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kanzler ersetzen. Italien und das Deutsche Reich haben ähnliche Ein. richtungen. In Desterreich bestehen bei dem Handels- Ministerium acht Consularelevenpläße laut Allerhöchster Entschließung vom 20. October 1849 und außerdem noch die Orientalische Akademie zur Ausbildung von Dolmetschern, dabei sind von jenen acht Pläzen drei den Zöglingen der Orientalischen Akademie vorbehalten. Das Deutsche Reich beabsichtigt die Einrichtung einer ähnlichen Akademie, nur wäre zu wünschen, daß die Zahl der aufzunehmenden Zöglinge keine zu geringe sei, da das Bedürfniß nach Dolmetschern in den vom Deutschen Reich begründeten Schutzgebieten ein immerfort wachsendes ist.

Nach dem Gesch des Norddeutschen Bundes von 1867 (s. o.) wird unter Consul verstanden der Vorsteher eines General-Consulats, Consulats oder Vice-Consulats. Nach der zum Vollzuge dieses Gesetzes ergangenen Allgemeinen Dienstinstruction vom 6. Juni 1871 nebst Nach. trag vom 22. Februar 1873 (dieselben erschienen Berlin 1874 bei R. von Decker und sind auch enthalten in Zorn 15 ff.) beziehen sich die Bestimmungen des Gesezes und der Instruction auf die ViceConsuln, Consuln und General-Consuln in gleicher Weise, indeß kann den General Consuln, beziehungsweise einzelnen Consuln die Oberleitung und Ueberwachung der zu ihrem Sprengel gehörigen Consulate und Vice-Consulate anvertraut werden. (ad § 2 d. Ges.)

Die Consuln sind dem Reichskanzler untergeordnet, das aus. wärtige Amt hat die Aufsicht über das Consularwesen. Ist im Lande des Amtssizes des Consuls ein Kaiserlicher Gesandter beglaubigt, so find Berichte allgemeinen Inhalts durch dessen Hand zu senden. (ad. § 3 d. Gef.) Consularagenten dürfen die Consuln, nach Genehmigung des Reichskanzlers, in ihrem Amtsbezirk bestellen, und haben sie nur die Bestimmung, dem Consul bei Ausübung seiner Functionen zur Hand zu gehen. Sie handeln im Auftrage des Consuls und unter dessen Ver antwortlichkeit. Es können ihnen nur Amtshandlungen übertragen werden, welche keine obrigkeitlichen Befugnisse vorausseßen. (ad § 11 d. Ges.) Das Gesetz (§ 11) bezeichnet die Consularagenten als Privatbevollmächtigte, welcher Ausdruck unzutreffend ist, da es sich um öffentliche Angelegenheiten handlet. Jedenfalls können aber die Consularagenten nicht als den Consuln gleichgestellt erachtet werden. Nach dem Deutschen Consularrecht bilden die Consulate die Regel, während an besonders wichtigen Plägen General-Consulate, an Orten von untergeordneter Bedeutung Vice-Con sulate errichtet werden. Zum Theil bilden, wenn in einem Staate mehrere Deutsche Consulate bestehen, diese ein geschlossenes Ganzes mit einem General Consul an der Spize in dem Sinn, daß der General-Consul die Gleichmäßigkeit der cousularischen Amts. führung überwacht und zu diesem Behuf den einzelnen Consuln Anweisungen sei es aus eigenem Antriebe, sei es auf höhere Ver

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anlassung zugehen läßt. Aehnlich ist in manchen Ländern das Verhält niß des Reichsconsuls zu nachgeordneten Vice-Consulaten (König § 9). Für Rußland werden nach dem zur Zeit in Revision befindlichen Consularreglement vom 23. December 1858 (Deutsche Uebersetzung, St. Petersburg 1881), Art. 1 aufgeführt: General-Consuln, Consuln, ViceConsuln und Agenten mit gleichen Bestimmungen für die beiden ersteren, während den Consuln (Art. 6) gestattet ist, Vice-Consuln in den Häfen ihres Bezirkes zu ernennen und ihnen (Art. 8) Instructionen zu ertheilen, wobei der Consul (Art. 10) für sie und die ihm untergeordneten Agenten verantwortlich bleibt. Der Consul ist (Art. 5) untergeordnet dem Ministerium des Auswärtigen, zugleich aber auch unterstellt der Russischen Gesandtschaft im Lande seines Amtssizes und dem etwaigen GeneralConsul.

