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§ 199.

2. Marocco.

Die zahlreichsten, auch Bestimmungen über die Rechte der Consuln enthaltenden Vereinbarungen hat Marocco mit Frankreich und England geschlossen. Schon die mit Frankreich am 29. Januar 1682 vereinbarten Artikel und Friedensbedingungen (Miltig II. II. 74) enthalten solche. Nament lich ist in denselben (Art. 12) dem Französischen Consul die Ausübung des Gottesdienstes in seinem Hause gestattet und im Art. 15 die Exemtion von Abgaben von für seinen Hausbedarf erforderlichen Vorräthen, Lebensmitteln und Waaren, und wird er nach Art. 14 verpflichtet, nur diejenige Schuld Franz. Kaufleute zu bezahlen, für welche er sich schriftlich verbürgte. Im F. und Friedens Vertrage vom 28. Mai 1767 (ibid. 75) Art. 11 wird aber der Französische Consul ausdrücklich als Repräsentant des Kaisers (Königs) der Franzosen bezeichnet und ihm der Vorrang vor den Consuln anderer Nationen eingeräumt, auch soll sein Haus respectirt werden und er die anderen Consuln bewilligten Immunitäten genießen. Die im Dienst der Consuln stehenden Secretäre, Dolmetscher, Makler und andere sollen aber in ihren Functionen nicht gehindert werden und die aus den Landeseingeborenen frei sein von jeder Auflage und persönlichen Last. Die Additionalartikel vom 17. Mai 1824 (M. R. N. S. I. 649) empfehlen allen Beamten Marocco's be. sondere Rücksichten und Achtung für den Consul, seine Leute (gens) und die ihm zugeordneten Personen, während der Additionalartikel vom 28. und 30. Mai 1825 (M. R. N. S. I. 670) die früheren Verträge erneuert.

In dem Vertrage mit England vom 23. Januar 1721 (Miltig II. II. 696) Art. 2 und in den Friedens- und Handelsartikeln vom 28. Juli 1760 (ibid. 705) Art. 7 werden nur wenige Rechte des Eng. lischen Consuls aufgeführt, eine größere Zahl dagegen im Friedensver trage vom 8. April 1791 (M. R. N. S. II. 53) Art. 2 und die größte. im Vertrage vom 9. December 1856 (M. N. R. G. XVII. 1° p. 128) Art. 3. Darnach sollen den Consuln Achtung und Ehre erwiesen werden in Gemäßheit ihres Ranges und sie einen Ehrenplag haben. Diejenigen aber, welche durch Wort oder Handlung einen Act der Bedrückung und Mißachtung gegen sie ausüben, sollen streng bestraft werden. Die Con suln und ihre Bedienten können ungehindert das Land verlassen. Ferner haben sie das Recht, zu allen Zeiten ihre Nationalflagge auf den von ihnen bewohnten Häusern aufzuziehen, auf ihren Böten aber, wenn sie zum Meere sich begeben, einen Dolmetscher, einen Wächter und zwei Diener aus den Muselmännern oder anderen zu halten, welche keiner Abgabe, keiner Kopfsteuer, Zwangscontribution oder einer ähnlichen oder entsprechenden Auflage unterliegen. Auch soll kein Verbot oder keine Steuer auf die Güter, Lebensmittel oder irgend einen Artikel, welchen

der Consul zum eigenen Gebrauch und dem seiner Familie bezieht, auferlegt werden, es sei denn, daß er Handelsgeschäfte treibe. Ist aber ein Unterthan des Sultans von Marocco in einem Maroccanischen Hafen zum Viceconsul ernannt, so sollen er und seine in seinem Hause woh. nende Familie respectirt und eximirt sein von der Zahlung irgend einer Kopfsteuer oder einer anderen oder ähnlichen Auflage. Endlich sollen die Consuln und Viceconsuln jedes dem Consul einer anderen Nation eingeräumte oder einzuräumende Privilegium genießen.

