Page images
PDF
EPUB

-

sprachlich berechtigte Flexionsformen, gerade wie das deutsche-in, das doch in der Schriftsprache noch des 18. Jahrhunderts regelmässig auch dem Familiennamen angehängt wurde (Schillers Luise Millerin 1783; die Karschin († 1791) und die Neuberin, die wir kaum in andrer Namensform kennen). Die Amtssprache war nicht anders. Wer hat das bisher je für gesetzwidrig gehalten, obwohl doch der Rechtssatz, dafs die Frau den Namen des Mannes führe, längst vor dem ALR. galt, oder wer hat je das allmähliche Abschleifsen jener Flexionsform auf ein aus § 192 II 1 ALR. herauszulesendes Verbot zurückzuführen versucht?

[ocr errors]

Präsident des Ober-Landeskulturgerichts Rintelen, Berlin.

Ueber die Einführung der Dienstaltersstufenbesoldung für die Richter und die Staatsanwälte in Preussen. Nach der kürzlich von dem preufs. Justizminister in der Budge1kommission des Abgeordnetenhauses abgegebenen Erklärung bestehen bei der Justizverwaltung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einführung der Dienstaltersstufenbesoldung (DAB) für die Richter und Staatsanwälte. Ueber ihre von der Staatsregierung bereits i. J. 1896 anerkannte Notwendigkeit dürfte jetzt um SO weniger Zweifel bestehen, als soeben Provinzialschulrat Prof. Dr. Klatt in seinem überaus mühevolen, hochinteressanten Werke „Die Alters- und Sterblichkeitsverhältnisse der preussischen Richter und Staatsanwälte“ den klaren Beweis dafür erbracht hat, dafs der Stellenetat für die älteren Richter erheblich ungünstiger ist als die DAB. In Frage kann fortan nur noch kommen, wie diese durchzuführen ist. Dafs dies nicht ohne finanzielle Aufwendungen geschehen kann, liegt auf der Hand. Sonst würde der Finanzminister auch schon längst der DAB. zugestimmt haben. Die jetzige umfassende Stellenvermehrung und das damit bekundete Wohlwollen für die Justiz, das Steigen der Einnahmen des Justizetats wie der des Staates überhaupt geben der Hoffnung Nahrung, dafs auch im preufsischen Finanzministerium, wie zur Zeit im sächsischen, eine den Richtern und damit der DAB. günstige Stimmung Platz greifen wird. Von gröfster Wichtigkeit ist es für die Richter, dafs die DAB. auch in einer ihnen nicht nachteiligen Weise zur Einführung gelange. Für diese dürften folgende Leitsätze festzuhalten sein: Die Gehaltsverhältnisse dürfen für keine Klasse ungünstigere als bisher werden. Der Bezug und die Aufsteigung des Gehalts beginnen von der Anstellung an. Das Höchstgehalt ist in der Regel mit dem 50. Lebensjahre zu erreichen.

Da der Referendar durchschnittlich mit etwa 29 Jahren oder, wie Klatt berechnet hat, seit 1892 mit 281/2 Jahren sein Assessorexamen besteht so würde die von diesem Zeitpunkte an zu berechnende Dauer der Aufrückung bis zum Höchstgehalt rund 21 Jahre umfassen. Erfolgt diese mit dreijähriger Frist um je 600 M. in sechs Klassen von 3000 bis 6600 M., so verbleiben für die Wartezeit vom Assessorexamen bis zur Anstellung nur drei Jahre, anstatt jetzt durchschnittlich 5-6 Jahre. Nur durch diese bereits in No. 3 1904 d. Bl. vorgeschlagene Verkürzung der Wartezeit lässt sich die 21jährige Aufrückungszeit durchführen. Diese natürlich unter weitgehender Gewährung einer Uebergangszeit zu bewirkende Festlegung und Verkürzung der Wartezeit auf regelmässig 3 Jahre würde zugleich von tiefgreifender Bedeutung für den Richterstand werden. Während jetzt viele Assessoren, und zwar oft die begabteren und ihres Wertes bewussten, im Hinblick auf die lange, unsichere und kostspielige Wartezeit alsbald

