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kann bei Benutzung des Ferndruckers nicht entsprochen werden; auf der beim Empfänger ablaufenden Papierrolle erscheint, wie das ganze Schriftstück, so auch der Name des Absenders in Druckschrift. Es würde die Konstruktion des Apparats auch kaum eine Unterschrift ermöglichen. Eine Quittung z. B. kann man deshalb mit Hilfe des Ferndruckers nicht rechtsgültig ausstellen (§ 368). Wohl aber kann man mittels Ferndruckers jeden Vertrag abschliefsen und jede einseitige Erklärung abgeben, für die blofs der Wille der Parteien die Schriftform vorschrieb. Denn der telegraphischen Uebermittlung, die nach § 127, Satz 2 zur Wahrung der rechtsgeschäftlichen Schriftform genügen soll, ist die durch den Ferndrucker vollkommen gleichzustellen; wie dort, so darf also auch hier die Unterschrift fehlen oder aber in Drucktypen erscheinen. Allerdings wird die Schriftform bei derartiger Uebermittlung einer Erklärung nur dann gewahrt, wenn ein anderer Wille der Parteien nicht anzunehmen ist; das wird aber in unserem Falle stets dann zutreffen, wenn die Gegenpartei mit der Benutzung des Ferndruckers einverstanden

war.

Auf Verlangen mufs jede Partei in nachträgliche Ausstellung einer den strengeren Vorschriften des § 126 entsprechenden Urkunde willigen; der § 127 dürfte hier deshalb öfters praktisch werden, weil die äufsere Form des Urkundenblattes immerhin eine etwas eigentümliche ist.

Es seien schliefslich noch die Vorzüge erwähnt, die dem Ferndrucker vor dem Telegraphen und dem Telephon eigen sind und die auch rechtlich bedeutungsvoll erscheinen. Es können nämlich mehrere Aufnahmeapparate des Ferndruckers zu gleicher Zeit von einem Gebeapparat bedient werden, so dafs also dieselbe Willenserklärung in demselben Augenblick einer ganzen Reihe von Personen zugehen würde; zum andern kann der Aufgeber die bei ihm entstehende getreue Kopie der abgesandten Erklärung behalten und als Beleg im Geschäftsverkehr aufbewahren (vgl. § 38, 2 u. 44, 2 HGB.).

Dr. jur. Hugo Sames, Frankfurt a. M.

Kosten im Privatklageverfahren. Gemäfs § 502 StrPO. hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen Antrags erfolgt, durch welchen dasselbe bedingt

war.

Nach § 503 Abs. II StrPO. fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens zur Last, wenn das Verfahren eingestellt wird, z. B. infolge der Zurücknahme der Privatklage. Es kommt nun häufig vor, dafs im Wege des Vergleiches der im Privatklageverfahren Angeklagte und ebenso der, gegen den der Staatsanwalt Anklage erhoben hat, mittels Erklärung vor Gericht die Kosten des Verfahrens übernimmt. Dadurch aber wird ein Widerspruch geschaffen zwischen dem die Kostenpflicht aussprechenden Urteil bezw. Beschlufs und der Erklärung des Angeklagten, die zweifellos eine zivilrechtliche Verbindlichkeit zur Kostentragung begründet. Dieser Widerspruch liefse sich beseitigen, wenn §§ 502 und 503 Abs. 2 durch den Satz ergänzt würde ,es sei denn, dafs ein anderer die Kostenpflicht im Vergleichswege oder mittels gerichtlicher Erklärung übernimmt". Dadurch würde auch § 86 des Gerichtskostengesetzes, wonach Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen derjenige ist, welchem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder welcher dieselben durch eine vor dem Gericht abgegebene oder demselben mitgeteilte Erklärung übernommen hat, mit den Kostenbestimmungen der StrPO. in besseren Einklang gebracht werden.

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Amtsrichter Dosenheimer, Waldmohr.

Schutz dem Zeugen. Es ist eine bedauerliche Tatsache, dafs im allgemeinen, zumal in den höheren Gesellschaftskreisen, ein Widerwille dagegen herrscht, als Zeuge vor Gericht aufzutreten, insbesondere in Strafsachen, und dafs sich viele auf alle mögliche Weise dieser Pflicht zu entziehen suchen. Ein Grund hierfür dürfte in folgendem zu finden sein. Während über die materiellen Rechte der Zeugen eine Anzahl gesetzlicher Bestimmungen besteht, gewähren die bisherigen Gesetze für die ideellen Güter der Zeugen, Ruf und Ehre, keinen hinlänglichen Schutz.