Für Oesterreich werden nach Allerhöchster Entschließung vom 28. October 1868 fünf an Rang verschiedene Grade unterschieden, näm lich General-Consuln erster und zweiter Classe, Consuln, Vice-Consuln und Consular-Eleven. Die Consulareleven zählen zu den effectiven d. h. mit wirklichen Staatsbeamten beseßten Consulardienstposten (Malfatti S. 9). Daneben bestehen noch untergeordnete Consularorgane unter dem Namen von Consularagentien, welchen die consularamtlichen Attributionen nur in beschränktem Maß zukommen (Piskur 32). Die Consular-Agenten sind delegirte Organe eines leitenden Consularamtes und werden von diesem mittelst eines bezüglichen Ernennungsdecretes bestellt. Das leitende Consularamt ist für die Tauglichkeit der von ihm bestellten Consular-Agenten verantwortlich und zugleich verpflichtet, darüber zu wachen, daß dieselben mit den zur Besorgung der ihnen übertragenen Geschäfte erforderlichen Instructionen versehen werden. In der Regel werden ihnen nur solche Geschäfte übertragen, welche nicht ihrer Natur nach die Amtshandlung oder das unmittelbare Einschreiten eines höheren Consular-Functionärs erfordern. (Malfatti S. 30 ff.)

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 12. September 1859 ging die Oberleitung des gesammten Consularwesens an das Ministerium des Aeußern über.

In Großbritannien (British Consular Service, General-Instructions for her Majesty's Consular Officers Revised 1879; London 1879) werden die Consularbeamten eingetheilt in solche, welche direct durch die Krone commissionirt werden, und solche, welche durch commissioned officers unter Autorität der Krone eingesezt werden. Dem Con sulardienst gehören an: Agenten (Geschäftsträger) und General-Consuln, General-Consuln, Consuln und Vice-Consuln, Consular-Agenten und Pro-Consuln. Die Vice-Consuln und Consular-Agenten werden auf Vorstellung des Consuls vom Staatssecretär ernannt, die Function des ProConsuls beschränkt sich auf Aufnahme von Notariatsacten während zeit. weiliger Abwesenheit eines Consuls oder Vice-Consuls. Als Hauptaufgabe der Consuln gilt der Schuß und die Beförderung der Handels

interessen der Englischen Unterthanen, wenn ihre Pflichten sich auch nicht darauf beschränken. Der Consul verkehrt mit dem Ministerium des Auswärtigen seines Residirungsortes.

In den Niederlanden (Zilden a. a. D.) werden nach Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1871 als consulare Functionäre bezeichnet General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln und Consular-Agenten. In Belgien nach dem Gesez vom 31. December 1851 (Recueil des Règlements consulaires p. 5. 30) General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln, Consular-Eleven und Consular-Agenten, welche lettere durch die Con suln ernannt werden und unter deren Verantwortlichkeit handeln, indeß muß der ernennende Consul zu jeder einzelnen Ernennung vom Minister des Auswärtigen autorisirt sein. Alle Consuln stehen unter der aus schließlichen Direction des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und sind direct abhängig von der Belgischen Gesandtschaft in dem Lande ihrer Residirung. (Arrêté Royal du 23 fevrier 1857.)

