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de mer, déclare la guerre, fait les traités de paix, d'alliance et de commerce.«

Der Art. 6 der Constitution vom 14. Januar 1852 lautet: »Le Président de la République est le chef de l'Etat, il commande les forces de terre et de mer, déclare la guerre, fait les traités de paix, d'alliance et de commerce.«

In Art. 14 der Constitution vom 21. Mai 1870 wurde wiederum dem Präsidenten das Recht beigelegt, Friedens, Allianz- und Handelsverträge zu schließen. Die neueste Bestimmung in dieser Hinsicht enthält Art. 2 des Gesetzes vom 16.-18. Juli 1875: »Le Président de la République négocie et ratifie les traités. Il en donne connaissance aux chambres aussitôt que l'intérêt et la sûreté de l'Etat le permettent. Les traités de paix, de commerce, les traités qui engagent les finances de l'Etat, ceux qui sont relatifs à l'Etat des personnes et au droit de propriété des français à l'étranger, ne sont définitifs qu'après avoir été votés par les deux Chambres. Nulle cession, nul échange, nulle adjonction de territoire ne peut avoir lieu, qu'en vertu d'une loi.<<

Aus dieser zur Zeit für die Französische Republik in Geltung befindlichen Verfassungs - Bestimmung geht hervor, daß zwar dem Präsidenten der Republik das Recht zusteht, Staatsverträge abzuschließen und zu ratificiren, daß aber die Gültigkeit derselben in der Mehrzahl der Fälle von der Zustimmung beider Kammern abhängig ist.

1) J. Challey, De l'Autorité gouvernementale etc. S. 222-233.

§ 17.

Abschluß in Belgien und den Niederlanden.

Auch in Belgien hat der König das Recht Staatsverträge zu schließen, und nur gewisse Arten dieser Verträge bedürfen einer Zustimmung der Kammern. Art. 68 der Belgischen Verfassungsurkunde vom 25. Februar 1831 spricht sich in diesem Sinne wie folgt aus: »Le roi commande les forces. de terre et de mer, déclare la guerre, fait les traités de paix, d'alliance et de commerce. Il en donne connaissance aux chambres aussitôt que l'intérêt et la sûreté de l'Etat le permettent, en y joignant les communications convenables. Les traités de commerce et ceux qui pourraient gréver l'Etat ou lier individuellement des Belges, n'ont d'effet qu'après avoir reçu l'assentiment des chambres. Nulle cession, nul échange, nulle adjonction de territoire ne peut avoir lieu qu'en vertu d'une loi. Dans aucun cas, les articles secrets d'un traité ne peuvent être déstructifs des articles patents.<<

Es ist bisweilen behauptet worden, daß die Mitwirkung der Belgischen

Kammern sich bereits bei dem Abschlusse der Verträge geltend zu machen habe, wo eine solche überhaupt erforderlich sei. Dies widerstreitet jedoch, wie auch Gneist in einem von ihm über die Auslegung der Bestimmungen des Deuts schen Verfassungsgeseßes abgestatteten Gutachten ausführt, dem Wortsinne der citirten Bestimmung der Belgischen Verfassung. Es wird darin dem Könige das Recht Staatsverträge zu schließen ganz allgemein beigelegt, und von den Verträgen, welche der Zustimmung der Kammern bedürfen sollen, heißt es, sie sollten ohne eine solche keine Wirksamkeit haben (»n'ont d'effet qu'après avoir reçu l'assentiment des chambres «).

Ganz ähnlich wie in Belgien ist der Abschluß der Staatsverträge in den Niederlanden geordnet. Auch dort liegt dem Könige das Recht Verträge zu schließen im Allgemeinen ob, dagegen wird in bestimmten Fällen die Zustimmung der Generalstaaten erfordert, bevor der König die Ratification ertheilen darf. In dieser Hinsicht schreibt der Art. 57 des Verfassungsgesetzes vom 14. Oktober 1848, wie folgt vor:,,Verträge, welche mit der Abtretung oder Vertauschung eines Theiles des Staatsgebietes verbunden sind, oder andere Bestimmungen und Veränderungen enthalten, welche gesetzliche Rechte betreffen, werden von dem Könige nicht eher bestätigt, als bis die Generalstaaten diese Bestimmungen oder Veränderungen genehmigt haben."