Wie oft kommt es vor, dafs in Strafsachen Verteidiger, um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen herabzusetzen, wahre oder vom Angeklagten erdichtete Tatsachen aus dem Privatleben des betr. Zeugen vortragen, die dessen Ruf zu schädigen geeignet sind. Geschieht dies in den Schlufsvorträgen, so ist der Zeuge in der Hauptverhandlung diesen Angriffen machtlos preisgegeben, es sei denn, dafs etwa ein wohlwollendes Gericht die Beweisaufnahme wieder eröffnet, um dem Zeugen die erwünschte Gelegenheit zur Richtigstellung der betr. Ausführung zu geben. Ist nun einmal eine derartige Tatsache vor der Oeffentlichkeit im Gerichtssaale aufgestellt worden, so ist es für den Zeugen schwer, aufserhalb der Hauptverhandlung Genugtuung zu erlangen. Selbst wenn der Verteidiger oder Angeklagte freiwillig die Aeufserung widerrufen wollte, ist es fraglich, ob dieser Widerruf in demselben Masse wie eine Aeufserung im Gerichtssaale bekannt wird, und ob inzwischen nicht schon ein schwer abschätzbarer Schaden entstanden ist.

Erfolgt kein freiwilliger Widerruf, so wäre ein Vorgehen wegen Beleidigung denkbar, falls in den betr. Ausführungen der Tatbestand einer solchen gegeben ist. Eine Offizialstrafverfolgung wird aber in derartigen Fällen mangels des Vorliegens eines öffentlichen Interesses schwerlich erfolgen. Eine Privatklage wird der Beleidigte in den seltensten Fällen erheben, schon mit Rücksicht auf die ihm drohenden Kosten und auf die gegen die Privatklage in weiten Kreisen bestehende Abneigung. Ausserdem dürfte der Erfolg einer Privatklage zweifelhaft sein; der Verteidiger konnte nicht wissen, dafs das ihm von seinem Klienten Mitgeteilte unwahr war, der Angeklagte wird sich bei einer Privatklage auf § 193 StrGB. berufen. Zur Vermeidung dieser Unzuträglichkeiten würde es m. E. dienlich sein, der StrPO. einen Paragraphen etwa in folgender Fassung zu geben:

Behauptet der Angeklagte, Verteidiger, Privat- oder Nebenkläger in bezug auf einen Zeugen oder Sachverständigen eine Tatsache, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, so ist der Zeuge oder Sachverständige bis zum Schlusse der Hauptverhandlung auf seinen Antrag darüber zu hören. Selbstverständlich soll damit nur eine Anregung gegeben sein und weder die Fassung noch die vorgeschlagene Lösung als die einzig mögliche bezeichnet werden.

Gerichtsassessor Dr. Martin, Strafsburg i. E.

Literaturübersicht.

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Verlag von Otto Liebmann. Sämtlich in Berlin.

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(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer, unverkürzter Quellenangabe gestattet.) I. Reichsgericht.

