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rapports judiciaires, des mêmes droits et des mêmes priviléges qui sont ou qui seront accordés à l'avenir aux nationaux." Aehnlich Art. 2 a. E. des Desterreichisch Spanischen Handels- und Schifffahrtsvertrages von 1880.

3) Vgl. Wharton, Conflict, § 737: „An alien enemy as such, is not entitled to sustain a charge, unless under a safe conduct or under the special protection or license of the government. And every resident of a hostile place or country, even though a subject, is regarded as an alien enemy."

4) Aehnliche Verträge hat Frankreich mit Italien, mit Belgien, mit Luxemburg und mit der Oesterreichisch Ungarischen Monarchie geschlossen und eine Vereinbarung dieses Inhaltes ist auch in Art. 14 des Rechtshilfe. vertrages mit der Schweiz von 1869 aufgenommen. Auch die lettgenannten Staaten besigen noch mit anderen Staaten solche oder ähnliche Vereinbarungen.

5) Ueber ältere Verträge Frankreichs und Sardiniens, siehe Foelix, I. c. 6) v. Bar, Internat. Privatr., § 41, Unger, Oesterr. Privatr., I, S. 165. 7) Vgl. für das Deutsche Reich: Staudinger, VII. Abschnitt: Die Verträge mit Italien, Belgien, Großbritannien, Desterreich, Ungarn, Serbien und Spanien; für Frankreich: Bard, p. 302 ff. und Durand, p. 533 j.

8) Art. 14 C. civil: „L'étranger même non résidant en France, pourra être cité devant les tribunaux français pour l'exécution des obligations par lui contractées en France avec un Français; il pourra être traduit devant les tribunaux de France pour des obligations par lui contractées en pays étrangers avec un Français." Ueber das Belgische Recht und dessen Reform vgl. Asser Rivier, p. 155; über das Niederländische: Asser in der Revue de dr. int. VII., p. 369. Die Norm des Art. 14 C. civil gilt ihrem Sinne und ihrem Wortlaute nach nur hinsichtlich der einem fremden Staate angehörenden Individuen, nicht auch hinsichtlich der fremden Staaten selbst; diese können daher nicht etwa wegen Nichtbezahlung ihrer Schulden von ihren Fran zösischen Gläubigern in Frankreich belangt werden. Vgl. das arrêt der Cour de cassation vom 22. Januar 1849 und mehrere Entscheidungen der Gerichte von 1864, 1866 und 1867 bei Jozon in der Revue de dr. intern. I., p. 281, dazu aber auch Vergé a. a. D., p. 283.

§ 91.

Internationale Competenzregulirung.

Von höchster practischer Wichtigkeit ist es, für jene Fälle, in welchen die Entscheidung einer und derselben Streitsache nach dem Rechte ver schiedener Staaten auch vor die Gerichte verschiedener Länder gehört, eine Einigung der betreffenden Staaten über diese Frage der Zuständigkeit zu erzielen, um affirmative oder gar negative Competenzconflicte zu vermeiden.

Ein solcher Conflict kann zunächst aus dem Grunde eintreten, weil die betreffende Streitsache in einer derartigen Beziehung zu zwei Staaten steht, daß nach dem Proceßrechte wenigstens des einen von ihnen dem Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen zusteht, von denen

der eine diesem, der andere jenem Staate angehört. Er wird aber auch dann sich ergeben, wenn nach dem Rechte des einen Staates im be treffenden Falle ein exclusiver, besonderer Gerichtsstand im Inlande be. gründet wäre, während nach dem Rechte des anderen die Sache vor den in seinem Gebiete bestehenden allgemeinen Gerichtsstand gehören würde.1)