Nach dem Schifffahrts. und Handels-Vertrage mit Spanien vom 1. März 1799 (M. R. 2. VI. 580) Art. 7 sollen der Generalconsul, die Viceconsuln und Commissare Spaniens fortfahren, die Freiheit von allen Abgaben in Bezug auf von ihnen bezogene Vorräthe und andere Sachen zu ihrem Gebrauch zu genießen. Ferner darf der Generalconful die Nationalflagge auf seinem Hôtel aufziehen und auf seinem Schiff oder Boot, wenn er sich zu den Schiffen seiner Nationalen begiebt, und soll das Consulargebäude die Prärogative und Vorzüge genießen, welche demselben durch die früheren Herrscher bewilligt sind.

Der Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 16. September 1836 (M. N. R. XIII. 685) beschränkt sich im Art. 23 darauf, festzustellen, daß der Amerikanische Consul mit Ach. tung behandelt werde, alle Privilegien der Consuln irgend einer anderen Nation genieße und für die Schulden und Verbindlichkeiten eines Bür gers der Vereinigten Staaten, falls er sich schriftlich dafür verbürgt, aufkommen solle.

Endlich regelte der Vertrag des Deutschen Reichs, Dester. reichs, Belgiens, Spaniens, der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, der Niederlande, Portugals, Schwedens und Norwegens mit Marocco vom 3. Juli 1880 (M. R. II. Ser. VI. 624) das Protec tionsrecht in Marocco. Er enthält folgende hierher gehörige Bestim mungen. Nach Art. 3 sollen die Consuln, Viceconsuln und Consularagenten, welche als Chefs eines bezüglichen Consularpostens in Marocco residiren, aus den Unterthanen des Sultans nur einen Dolmetscher, Soldaten und zwei Bediente wählen, wenn sie nicht auch eines Secretärs aus den Eingeborenen bedürftig sind. Diese Protegirten sollen aber keiner Abgabe und Auflage unterworfen werden. Nach Art. 4 soll ein zum Consularagenten in einer Stadt der Küste ernannter Unterthan des Sultans respectirt und geehrt werden, sowie seine mit ihm wohnende Familie, indem er wie sie keiner Abgabe, Auflage oder irgend einer Steuer unterworfen werden. Indeß soll er nicht das Recht haben, an dere Unterthanen des Sultans in seine Protection zu nehmen; die Viceconsuln aber, welche Unterthanen des Sultans sind, sollen während der Ausübung ihrer Functionen dieselben Rechte genießen, wie die Consularagenten aus den Unterthanen des Sultans. Es erstreckt sich die Protection nach Art. 6 auch auf die Familie des Protegirten und wird

dessen Wohnung respectirt. Ferner haben die Consularagenten nach Art. 8 in jedem Jahr der Landesautorität eine mit ihrem Siegel ver. sehene Liste der von ihnen protegirten mitzutheilen und jede Aenderung in diesem Bestande. Endlich sind von der Protection nach Art. 9 ausgeschlossen aus den Eingeborenen genommene Bediente und Angestellte von Secretären und Dolmetschern, welche gleichfalls Eingeborene sind, so wie die Maroccanischen Angestellten oder Bedienten fremder Unterthanen. Dagegen können die localen Autoritäten einen Angestellten oder Bedienten eines Consulats aus den Eingeborenen nicht arretiren, ohne die ihm vor gesezte Autorität davon zu unterrichten.

§ 200.

3. Persien.

Die Rechte der Consuln in Persien werden meist in den von diesem Staat abgeschlossenen Verträgen kurz, wiederholt nur durch Be rufung auf die Rechte der Consuln der meistbegünstigten Nation, dargelegt und sind in der Mehrzahl der Verträge auch den Consuln Persiens gleiche Rechte eingeräumt.