1. Zivilsachen.

Mitget. v. Justizrat Boyens, Rechtsanwalt b. Reichsgericht, Leipzig. 98. (Anzeigepflicht bei der Feuerversicherung. Unrichtigkeit der Antwort auf die Frage, ob eine anderweite Versicherung bestehe. Niederschrift durch den Agenten.) Die Gebäude des Kl. waren bei der Bekl. versichert. Als sie abbrannten, klagte er auf die Versicherungssumme. Bekl. wandte ein, dafs er bei der Versicherungsnahme die Frage, ob eine anderweite Versicherung bestehe, wahrheitswidrig dahin beantwortet habe, dafs die bisherige Versicherung abgelaufen sei, da die Gebäude noch bei der Provinzial-Feuersozietät versichert waren und Kl. erst nach Abschlufs des Versicherungsvertrages an letztere ein Kündigungsschreiben abgesandt habe. BerGer. verurteilt. Die Antwort sei zwar, rein wörtlich genommen", nicht korrekt gewesen, könne aber nach der Vorstellung des gewöhnlichen Lebens noch als korrekt gelten, da sie vom Standpunkt der neuen Versicherung aus besagen solle, dafs die Versicherung bei der Sozietät im Fall des Abschlusses mit der Verklagten bis zuletzt bestanden habe, aber neben dieser nicht in Geltung bleiben solle. RG. führt aus: Diese Ansicht entbehre der erforderlichen Begründung. Die Fragen seien unzweideutig so gestellt, dafs es nicht nur darauf angekommen sei, ob eine anderweitige Versicherung weiter gelten solle, sondern darauf, ob eine solche noch anderweitig bestehe. Es sei auch nicht richtig, dafs aufser der objektiven Unwahrheit noch ein Bewusstsein von der Unrichtigkeit der Antwort vorliegen müsse. Allerdings könnten ausnahmsweise (vgl. Entsch. Bd. 46 S 184 ff.) Umstände vorliegen, die geeignet seien, den Versicherungsnehmer von seiner Verantwortlichkeit für die unrichtige Beantwortung zu befreien. Solche Umstände seien aber nicht festgestellt. Kl. habe gar nicht eingewandt, dafs er die Frage in dem Sinne, wie es das OLG. annehme, beantwortet habe. Er habe die Frage dahin beantworten müssen, dafs bis zum 30. Juni 1897 die Gebäude bei der Sozietät noch mit 15 740 M. auch nach der Höhe war aus begreiflichem Interesse gefragt versichert seien, dafs er aber beabsichtige, diese Versicherung zu lösen. Es habe die Bekl. die Antwort nicht im Sinne des OLG. verstehen können. Auch dafs der Agent die Antwort niedergeschrieben habe, entschuldige nicht, da es sich nur um solche Dinge handle, über welche nur der Kl., nicht der Agent unterrichtet sein konnte. RG. hebt daher auf und weist die Klage ab, da die Verwirkungsklausel eintrete. (Urt. VII. 136/04 v. 18. Oktob. 1904.)

99. (Unlauterer Wettbewerb durch Urteile über einen Konkurrenten auf Grund des § 826 BGB. für unzulässig erklärt.) Bekl. hat in Bekanntmachungen in den Tageszeitungen über das Konkurrenzgeschäft des Klägers u. a. geäufsert: die deutsche Hausfrau werde bei Kläger nicht wahrhaft gut und solid bedient, sie kaufe bei ihm besser als bei Kläger; bei diesem könne von einer leistungsfähigen Reparaturwerkstätte nicht die Rede sein. Kl. klagt auf Unterlassung der Wiederholung und Verbreitung dieser Angaben. Vorinstanz verurteilt: es lägen allerdings keine tatsächlichen Angaben im Sinne der §§ 1, 6 WettbewGes. vor, sondern nur Urteile. Aber es verstofse gegen die guten Sitten (§ 826 BGB.), in dieser Art über die Leistungen eines Konkurrenten zu urteilen, um ihm die Kunden abspenstig zu machen. RG. weist unter Billigung der Gründe die Revision zurück. (Urt. II. 116/04 v. 21. Okt. 1904.)

100. (Mufs der gesetzliche Uebergang von Schadensersatzansprüchen an die Berufsgenossenschaft schon bei Feststellung des

IX. Jahrgang.

Grundes des Anspruchs berücksichtigt werden?) Kl. (ein Arbeiter) ist von der elektrischen Strafsenbahn, der Verklagten, beschädigt. Gegen seine Klage ist u. a. eingewandt, dafs soweit ein Schaden eingetreten sei Kläger schon von der Berufsgenossenschaft entschädigt sei. Da seine etwaigen Rechte somit gesetzlich auf diese übergegangen seien, habe er selbst keine Ansprüche. Vorinstanz stellt durch Zwischenurteil den Grund des Anspruchs als vorhanden fest, indem sie ausführt, dafs die Frage, ob und inwieweit Kläger von der Berufsgenossenschaft entschädigt sei, dem späteren Verfahren über die Höhe des Anspruchs zuzuweisen sei. RG. mifsbilligt das und hebt auf: Der gesetzliche Uebergang der Ansprüche des Verletzten vollziehe sich durch die Feststellung der Entschädigungspflicht der Berufs-Gen. War diese Feststellung vor Erhebung der Klage erfolgt, so mufste seine Klage, insoweit als er Ersatz von der Berufsgenossenschaft erhält oder erhalten hat, abgewiesen werden. Ist jene Feststellung erst während des Prozesses erfolgt, so mufste Kläger seinen Antrag insoweit auf Verurteilung zur Zahlung an die Berufsgenossenschaft ändern; andernfalls sei die Klage auch in diesem Fall insoweit abzuweisen. (Urt. VI. 597/03 v. 24 Okt. 1904.)

