Page images
PDF
EPUB

Handels bestellte Chinesische Beamte wird von Zeit zu Zeit entweder selbst die verschiedenen dem Handel geöffneten Häfen besichtigen oder einen Delegirten dahin senden. Diesem Beamten soll freistehen, sich Unterthanen des anderen Contrahenten, welche er dazu geeignet hält, auszuwählen, um ihm bei Verwaltung der Zolleinnahmen zu helfen, den Schmuggelhandel zu verhindern u. s. w.“ Auch finden sich

oft besondere Vereinbarungen über die Bestrafung des Schmuggels (Confiscation der Waaren 2c.)

19) Schraut, a. a. D., S. 84.

20) Schraut, a. a. D., S. 89.

21) Die Schweiz hat ihrerseits noch Erleichterungen für den Gränzverkehr vers einbart mit Frankreich, Italien und Oesterreich.

22) Schraut, a. a. D., S. 91, nimmt u. E. mit Unrecht an, daß die Gränzerleichterungen niemals unter die Meistbegünstigungsclausel fallen.

23) Vgl. bezüglich Frankreichs Lexis: Die Französischen Ausfuhrprämien im Zusammenhang mit der Tarifgeschichte und Handelsentwicklung Frankreichs seit der Restauration, 1870.

24) Schraut, a a. D., S. 118.

25) Die Edinburgh Review meinte übrigens 1870, England ziehe aus seinen Handelsverträgen mit Frankreich, Belgien, Portugal 2c. mehr Nußen als von seiner jezigen Herrschaft über die Colonien, weil diese immer nur fordern aber nicht geben wollten (Jan 1870, S. 121).

26) Diese Inseln gelten nicht als Colonien und werden auch in anderen Verträgen als die sog. adjacirenden Portugiesischen Inseln bezeichnet.

§ 53.

Eisenbahnen und sonstige Landverkehrswege.

Literatur: Schraut, System der Handelsverträge und der Meistbegünstigung, 1884, S. 97 ff.

In einzelnen Handelsverträgen zwischen Nachbarstaaten finden sich auch Vereinbarungen bezüglich des Eisenbahnwesens. Im Deutsch - Desterreichischen Handelsvertrage von 1881 ist bestimmt: Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertrag= schließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theils in das Gebiet des anderen Theils übergehenden oder das leştere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden als die aus dem Gebiete des betreffenden Theils abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theils gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem

Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benußte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theils ihren Sit hat. -Auf Anschlußstrecken und inso= weit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Gränze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personenund Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesezen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Courswerthes nicht verweigert werden."

Weiter ist bestimmt:,,Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Sie verpflichten sich dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen directe Expeditionen oder directe Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben beiderseits als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen, und sie verpflichten sich ferner, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen. Sie werden endlich dort, wo an ihren Gränzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind, und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes 3oll- oder Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Revision an der Gränze sowie vom Colliverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingange angemeldet sind." Ein Gleiches ist unter den= selben Voraussetzungen auch für die ohne Umladung erfolgende Durchfuhr bestimmt.

Die Aufnahme derartiger Bestimmungen in Handelsverträge geschieht aber nur ausnahmsweise. Gewöhnlich werden Vereinbarungen über den Eisenbahnverkehr, wenn sie überhaupt getroffen werden, in separaten Eisenbahnverträgen niedergelegt. Ein solcher Separatvertrag ist z. B. die Deutsch Französische Uebereinkunft von 1861 betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen. Dieselbe enthält u. A. Bestimmungen über die Befreiung amtlich verschlossener resp. verschnürter oder verbleiter Wagen und Waaren von der Gränzzollrevision, die Ueberschreitung der Gränze bei Nacht sowie an Sonnund Festtagen, die Revision der Effecten von Reisenden und die Lagerung von am Bestimmungsort eingetroffenen Waaren in Localitäten der Eisenbahnverwaltungen unter Zollaufsicht Schließlich ist denjenigen Staaten, deren Eisenbahnen für den Verkehr zwischen dem Zollvereine und Frankreich Durchfuhrstraßen bilden, der Beitritt zu dieser Uebereinkunft vorbehalten. Solcher

Beitritt ist denn auch für Belgien in dem 1865 mit dem Zollverein geschlosse= nen Handelsvertrage stipulirt.

