Bundesstaaten es rechtfertige, denjenigen Werken ausländischer Autoren, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehe. maligen Deutschen Bunde, aber nicht zum Deutschen Reiche gehört, sowie den Manuscripten von Autoren, welche in solchen Orten das Indigenat besißen, einen intensiveren Schuß, als anderen ausländischen Werken zu gewähren“.9) Es bestimmen daher beide Geseze, daß diese Werke bz. Autoren den Schuß des Deutschen Gesezes, auch ohne besondern Staatsvertrag, genießen sollen, sofern nur das Recht des betreffenden Staates dem Deutschen Reiche gegenüber Reciprocität übt. Es dauert aber der Schuß dieser Werke 2c. nicht länger, als in dem Heimathstaate selbst. Diese Bestimmung trifft zu auf Desterreich, Luxemburg, Limburg und Lichtenstein. Allein mit diesen beiden Vorschriften war selbstverständlich der internationale Urheberrechtsschutz in keiner Weise erschöpft, insbesondere war durch dieselben den Deutschen Autoren kein Schuß im Auslande (abgesehen von dem Gebiete des frühern Deutschen Bundes) gewährleistet. Ein solcher Schuß konnte nur durch internationale Verträge erwirkt werden. 1) Bundesgeseßblatt 1870. S. 339. 6) Reichsgesezblatt 1877. S. 50. 7) Gesez vom 11. Juni 1870, § 61; Gesez vom 9. Januar 1876, § 20. 8) Vgl. das Nähere bei Dambach, Urheberrecht. 1871. S. 268. *) Dambach, Urheberrecht. 1871. S. 275. § 137. Die Deutschen Literar-Verträge. Literatur: Dambach, Der Deutsch Französische Literar - Vertrag. 1883. v. Martens, Völkerrecht. 1886. Bd. 2, S. 141. Staatsverträge zum Schuße des Urheberrechts hat der Norddeutsche Bund, bz. das Deutsche Reich bis jezt folgende abgeschlossen: 1. Mit der Schweiz: Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz vom 13. Mai 1869. Derselbe ist durch Verabredung vom 23. Mai 1881 auf das ganze Gebiet des Deutschen Reiches ausgedehnt worden. 1) 2. Mit Frankreich: Vertrag vom 19. April 1883.2) 3. Mit Belgien: Vertrag vom 12. December 1883.3) 5. Mit den Niederlanden: Vertrag vom 13. Mai 1884.4) Deutschland darf das Verdienst für sich in Anspruch nehmen, daß nicht allein seine innere Gesetzgebung auf dem Gebiete des Urheberrechts anerkanntermaßen die erschöpfendste und tüchtigste ist, sondern daß auch die neuesten Literar - Conventionen, welche es abgeschlossen hat, die in Betracht kommenden Fragen am Klarsten und eingehendsten behandeln.") Die Verträge, welche das Deutsche Reich mit Frankreich, Belgien, Italien und den Niederlanden abgeschlossen hat, find in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend. Es würde zu weit gehen, diese Verträge in ihren Einzelbestimmungen zu erläutern; die hauptsächlichsten Bestimmungen find folgende: 1. An die Spize sämmtlicher Verträge wird das Princip gestellt, daß das Schußrecht in der Person des Urhebers ruht, nicht etwa in der Person des Verlegers; der lettere ist vielmehr nur der Rechtsnachfolger des Urhebers und besißt nur ein soge= nanntes abgeleitetes Recht. 2. Die Urheber genießen in dem fremden Staate alle Rechte, welche den dort einheimischen Urhebern gewährt sind. Es gilt das Princip der unbedingten Reciprocität". Beispielsweise soll der Deutsche Urheber in Frankreich dieselben Rechte gegen Nachdruck und Nachbildung genießen wie der Französische Urheber; der Französische Urheber soll in Deutschland ebenso geschüßt sein, wie der Deutsche Urheber". Es dauert aber dieser Schutz nicht länger als in dem Ursprungslande des den Schuß nachsuchenden Urhebers; denn es wäre nicht zu rechtfertigen, dem Urheber im fremden Lande einen Schuß zu gewähren, während er im eigenen Heimathslande einen solchen Schuß nicht mehr beanspruchen kann". 