101. (Ist im Konkurse einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht der Konkursverwalter befugt, die Forderung auf Zahlung von Nachschüssen zu veräussern?) Im Konkurse einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht versuchte der Konkursverwalter die berechneten Vorschüsse (§§ 105, 113 GenGes.) durch Zwangsvollstreckung von den Genossen einzuziehen. Dieser Versuch blieb gegenüber einigen Genossen fruchtlos. Der Verwalter veräusserte nun im Wege öffentlicher Versteigerung die nicht beigetriebenen Vorschufsforderungen. Kläger erstand dieselben, u. a. die Forderung auf einen Vorschuss von 3350 Mark gegen den Verklagten und trieb einen kleinen Teil durch Gehaltspfändung bei. Als Verklagter wegen des Restes die Unwirksamkeit der geschehenen Veräusserung einwandte, klagte er diesen Rest gegen den Verklagten ein, um die Wirksamkeit der letzteren festzustellen. Er behauptete, dafs es wegen Unvermögens der Mitgenossen unmöglich sei, diese durch eine Verteilung stärker heranzuziehen, dafs also die berechneten Vorschüsse das einzige mögliche Befriedigungsobjekt für die Gläubiger innerhalb des Konkursverfahrens gewesen seien. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Veräusserung unwirksam sei. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen: Die Vorschufsberechnung sei nur eine vorläufige und der Abänderung unterworfen (§ 113 GenGes.), erhalte erst durch die Nachschufsberechnung (§ 114 GenGes.) die endgültige Feststellung, die zur Einziehung von Ergänzungsbeträgen oder zur Rückerstattung von Vorschüssen führen könne (§ 115 Abs. 3 GenGes.). Dies weise darauf hin, dafs die Vorschufsbeiträge nur dem Konkursverwalter bereit gestellt werden sollen und die Forderung auf diese Beiträge nur an die Person des letzteren erfüllt werden könne. Würde die Veräusserung

die regelmässig nur zu einem Preise geschehe, der den Nominalbetrag nicht erreiche - zugelassen, so würde der Genosse, der von dem Käufer zu einer Zahlung gezwungen werde, die den Preis übersteige, die Zahlung der Differenz dem Einzelangriff eines Gläubigers gegenüber, weil sie nicht zur Konkursmasse geleistet und den Gläubigern nicht zugute gekommen sei, nicht entgegensetzen können. Er würde dadurch zu einer Zahlung gezwungen werden können, die seine Haftsumme übersteige, was dem § 141 GenGes. widerstreite. Daraus folge die Unzulässigkeit einer solchen Veräufserung (Abtretung) bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Aus der Abtretbarkeit der Ausfallforderung des nicht befriedigten Konkurs

gläubigers (§ 122 GenGes.) folge nicht die Abtretbarkeit der Nachschufsforderung, die der Genossenschaft als solcher zustehe. Es ändere an dem Resultat nichts, wenn, wie behauptet, es unmöglich gewesen, die Mitgenossen stärker heranzuziehen. (Urt. I. 191/04 v. 27. Okt. 1904.)

