que dans les cas où elle aurait été expressement reservée dans les plus pleins pouvoirs, ou bien stipulée dans le traité même, comme cela se fait ordinairement aujourd'hui dans toutes les conventions qui, telles que les arrangements militaires, ne sont pas nécessités par l'exigence du moment. La ratification donnée par l'une des parties contractantes, n'oblige pas l'autre partie à donner également la sienne. Quant au commencement du traité c'est du moment de la signature, et non de celle des ratifications, qui l'ont suivie, que datent ses effets, sauf toutefois les stipulations particulières. Une simple sponsion, un engagement formé pour l'état par qui ce soit, fut ce même par le représentant de l'état ou par son mandataire, sans qu'ils y aient été autorisés, n'est obliga

toire, qu'autant qu'il est ratifié par l'état. La question de savoir si un traité passé au nom de l'état entre le gouvernement et l'ennemi, pendant que le premier se trouve prisonnier de guerre, et si jusqu'à quel point un tel traité est obligatoire pour l'état, ou s'il peut être regardé au plus comme une sponsion, a été le sujet de grandes contestations.

Georg Friedrich Carl v. Martens ist gleichfalls der Ansicht, daß die Gültigkeit eines Staatsvertrages nicht unbedingt von einer Ratification abhängig sei, wenn die Bevollmächtigten von ihrer officiellen Instruction nicht abgewichen seien. Auch eine Abweichung derselben von einer geheimen Instruction ver hindere nicht die Gültigkeit des Vertrages. Sehr scharfsinnig fügt Martens indeß hinzu: »cependant, vu la nécessité de donner aux négociateurs des pleins pouvoirs fort étendus, le droit des gens positif a introduit la nécessité d'une ratification particulière; pour ne pas exposer l'état à des préjudices irréparables que l'inadvertance ou la mauvaise foi du subalterne pourrait lui causer, de sorte qu'on ne compte plus sur les traités qu'en tant qu'ils ont été ratifiés. Mais le motif de cet usage, qui remonte jusqu'aux temps les plus reculés, indique assez, que si l'une des parties offre dûment sa ratification, l'autre ne peut refuser la sienne qu'en tant que son mandataire s'est écarté des bornes de son instruction et par conséquent est punissable; et qu'en moins dans la règle, il ne dépend pas du libre arbitre d'une nation de refuser sa ratification par de simples motifs de convenance«. Noch entschiedener spricht sich Martens in einer Note aus, welche die dritte Ausgabe seines Völkerrechts enthält. Er bestreitet die Auffassung von Klüber, daß die Ratification, welche der eine Contrahent dem abgeschlossenen Staatsvertrage ertheilt habe, die anderen nicht verpflichte ein Gleiches zu thun. Er äußert sich dann wörtlich: »et comme Kluber ne regarde la ratification comme nécessaire, qu'en tant qu'elle a été réservée dans le plein pouvoir, ou dans le traité (ce qu'on n'omet guère aujourd'hui) il semble que cet auteur laisse dérouler de cette réserve le droit de refuser la ratification à son gré, ce dont je doute.«5)

Auch Vattel bemerkt bereits, daß die Ratification allgemein üblich sei, und daß eine Verweigerung sich auf »raisons fortes et solides« ftüßen müsse.) Die neueren Völkerrechtlehrer bezeichnen die Ratification allgemein als nothwendig für die Gültigkeit eines Vertrages. Heffter erklärt dieses aus dem Umstande, es werde dadurch constatirt, daß die Unterhändler ihre Vollmacht nicht überschritten hätten. Die grundlose Verweigerung sei nur eine Incorrectheit, durch welche das Vertrauen des anderen Contrahenten verleşt und unter Umständen ein Entschädigungsanspruch begründet werde. Die Ratification könne auch durch concludente Handlungen stillschweigend herbeigeführt, aber niemals ohne ausdrücklichen Vorbehalt verweigert werden. Zu dieser letteren Aeußerung bemerkt Geffden ganz richtig, daß der Sachverhalt nicht klar aufgefaßt sei, da der Staatsvertrag durch die Ratification überhaupt erst abgeschlossen werde, und diese daher nur ertheilt oder abgeschlossen werden

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könne. 7) Auch Calvo ist entschieden der Ansicht, daß die Ratification zur Gültigkeit des Vertrages unter allen Umständen erforderlich seis); in nahezu gleicher Weise äußert sich auch Wheaton über die rechtliche Bedeutung der Ratification. Auch Amari spricht sich in diesem Sinne mit dem Hinzufügen aus, daß die Ratification völkerrechtlicher Verträge eine gleiche Bedeutung mit der Sanction der Staatsgefeße durch das Oberhaupt des Staates habe. Seine weitere Bemerkung, daß das Recht der Genehmigung in beiden Fällen von der höchsten Autorität ebensowenig übertragen werden könne, wie ein Ges richtshof nicht befugt sei seine Jurisdiction zu übertragen, ist hinsichtlich der internationalen Verträge nicht ganz richtig. Die stillschweigende Ratification, welche in den oben erwähnten Fällen statthaft ist, bedeutet rechtlich nichts anderes als eine Uebertragung der Ratificationsbefugniß an die betreffenden Bevollmächtigten. 9)

Auch Holzendorff schließt sich in seiner Encyclopädie der Rechtswissenschaft den obigen Auffassungen über die Bedeutung der Ratification an. Wheaton theilt einen Fall mit, wo die Bevollmächtigten unter Zustimmung der Auftraggeber sich einigten, die Präliminarien vor erfolgter Ratification zur Ausführung zu bringen. Es geschah dies bei dem am 14. Juli 1840 zwischen England, Preußen, Desterreich und Rußland zu London geschlossenen Uebereinkommen zur Beruhigung des Orients unter Zustimmung der Souveraine in einem geheimen Protokolle, zu einer Zeit, wo die Erfolge des von Frankreich unterstüßten Mehemet Ali die Eroberung Egyptens und Syriens durch diesen rebellischen Vasallen befürchten ließen. Der bezügliche Passus in dem geheimen Protokolle lautete: »Les mesures préliminaires seraient immédiatement mises à l'exécution et sans attendre l'échange des ratifications, consentant formellement par le présent acte, et avec l'assentiment de leurs cours, l'exécution immediate de ces mesures.<< Diese durch besondere Verhältnisse und durch die Zeitdauer, welche bei den großen localen Entfernungen die Ratification Seitens der Souveraine erfordert hätte, begründete Ausnahme, ändert nichts an der allgemeimen Regel, daß die Ratification für die Gültigkeit eines internationalen Vertrages nothwendig ist. 10)

Die Ratification hat rückwirkende Kraft und der Staatsvertrag datirt daher in seinen Wirkungen zurück auf den Tag, wo er von den Bevollmächtigten unterzeichnet wurde. Fr. v. Martens sieht den Vertrag erst von dem Datum der Ratification als wirksam an, weil er vorher eine bloße ,,Vertragsofferte" ohne rechtsverbindliche Kraft sei. 11) Diese Ansicht steht nicht im Einklang mit den internationalen Gewohnheiten und wird auch von den meisten völkerrechtlichen Autoritäten nicht getheilt. Die Ratification soll ledig= lich in authentischer Weise bekunden, daß die Bevollmächtigten das Uebereinkommen ihren Instructionen gemäß vollzogen haben, es hieße ihr eine ganz andere rechtliche und politische Bedeutung geben, wenn eine rückwirkende Kraft ihr nicht beigelegt würde.

Aus der Russischen Geschichte führt Martens 6 Verträge an, deren Ra

Handbuch des Völkerrechts III.

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