7) 3. Geschüßt sind sowohl veröffentlichte Werke, als auch Manuscripte. 4. Der Schuß wird gewährt gegen jede unbefugte mechanische Vervielfältigung des Werkes und gegen unbefugte Aufführung dramatischer, musikalischer und dramatisch. musikalischer Werke. 5. Ausnahmen vom Verbote des Nachdrucks sind gemacht in Betreff der Zeitungsartikel und im Interesse des Unterrichts, indem in lezterer Beziehung, unter gewissen Voraussetzungen, die Veranstaltung von Chrestomathien, Schulbüchern zc. gestattet ist.) 6. Das Recht der Ueberseßung ist gewährleistet auf 10 Jahre. Die weiter gehende Forderung, daß der Schuß gegen Veranstaltung einer Ueberseßung ohne Genehmigung des Urhebers des Werkes eben so lange dauern solle, als der Schuß gegen Nach. druck, ist in die von Deutschland abgeschlossenen Literar-Verträge nicht aufgenommen. Deutschland hatte in den früher abge. schlossenen Literar-Verträgen nur einen fünfjährigen Ueberseßungsschuß vereinbart; auf Andrängen Frankreichs, welches erklärlicher Weise ein sehr großes Interesse an der Ausdehnung des Uebersegungsschußes hat, ist derselbe in den neuesten Deutschen Verträgen auf 10 Jahre erweitert, das weitere Verlangen nach einem noch längeren Schuß aber, als unthunlich, abgelehnt worden. Ein besonderer Vorbehalt des Uebersezungsrechts, welcher früher vielfach vorgeschrieben war, ist nicht mehr nöthig; dagegen muß der Autor binnen 3 Jahren eine Ueberseßung veranstaltet haben, widrigenfalls der Uebersehungsschuß erlischt. 7. In den älteren Verträgen ist vielfach zum Schuße gegen Nach. druck 2c. verlangt, daß das zu schüßende Werk in dem anderen Lande einregistrirt werden müsse. Diese Förmlichkeit ist eine erhebliche und völlig nußlose Belästigung der Autoren und Verleger, sie ist daher in den neuesten Verträgen, welche Deutschland abgeschlossen hat, beseitigt worden; das Werk genießt ohne Weiteres den vertragsmäßigen Schuß. Nur bei anonymen und pseudonymen Werken ist die Eintragung beibehalten, falls der ano nyme 2c. Autor seinen wahren Namen nennen und dadurch seinem Werke den längeren Schuß verschaffen will, welcher solchen Werken gewährt ist, deren Verfasser ihren wahren Namen genannt haben. 8. Das sogenannte getheilte Verlagsrecht ist bei musikalischen und dramatisch musikalischen Werken anerkannt. Wenn der Urheber eines solchen Werkes „sein Vervielfältigungsrecht an einen Verleger für ein Land mit Ausschluß des anderen Landes abgetreten hat, so dürfen die demgemäß hergestellten Exemplare oder Ausgaben dieses Werkes in dem lehteren Lande nicht verkauft werden; vielmehr soll die Einführung dieser Exemplare oder Ausgaben daselbst als Verbreitung von Nachdruck angesehen und behandelt werden. 9) 1) Bundesgeseßblatt 1869, G. 624; Reichsgesetzblatt 1881, S. 171. 2) Reichsgeseßblatt 1883, S. 269. 5) Reichsgeseßblatt 1884, S. 173. 3a) Reichsgeseßblatt 1884, S. 193. *) Drucksachen des Reichstags. IV. Session 1884. Nr. 126. 6) Vgl. Lyon-Caen, La convention litteraire et artistique, conclue entre la France et l'Allemagne. 1884. (Extrait de la revue du droit international.) 7) Dambach, Der Deutsch-Französische Literar-Vertrag. 1884- G. 2. *) Vgl. das Nähere hierüber bei Dambach a. a. D. S. 11 ff. ") Deutsch - Französischer Literar Vertrag vom 19. April 1883. Art. 11. Vgl. das Nähere hierüber bei Dambach, Commentar zu diesem Vertrage. G. 34 ff. § 138. Der allgemeine Literar-Vertrag von Bern. Literatur. Numa Droz, Conférence diplomatique de Berne etc. (Im Journal du droit international privé. 1884. Nr. 9.) v. Orelli, Die zweite internationale Conferenz zum Schuße des Urheberrechts. (In der Deutschen Schriftstellerzeitung. 