Noch weit mehr ist in Spanien die Initiative des Königs für den Abschluß von Staatsverträgen beschränkt. Die Spanische Kortesverfassung vom 19. März 1812 bestimmt in § 131 Nr. 9: „Die Kortes sind ermächtigt die offensiven Allianzverträge, die Subsidien- und Handelsverträge vor ihrer Ratification zu genehmigen." Die Spanische Verfassung vom 18. Juni 1837 verordnet in Art. 48 Nr. 3:,,Der König muß durch ein specielles Gesez autorisirt werden, um Offensiv-Allianzverträge, Handelsverträge und solche, worin Subsidien für fremde Mächte vereinbart werden, zu ratificiren."

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§ 18.

Abschluß in Italien.

In Italien ist das Recht des Königs hinsichtlich des Abschlusses von Staatsverträgen ähnlichen Beschränkungen unterworfen. Das Verfassungsgesetz bestimmt in dieser Hinsicht in Art. 5:,,Der König allein hat die executive Gewalt. Er ist das Staatsoberhaupt, commandirt die Armee zu Wasser und zu Lande, erklärt Krieg, schließt Friedens-, Allianz-, Handels- und alle anderen Verträge, und bringt dieselben zur Vorlage an die Kammern, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates dies verlangt und angemessen erscheinen läßt. Alle Verträge, welche dem Staate eine financielle Last auferlegen oder eine Veränderung des Staatsgebietes zur Veranlassung haben, erlangen ihre Wirksamkeit erst durch die Zustimmung der Kammern."

$ 19.

Abschluß in der Schweiz.

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Für den Abschluß der Staatsverträge in der Schweiz sind die Vorschriften der revidirten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 maßgebend. Die Bundesverfassung läßt die Souverainetät der Kantone zwar bestehen, überträgt der Bundesgewalt aber viele wichtige politische Befugnisse und eine leitende Stellung. Art. 3 der Bundesverfassung bestimmt in dieser Hinsicht: Die Kantone sind souverain, soweit ihre Souverainetät nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind." Das Recht Bündnisse und Verträge zu schließen, gehört zu den Rechten, deren Ausübung im Wesentlichen der Bundesgewalt übertragen ist. Die maßgebenden Bestimmungen in dieser Hinsicht enthält zunächst der Art. 8, welcher lautet:

,,Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande einzugehen."

Dann bestimmt der Art. 9:

,,Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugniß, Verträge über Gegenstände der Staatswirthschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen, jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde, oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten."

Eine weitere für die Grenzen, die dem Vertragsrechte der Kantone ge zogen sind, maßgebende Bestimmung enthält noch der Art. 10 in folgenden Worten:

,,Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern findet durch Vermittlung des Bundesrathes statt. Ueber die in Art. 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.“

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Es sind daher nur untergeordnete Gegenstände", namentlich polizeilicher Natur, für welche den Kantonen ausnahmsweise“ das Vertragsrecht vorbehalten ist. Es scheint dabei die Erwägung maßgebend gewesen zu sein, daß es sich empfiehlt den Kantonen mit den respectiven Nachbarländern: Deutschland, Frankreich und Italien über solche Gegenstände das Vertragsrecht vorzubehalten, welche durch die nachbarlichen Verhältnisse von besonderem Kantonal-Interesse sind. Der Bund hat in Art. 85 Nr. 5 auch die Gutheißung solcher Verträge sich ausdrücklich vorbehalten.

Art. 85 beschäftigt sich mit den Gegenständen, welche in den Geschäftskreis der beiden Räthe fallen". Den staatsrechtlichen Begriff „dieser beiden Räthe" enthält Art. 84, welcher bestimmt:

,,Der Nationalrath und der Ständerath haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Competenz des Bundes gehören, und nicht einer anderen Bundesbehörde zugeschrieben sind." Nach Art. 71 bilden Nationalrath und Ständerath vereint die Bundesversammlung, welche als die „oberste Gewalt des Bundes" bezeichnet wird. Zu den Befugnissen der Bundesversammlung gehört nach Art. 85 Nr. 5 das Recht: Bündnisse und Verträge mit dem Auslande" zu schließen, sowie die,,Gutheißung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung, wenn vom Bundesrathe oder einem anderen Kanton Einsprache erhoben wird.“

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Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft" ist nach Art. 95 der Bundesrath. Dieser ist daher auch die Staatsbehörde, welcher der Abschluß der Staatsverträge in der Schweiz zusteht. Er fungirt deshalb auch im Eingange der Staatsverträge, als der eine contrahirende Theil. So heißt es z. B. im Eingange des am 24. Januar 1874 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz abgeschlossenen Auslieferungsvertrages: „Se. Majestät der Deutsche Kaiser einerseits und der Schweizerische Bundesrath andererseits beabsichtigen einen Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher abzuschließen." Es werden dann die von beiden Theilen ernannten Bevollmächtigten aufgeführt.