[ocr errors]

nach dem Examen entweder zur Rechtsanwaltschaft übergehen oder sich einem der vielfachen Verwaltungszweige im Staats- oder Kommunaldienst zuwenden, würden diese sicherlich in Zukunft zunächst die erheblich abgekürzte und festbestimmte Wartezeit hindurch ausharren und eine ihnen genehme Richterstelle zu erlangen suchen, um erst, nachdem dies ihnen nicht gelungen ist, von der Richterlaufbahn abzuschwenken. So würde sich die Justizverwaltung die erste Auswahl unter den Assessoren für ihre Richterstellen erhalten. Besonders fähige Assessoren würde sie auch durch alsbaldige Anstellung an sich fesseln können. Damit dieses Recht aber nicht zu einer dauernden Bevorzugung der vor Ablauf der Wartezeit Angestellten zum Nachteile der älteren Assessoren führen könne, würden die ersteren erst mit Ablauf des 6. Jahres nach ihrem Assessorexamen in die zweite Gehaltsstufe (3600 M.) einrücken, so dafs sie die Wartezeit, allerdings nach erfolgter Anstellung, noch nachholen.

nahmefällen

[ocr errors]

Die Justizverwaltung, die in der Regel aus dem jeweilig vierten Jahrgange der Assessoren die Richter zu wählen haben würde, könnte ausnahmsweise auch noch aus älteren Jahrgängen Richter entnehmen. Diesen würde aber abgesehen von einer „Vorpatentierung" in Ausfür die Verlängerung der Wartezeit ein Ersatz nicht gewährt werden. Der Richter würde infolge der Abkürzung der Wartezeit auch nicht zu jung ins Amt kommen. Sogar für den Reichsgerichtsrat genügt gesetzlich ein Lebensalter von 35 Jahren. Eine verlängerte Assessorzeit hat auch erfahrungsgemäfs nicht immer günstige Wirkungen auf den angehenden Richter. Durch die Abkürzung und Festlegung der Wartezeit würden auch, in gewissem Masse wenigstens, die Wirkungen eines numerus clausus erzielt werden, da die Justizverwaltung früher und zugleich deutlicher ihre Anstellungsabsichten zum Ausdruck bringen würde.

Mit der auf diesem Wege sicherlich ohne Schwierigkeiten zu erzielenden Einführung der DAB. würde notwendig eine Umgestaltung des jetzigen Ueberganges der erstinstanzlichen Richter in die Stellung der beförderten Richter ähnlich dem jetzt neu vorgelegten § 2b des Gesetzes betr. Regelung der Richtergehälter zu verbinden sein, wie dies kürzlich von dem Abg. Peltasohn gefordert worden ist.

Wenn jetzt ein Richter oder ein Staatsanwalt, der binnen kurzem den Eintritt in die 6. Gehaltsklasse (6000 Mark) zu erwarten hat, zum Landgerichtsdirektor, Oberlandesgerichtsrat oder Ersten Staatsanwalt („Oberrichter“) befördert wird, so beginnt er in dieser höheren Stellung mit einem Gehalt von 5400 M., das erst nach 3 Jahren auf 6000 M. steigt. Wäre er dagegen nicht befördert worden, so würde er das Gehalt von 6000 M. vielleicht schon in wenigen Wochen erlangt haben. Er bezieht also in Folge seiner Beförderung fast drei Jahre lang 600 M. weniger an Gehalt. Infolge dieses Umstandes nehmen nicht selten tüchtige Richter, wenn sie gerade in jenem kritischen Dienstalter stehen, was übrigens häufig der Fall ist, von einem Gesuche um Beförderung vorläufig Abstand, um dies erst nach Eintritt in die 6000 M.Klasse einzureichen, vielleicht dann ohne Erfolg. Der bei seiner Beförderung bereits in der 6000 M.-Stufe stehende Richter mufs als Beförderter zwei Stufenzeiträume, also 6 Jahre, bis zum Aufsteigen in die 6600 M.Klasse warten, während der gleichaltrige unbeförderte Richter nach Einführung der Dienstaltersstufen darauf nur drei Jahre zu warten haben würde. Der Beförderte steht also eine Zeitlang ungünstiger wie der Unbeförderte, holt allerdings später dieses Zurückbleiben dadurch ein, dafs er nach drei weiteren Jahren noch in eine höhere Stufe,

die achte, eintritt, während diese dem unbeförderten Richter verschlossen ist.

