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demselben treulich geleben und nachkommen sollen, bei Vermeidung ernstlicher, unnachlässiger Gelts- oder Leibesstraff, nach Gelegenheit der Vberfahrung, gegen den Verbrecher fürzunehmen, darnach sie sich endlich zu richten, und vor Schaden zu hüten.

Erstlich soll kein Buchtrucker dem andern diejenigen Bücher oder Auctores groß noch klein, nichts zumal, auch die Scholasticalia nicht außgenommen, die der eine bißhero allein getruckt hat, oder künfftig trucken wird nachtrucken in keinerley Weiß, wie solches immer erdacht, und fürgenommen werden möchte: Als daß einer ein ander Format nehmen; ein andern Titul und Nahmen deß Auctoris gebrauchen; neue oder andere Summaria machen; Scholia oder anders ab oder darzu thun; Oder sonsten ein Vortheil suchen wollt. Dann deren keines zugelassen noch gestattet werden soll.

Vnd ob gleich der eine bishero ein solches Buch ohne habenes Privilegium getruckt hatte, oder künstig trucken würde, und ein anderer, dessen unwissend, (denn wissentlich soll er's zu thun nit Macht haben) hernachher ein Privilegium darüber ausbrächte; Solle er sich noch dekselbigen dißfalls nit zu gebrauchen haben, sondern diejenigen Bücher, die der eine bishero allein gedruckckt hatte, oder künfftig zum ersten mal allein hier trucken würde, die mag er hinfüro (auch unerachtet solches Privilegii) seiner Gelegenheit nach, von neuem wieder allhier aufflegen, und trucken.

Es soll auch keinem zugelassen sein, dergleichen Bücher, die einer allhie getruckt hatte, an einem andern Orte dem hiesichen zum Nachtheil, heimlich zu verlegen, und folgends die Exemplaria, die er also verlegt hatte, anhero zu bringen, und unter eines andern Namen, doch ihm selbsten zum besten, zu verkauffen; Sondern da er dessen vberwiesen würde, soll er derenthalben ernstlicher gestrafft werden; Oder da ein Verdacht auf ansehentlichen Vrsachen in deme auf ihn fiele, auff Anhalten deß Andern Theiles, sich mit dem Eyd zu purgiren schuldig seyn.

Da sich auch zutrüge, daß vielleicht der Auctor selbst oder ein anderer, ein Buch, welches ein Buchtrucker allhie zuvor getruckt hatte, änderen, mehren, 2c. würde und dasselbig allhie wiederumb drucken lassen wolte: So soll solches veränderte oder verbesserte Buch kein anderer Trucker anzunehmen Macht haben, als der jenige, so es zuvor getruckt hat. Es were dann Sach, daß der jenige, welcher es zuvor getruckt hat, auf gethanes Anbieten dasselbig nicht annehmen wollte; (darumb auch die Anbietung in Beyseyn glaubhafter Personen geschehen soll, auf daß künfftig kein Streit darüber einfallen mögen ;) Alsdann soll es ein Anderer wohl annehmen dürffen. Jedoch wo der jenige, so es zuvor gedruckt hat, der alten Exemplarien mehr als hundert noch unverkaufst hinter sich hatte, so soll der, welcher das neue Exemplar annimbt, mit seinem Trucken innehalten, biß daß die alte Exemplaria verhandelt seynd, oder dieselben umb ein billichen Werth an sich bringen.

In gletchem soll auch allen Truckern und Verlegern hiemit ernstlich verbotten seyn, daß keiner dem anderen seine Scribenten oder Auctores ab= spanne, zu sich ziehe, oder ihre künfftige monumenta, durch Anbietung eines höheren pretii oder sonsten heimlich oder offentlich dem andern zum Nachtheil

an sich zu bringen unterstehn, bey Vermeidung einer Straff nach ermessung, so offt hiergegen gehandelt wird.