1886, Nr. 25, 26). Wie bereits oben im § 1 hervorgehoben worden ist, ging der Wunsch der Autoren und Verleger seit längerer Zeit dahin, auf dem Gebiete des Urheberrechts einen allgemeinen Literar Vertrag zu be fizen, welcher die gesammteu civilisirten Völker auf diesem Gebiete der geistigen Interessen in derselben Weise umschließen sollte, wie der Weltpostvertrag und der internationale Telegraphenvertrag auf dem Gebiete des Verkehrswesens. Nach verschiedenen Vorarbeiten gewann der Gedanke eine festere Gestalt, als die Association littéraire internationale auf einer Conferenz zu Bern im Jahre 1883 unter officieller Betheiligung der Schweizerischen Regierung den Entwurf eines allgemeinen Literarvertrages ausarbeitete. 1) Dieser Entwurf war formell und materiell durchaus un brauchbar; er gab aber der Schweizerischen Regierung Veranlassung, dem Wunsche der Association littéraire internationale entsprechend diesen Entwurf den sämmtlichen Regierungen mitzutheilen und sie zur Beschickung einer Conferenz einzuladen, welche den aufgestellten Entwurf bezw. einen später von der Schweizerischen Regierung verfaßten Entwurf eines allgemeinen Literar-Vertrages einer Prüfung unterwerfen sollte. Die Conferenz fand in Bern vom 8.-19. September 1884 statt und endete damit, daß der Entwurf eines allgemeinen Literarvertrages aufgestellt wurde. Der Entwurf wurde darauf den einzelnen Regierungen zur Prüfung mitgetheilt und auf einer neuen Conferenz, welche in Bern vom 7. bis 18. September 1885 stattfand, einer Umarbeitung unterzogen. Dieser revidirte Entwurf ist gezeichnet von den Delegirten von Deutschland, Spanien, Frankreich, England, Haiti, Honduras, Italien, Niederland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Tunis. 2) Der Schweizer Bundesrath hat darauf diesen Entwurf den bethei. ligten Regierungen mit dem Ersuchen mitgetheilt, denselben auf einer neuen diplomatisch en Conferenz als internationalen Vertrag zu vollziehen. Am 9. September 1886 ist der Entwurf in Bern endgültig gezeichnet worden von Deutschland, Frankreich, Belgien, Spanien, England, Haiti, Italien, Liberia, Schweiz, Tunis. Soweit nach den Verfassungen der einzelnen Vertragsstaaten die Ge nehmigung der Volksvertretung erforderlich ist, wird diese demnächst ein zuholen sein. Die Ratification des Vertrages soll spätestens ein Jahr nach der endgültigen Unterzeichnung des Vertrages erfolgen und der Vertrag drei Monate darauf in Wirksamkeit treten. Es würde hiernach der Vertrag etwa vom 1. Januar 1888 ab Geltung erhalten. " - Wie bereits im § 134 hervorgehoben worden, ist dieser Vertrag noch lange kein Welt-Literar-Vertrag"; auch lassen seine Bestimmungen noch viel zu wünschen übrig; er kann aber als der erste Schritt zu einem Weltvertrage bezeichnet werden. Der hauptsächlichste Mangel des Vertrages besteht darin, daß er die Rechte der Autoren nicht im ganzen Gebiete der Union materiell gleichmäßig festseßt, sondern - ab. gesehen von wenigen Punkten nur das Princip der Reciprocität aufstellt, so daß die Rechte der fremden Autoren in jedem einzelnen Lande, nach wie vor, ihrem Inhalte nach äußerst verschieden sind. Man war sich dieses Mangels bei Abfassung des Vertragsentwurfes voll bewußt; es gelang aber nicht, eine weitergehende Uebereinstimmung zu erzielen. Es kann nicht die Aufgabe dieser Abhandlung sein, eine eingehende Erörterung der einzelnen Vertragsbestimmungen zu geben; es wird genügen, die hauptsächlichsten Grundsäge des Vertrages anzuführen. Diese sind folgende: 1. Die Vertragsstaaten bilden eine „Union“ zum Schuße der Ur- |