Page images
PDF
EPUB

ist, da wird Schletter's Handbuch der deutschen Preßgeschgebung Auskunft geben. Diesem Werke habe ich auch einige Geseze der kleineren Staaten entlehnt, die mir sonst unzugänglich waren. Die älteren englischen Geseze findet man bei Godson A practical treatise on the Law of Patents for Inventions and of Copyright (Lond. 1832), die älteren französischen Ordonnanzen sind abgedruckt in Rénouard Traité des droits d'Auteurs (Paris 1838).

In meiner Sammlung durften die Verträge nicht fehlen, durch welche das Schußgebiet der Werke des Geistes über die Grenze ihres engern Vaterlandes hinausgerückt wird. Diese Verbindung_fremder Nationen interessirt nicht allein den Geschäftsmann, den Künstler und Gelehrten, die sich einen ökonomischen Vortheil davon versprechen dürfen, ste hat ein allgemeines Interesse, denn sie hebt und fördert die Gesittung, sie ist eine heilige Allianz zum Schuße der Kultur.

Da das Werk, das ich hiermit dem Publikum übergebe, hauptsächlich für das deutsche berechnet ist, so wird es sich erklären, weßhalb die internationalen Verträge nichtdeutscher Staaten nur in der Sprache Eines der vertragenden Länder mitgetheilt sind.

Als geschichtliche Notiz mag noch die Bemerkung Play finden, daß Preußen im Spätherbst des vergangenen Jahres beim Bundestag den Antrag einbrachte, den B. B. v. 22. April 1841 dahin auszudehnen, daß auch bereits gedruckten dramatischen und musikalischen Werken Schuß gegen unerlaubte Aufführung zu Theil werde. Es ist zu wünschen, daß die deutschen Regierungen auf diesen Antrag eingehen, da triftige Gründe nicht dawider sind und das anerkannte Eigenthum der Autoren diese Consequenz verlangt. Vielleicht dürfen wir uns noch auf Mehr Hoffnung machen. Durch den Vorstand des Börsenvereins der deutschen Buchhändler sind die Sachver= ständigen Deutschlands aufgefordert, Vorschläge über Verbesserung der zum Schuße des literarisch artistischen Eigenthums bestehenden Gesezgebung auszuarbeiten und die sächsische Regierung hat ihre Unter= stügung bei der Bundesversammlung im Voraus verheißen. Ich biete nun Denen, die berufen sind, Vorschläge in dieser Beziehung zu machen oder zu prüfen, ein reiches Material.

Neue Geseze oder Verträge der Länder, die in der folgenden Sammlung vertreten sind, werden von Zeit zu Zeit als Supplemente erscheinen.

Heidelberg, im Februar 1856.

1

Ch. E.

Seite.

[blocks in formation]

20) Sachsen. Gesez v. 22. Febr. 1844. - Verordn. v. 22. Febr. 1844.
Verordn. v. 4. Juli 1844. - Verordn. v. 29. Novbr. 1844.-

Verordn. und Gesez v. 27. Juli 1846

-

Gesez v. 30. Juli 1855. Verordn. d. 5. Decbr. 1855

154

[blocks in formation]
[blocks in formation]

Bweite Abtheilung.
Die Staatsverträge.

I. Die Verträge deutscher Staaten mit Frankreich.

[ocr errors]

156

160

[blocks in formation]
[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
« EelmineJätka »