Page images
PDF
EPUB

dans le pays même où la sentence a été rendue. S'il s'agissait par exemple, de statuer sur des biens engagés pour l'accomplissement d'une obligation, quel serait le tribunal compétent? L'agent ne peut être considéré comme un plaideur ordinaire sans qu'on se trouve aussitôt en présence de l'inviolabilité qui est nécessaire à la liberté de ses fonctions. On en est réduit, pour sauvegarder le privilège personnel à distinguer entre les formes du jugement et l'exécution de la sentence prononcée, en subordonnant cette dernière à l'immunité juridictionnelle“.

Die Polizei darf in keinem Falle gegen einen Gesandten einschreiten und keiner ihrer Beamten darf seine Wohnung gegen seinen Willen betreten, wogegen er selbst dafür aufkommen muß, daß in seinem Hause nichts geschicht, was die öffentliche Sicherheit gefährden könnte oder die örtlichen Geseze verlegt.

1) Dasselbe gilt auch bei seinem Tode für den gesammten Nachlaß. Der Legationssecretär oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist und die Regierung des Absendestaates keinen Commissar dafür schickt, einer seiner Collegen versiegelt alle Papiere und Effecten, über die ebenso wie über alle erbrechtlichen Fragen lediglich die Geseße des Heimatsstaates des Verstorbenen entscheiden. Die Obrigkeit des Staates, bei dem der Gesandte beglaubigt war, hat bei dieser Regelung in keiner Weise sich einzumischen, sofern sie nicht von dem Absendestaat um etwaige Mitwirkung ersucht wird.

2) Durch Beschluß der Bundes- Versammlung vom 19. Juli 1824 wurden den bei dem Deutschen Bunde beglaubigten auswärtigen Gesandten dieselben Vorrechte eingeräumt, welche für die Bundestagsgefandten in ihren Verhältnissen zur freien Stadt Frankfurt als Siz des Bundestags festgesezt waren. Nach § 18 des Deutschen Gerichtsverfassungsgeseßes vom 27. Jan. 1877 sind die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reich oder einem Bundesstaat beglaubigten Gesandtschaft von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Desterr. bürgerl. Gesezb. § 39. Englische Parlamentsacte von 1709. Amerikan. Congreßacte von 1790. Französisches Decret von 1794. Für Orientalische Staaten ist diese Exemtion oft vertragsmäßig festgesezt; z. B. Art. 2 des Vertrages zwischen Frankreich und China vom 27. Juni 1858. Art. 3 des Vertrags zwischen dem Zollverein und China vom 2. Sept. 1861.

°) 1720 erkannte ein Holländisches Gericht gegen den Gesandten des Herzogs von Holstein wegen Handelsschulden Arrest auf alles Eigenthum, mit Ausnahme dessen, was ihm als Gesandten gehöre. In dem Fall der Charkieh erkannte 1863 das Englische Gericht, daß ein Gesandter in einem Processe, der aus Handelsunternehmungen desselben im Lande, wo er beglaubigt ist, entstehe, nicht gegen seinen Willen verklagt werden könne, wenn auch weder seine Person, noch sein Eigenthum durch den Proceß berührt würden. Dagegen könne der Kanzlei-Gerichtshof dritten Personen verbieten, dem Gesandten eine Geldsumme zu verabfolgen, deren Eigenthum bestritten sei, wenn auch sein Anspruch auf dieselbe rechtlich unbestreitbar sei. (Phillimore, II. p. 223.) In gleichem Sinne erkannte der Pariser Appellhof am 12. Juli 1867 in folgendem Falle. Ein Russischer Botschaftsrath hatte mit dem Herausgeber einer Zeitung einen Vertrag geschlossen, daß derselbe ihm sein Blatt für Russische Interessen zur Verfügung stelle und daß der Gewinn ihm zu kommen sollte. Das Blatt machte Bankerott und der Concursverwalter nahm den Diplomaten in Anspruch, da er den Verlust tragen müsse, weil er sich den