102. (Vertrag gegen die guten Sitten durch Versprechen einer hohen Vertragsstrafe für den Fall eines Streits mit dem Nachbar, § 138 BGB.) Kl. lebte mit seinem Nachbar (dem Verkl.) in Unfrieden. Er war wiederholt wegen Beleidigung desselben und seiner Familienmitglieder, zuletzt zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, verurteilt. Verkl. liefs sich herbei, in betreff dieser Strafe ein Gnadengesuch (das übrigens erfolglos war) zu befürworten, wogegen Kl. eine vollstreckbare Urkunde v. 16. Nov. 1897 unterschrieb, laut deren er sich verpflichtete, an Verkl. eine Vertragsstrafe von 20 000 M. zu zahlen: "falls ich mit L. (dem Nachbar) oder einem seiner Familienmitglieder irgendwelchen Streit beginne; ich verpflichte mich also, dauernd mit L. und Familie Frieden zu halten und mit ihnen in gutem Einvernehmen zu leben". Fünf Jahre später (1902) geriet Kl. mit dem Sohn des Verkl. in Streit und rief ihm einige Schimpfworte zu. Auf Klage des Sohnes wurde Kl. deshalb mit zwei Wochen Gefängnis bestraft. Ausserdem forderte nun aus diesem Anlafs Verkl. die 20 000 M. KI. beantragte, die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären, weil das Versprechen als gegen die guten Sitten verstofsend ungültig sei. Die Vorinstanzen erkannten gegen den Kl. RG hebt auf und entspricht der Klage: Mit Unrecht nehme die Vorinstanz an, dafs das Versprechen einer solchen Strafe nur dann unsittlich sei, wenn der Kl. (der ein Vermögen von über 100 000 M. haben soll) durch deren Bezahlung ruiniert würde. Da für den Fall des geringsten Streites ohne jeden finanziellen Nachteil für den Verklagten eine abnorm hohe Summe versprochen sei, der Inhalt des Versprechens nicht einmal auf strafbare Handlungen beschränkt sei, der Kläger in unzulässiger Weise durch das Versprechen in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt sei, so verstofse dasselbe gegen die guten Sitten, sowohl nach gemeinem Recht wie nach dem hier rückwirkend anwendbaren § 138 BGB., zumal da eine Ermäfsigung durch den Richter gemäfs § 343 BGB. hier ausgeschlossen sei, da die Urkunde vor dem 1. Januar 1900 ausgestellt sei. (Urt. III. 165/04 v. 8. Nov. 1904.)

2. Strafsachen.

Mitgeteilt von Reichsgerichtsrat Unger, Leipzig. 74. (Verhältnis von Diebstahl und Hehlerei.) Das Urt. sagt zwar nach Feststellung des Einbruchdiebstahls, der Täter sei nicht ermittelt. Es spricht aber weiterhin aus, dafs der Angekl., wenn er nicht selbst der Dieb gewesen ist, jedenfalls beim Erwerb der Uhren gewufst hat oder doch annehmen mufste, zur Zeit des Erwerbs der Uhren, dafs sie nicht auf rechtmässigem Wege erworben waren. Die unmittelbar darauf folgende „hiernach" getroffene Feststellung, dafs der Angekl. seines Vorteils wegen Sachen, von denen er den Umständen nach annehmen mufste, dafs sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, angekauft hat, ist mithin nur für den Fall getroffen, dafs der Angekl. nicht selbst der Dieb gewesen ist. Eine derartige Feststellung begründet nicht die Verurt. aus § 259 StrGB. Denn der Dieb kann an der von ihm gestohlenen Sache keine Hehlerei begehen. Hat also der Angek die Uhren gestohlen, so ist er zu Unrecht wegen Hehlerei bestraft. (Urt. II. 2853/04 v. 4. Okt. 1904.)

75. (§ 240 Z. 3 KO. Vollkaufmann.) Für die Annahme, dafs der Geschäftsbetrieb des Angekl. über den Umfang eines Kleingewerbes im Sinne des § 4 des HGB. hinausgegangen sei, ist in dem angefochtenen Urt. nur auf die Höhe des Umsatzes und darauf, dafs er seine Waren gleichzeitig von 20-25 Firmen bezogen habe, hingewiesen. Für sich allein aber konnte weder der Geschäftsumsatz noch die Anzahl der Firmen, von denen Waren bezogen wurden, und ebenso wenig der im Urteil erwähnte Umstand, dafs Angekl. in das Handelsregister eingetragen