Der Handelsvertrag mit Frankreich vom Januar 1808 (M. R. N. S. II. 132) räumt dem Französischen Consul den Vorrang vor denen anderer Nationen ein (Art. 3) und gebietet den localen Autoritäten ihm Rücksichten und Ehren zu erweisen (Art. 19). Auch wird ihm die Erbauung einer zu diesem Hause gehörenden Kirche gewährt und falls dieses in einem Hafenort belegen ist, seine Nationalflagge auf demselben aufzuziehen (Art. 10). Nach dem F. Vertrage mit Rußland vom 22. Februar 1828 (M. N. R. VII. 2° p. 564) verpflichtet sich Persien dessen Consuln und Handelsagenten, von welchen jeder nicht mehr als 10 Personen im Gefolge (suite) haben darf, die ihrem öffentlichen Charakter zukommenden Ehren und Privilegien genießen zu lassen und ihnen Schuß zu gewähren, Rußland sich aber zur Gegenseitigkeit rücksichtlich der gleichen Beamten Persiens. Der Handels- Vertrag mit Großbritannien vom 28. October 1841 (M. N. R. G. XVI. 2° p. 105) Art. 2 vereinbart, daß von den beiden britischen Handelsagenten nur der in Tabreez durch die Privilegien eines Generalconsuls geehrt werden soll und daß die beiden Handelsagenten Persiens in England die Privilegien der Englischen in Persien genießen sollen. Friedensvertrag mit demselben Staat vom 4. März 1857 (ibid. 114) enthält für beide Theile die Meistbegünstigungsclausel nur in Bezug auf Ernennung und Anerkennung der Consuln. Nach dem Freundschaftsund Handels-Vertrage mit den Vereinigten Staaten von Nord. Amerika vom 13. December 1856 (M. N. R. G. XVII. 1 p. 198) Art. 7, mit Dänemark (ibid. 245) Art. 5 und mit der Schweiz

Der

vom 23. Juli 1873 (M. R. II. Sér. II, 98) Art. 7 sollen die Consuln die Achtung, Privilegien und Immunitäten genießen, welche in einem der beiden Länder den Consuln der meistbegünstigten Nation zukommen, wenn sie Handel treiben, aber in Bezug auf diesen Betrieb sich den Gefeßen und Gebräuchen, welche für ihre handeltreibenden Nationalen maßgebend sind, unterwerfen. Auch sollen sie weder geheim noch öffentlich die Unterthanen des anderen Theiles in Schuß nehmen. Ins. besondere wird aber noch den Amerikanischen Consuln verwehrt, eine größere Zahl von Bedienten als im Vertrage mit Rußland vereinbart ist, zu halten, und werden sie außerdem besonders verpflichtet, keine Abweichung von den durch beiderseitigen Consens angenommenen Principien des Vertrages zu dulden. Die F., Handels. und Schiff. fahrts Verträge mit Desterreich vom 17. Mai 1857 (M. N. R. G. XVII. 1 p. 213) Art. 7 und mit dem Deutschen Reich vom 11. Juni 1873 (ibid. XIX. 506) Art. 3 und 7 enthalten in Bezug auf Protection und Handelsbetrieb dieselben Bestimmungen wie die leht genannten Verträge, vereinbaren aber außerdem, daß die Consuln der contrahirenden Mächte sowohl für ihre Person als in Rücksicht auf die Uebung ihrer Amtspflichten, sowie für ihre Häuser, ihre Beamten und die zu ihnen im Dienstverhältniß stehenden Personen die Ehrenrechte und Privilegien der Consularbeamten der meistbegünstigten Nation ge nießen sollen. Im Fall öffentlicher Ruhestörungen soll aber den Consuln auf ihren Wunsch zur Wahrung der Unverleglichkeit ihrer Wohnung eine Sicherheitswache bewilligt werden. Endlich bestimmt der Niederlassungs. vertrag mit der Türkei vom 20. December 1875 (M. R. II. Sér. III. 526) Art. 3, daß die Consuln und Dolmetscher Persiens die Privilegien, Immunitäten und Concessionen der Consuln und Dolmetscher anderer befreundeter Mächte genießen sollen.