Gewinn vorbehalten. Das Handelsgericht wies die Einrede der diplomatischen Exemtion zurück, da der Betreffende en dehors de ses fonctions de conseiller d'ambassade" gehandelt habe et en faisant des actes des commerce s'est placé en dehors des immunités diplomatiques". Der Appellhof verwarf dies, da der Vertrag des Diplomaten mit dem Blatt „aurait un caractère tout autre que celui d'une spéculation commerciale faite dans un intérêt privé“. (Dalloz, Rép. 1867, 2 p. 123 ff.) Eigenthum, welches ein Gesandter als Testamentsexecutor oder als sonstiger Depositar verwaltet, unterliegt selbstverständlich der örtlichen Gerichtsbarkeit.

§ 164.

Sonstige gesandtschaftliche Rechte.

Als Folge der Exterritorialität ist der Gesandte von allen persönlichen Lasten des Aufenthaltsstaates, wie Einquartirung u. s. w., und von allen persönlichen directen Staatsabgaben frei. Das Gesandtschaftsgebäude, falls es der Regierung des Absendestaates gehört, ist an sich nicht steuerfrei, wenn nicht deshalb ein besonderes Abkommen besteht, wie z. B. zwischen Deutschland einerseits, Frankreich und Rußland andrerseits. Auch von indirecten Staatsabgaben ist der Gesandte frei, sei es, daß ihm hierfür ein bestimmter Credit gewährt wird, oder all. gemein wie in England.1) Auf Befreiung von örtlichen Abgaben hat der Gesandte an sich keinen Anspruch, was in dieser Beziehung gewährt wird, ist guter Wille. In London z. B. haben die diplomatischen Agenten alle local taxes zu zahlen, in Berlin nicht. Alle Gebühren, im Unterschied von Steuern, wie Wegegelder, Porto, Stempel u. f. w. hat der Gesandte wie jeder Andere zn zahlen.

Das sonst besonders stipulirte Recht des Religionscultus im Hause des Gesandten oder in einer besondern Capelle ist jezt mit Ausnahme heidnischer, muselmännischer oder einiger südamerikanischer Staaten durch die allgemein herrschende Religionsfreiheit antiquirt.) Es beschränkte sich sonst auf Culte, die im Aufenthaltsort des Gesandten nicht öffentlich geübt wurden. Als Joseph II. durch das Toleranzedict von 1781 den protestantischen Cultus erlaubte, verlangte er die Aufhebung der protestantischen Gesandtschaftscapellen in Wien; auch wurde dies Recht nur unter gewissen Beschränkungen gewährt, z. B. Versagung des Glockengeläutes u. s. w. Die päpstliche Regierung erklärte 1846 dem Preußischen Gesandten, daß sie einen Cultus in Italienischer Sprache in der Gesandtschaftscapelle nicht dulden könne. In Constantinopel stehen zwei der katholischen Kirchen unter dem Schuß des Desterreichischen Gesandten, die übrigen unter dem Frankreichs. Art. 14 des Friedens von Kudjuk-Kainardji von 1764 erlaubte dem Russischen Hofe außer der Gesandtschaftscapelle, in Galata eine Griechische Kirche zu bauen, die unter dem Schuße des Russischen Gesandten stand. Die katholische Kirche in

Peking stand bisher unter dem Schuße des Französischen Gesandten. Früher hatte der Gesandte wohl das Recht, Streitigkeiten oder Vergehen seines Gefolges selbst abzuurtheilen, wie z. B. Sully als Botschafter Heinrich IV. in London einen Edelmann seines Personals wegen Mordes durch eine Französische Jury zum Tode verurtheilen ließ. Keine Regierung giebt jeßt ihren Vertretern ähnliche Vollmacht. Hat ein Mitglied des Personals ein Vergehen begangen, so beschränkt sich das Recht des Gesandten darauf: 1) den Schuldigen zu verhaften, wenn er in der gesandtschaftlichen Wohnung ist oder, wo nicht, seine Auslieferung von den Landesbehörden nachzusuchen; 2) den Thatbestand des Vergehens festzustellen, eventuell mit Hilfe jener Behörde; 3) die Zeugen zu verhören, welche gleichfalls dem Personal angehören; 4) den Schuldigen der nationalen Behörde auszuliefern. — Hinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Gesandte das Recht, Testamente von Mitgliedern seines Personals entgegenzunehmen und den Nachlaß Verstorbener zu versiegeln.