In Italien wird nach dem Legge consolare vom 28. Januar 1866, Tit. I. (vgl. auch Tariffa dei diritti da riscuotersi nei R. R. consolati all'estero, sanctionirt durch Gesetz vom 16. Juni 1871, Cronaca legislativa vol. XIII. col. 284) das Consularpersonal eingetheilt in zwei Kategorien: Agenti inviati (missi) und locali (electi) Art. 1. Es zerfällt die erstere in General-Consuln und Consuln 1. und 2. Classe und Vice-Consuln 1., 2. und 3. Classe. Sie müssen Italienische Staatsbürger sein und dürfen keinen Handel treiben (Art. 4). Das Personal der zweiten Kategorie wird gebildet aus Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consularagenten, ohne Unterscheidung von Classen. Auch die Consuln zweiter Kategorie können Unterthanen anderer Staaten sein (Art. 5). Die Consuln der ersteren Kategorie und die beiden ersten Arten der zweiten werden vom König auf Vorschlag des Ministers des Auswärtigen ernannt, die beiden legteren der zweiten Kategorie aber von Generalconsuln oder Consuln nach vorgängiger Billigung des Ministeriums.

Für die Vereinigten Staaten von Nordamerika werden unterschieden: General-Consuln, Consuln, Deputy-Consuls, Vice-Consuln, Handelsagenten und Consularagenten. Die Generalconjuln haben besondere Functionen, wenn auch der blose Titel zur Erhöhung des Ranges verliehen werden kann. Sie vermitteln die Correspondenz der Consuln an das Departement des Auswärtigen und bisweilen die des lezteren mit den ersteren. Sie geben den Consuln Rath und Anweisung in schwierigen und nöthigen Fällen, empfehlen für ihren District Consular. agenten und ernennen sie, wenn die bezügliche Agentur ihnen näher ist als irgend einem Consul. Die von ihnen ernannten Consularagenten sind ihnen, sonst dem Consul, verantwortlich. Bisweilen werden die Ge neralconjuln mit Creditiven versehen und besigen sie dann gewisse diplomatische Privilegien wie der Generalconsul in Egypten und die Consuln in Tunis, Tanger und Tripolis. Die erste Classe der Con sularbeamten bilden die Generalconsuln, Consuln und Handelsagenten

(commercial agents), die zweite Classe die Consuln und Consularbeamten mit niederem Gehalt und mit dem Recht Geschäfte zu treiben, die dritte Classe erhält keinen Gehalt, wird aber auf Einkünfte aus der Amtsverrichtung angewiesen. Der Deputy-Consul ist einem Consul untergeordnet, und übt die consularen Machtvollkommenheiten aus in den Grenzen eines Consulats in demselben Hafen oder Ort, an welchem sein Prinzipal seinen Amtssig hat. Er hat diejenigen Obliegenheiten zu erfüllen, welche ihm durch jenen zugewiesen werden, und soll wo. möglich Bürger der Vereinigten Staaten sein. Seine Ernennung muß dem Staatsdepartement mitgetheilt werden, auch muß er durch die localen Autoritäten anerkannt sein, verantwortlich ist aber für ihn der Consul. Ein Vice-General-Consul, Viceconsul oder Vice-Handelsagent werden nur zeitweilig substituirt, um die Stelle eines Generalconsuls, Consuls oder Handelsagenten in ihrer Abwesenheit auszufüllen, Die Pflichten der Handelsagenten sind in vielen Fällen ähnlich denen der Consuln. Sie werden nicht durch den Präsidenten angestellt und sind einfache Executivagenten, welche für die Wahrnehmung und Beförderung von Handelsinteressen nach außen gesandt und durch das Staatsdepartement erwählt, instruirt und controllirt werden. Auch ist die Anerkennung derselben durch die localen Autoritäten nicht immer erforderlich. Endlich sind Consularagenten beständigen Consularbeamten untergeben, üben Machtvollkommenheiten und Obliegenheiten in den Grenzen von Consulaten oder Handelsagenturen aus, aber an anderen Häfen und Orten, als an denen, an welchen die Principalbeamten ihren Amtssiz haben, auch sie müssen möglichst Bürger der Vereinigten Staaten sein. Gewisse Consular functionen dürfen sie nicht ausüben (U. St. Consularregulations, Washington 1868, 145-162). Ein neues Consularreglement ist in Aussicht genommen.

