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GRAD
JN

118

6583 1863

v.l

Druck von G. Bernstein in Berlin.

Erste Abtheilung.

Der geschichtliche Entwickelungsgang der englischen Kreis- und Gemeindeverfassung.

Gneist, Engl. Communalverfassung.

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A. Die Grundlagen des englischen Staatswesens sind in den ersten sechs Jahrhunderten des Mittelalters im Wesentlichen rein germanisch. Die Gemeinde- Justitutionen Englands haben also dieselben Wurzeln wie in den großen Kulturländern des Continents, welche durch die germanische Nationalität gebildet oder umgebildet worden sind. Es fehlt in England alles das, was auf dem Continent aus der Vermischung mit einer zahlreichen, durch romanische Kultur gleichmäßig gebildeten Provinzialbevölkerung hervorging. Dagegen haben die Besigverhältnisse schon in den ersten Jahrhunderten dem angelsächsischen Gemeinwesen ein eigenthümliches Gepräge gegeben. Die Eroberung der britischen Insel durch Sachsen, Angeln und Jüten seit der Mitte des fünften Jahrhunderts hat den Charakter einer allmälig, aber stetig fortschreitenden Occupation. Germanische Militair-Colonien und Ansiedelungen waren schon zur römischen Zeit vorhanden gewesen. Nach Zurückziehung der römischen Legionen aber beginnt ein langsamer Kampf, in welchem sächsische Heerhaufen anfänglich als Bundesgenossen, dann als Eroberer, die uneinigen, theils verweichlichten, theils verwilderten Kelten zurückdrängen ein Kampf, in welchem die städtischenAnsiedelungen. in Masse untergehen, die römischen Kulturelemente verschwinden, die britische Bevölkerung theils in die Berge verdrängt, theils in den Zustand der Leibeigenschaft oder einer verarmten Bauerschaft herabgeseßt wird.

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