Die Ratification erfolgt dann in der Weise, daß Nationalrath und Ständerath durch besondere Beschlüsse ihre Zustimmung zu dem Staatsvertrage erklären, und der Bundesrath denselben in Folge dessen als in allen Theilen angenommen und in Kraft getreten erklärt. „3u Urkund dessen“ erfolgt unter Unterschrift des Bundespräsidenten und des eidgenössischen Kanzlers die Ratification des Vertrages, der mit dem eidgenössischen Bundessiegel versehen wird. Der Kanzler ist der Beamte, welcher der Bundeskanzlei vorsteht, die nach nach Art. 105 die Geschäfte der Bundesversammlung und des Bundesraths besorgt und unter der besonderen Aufsicht des Bundesraths steht.

In der Schweiz ist also das republicanische Princip gültig, daß bei dem Abschlusse der Staatsverträge die Volksvertretung, der Nationalrath und der Ständerath die entscheidende Stimme ausschließlich führen. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika, und auch in der heutigen Französischen Republik ist, wie näher dargelegt wurde, das Rechtsverhältniß wesentlich anders.

§ 20.

Publication der Staatsverträge.

Es ist ein allgemein anerkannter staatsrechtlicher Grundsaß, daß eine in vorschriftsmäßiger Weise zu Stande gekommene gefeßliche Bestimmung nur durch die Publication für die Staatsangehörigen rechtsverbindlich wird. In der Regel ist nicht einmal der Tag der Publication durch das Gefeßblatt für die Verbindlichkeit entscheidend, sondern es wird nach den landesgefeßlichen Bestimmungen noch der Ablauf einer kleineren Frist erfordert, um diese Wirkung herbeizuführen. Es liegt dem Erfordernisse der Publication sowohl, wie dieser weiter gehenden Bestimmung die richtige Erwägung zu Grunde, daß Jedem die möglichste Gelegenheit geboten werden muß, die gesetzlichen Bestimmungen, welche für ihn bindend sein sollen, kennen zu lernen. Darin liegt eine Milderung der Rechtsregel, daß die juris ignorantia keine Entschuldigung bietet. Da die Staatsverträge auch die Unterthanen der Contrahenten verpflichten sollen, so kann über die Nothwendigkeit der Publication derselben kein Zweifel sein.

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In der Form eines Gesetzes erfolgt diese Publication in allen den constitutionellen Ländern, wo die Zustimmung der Volksvertretung für einen Theil der Staatsverträge erforderlich ist, für diese besonderen Arten der Staatsverträge. Es wurde ausgeführt, daß in einigen Ländern, wie Belgien, Italien, Spanien und in einer Anzahl Deutscher Staaten, die Gültigkeit der Staatsverträge von einer Zustimmung der Landesvertretung abhängig ist. Solche Verträge pflegen in den bezüglichen Ländern auch in den Gesetsammlungen unter ausdrücklicher Hervorhebung veröffentlicht zu werden, daß diese Zustimmung erfolgt ist.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika liegt, wie näher ausgeführt worden ist, die Sache so, daß dort ein Staatsvertrag, der von dem Präsidenten unter Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgeschlossen ist, auch ohne Zustimmung des Repräsentantenhauses Gesezeskraft hat. Alle Staatsverträge haben daher dort die Natur formeller Geseze; daß die Zustimmung des Repräsentantenhauses erfolgt sei, wird bei der Publication nicht erwähnt werden können.

Auch in England kann die Publication der Staatsverträge nicht in der Form der ordentlichen Gesetze erfolgen, da das Recht, Staatsverträge zu schließen, nach wie vor als ein Reservatrecht der Krone angesehen wird, für dessen Ausübung die Minister dem Parlamente verantwortlich sind. Gneist bemerkt in seinem Englischen Verwaltungsrechte, daß auf diesem Gebiete das historische Recht der Englischen Monarchie sich am vollständigsten erhalten habe. Der König ist auf diesem Gebiete der Repräsentant seines Volkes nach dem bereits früher citirten Ausspruche Blackstone's: »What is done by the royal authority with regard to foreign powers is the act of whole nation.<<

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