Diese für den einzelnen Betroffenen recht fühlbaren Ungleichheiten könnten fortan dadurch vermieden werden, dafs durch die Beförderung der Aufstieg in den Gehaltsstufen, abgesehen von dem Höchstgehalt, überhaupt nicht mehr berührt würde. Bis zur 6600 M.-Stufe würden also alle Richter, beförderte und unbeförderte, gemeinsam aufsteigen. Dann würden diese stehen bleiben, die ersteren dagegen noch um eine weitere Stufe, wie bisher, auf 7200 M. steigen.

Durch diese bis zur Erreichung des richterlichen Höchstgehalts andauernde Gleichstellung der Richter und der „Oberrichter" im Gehalt, wie jetzt bereits im Rang, würde auch deutlich erkennbar gemacht werden, dafs zwischen beiden abgesehen von der durch die Verschiedenheit der Tätigkeit veranlassten Abweichung im Schlufsgehalte

[ocr errors]

ein Unterschied nicht besteht. Hierdurch würde das Ansehen der Richter wesentlich erhöht, das der „Oberrichter aber keineswegs beeinträchtigt werden, da die jetzige Sachlage an sich fast die gleiche bleiben und nur der Schein vermieden werden würde, die unbeförderten Richter seien von minderer Begabung oder Leistungsfähigkeit als die „Oberrichter". Dies trifft meisthin nicht zu. Es gibt viele unbeförderte Richter, zum Teil sogar in der Amtstätigkeit eines „Oberrichters“, die den Vergleich mit ihren beförderten Kollegen völlig aushalten. Sie haben entweder nicht nach der Ehre oder der Tätigkeit eines Oberrichteramtes verlangt oder auf die Beförderung wegen der bisher meist damit verbundenen materiellen Verluste verzichtet, vielleicht auch die Bewerbung aus sich selbst heraus verschmäht.

Um dieser grundsätzlichen Gleichstellung und Gleichwertigkeit der unbeförderten Richter mit den „Oberrichtern", die eine der deutschen Rechtspflege eigentümliche und für sie sehr erspriefsliche Einrichtung ist, volle Anerkennung zu verschaffen, würde es ferner notwendig sein, dass in die Stellen von Senats- oder Landgerichts- Präsidenten nicht blofs stets Oberrichter", sondern hin und wieder auch hervorragend befähigte und tüchtige Amts- oder Landrichter, insbesondere auch bewährte aufsichtführende Amtsrichter, unmittelbar befördert würden. Es dürfte auch kein Dienstalter als ein für die Beförderung zu hohes zu betrachten sein, diese vielmehr jedem Richter jederzeit an sich offen stehen. In Deutschland besitzen alle Richter die gleiche, durch dasselbe Examen dargelegte Qualifikation und unzweifelhaft auch alle die gleiche Gewissenhaftigkeit und Pflichttreue. Eine Verschiedenheit zwischen ihnen besteht nur in der Art ihrer Beschäftigung und ihrer persönlichen Anpassung an diese.

Die so mit der Einführung der DAB. ohne weiteres zu verbindende Hervorhebung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller unserer Richter würde sicher der Hebung des Ansehens des Richterstandes aufserordentlich förderlich sein. Landgerichtsrat Kade, Berlin.