war, ausschlaggebend dafür sein, dafs ihm die Eigenschaft eines Vollkaufmanns beizumessen sei. In dieser Beziehung war weiter unter Berücksichtigung des im Geschäftsbetriebe verwendeten Kapitals, des Geschäftsertrages, der dem Betriebe gewidmeten Räumlichkeiten und des in ihm beschäftigten Personals in Erwägung zu ziehen, ob das Geschäft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. Ueber die Art des Geschäftsbetriebs aber ist in dem Urt. nach den angegebenen Richtungen nichts festgestellt. Die Angabe, Angekl. habe sein Geschäft in einem „wie üblich" eingerichteten Laden betrieben, ist so allgemein und unbestimmt, dafs in keiner Weise daraus zu entnehmen ist, welche Feststellungen damit das Gericht hinsichtlich der Art des Geschäftsbetriebs hat treffen wollen. Die Rüge der Rev., dafs die Eigenschaft des Angekl. als eines Vollkaufmanns nicht dargetan sei, ist hiernach begründet. (Urt. IV. 1508/04 v. 7. Okt. 1904.) 76. (Privathandel mit Staatslotterielosen. ,, Feilbieten ".) Die Verurt. der Angekl. wegen Vergehens gegen das preufs. Ges. v. 18. Aug. 1891 beruht auf der Feststellung, dafs sie sich in den fragl. Annoncen auch zur Entgegennahme von Bestellungen auf Lose der preufs. Staatslotterie erboten haben. Dies kann nicht wohl anders als dahin verstanden werden, dafs sie die bestellten Lose ihrerseits gegen Bezahlung zu liefern versprachen. Für die Unterstellung der Revision, dafs sie sich nur zur Uebermittelung der Bestellungen an die amtlichen Stellen erboten hätten, bleibt hiernach kein Raum, zumal ein gewerbsmässiges Handeln der Angekl. als erwiesen angenommen ist. In dem Erbieten zur Entgegennahme von Bestellungen auf Lose der preufs. Staatslotterie konnte deshalb ein Feilbieten solcher Lose ohne Rechtsirrtum gefunden werden. Dafs der Anbietende sich bereits im Besitze der zu verkaufenden Sache befinden müsse, setzt der Begriff des Feilbietens nicht notwendig voraus. Dafs das Feilbieten i. S. des Ges. v. 18. Aug. 1891 auch das Aufsuchen von Bestellungen in sich begreift, kann nach der Tendenz dieses Gesetzes, dem verderblichen Zwischenhandel mit Staatslotterielosen auch aufserhalb des Gewerbebetriebs im Umherziehen vorzubeugen, nicht zweifelhaft sein. (Urt. II. 2047/04 v. 11. Okt. 1904.)

II. Kammergericht. Strafsachen.

Mitgeteilt vom Senatspräsidenten Lindenberg, Berlin. 52. (Zeitpunkt der Beendigung eines Leichenbegängnisses im Sinne des Vereinsgesetzes.) Beizutreten ist der Strafk. darin, dafs das Spielen der vom Angekl. geleiteten Musikkapelle auf dem Rückwege von der Beerdigung nicht als eine Musikaufführung im Sinne der Ortspolizeiverordn aufgefasst werden kann. Dagegen hat sich der Senat im übrigen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht angeschlossen. Ein Leichenbegängnis findet seinen Abschlufs mit der Auflösung des Trauergefolges, die regelmäfsig auf dem Kirchhofe unmittelbar nach der Bestattung zu geschehen pflegt. Der Rückmarsch eines Teiles des Leichengefolges, wie im vorliegenden Falle des Feuerwehrvereines, bildet daher nicht einen Teil oder den Abschlufs des Leichenbegängnisses und wird somit durch § 10 Satz 2 Vereinsges. nicht gedeckt. Es mufs daher geprüft werden, ob nicht ein der Genehmigung unterliegender, aber nicht genehmigter öffentlicher Aufzug im Sinne des § 10 Satz 1 vorliegt und demgemäfs die Strafvorschriften des § 17 Vereinsges. anzuwenden sind. (Urt. S. 674/04 v. 27. Juni 1904.)

53. (Wann ist anzunehmen, dafs eine Geldstrafe unbeitreibbar sei?) Der wegen Betrugs neben Freiheitsstrafe auch zu Geldstrafe verurteilte Angekl. erhebt gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der substituierten Freiheitsstrafe den Einwand (§ 490 StrPO.), dafs die Staatsanwaltschaft zuerst versuchen müsse, eine ihm zustehende Hypothekenforderung zu realisieren. Von der Strafkammer abgewiesen, hat er Beschwerde eingelegt, die zurückgewiesen worden ist. Aus den Gründen: Wie weit die Strafvollstreckungsbehörde geht, um die in erster