In gleichem da ein Buchtrucker biß dahero einen oder mehr Auctores und Bücher allein getruckt, und die Exemplaria auff hundert ungefehrlich verkaufft, und distrahirt hatte; Aber demnach in zweyen Jahren dieselbige Auctores oder Bücher nicht aufflegen würde; Und in Wessen von den frembden Buchhändlern fragens darnach were: Alsdann mag ein anderer Buchtrucker mit gutem Fug, diejenigen, so die Auctores oder Bücher getruckt, ob er dieselbige wiederumb auffzulegen fürhabens, aber ihm den Truck für dasselbigemal gönnen wolte, in beyseyn glaubhaffter Personen besprechen. Und soll auf solchen fall der Buchdrucker, welchem die Auctores oder Bücher zugeständig schuldig seyn, entweder dieselbige selbs wiederumb auffzulegen, oder aber dem ersten, so ihm darumb angesprochen, den Truck auf die Anzahl Exemplaria, so er hiebevor selbst auffgelegt, zu gönnen, auch für sich damit innzustehen, bis daß solche Exemplaria auff hundert ungefehrlich verkaufft, oder distrahirt worden synd.

Dieweil sich auch mehrmals begibt, daß ihrer zween unbewußt einerley neue Werck in unsere Cankley zur Censur lieffern: So soll hinfüro derjenige so dem andern mit der praesentation zuvorkommen, den Truck allein haben, und sich etwa in Gemeinschaft, oder anderer Vergleichung cinzulassen nit schuldig seyn.

Kein Buchtrucker soll hinfüro auff seine Bücher diese Wort, cum gratia privilegia 2c. Item, mit Kays. Majest. Freyheit nicht nachzudrucken, oder dergleichen, sehen, er habe dann ein Privilegium. Da er aber ein Privilegium hat, soll er ein solches Privilegium auffs vorderste Blatt, zu Rück desselbigen, ganz und alles seines Inhalts, oder auffs wenigste die Substank, und würklichen Inhalt desselbigen trucken, oder E. Raht solches Privilegium in originali überliefern, glaubwürdige Kopey darvon zu nehmen. Wer hier wider handelt, der soll das Privilegium verwirkt haben.

Der Buchtrucker keiner soll kein Buch in unsere deß Rahts Kanzley, liefern, welches er nicht in einem halben Jahr hernachher auffs längste zu trucken entschlossen ist, dann thet ers darüber und fings im halben Jahr hernach nicht an zu drucken, soll der andern einem nicht ungewehrt seyn, solches Buch zu trucken.

Vnd damit Ihrer der Trucker nit zu viel werden, haben Wir der Raht obgenannt uns entschlossen, keine Trucker (sonderlich welche die Kunst nicht gelernet) oder Verläger ferner mehr zu dulden, als diejenige, so auf diese Stund allhie wohnen und Bürger seyndt: Ferner aber dieselbigen soll sich hinfüro keiner zu trucken, oder zu verlegen onderstehen, ohne außdrückliche Erlaubnuß eines Erbaren Rahts, bey Vermeydung ernstlicher unnachlässiger Straff, und darzu Verlust alles seines Druckzeugs.

Aus: Kaiserliches Rescript de dato Wien, 7. Juli 1775, in Frankfurt publicirt nach Rathschluß vom 22. August 1775.

Es ist Unser gemessene Meinung, im fall sich erfinden läßt, daß ein BuchLandcharten oder Kupfer-Drucker und Händler so weit vorgehe, und seinem

ausgebenden Werk, es bestehe, worin es wolle, eines fälschlich erdichteten Privilegii gebrauchete, daß nebst Confiscirung solchen Werkes, und Schließung dessen Gewölbs, Laden und Officin, gegen den, oder diejenige, wie sich in solchem Crimine gebührt, mit scharfer Ahndung verfahren werden solle.

Dahingegen solche gewinnsüchtige Buchhändler, führer und so weiter, die da von Vns oder Unsern Vorfahren am Reich privilegirte Bücher, und Stücke nachdrucken und demjenigen, so mit Mühe und Kosten, und manchmal mit Schmälerung ihres ganzen Vermögens ein Werk an sich erhandelt, und darüber ein Kayserliches Privilegium erhalten, einen großen, ja oft unerseßlichen Schaden zuwenden, sogleich mittelst Schließung ihrer Bücherläden, Confiscirung des nachgedruckten Stücks, und der in dem Kayserlichen Privilegio entworfenen Poen bestrafet, und zur Ersetzung des dem unschuldigen Theil zugefügten Schadens unnachlässig angehalten werden sollen, wenn gleichwohl die Inscription, oder hier und da zum Scheine etwas verändert worden wäre. Um diesen desto besser vorzukommen, so wollen Wir