III. Rechte der Confuln in China, Japan, Siam, Korea, Madagaskar und in dem Gebiet der Congoassociation.

§ 201.

1. China.

Sowohl der Vertrag mit Großbritannien vom 29. August 1842 (M. N. R. G. III, 484) als auch das allgemeine Reglement desselben Jahres (ibid. 490), der F., Handels- und Schifffahrts-Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerica vom 3. Juli 1844 (M. N. R. G. VII, 139), der Friedens-Vertrag mit Rußland vom 13. Juni 1858 (M. N. R. G. XVI. 2o P. 128) und der Friedens-Vertrag mit Japan vom 30. August 1871 (M. II. Sér. III. 502) handeln nur von den Functionen, nicht von den Rechten der Consuln. Der

F. und Handels - Vertrag mit

Schweden und Norwegen vom 20. März 1847 (M. N. R. G. XVII. 2° P., 193) Art. 4 sichert aber den Schwedischen Consuln nur ein Klagerecht bei den Chinesischen Autoritäten, wenn sie nicht achtungsvoll behandelt oder von den localen Autoritäten beleidigt werden. Auch der F. Auch der F. Handels- und Schiff. fahrts Vertrag mit Frankreich vom 27. Juni 1858 (M. N. R. G. XVII. 1 p. 2) Art. 5 vereinbart nur, daß die Französischen Consuln mit der ihnen schuldigen Achtung und Rücksicht behandelt und daß ihre Beziehungen zu den localen Autoritäten auf dem Fuß vollkommener Gleichheit hergestellt werden sollen, daß, wenn aber die Consuln sich über jene zu beklagen haben, sie sich direct an die höhere Autorität der Provinz wenden und unverzüglich dem Gesandten Frankreichs davon Kenntniß geben sollen.

Erst der F. Handels. F. Handels- und Schifffahrts-Vertrag mit dem Zollverein und anderen Deutschen Staaten vom 2. September 1861 (M. N. R. G. XIX. 168) Art. 4 und mit Desterreich vom 2. Sep. te mber 1869 (M. R. II. Sér. II. 392) seßen nicht nur fest, daß die Deutschen resp. Desterreichischen Consuln von den Chinesischen Autoritäten mit der Achtung und Rücksicht, welche man ihnen chuldet, behandelt werden sollen, sondern daß sie auch die Privilegien und Prärogative der Consularbeamten der meistbegünstigten Nation genießen sollen.

Endlich bestimmt der F. und Handels-Vertrag mit Portugal vom 13. August 1862 (M. N. R. G. XVII. 2° p. 205) Art. 8, daß die Consuln und interimistischen Consuln die Ehren des Taotai und die Vice-Consuln, Consularagenten und Dolmetscher die des Parfait haben. Somit kommen über die Ehrenrechte für die Consuln die meisten Verträge China's nicht hinaus.

§ 202.

2. Japan.

Die F. und Handels-Verträge mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 29. Juli 1858 (M. N. R. G. XVII. 1o p. 51) Art. 1, mit Rußland vom 7. August 1858 (Sbornik 183) und mit Frankreich vom 9. October 1858 (M. N. R. G. XVI. 2o p. 439) Art. 2 gestatten ihren beiderseitigen General-Consuln, der Vertrag mit Großbritannien vom 26. August 1858 (ibid. 426) den beiderseitigen Consuln in das Innere des Landes des anderen Theiles zu reisen. Nach dem F. Handels- und Schifffahrts-Vertrage mit dem Norddeutschen Bunde, den anderen Staaten des Zollvereins und Luxemburg vom 20. Februar 1869 (M. N. R. G. XIX, 435) Art. 2 und nach dem Handels-Vertrage mit Defterreich vom 18. October 1869 (M. R. II Ser. II. 418) Art. 2 sollen aber, außerdem auch den General-Consuln

Handbuch des Völkerrechts III.

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