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Linie auferlegte Geldstrafe von einem Angekl. beizutreiben, steht in ihrem pflichtmäfsigen Ermessen. Es kann nicht die Meinung des Gesetzes sein, dafs unter Aufwendung von Arbeit und Kosten und unter zweckloser Belästigung des Angekl. selbst jede nur denkbare, von vornherein aussichtslos erscheinende Möglichkeit erschöpft wird, die Geldstrafe zu erlangen. Auf diesen Standpunkt steht ersichtlich auch die Kassenordnung v. 31. März 1900 (§ 43 Nr. 9 u. 10 JMBI. S. 135), wonach in der Regel die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als erwiesen anzunehmen ist, wenn die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen fruchtlos gewesen ist. Daraus folgt: wenn die der Vollstreckungsbehörde geeignet erscheinenden Mittel ohne Ergebnis angewandt sind, dann gilt die Geldstrafe als nicht beizutreiben im Sinne des § 28 StrGB., und die Ersatzfreiheitsstrafe ist vollstreckbar. Die Vollstreckung kann dann von dem Verurteilten nur abgewendet werden, wenn er die Geldstrafe zahlt. Es genügt jedenfalls nicht, wenn er auf ein ihm angeblich zustehendes Vermögensstück aufmerksam macht, welches zur Verwertung geeignet sei. Ob ein solcher Hinweis die Vollstreckungsbehörde veranlassen kann oder mufs, nochmals die Beitreibung zu versuchen, und ob der Angekl. etwa daraufhin einen Antrag gemäfs § 488 StrPO. mit Erfolg stellen könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Die mehr oder weniger fernliegende Möglichkeit, dafs ein nachträglicher Beitreibungsversuch gelinge, muss für das Gericht bei einer Entscheidung aus §§ 490, 494 StrPO. ohne Bedeutung sein. (Beschl. W. 766/04 v. 19. Sept. 1904.)

54. (Strafvollstreckungshandlungen, auch wenn sie vom Richter ausgehen, unterbrechen nicht die Verjährung der Strafverfolgung.) Das Urteil II. Instanz ist in Abwesenheit des Angekl. verkündet worden, die Frist zur Einlegung der Revision begann daher erst mit Zustellung des Urteils. Diese ist erst nach dem Ablaufe der Verjährung (3 Monat) verfügt. Die inzwischen irrtümlich erfolgte Strafvollstreckung ist keine Handlung des Richters, welche wegen das heifst behufs Verfolgung der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist; sie fällt unter § 72, nicht unter § 68 StrGB. Der Richter wird hierbei nicht als solcher, sondern nur als Organ der Strafvollstreckungsbehörde tätig. (Urt, S. 948/04 v. 26. Sept. 1904.)

III. Preussisches Oberverwaltungsgericht. A. I.-IV. u. VIII. Senat.

Mitget. v. Senatspräsidenten des OVG. Dr. Schultzenstein, Berlin. 106. (Private Versicherungsunternehmung.) Die Genehmigung eines Schweineversicherungsvereins nach §§ 4 ff. des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen v. 12. Mai 1901 darf nicht von der Einführung des Impfzwanges abhängig gemacht werden. Einen Zwang zur Impfung von Tieren gegen ansteckende Krankheiten gibt es nach der bestehenden Gesetzgebung nur in ganz bestimmten, vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (Ges, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen v. 1. Mai 1894 § 23). Abgesehen von diesen, hier nicht in Betracht kommenden Fällen, steht es jedem Tierbesitzer frei, ob er eine Impfung seines Viebbestandes ausführen lassen will oder nicht. Solange es an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, kann deshalb der Impfzwang auch nicht zur Bedingung für die Genehmigung von Schweineversicherungsvereinen gemacht werden. Die Bildung solcher Vereine steht vielmehr auch solchen Personen frei, welche Gegner des Impfzwanges sind und aus irgend welchen Gründen ihre Tiere der Impfung nicht unterwerfen wollen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Interessen der Versicherten hinreichend gewahrt sind (§ 7 Nr. 2 des Ges.), mufs in solchen Fällen selbstverständlich der Umstand, dafs der Verein den Impfzwang ausschliefst, mit in Berücksichtigung gezogen werden. Er darf aber nicht dazu führen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verein nicht auch, abgesehen von dem Impfzwang, ausreichende Sicherheit zu gewähren vermag, die Genehmigung ohne weiteres zu versagen. (Urt. III. 941 v. 16. Mai 1904.)

107. (Merkpfahlsetzungsverfahren.) Die Frage, ob das Vorflutgesetz v. 15. Nov. 1811 und § 67 des Zuständigkeitsges. die Einleitung des Merkpfahlsetzungsverfahrens auf einen im öffentlichen Interesse gestellten Antrag, abgesehen von dem Falle der Setzung eines Merkpfahls zur Erhaltung der Schiff barkeit eines Gewässers unter den im § 3 Satz 2 des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen, überhaupt zulasse, ist zu verneinen, da die Fassung der Bestimmungen der §§ 1-9 des Vorflutges. die Annahme ausschliefst, dafs der Gesetzgeber ein Verfahren von Amts wegen habe zulassen wollen. (Urt. III. 1071 v. 6. Juni 1904.)