Auch bezüglich der sonstigen Landverkehrswege sind nur selten besondere Vereinbarungen in die Handelsverträge aufgenommen. Im Deutsch - Desterreichischen Vertrage von 1881 ist z. B. bestimmt:,,Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen sowie der Brücken, insoweit dieselben für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll dem Angehörigen des anderen Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden. Gebühren dürfen nur bei wirklicher Benuzung der betreffenden Anlagen erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgränze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr." Ganz allgemein heißt es bezüglich der Landverkehrswege im Italienisch-Schweizerischen Vertrage von 1883: „Die Contrahenten verpflichten sich, die Erstellung von Verkehrsstraßen, welche zur Verbindung der beiden Länder bestimmt sind, nach Möglichkeit zu begünstigen und insbesondere beiderseits solchen Unternehmungen alle mög lichen Erleichterungen zu sichern, welche zum Zwecke haben, mittelst Fortbewegung durch Dampfkraft durch die Schweizerischen Alpen hindurch die Schie. nennetze im Norden und Süden dieses Gebirges mit einander in directe Verbindung zu sehen." Praktische Consequenzen werden sich natürlich aus einer solchen allgemeinen Zusage schwer herleiten lassen.

§ 54.

Die Flußschifffahrt.

Literatur: Schraut, System der Handelsverträge und der Meistbegünstigung, 1884, S. 97 ff.

[ocr errors]

Die als Handels- und Schifffahrtsverträge" bezeichneten Tractate be= ziehen sich oft, soweit es sich in denselben um Schifffahrtsbestimmungen handelt, nur auf die See- und nicht auf die Flußschifffahrt. Doch berücksichtigen manche Handels- und Schifffahrtsverträge auch mehr oder weniger den Flußschifffahrtsverkehr. So ist im Deutsch Desterreichischen Handelsvertrage von 1881 für die Benußung der Canäle, Schleusen, Fähren, Brückenöffnungen, Häfen und Landungspläge sowie der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers und des Lootsenwesens Gleichstellung der Angehörigen des anderen Contrahenten mit den Inländern zugesichert. Auch sollen Gebühren nur be wirklicher Benutzung der betreffenden Anlagen erhoben werden. Ferner sind im Deutsch-Niederländischen Handels- und Schifffahrtsvertrage detaillirte Ver= einbarungen betreffend die Rheinschifffahrt enthalten. Unter Anderem ist eine Herabsehung der Schleusen- und Brückengelder, Freiheit resp. Ermäßigung der

Patentsteuer für die beiderseitigen Flußschiffer, thunliche Vereinfachung der Bollformalitäten und Vertiefung des Fahrwassers für gewisse Stromstrecken stipulirt. In der Deutsch Rumänischen Handelsconvention von 1877 heißt es: ,,Weder die Deutschen Schiffe, noch die an Bord derselben befindlichen Waaren haben auf der Donau und in den Häfen des Rumänischen Donauufers irgend welche besondere Abgabe zu bezahlen, ausgenommen die gegenwärtig von den Schiffen an den Mündungen der Donau und am eisernen Thor zu entrichtenden Schifffahrtsgebühren sowie die zur Zeit in den Häfen des Rumänischen Donauufers bestehenden Abgaben, welche zu dem alleinigen Zweck erhoben werden, um daselbst die Halteplähe der Schiffe zu verbessern und die Ausführung gewisser zur Erleichterung des Ein- und Ausladens der Waaren bestimmten öffentlichen Arbeiten zu fördern." - Aehnliche Bestimmungen in Bezug auf die Donauschifffahrt enthält auch die Handelsconvention Rumäniens mit Desterreich Ungarn von 1875. Im Deutsch Französischen Schiffahrtsvertrage sind die Schiffe beider Contrahenten bezüglich aller Schifffahrts- und Zollabgaben auf dem Rhein und der Mosel den inländischen gleichgestellt. Der DeutschBelgische Schifffahrtsvertrag soll sogar nach ausdrücklicher Bestimmung auf alle den Contrahenten zugehörigen, natürlichen und künstlichen, schiffbaren Wasserstraßen Anwendung finden.