Und zwar bedarf diese Frage nach der Regelung der Competenz nicht blos, wie wohl angenommen worden ist, für den Fall einer Entscheidung, in welchem das in dem einem Staate gefällte Urtheil nachher in dem Gebiete des anderen zur Execution gelangen soll, sondern selbst dann, wenn etwa ein Deutscher einen Franzosen, der zwar in Frankreich domicilirt ist, aber auch in Deutschland gelegenes Vermögen besigt, wegen einer in Deutschland zu erfüllenden Forderung belangen will. Unter dieser Voraussetzungen bedarf, wenn das in Deutschland gelegene Vermögen zur Befriedigung der geltend gemachten Forderung ausreicht, ein etwa in Deutschland erfließendes Urtheil keiner Zwangsvollstreckung in Frankreich. Nichts destoweniger mag man es bezweifeln, ob unter diesen Umständen die Klage in Deutschland zulässig sein solle, da es ja für den Franzosen äußerst beschwerlich sein dürfte, sich vor dem Deutschen Gerichte auf den Proceß einlassen zu müssen. Denn begreiflicher Weise ist die Nöthigung, sich an einem anderen Orte als an dem des Wohnfizzes gegen eine Klage zu vertheidigen, ungleich beschwerlicher, wenn der Ort des Processes sich in einem fremdem Staate befindet, als wenn er dem Julande angehört. Zudem aber hat der Umstand, daß über eine Streitsache im Auslande und nicht im Inlande entschieden wird, auch oft noch die weitere, tief eingreifende Folge, daß über dieselbe, statt nach dem im Lande des Beklagten geltenden Rechte, nach einem demselben fremden Rechte entschieden wird, oder daß, wenn auch in Kraft der von dem Richter gehandhabten Grundsäge des internationalen Privatrechtes das Recht jenes anderen Staates, dem der Beklagte angehört, der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, doch dieses Recht von einem desselben minder Kundigen gehandhabt wird. Wären die Grundsähe des internationalen Privatrechtes allgemein anerkannte und zweifellose, so daß, mag über einen Proceß in diesem oder in jenem Staate entschieden werden, die Entscheidung auf ganz dieselben Rechtsnormen gegründet würde, so käme der Frage, welches Staates Richter zu entscheiden habe, eine viel geringere Bedeutung zu, als ihr heute zuge sprochen werden muß.

Bei dem gegenwärtigen Stande des internationalen Privatrechtes aber kann die Frage, welches Landes Richter entscheiden solle, unter Umständen für den Inhalt der Entscheidung geradezu bestimmend werden. Es ist daher eine Aufgabe der internationalen Rechtsbildung, dafür zu sorgen, daß eine chikanöse Benußung electiver Gerichtsstände unmöglich gemacht werde. Es läßt sich aber nicht verkennen, daß gerade bei diesem gegenwärtig unfertigen und schwankenden Charakter des internationalen Privatrechtes auch die Staaten selbst ein Interesse daran haben, die Handbuch des Völkerrechts III.

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Entscheidung eines Streites, an welchem einer ihrer Angehörigen betheiligt ist, ihren Gerichten und damit ihren Geseßen zu unterwerfen oder doch wenigstens fremde Geseze nur insoweit zuzulassen, als dies ihrer Auffassung des internationalen Privatrechtes entspricht. Aber selbst, wenn einmal eine Einigung der für den internationalen Verkehr wich tigsten Staaten über die von ihren Gerichten anzuwendenden Grundsäße des internationalen Privatrechtes erfolgt sein sollte, wird die Frage, die Gerichte welches von mehreren Staaten mit concurrirender Gerichtsbarkeit über einen Proceß entscheiden sollen, insofern von Bedeutung für den Ausfall dieser Entscheidung sein, als das Gericht eines jeden Staates die vor ihm verhandelten Streitsachen regelmäßig nach dem inländischen Beweisrechte beurtheilt und als die Fragen nach der Regelung der Beweislast, nach der Zulässigkeit und der Beweiskraft der vorgebrachten Beweismittel, nach der Zulässigkeit eines Gegenbeweises in sehr vielen Fällen für die Verwirklichung eines Proceßanspruches geradezu ausschlaggebend find. So wünschenswerth es auch wäre, daß es nicht erst von den Gesezen des Ortes abhinge, an welchem es zum Processe kommt, sondern daß es für jeden Anspruch schon von seiner Begründung an feststünde, in welcher Weise er bewiesen werden könne, so wird doch die in der gegentheiligen Auffassung liegende Härte wohl kaum je völlig beseitigt werden können, sondern „als eine unvermeidliche Folge der eigenthümlichen Natur des Civilprocesses hingenommen werden müssen, da jede andere Auffassung die Einheit des Processes und die Folgerichtigkeit im Handeln der bei dem Rechtsstreite betheiligten Personen vernichten würde.")