Die Gründe für die Annahme einer Unüber. tragbarkeit zukünftiger Forderungen. Auf S. 53, 1904 d. Bl. hat OLG.-Präsident Dr. Eccius die Entscheidung des Reichsgerichts v. 20. Sept. 1903 (abgedruckt S. 503, 1903 d Bl.), die die Wirksamkeit einer Abtretung zukünftiger Forderungen anerkennt, angegriffen. Die Richtigkeit dieser Entscheidung an sich beiseite gelassen, möchte ich nur auf die Ecciussche Ansicht eingehen, die mir nicht beweiskräftig erscheint.

Man kann Eccius zugeben, dafs nach dem BGB. die Uebertragung eines Forderungsrechts eine Verfügung im

Sinne des BGB. darstellt, also ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar das Recht an und auf die Forderung selbst auf den Zessionar übergeht. Wenn er aber den Akt einer Forderungsübertragung in aller und jeder Beziehung demjenigen Rechtsakte gleichstellen will, durch den das Eigentum an (körperlichen) Sachen von dem Berechtigten auf eine andere Person übertragen wird, so geht m. E. diese Auffassung fehl. Das BGB. fafst unter den Begriff der Sache nur körperliche Dinge (§ 90); was von Sachen gilt, kann daher nicht ohne weiteres auf blofse Forderungsrechte, die nur in der Vorstellung existieren, Anwendung finden. Schon die Verfügungsmacht über diese mufs qualitativ eine andere sein, als die, wie sie bei Uebertragung körperlicher Sachen in die Erscheinung tritt. Der Eigentümer einer Sache kann seine Verfügungsmacht durch Uebergabe derselben, durch constitutum possessorium ausüben. Ist bei der Uebertragung eines Forderungsrechts ein ähnlicher, die Machtentäufserung auch äufserlich kennzeichnender Vorgang möglich? Ueber Rechte lässt sich keine reale Macht üben“ (Motive III S. 2), und die Uebertragung eines Forderungsrechts gleich der einer Sache als eine dinglich wirksame Verfügung zu bezeichnen, wie Eccius will, hält m. E. nicht Stich, wenn ein Ding, an dem und durch das die Verfügung gegen jeden dritten auch äufserlich wirksam wird, nicht existiert. Die Uebertragung eines Forderungsrechts erfolgt in jedem Falle durch blofsen Vertrag, in der Vorstellung. Und wenn auch im Rechte des Eigentums in dem besonderen Falle eines constitutum possessorium ein blosser Vertrag genügt, so ist dies doch nur Ausnahme von der Regel. Immerhin hat der Berechtigte die Sache in seiner Gewalt. Das dingliche Recht der Hypothek, eines Grundstücksniefsbrauchs entsteht nur durch Eintragung in das Grundbuch, und zu einer wirksamen Bestellung eines Pfandrechts, eines Niefsbrauchs an einer beweglichen Sache mufs der Regel nach die Uebergabe der Sache hinzukommen.

[ocr errors]

Die Existenz eines Forderungsrechts ist eben von anderer Art, als die einer Sache. Eine Forderung als etwas Gedachtes existiert, auch wenn sie noch erst bedingt befristet ist. Eine Sache kann nur existieren oder nicht existieren. Tertium non datur. Auch eine bedingte, betagte Forderung kann daher Gegenstand einer Rechtsverfügung, einer Uebertragung sein. Wenn somit eine Forderung, die nur potestativisch in dem Sinne bedingt ist, dafs die Erfüllung der Bedingung lediglich von dem Willen des Zedenten abhängig ist, Gegenstand einer wirksamen Uebertragung sein kann, welche Logik soll dann dazu zwingen können, der Uebertragung einer rein zukünftigen Forderung rechtliche Wirksamkeit abzusprechen? Der Gegenstand des Rechtsgeschäfts bleibt in jedem Falle etwas Gedachtes. Dafs die aktuellen Wirkungen des Geschäfts bei Uebertragung einer präsenten Forderung andere sein müssen, als bei Uebertragung einer blofs zukünftigen Forderung, ist Sache für sich.