108. (Deichähnliche Erhöhung der Erdoberfläche.) Eine solche kann auch ein Drahtzaun sein. Unter die Gebäude, welche nicht zu diesen Erhöhungen im Sinne des § 1 des Deichges. v. 28. Jan. 1848 zu rechnen sind, fallen Einfriedigungen und Umzäunungen nicht, weder wenn sie massiv, noch dann, wenn sie aus Latten, Drähten, Gitterwerk oder dgl. hergestellt sind, zumal wenn ihre Lage zur Stromrichtung eine derartige ist, dafs im Wasser treibende Gegenstände sich an ihnen festzusetzen und eine dichte Wand zu bilden vermögen. (Urt. III. 1078 v. 6. Juni 1904.)

109. (Räumung. Observanz.) Den Gegenstand einer observanzmäfsigen Verpflichtung vermag auch die Gewährung der Beköstigung für die Räumungsmannschaften zu bilden. Diese kann keiner anderen rechtlichen Beurteilung unterliegen wie die Räumungsverpflichtung selbst. Die Zuständigkeit des Verwaltungsrichters zur Entscheidung von Streitigkeiten über sie ist daher in Gemäfsheit des § 66 Abs. 3 u. 4 des Zuständigkeitsges. anzuerkennen. Die mit einem Mühlengrundstück observanzmässig verbundene Räumungsverpflichtung besteht so lange fort, als die Stauanlage nicht beseitigt ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob etwa die für die Herstellung der Anlage erteilte Genehmigung (§ 16 Gewerbeordnung) zufolge der Vorschrift des § 49 Abs. 3 das. durch die Einstellung des Gewerbebetriebes während des dort angegebenen Zeitraums inzwischen erloschen ist. Ob eine solche Beseitigung der Stauanlage im einzelnen Falle, sofern der frühere Zustand nicht mehr unverändert besteht, anzunehmen ist oder nicht, ist im wesentlichen eine Tatfrage, die nur unter Berücksichtigung der gesamten in Betracht kommenden Verhältnisse beurteilt werden kann. (Urt. III. 1104 v. 9. Juni 1904.) B. V. VII. Senat (Staatssteuersachen). Mitgeteilt vom Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Fuisting, Senatspräsidenten des Oberverwaltungsgerichts, Berlin.

(Einkommensteuersachen.)

110. (Subjektive Steuerpflicht der Gewerkschaften.) Obwohl der Betrieb ruht, ist die Gewerkschaft doch Eigentümerin des Bergwerkes geblieben und besteht gemäfs § 94 des Allg. Bergges. v. 24. Juni 1865 als Gewerkschaft fort. Ihre gewerkschaftliche Verfassung hat keine Aenderung erfahren. Sie bleibt deshalb nach § 1 Nr. 4 Eink.-Steuerges. subjektiv steuerpflichtig und mufs, solange sie als Gewerkschaft besteht, veranlagt werden, und zwar nach den Ergebnissen der letzten drei Jahre unter Berechnung ihres Einkommens nach § 16 a. a. O., da auch das Bergwerk als Quelle unverändert geblieben ist. Erst wenn sie sich ihres Bergwerkes entäufsert oder auf sonstige Weise die gewerkschaftliche Verfassung verliert, hört ihre Steuerpflicht als Gewerkschaft auf. (Urt. VIA. 2 v. 3. März 1904.)

111. (Der im Gewerbebetriebe einer Gesellschaft m. b. H. sich ergebende Gewinn und Verlust) ist nur für die Gesellschaft als ein selbständiges Rechtssubjekt, nicht aber für den einzelnen Gesellschafter, gewerblicher Gewinn und Verlust. Für die einzelnen Gesellschafter dagegen bilden die satzungsmässigen Anteile am Reingewinn der Gesellschaft Erträge des Kapitalvermögens, und etwaige Entschädigungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer Erträge aus gewinnbringender Beschäftigung. Gewerbliche Verluste der Gesellschaft haben gegenüber den einzelnen Gesellschaftern in steuerlichem Sinne stets nur die Bedeutung nicht abzugsfähiger Kapitalverluste. (Urt. XIII b. 101 v. 14. April 1904.)

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