[ocr errors]

Anderer Art sind die Vereinbarungen mit uncivilisirten Staaten, durch welche sonst der fremden Schifffahrt principiell verschlossene Ströme den Schiffen des anderen Contrahenten geöffnet werden. Solche Vereinbarungen sind z. B. in den verschiedenen Verträgen mit China bezüglich des Jangtsekiang und in denen mit Annam bezüglich des Nhi-Ho (fleuve rouge) getroffen.

[ocr errors]

Weiter giebt es neben separaten Schifffahrtsverträgen zwischen zwei Staaten, wie der Badensisch Schweizer Uebereinkunft von 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, sog. Flußschifffahrtsacten, welche von der Gesammtheit der Uferstaaten eines Flusses zur Regelung des Schifffahrtsverkehrs auf demselben vereinbart sind. Die Schifffahrtsacten gehen von gewissen internationalen Festsetzungen aus und sind bestimmt, den Schifffahrtsverkehr auf den sog. conventionellen Strömen thunlichst zu erleichtern, vor willkürlichen Abgaben zu schüßen und, soweit erforderlich, durch Stromcorrectionen zu fördern. In einzelnen dieser Acten ist die Schifffahrt auf dem betreffenden Flusse den Angehörigen aller Nationen, in anderen nur denen der Uferstaaten verstattet. Auf den Inhalt und die Entstehungsgeschichte der einzelnen Schifffahrtsacten ist in dem Specialabschnitt dieses Handbuchs über die Flußschifffahrt näher eingegangen.

§ 55.

Die See- und Küstenschifffahrt.

Literatur: Schraut, System der Handelsverträge und der Meistbegünstigung, 1884, S. 96 f.

Während alle civilisirten Nationen fremden Schiffen den Zutritt zu allen ihren Häfen gestatten, haben, wie schon erwähnt, einzelne uncivilisirte Staaten, (z. B. Japan, China, Annam) nur bestimmte Häfen dem Fremdenverkehr vertragsmäßig eröffnet. Das Einlaufen in andere nicht offene Häfen ist in den Verträgen mit diesen Staaten meist bei Strafe der Confiscation von Schiff und Ladung untersagt. Doch soll es nach dem Deutsch-Chinesischen Vertrage von 1861 Kriegsschiffen, welche zum Schuße des Handels kreuzen oder mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, freistehen, alle Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen. Auch ist meist allgemein das Einlaufen im Fall der Seenoth gestattet.

Es ist ferner bereits oben erwähnt, daß in den Handels- und Schifffahrtsverträgen durchgehends die Schiffe des andern Theils in Bezug auf Hafen- und sonstige Schifffahrtsabgaben den nationalen gleichgestellt werden. Gewöhnlich bezieht sich die Gleichstellung auch auf die Lootsengebühren. Im Deutsch-Spanischen Vertrage von 1883 ist z. B. bestimmt:,,Die Schiffe beider Theile, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des andern Theils einlaufen oder dieselben verlassen, werden daselbst, welcher auch immer der Ort ihres Auslaufens oder ihrer Bestimmung sein möge, in jeder Hinsicht auf dem= selben Fuße wie die einheimischen Schiffe behandelt werden. Sowohl bei ihrem Einlaufen wie während ihres Aufenthaltes und bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder höheren Leuchtthurm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantaine- oder sonstige auf dem Schiffskörper lastende, wie immer benannte Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Staates, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Corporationen erhoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden. In Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Löschung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den eigenen Schiffen des einen Theils kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleichmäßig den Schiffen des andern zukommen, indem es der bestimmte Wille der vertragschließenden Theile ist, daß auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fuße einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen." Weiter heißt es noch: Von Tonnengeldern und Expeditionsgebühren sollen in den Häfen beider Theile völlig be

"

« EelmineJätka »