Es ergiebt sich aus der vorstehend referirten Gesetzgebung verschie dener Seestaaten, daß nur die Generalconsuln und Consuln in der Regel vollständig selbstständige Beamte sind, nach der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten sind es aber nicht einmal die Consuln, da sie Rath und Anweisung von den Generalconsuln erhalten und durch diese zum Theil ihre Correspondenz vermittelt wird. Die Consularagenten des Deutschen Reichs, Rußlands, Desterreichs, Großbritanniens, der Niederlande, Belgiens, Italiens und der Vereinigten Staaten, sowie der Deputy. Consul der letzteren sind aber durchweg unselbstständige Beamte, welche vom Consul ernannt resp. delegirt werden und für welche er verant wortet, während der Nordamerikanische Handelsagent mehr als ein Beamter zur Beförderung der Handelsinteressen seines Staates, denn als ein Consul erscheint, wie ihm denn auch verschiedene consulare Func tionen entzogen sind. Dennoch erscheint diese Institution sehr nachah. mungswerth und hat gewiß viel zur Erweiterung der Handelsbeziehun gen der Vereinigten Staaten beigetragen und zum Abschluß ihrer so zahlreichen Handels,, Schifffahrts- und Consularverträge. Der Großbritannische Proconsul ist aber nur ein stellvertretender Notariatsbeamter.

§ 179.

Ernennung der Consuln und Ertheilung des Exequatur.

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Literatur: Vgl. noch: Oppenheim, Praktisches Handbuch der Consulate aller Länder. 1854. Bulmerincq, s. v. Exequatur in v. Holzendorff's Rechts. lexikon. 3. Auflage. 1880. bornik, Sammlung der Schifffahrtsver träge Rußlands. Petersburg 1885. Lawrence, Etudes sur la juridiction consulaire. Leipzig 1880.

Da der Consul ein von einem Staat für ein Gebiet eines anderen oder einen bestimmten Ort desselben ernannter internationaler, nicht ein staatsrechtlicher Beamter ist, so genügt nicht dessen Ernennung durch seinen Staat, welche sich vollzieht durch den Bestellungsbrief oder ein Patent, (franz. lettres de provision, engl. commission), sondern muß noch hinzukommen eine Gewährung dieser Wirksamkeit in dem Gebiet des anderen Staates durch diesen, welche sich kundgiebt in dem vom fremden Etaat in der Regel unentgeltlich ertheilten Exequatur“ oder auch ,,Placet", in der Türkei Berat- (Freiheitsbrief) oder Ferman (Befehl), in Verträgen früherer Zeit auch Depêche d'approbation (f. d. V. Frankreichs mit Epanien vom 13. März 1769, Art. 1). Denn es ist unzulässig, daß ein Beamter in einem anderen Staat functionirt, ohne dessen Einwilligung dazu erlangt zu haben, da ja in jedem Staat kraft dessen Amtshoheit regelmäßig nur seine eigenen Beamten von ihm zur amtlichen Functionirung zugelassen werden. Die Verträge verlangen daher auch ausdrücklich schon im vorigen Jahrhundert, daß ehe ein Consul als solcher functionire, er anerkannt und genchmigt sei,,,admis et reconnu" wie beispielsweise im Vertrage Frankreichs mit Spanien von 1769, Art. 1, oder,,approved and admitted", wie im Art. 16 des Groß. brittannisch-Nordamerikanischen Vertrages vom 19. November 1794 (M. R. 2. V. 642).

Durch den Act des Exequatur wird dem von seinem Staat ernannten Consul vom Staat seiner Amtswirksamkeit die Ausübung consularer Functionen gestattet und ist er auch gegenüber den localen Autoritäten seines Consulatsamtsbezirks als Conful legitimirt, auch sind durch Erlangung desselben ihm ipso iure gewisse Rechte und Vorzüge gewährt. Diejenigen Confuln, welche gleichzeitig diplomatische Agenten sind, er halten noch ein Beglaubigungsschreiben an den Chef der Executivgewalt oder den Minister der auswärtigen Angelegenheiten im fremden Staat. Mit der Entgegennahme dieses Schreibens ist der Consul in seiner diplo matischen Eigenschaft anerkannt.

Zur Erlangung des Exequatur sendet der Minister des Auswärtigen des ernennenden Staates die Consularprovisionen an den Gesandten des lezteren im Staat, für welchen der Consul ernannt ist, und richtet der Gesandte

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