Nun hat aber der Staat des Klägers dieses Interesse ebensowohl als der des Beklagten. Es fragt sich nur, welches dieser collidirenden Interessen bei Abschluß eines zur Regelung der Competenz bestimmten Vertrages den Vorzug verdient. Wenn wir auf die Erörterung dieser Frage eingehen, müssen wir vor Allem jene Fälle ausscheiden, in welchen der eine der Vertrag schließenden Staaten nicht in der Lage ist, der Rechtspflege des anderen volles Vertrauen zu schenken, welches jenem gleich oder wenigstens nahe käme, das er seiner eigenen Justiz entgegen. bringt. Und ebenso jenen anderen Fall, in welchem der Verkehr, insbesondere der Handelsverkehr der beiden Staaten ein derartiger ist, daß die Angehörigen des einen Staates fast nur in die Lage kommen, zu flagen, die des anderen hingegen im Großen und Ganzen nur in die Lage, geklagt zu werden. Es wird dies der Fall sein, wenn nur der eine Staat nach dem anderen exportirt, nicht aber dieser nach jenem, daher wohl meist nur die Angehörigen des ersteren, nicht aber auch die des lehteren in die Lage kommen, Bezahlung der von ihnen gelieferten Waaren zu fordern. Hinter der Zahl der aus einem regen Handelsverkehre resultirenden Ansprüche tritt ja die Zahl der aus Privatgeschäften sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten erheblich zurück. In beiden Fällen, namentlich dann aber, wenn gerade der Staat mit activer

Handelsbilanz derjenige ist, dessen Rechtspflege die vertrauenswürdigere ist, wenn also die beiden erwähnten Momente zusammenfallen, wird man es jenem Staate, dessen Interessen durch die Zuweisung der Judicatur an die Gerichte des anderen in einer größeren Zahl von Fällen bezw. in die Gerechtigkeit des Erkenntnisses in höherem Maaße gefährdender Weise berührt würden, nicht zumuthen können, daß er auf die Entscheidung von Rechtsansprüchen seiner Angehörigen gegen solche jenes fremden Staates zu Gunsten der Gerichte des leßteren verzichte. Gerade ein solcher Staat wird auf der Zulässigkeit der Klageführung im Gerichtsstande des Erfüllungsortes um so mehr beharren müssen, als unter den gedachten Voraussetzungen nur dann, wenn eines seiner Gerichte zur Entscheidung berufen wird, eine Garantie dafür vorliegt, daß der Rechts. streit nach dem Rechte des Erfüllungsortes, also nach jenem Rechte, welches zufolge der heute überwiegenden Auffassung der Grundsäße des internationalen Privatrechtes Ansprüche dieser Art beherrscht, entschieden werde.

1) Auf die Nothwendigkeit internationaler Competenzregulirung hat, freilich nur insofern, als dieselbe die Voraussetzung für die Zulassung ausländischer Urtheile zur Vollstreckung im Inlande ist, schon v. Feuerbach, Themis a. a. D., S. 94 ff. hingewiesen und dementsprechende Normen in seinen Entwurf eines Rechtshilfevertrages § 4 ff. (a. a. D., S. 311 ff.) aufgenommen.

Menger, S. 153, welcher a. a. D., Anm. 5 mit Recht darauf aufmerksam macht, daß nach der entgegengeseßten Ansicht „ein Kläger, der sich auf Thatsachen stüßt, die sich in einem Staate mit freier Beweiswürdigung zugetragen haben, den Klagegrund durch Einen Zeugen beweisen könnte, wogegen der Beflagte das Einredefactum, wenn sich dieses z. B. in Desterreich ereignet hat, durch zwei classische Zeugen darthun müßte“. Vgl. auch v. Bar, S. 455, dagegen aber Foelix I., Nr. 223 ff., Asser-Cohn, S. 89 ff., Asser-Rivier, p. 166 ff.; und insbesondere Esperson, Journal dr. intern. pr. 1884, p. 175 ff. und 251 ff.; Art. 10 al. 2. Disposizioni sulla publicazione del Cod. Ital. civ.: „I mezzi di prova delle obbligazioni sono determinati dalle leggi del luogo, in cui l'atto fu fatto“, und den Beschluß des Institut de dr. intern. von 1877 (Annuaire II., 151): L'admissibilité des moyens de preuve (pr. littérale, testimoniale, serment, livres de commerce) et leur force probante seront déterminées par la loi du lieu, où s'est passé le fait ou l'acte qu'il s'agit de prouver. La même règle sera appliquée à la capacité des témoins, sauf les exceptions que les Etats contractants jugeraient convenable de sanctionner dans les traités." (Vgl. auch die Verhandlungen des Institut zu Zürich Annuaire II., p. 48 und 50, insbesondere über Mountague Bernard's Widerspruch). Nur darüber, daß auf die Solennitätsförmlichkeiten die lex loci und nicht die lex fori Anwendung findet, find alle einig, obwohl die Schriftsteller in Betreff der Abgrenzung der selben von den Beweisförmlichkeiten schon sehr divergiren. Vgl. z. B. v. Bar, S. 452 und Menger, S. 152 ff. Aber auch in Betreff einzelner Arten des Beweises wird es möglich sein, zwischen je zwei Staaten unter genauer Berückfichtigung der Eigenthümlichkeiten ihres Proceßrechtes eine Einigung darüber zu Stande zu bringen, daß dieselben nach dem Grundsage locus regit actum be