1) Nach Art. 15 des Zoll-Vereins- Vertrages vom 8- Juli 1867 sind die für die bei Deutschen Regierungen beglaubigten Gesandten bestimmten Gegenstände grundsäglich zollpflichtig und Rückvergütungen erfolgen dafür nur auf privative Staatsrechnung. Für die beim Deutschen Reiche beglaubigten Gesandten wird jedoch nach Bundesrathsbeschluß vom 29. April 1872 der Betrag der Zölle auf Rechnung des Reiches vergütet. Das Französische Decret vom 24. Febr. 1826 gibt einfach Bollfreiheit.

2) Die in einzelnen Verträgen, z. B. Art. 4 des Zoll- Vereins-Vertrages mit Japan vom 20. Febr. 1869, Art. 7 des Vertrages mit Salvador vom 13. Juni 1870, gesicherte Cultusfreiheit bezieht sich auf alle deutsche Staatsangehörige.

§ 165.

Rechte des gesandtschaftlichen Personals.

Die gesammte Familie und das ganze Personal der Gesandtschaft theilt die Privilegien der Unverleßlichkeit, der Befreiung von der örtlichen Gerichtsbarkeit1) und von directen Steuern und Lasten, dagegen genießt das Personal keine Freiheit von indirecten Abgaben, nur wenn ein Secretär zeitweilig als Geschäftsträger fungirt, kann er dieselbe beanspruchen, da sie auf die chefs de mission beschränkt ist. Eine Folge der Ausnahme von der Gebietshoheit ist, daß die Kinder, welche diplomatischen Agenten in dem Aufenthaltsstaat geboren werden, nicht dessen Unterthanen sind, sondern Angehörige des Absendestaates. Eine eigenthümlich privilegirte Stellung haben die Couriere, welche den Verkehr der Gesandten mit ihren Regierungen vermitteln; die mit dem amtlichen Siegel eines oder des andern Theiles verschlossenen Briefschaften und Sendungen, welche sie überbringen, find

unverleglich, durchweg ist auch ihr Gepäck überhaupt jeder Untersuchung entzogen, falls nicht sehr begründeter Verdacht vorliegt, daß sie ihr Privileg mißbrauchen. Ihre Person ist, sobald sie sich als Couriere ausweisen, unverleßlich, auch kann keine Regierung einem solchen einen Paß weigern, wenn derselbe sonst zum Reisen nöthig ist.

Anders verhält es sich mit dem nicht officiellen Personal, Privatsecretär, Dienerschaft. Die Landesregierung darf solche allerdings nie hindern, die Aufträge des Gesandten auszuführen, aber für ihre Be freiung von der Gerichtsbarkeit liegt kein triftiger Grund vor, sofern sie nicht ein Vergehen in der gesandtschaftlichen Wohnung begangen haben. In diesem Falle wird der Gesandte den Betreffenden, wenn er sein Lands. mann ist, zur Aburtheilung nach Hause senden, wenn er ein Fremder ist, ihn der Ortsobrigkeit überliefern. Ist das Vergehen aber außerhalb der Gesandtschaft begangen oder handelt es sich um Schulden solcher Personen, so ist sicher die Behörde des Aufenthaltsstaates berechtigt, die Hand auf den Betreffenden zu legen, bez. die Auslieferung seitens des Gesandten zu verlangen, wenn auch niemals gegen dessen Willen in seine Wohnung einzudringen. In England hatte die Parlamentsacte von 1709 gerichtliches Einschreiten gegen alle Diener eines Gesandten verboten, und so erfuhr eine junge Frau, die 1866 gegen einen Diener des Französischen Botschafters Klage erhob, daß es eines Befehles des Lezteren bedürfe, um gegen einen seiner Lakaien einzuschreiten. Dies ist sicher nicht gerechtfertigt; es ist nicht abzusehen, warum ein Diener eines Gesandten, der Jemanden im Wirthshause verlegt oder für sich Schul. den macht, nicht von der Landesobrigkeit zur Rechenschaft gezogen wer den sollte, da dies mit der Unverleglichkeit seines Herrn in gar keiner Beziehung steht. Bei den Congressen von Münster und Ryswyk kamen die Gesandten überein, daß alle Vergehen ihrer Diener von der Orts. obrigkeit abgeurtheilt werden sollten. Art. 19 des Deutschen Gerichts. verfassungsgesezes von 1879 gesteht die Exemtion aller Diener zu, welche nicht Deutsche sind.