gnädigst, daß alle Kayserliche Privilegia, wie und wo sie immer erlangt werden, jederzeit in Zeit Sechs Wochen a dato, da dasselbe ausgefertigt ist, Unserem Bücher-Commissario in glaubhafter Gestalt einge= schicket, von diesem aber veranstaltet werde, daß solche zu Meßzeiten nach Beschaffenheit des privilegirten Werkes gegen billigmäßige Gebühr allen mit solcher privilegirten Gattung Handelnden gehörig kund gethan und insinuirt, auch besonders deme zu ertheilenden Privilegiis einverleibt werden: daß in nächster Meß a die Impetrati das erhaltene Privilegium Unser Büchercommission vorgezeiget, daraufhin durch dieselbe anderen zur Nachricht und Warnung die Insinuation beschehen und bei Verlust des Privilegii nicht unterlassen werden solle. Betraget sich aber, daß die, so Privilegia universalia oder specialia ausgewürket, sothane nicht behörend insinuiren, oder gar ihrem befreyten Werk nicht vordrucken, in dem fall, anstatt zu hoffen habender Satisfaction sothanes Werk Unserm Fisco verfallen, und die, oder diejenige ihrer Privilegii ipso facto verlustiget, hiemit erkläret werden.

....

Bei Confiscation aller Bücher und Sperrung des Gewölbs (darf) kein Buchhändler und Drucker sich gelüsten, einiges Buch oder Tractat, es sey groß oder klein, auch in was Sprach es immer abgefasset, dem gewöhnlichen Catalogo nundinali vorzuenthalten, und zu verschweigen, dahingegen sich auch nicht unterstehen, sothanen Catalogo derley einschreiben zu lassen, es sey denn, daß er sich dazu mit Namen und zunamen bekenne; Wir wollen außerdem gnädigst, daß ein jedweder Buchführer, Buchhändler und Drucker jedesmal ein aufrichtig und vollkommene Designation seiner zum Verkauf habenden Bücher und Tractaten, Unserm Bücher-Commissariat in der ersten Meßwoche einliefern solle.

Bekanntmachung vom 3. April 1838, betreffend die Publication des BB. v. 9. Nov. 1837.

Mit dem Zusakse: daß die noch weiteren Schuß gewährenden Maßregeln, welche die hiesige Gesezgebung mit sich bringt, neben demselben fortwährend in Anwendung bleiben.

Hamburg.

Rathschluß vom 3/4. Juli 1828.

Nachdem in der Bundesacte die Absicht, Verfügungen in Betreff des Nachdruckes zu treffen, ausgesprochen, und derselbe in den mehrsten deutschen Bundesstaaten bereits verboten worden, so sind doch für die freie Hansestadt Hamburg vorgängig und unbeschadet eines, etwa künftig von der Bundesversammlung zu fassenden, allgemeinen Beschlusses, die nachstehenden Verfügungen durch Rath- und Bürgerschluß am 3. Juli d. I. beliebt worden:

1) Die Verfasser und Verfertiger aller und jeder, in den Staaten des deutschen Bundes erschienenen, oder künftig erscheinenden Schriften, musikalischer Kompositionen, oder bei einem von mehreren Mitarbeitern redigirten Werke, die Unternehmer desselben, sowie diejenigen, welchen ste den Verkauf übertragen, haben, vom Tage der Publication dieser Verordnung an, ein temporäres ausschließliches Recht auf die öffentliche Bekanntmachung eines solchen Werkes durch den Druck und dessen Veräußerung. Jede Verlegung dieses Rechts abseiten eines Dritten ist als Nachdruck verboten. Auch der Verkauf der nach den Vorschriften dieser Verordnung, für nachgedruckt zu achtenden Werke ist untersagt.

2) Dieses ausschließende Recht der Verfasser und Verleger endigt zehn Jahre nach Herausgabe des Werkes, oder jedes einzelnen Bandes desselben. Würde jedoch der Verfasser, oder der Unternehmer, oder der Verleger, vor Ablauf dieser Zeit eine zweite oder fernere Auflage oder Umarbeitung dieses Werkes publicirt haben, so genießen diese ein gleiches temporäres Recht, so daß auch der Nachdruck aller ältern Ausgaben untersagt bleibt.

3) Die Erben eines Schriftstellers, welche nach dessen Tode seine noch nicht publicirten Schriften, oder von ihm verfaßte Fortsekungen seiner früheren Werke herausgaben, haben ein gleiches zehnjähriges, ausschließli= ches Recht an solchen Werken und Fortseyungen, welches sich jedoch hin sichtlich ihrer, mit Ablauf dieser Zeit, unbedingt endigt. Dasselbe beschränkte Recht genießen die Erben eines Schriftstellers, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dessen Tode eine Sammlung seiner schon herausgegebenen Werke publiciren oder herauszugeben anfangen.