urtheilt werden sollen. Vgl. unten über die Beweiskraft der Handelsbücher und Art. 1 al. 4 des Desterreichisch Serbischen Rechtshilfevertrages. Vgl. auch Savigny, VIII. 355; Unger, I, 209, Anm 193. Dagegen, für das Desterreichische Recht jedenfalls mit Grund, Menger, S. 161, Anm. 23. Eine solche Einigung ist unbedingt nöthig, um Justizscandale zu vermeiden, wie sie nicht ausbleiben können, wenn der Schuldner in der Lage ist, sich seiner Verpflichtung dadurch zu entziehen, daß er seinen Wohnsiz in einem Staate aufschlägt, nach dessen Rechte die seinem Gläubiger allein zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht zur Geltendmachung seines Anspruches ausreichen. So wäre dies z. B. der Fall, wenn jemand, der in Deutschland oder in Desterreich einen Vertrag über einen Betrag von mehr als 500 Francs vor Zeugen, aber ohne jede schriftliche Beurkundung geschlossen hat, nachher sein Domicil in Italien nimmt und vor dem dortigen Gerichte sich auf Art. 1341 C. civil beruft, nach welchem der Zeugenbeweis hinsichtlich solcher Verträge nicht zulässig ist. Aber auch für Fälle dieser Art wird die Ausschließung der lex fori nur vertragsmäßig gegenüber bestimmten Staaten, nicht aber durch ein Gesetz erfolgen können, welches auf in jedem beliebigen Staate erfolgte Trans. actionen Anwendung finden müßte. Fragen dieser Art sind von den in Europa bisher abgeschlossenen Rechtshilfeverträgen durchaus unberücksichtigt geblieben. Nur der Entwurf des Rechtshilfevertrages der südamerikanischen Republiken bestimmt in Art. 31: „Handelt es sich darum, die Existenz eines Actes zu beweisen, welcher sich außerhalb des Landes zugetragen hat (occurido), so regelt sich der Beweis nach dem Geseze des Ortes, wo dieser Act vorgenommen wurde (se realizó)" (Goldschmidt's Ztschr. a. a. D. XXV., S. 550).

§ 92.

Persönliche und Mobiliarklagen, forum contractus.

Wenn wir uns zwei Staaten vorstellen, zwischen welchen die eben erwähnten Unterschiede in der Vertrauenswürdigkeit ihrer Gerichte und in der Art ihres Handelsverkehrs nicht bestehen, so wird das Bedürfniß nach Regelung der Competenz ihrer Gerichte zunächst bei persönlichen Klagen einer in dem Gebiete des einen Staates domicilirten gegen eine im Gebiete des anderen Staates wohnhafte Person fühlbar werden.1)

Für solche persönliche Klagen bestimmt nun Art. 1 des SchweizerischFranzösischen Vertrages:,,Dans les contestations en matière mobilière et personelle,) civile ou de commerce, qui s'élèveront, soit entre Suisses et Français, soit entre Français et Suisses, le demandeur sera tenu de poursuivre son action devant les juges naturels du défendeur.“ Als nothwendige Ergänzung fügt dasselbe Alinea noch hinzu:,,Si le Suisse ou le Français défendeur n'a point de domicile ou de résidence connus en Suisse ou en France, il pourra être cité devant le tribunal du domicile du demandeur.“

Ihre Sanction findet diese, sowie die weiterhin noch aufzuführenden obligatorischen Normen für die Competenz, in Art. 11 des Vertrages:

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