Art. 3, al. 6 des Vertrags zwischen Deutschland und Persien vom 11. Juni 1873 besagt: „Les agents diplomatiques ne devront pas protéger, ni en secret ni publiquement aucun sujet persan et réciproquement aucun sujet allemand, qui ne serait pas employé effectivement par leurs missions."

1) Es war daher nicht zu rechtfertigen, daß Cromwell 1653 den Bruder des Portugiesischen Gesandten Don Pantaleon Sa, welcher zu dessen Gefolge ge. hörte und einen Engländer getödtet hatte, durch eine Englische Gerichtscommission aburtheilen ließ, weil er kein Gesandter sei.

§ 166.

Agenten ohne öffentlichen Charakter.

Agenten, welche von einer Regierung in ein anderes Land gesandt werden, nicht um mit dessen Regierung zu verhandeln, sondern nur um dort zu beobachten oder sonst für die Zwecke ihres Staates thätig zu sein, sind überhaupt keine diplomatischen Agenten, die Regierung des Aufenthaltsstaates schuldet ihnen keine Rücksichten und kann sie jederzeit ausweisen oder verhaften. Agenten dagegen in geheimer Sendung von einer Regierung an die andere können von der leztern, von der sie angenommen werden, die Beobachtung der diplomatischen Privilegien für sich erwarten, soweit dieselben von der Regierung abhängen, also namentlich Unverleglichkeit für ihre Person, ihr Eigenthum und ihre Correspondenz. Diejenigen Rechte aber, die auf der öffentlichen Eigenschaft eines Gesandten beruhen, wie z. B. Ausnahme von der Gerichtsbarkeit, können sie nicht beanspruchen.

§ 167.

Pflichten des Gesandten.

Die Pflichten eines Gesandten bestehen, wie Heffter sagt (§ 206), in der Treue gegen seinen eigenen Souverän und in der Loyalität gegen den Fremden, bei dem er beglaubigt ist. Die Pflichten gegen seine eigene Regierung, die näher durch die Dienstpragmatik und seine Instructionen bestimmt werden, bestehen im Allgemeinen in der Ausführung der erhaltenen Aufträge und der Berichterstattung über dieselbe, sowie alle Dinge von öffentlichem Interesse, die er seiner Stellung gemäß zu verfolgen hat. Für seine Landsleute ist er der gegebene Vertreter, über die, welche sich in dem Staate, wo er beglaubigt ist, aufhalten, übt er ein natürliches Aufsichtsrecht, damit sie nicht etwa durch ihr Verhalten die Beziehungen beider Regierungen oder die Interessen ihres Landes gefährden oder sich dem Einschreiten des Aufenthaltsstaates ausseßen. Für alle Staatsangehörigen ist der Gesandte Schüßer und Berather, er soll fie gegen etwaige Verlegung von Verträgen, Willkürlichkeiten örtlicher Behörden oder Justizverweigerung schüßen, aber kann für sie nur durch die Vermittlung des auswärtigen Ministeriums eintreten und darf sich nicht in die örtliche Jurisdiction bei Angelegenheiten mischen, wo dieselbe competent für Alle ist, welche sich auf ihrem Gebiete befinden. Die Grenze dieser gesandtschaftlichen Intercession kann in einzelnen Fällen

« EelmineJätka »