4) Sowohl Uebersehungen der in fremden Sprachen verfaßten Schriften in die deutsche Sprache, und umgekehrt, als auch Bearbeitungen der in fremden Sprachen geschriebenen Werke haben, wenn sie in den deutschen Bundesstaaten publicirt werden, dieselben Rechte, als ob sie Originalschriften wären.

5) Der Wiederabdruck einzelner, von einem Schriftsteller herausgegebener Schriften in Sammlungen, solche mögen bisher abgesondert, oder in andern Sammlungen erschienen seyn, abseiten eines unbefugten Dritten, ist, unter den vorgedachten Bedingungen, als Nachdruck verboten. Dagegen ist die Herausgabe von Auszügen aus Hauptwerken, sowie mehrere Uebersehungen oder Bearbeitungen desselben Werkes stattnehmig. Nur müssen die Auslassungen und Abänderungen hinlänglich wesentlich seyn, daß sich genügend ergibt, daß dadurch nicht lediglich hat ein Nachdruck aerdeckt werden sollen.

6) Der Nachdruck wird mit Confiscation der nachgedruckten Exemplare und mit einer Geldbuße von 25 bis 100 Thalern bestraft. Ueberdieß ist der Nachdrucker dem Verleger einen Schadenersay, welcher dem Verkaufspreise von 200 Exemplaren der nachgedruckten Schrift gleich kommt, zu leisten schuldig. Der Verkauf nachgedruckter Werke wird gleichfalls mit Confiscation der vorhandenen Exemplare und einer Geldstrafe von 10 bis 50 Thalern geahndet.

7) Für den Fall, daß dieses Verbot des Nachdrucks eine übermäßige Erhöhung der Bücherpreise oder andere Nachtheile zur Folge haben würde, bleibt die gänzliche Wiederaufhebung oder die Beschränkung dieser Verfügungen vorbehalten.

Gegeben in unserer Rathsversammlung, den 4. Juli 1828. Conclusum vom 14. Juni 1841, betreffend die Publication des BB. vom 22. April 1841.

Mit dem Zusak: daß der gesammte, in Gemäßheit passus 4. des Bundesbeschlusses in Beschlag zu nehmende rohe Ertrag jeder unbefugten Aufführung zur Entschädigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger bestimmt ist.

Bekanntmachung,

betreffend die Herabsehung des französischen Einfuhrzolles für hamburgische literarische und künstlerische Werke.

In Gemäßheit amtlicher Mittheilung hat die Kaiserlich französische Regierung, in Berücksichtigung des Art. 11 des Vertrages, betreffend den gegenseitigen Schuß des Eigenthumes literarischer und künstlerischer Werke vom 2. Mai 1856, den Einfuhrzoll für die Erzeugnisse der hamburgischen Pressen, denen der Königlich sächsischen Pressen gleichgestellt, und demnach dahin erniedrigt und festgestellt, daß hinfüro der Zoll bei der geseßlichen Einfuhr zu Lande oder zu Wasser in das Kaiserlich französische Gebiet von Büchern, Flugschriften und wissenschaftlichen Abhandlungen, geheftet, cartonnirt oder gebunden, wenn sie in französischer Sprache verfaßt und zu Hamburg gedruckt sind, entrichtet wird mit 20 Franks für 100 Kilogramm: wenn sie in einer anderen todten oder lebenden Sprache verfaßt sind, mit 1 Frank für 100 Kilogramm. Von Kupferstichen, Stichen anderer Art (Holzschnitten), Steindrücken, geographischen und Seekarten, so wie von Musikalien, wenn sie zu Hamburg veröffentlicht sind, werden 20 Franks für 100 Kilogramm entrichtet.

Welche Abänderung des gedachten Vertrages hiemittelst zur Kenntniß der Betheiligten gebracht wird.

Gegeben in Unserer Raths-Versammlung.
Hamburg, den 8. December 1856.

Bekanntmachung.

Nach Art. 7 des Vertrages zwischen Hamburg und Großbritannien wegen gegenseitigen Schußes der Autorenrechte wider den Nachdruck vom 16. August 1853 ist es erforderlich, daß Diejenigen, welche diesen Schuß

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