Aber das BGB. hat auch in anderen Richtungen ausdrücklich anerkannt, dafs zukünftige Forderungen für den Rechtsverkehr nicht als etwas absolut Nichtiges zu behandeln sind. Nach § 765 kann auch für eine blofs zukünftige Forderung Bürgschaft wirksam geleistet, nach §§ 1113, 1204 für eine solche eine Hypothek, ein Pfand wirksam bestellt werden, und der Bürge, der Pfandbesteller kann sich der durch den Bürgschafts-, den Pfandvertrag eingegangenen Verpflichtung nicht ohne weiteres entziehen. Wenn nach diesen ausdrücklichen Bestimmungen des Gesetzbuchs auch für künftige Forderungen eine Bürgschaft, eine Sicherheitsbestellung vollwirksam geleistet werden kann, und wenn in Konsequenz dessen über eine solche Bürgschaft, eine solche Sicherheitsbestellung vollwirksam

auch durch Zession mufs verfügt werden können, so ist damit implicite auch die Wirksamkeit einer Zession der zukünftigen Forderung selbst anerkannt, da die Sicherheitsrechte der letzteren untrennbar mit dieser selbst verbunden sind.

Die Wirksamkeit eines solchen Sicherheitsrechts für eine zukünftige Forderung gibt m. E. auch den Schlüssel für die richtige Lösung der von Eccius am Schlusse zu 1 aufgestellten Frage. Wenn auf eine Bürgschaft, eine Pfand-, eine Hypothekenbestellung von zwei Prätendenten derjenige das bessere Recht hat, dem zuerst diese Sicherheitsrechte abgetreten waren, so mufs dieser auch das bessere Recht auf die Forderung selbst haben.

Was die zweite von Eccius aufgeworfene Frage anlangt, so scheint sie mir zu allgemein gestellt. Ich nehme an, dafs damit der Fall nicht getroffen sein soll, dafs die Kontrahenten des Vertrags blofs, um dem Zessionar die diesem aus der Zession erwachsenen Vorteile wieder zu entziehen, den ersten Vertrag aufgehoben und an dessen Stelle einen neuen, mit dem alten identischen Vertrag gesetzt haben. Dies würde dolus malus sein, der, wenn er auch nur von dem Zedenten allein geübt wäre, dem Zessionar das Recht auf die übertragene Forderung auch dem neuen Vertrage gegenüber nicht würde haben entziehen können, falls der Zedent den letzteren Vertrag erfüllt haben würde. Kann aber Identität der beiden Verträge nicht behauptet werden, hat der zweite Vertrag überhaupt einen anderen Gegenstand, eine andere wirtschaftliche Bedeutung, würde es sich in dem Falle der reichsgerichtlichen Entscheidung statt um Strafsenbauarbeiten z. B. um den Bau einer Schule gehandelt haben, über den die Kontrahenten unter Aufhebung des alten Vertrags neu schlüssig geworden wären, so würde m. E. der Zessionar aus diesem neuen Vertrage Rechte für sich nicht herleiten können. Das würde ein unberechtigter Eingriff in die Freiheit wirtschaftlicher Betätigung sein. Der Zessionar konnte nur unter Wahrung dieser Freiheit Vorteile aus der Zession für sich erwarten.

Eccius meint noch, bei der Annahme des Reichsgerichts müsse auch die Zession eines erst künftig möglichen Miterbenrechts für denkbar erachtet werden. Für die Anwendbarkeit des von ihm zit. § 2033 BGB. ist, wie ihre Stellung im Systeme des Gesetzbuchs ergibt, notwendige Voraussetzung, dafs wenigstens der Erbfall eingetreten sein mufs. (So auch Planck, Kommentar Bd. V No. 1 zu § 2033.) In dieser Stellung liegt m. E. deutlich die von Eccius vermisste Ausdrücklichkeit der Bestimmung, dafs vor Erbfall eine Disposition über Erbgut nicht möglich sein soll. Umgekehrt ist aus der Stellung des § 398 im Systeme des Allg. Teils nicht mit Notwendigkeit zu folgern, dafs das Gesetz dabei nur eine existente Forderung im Auge gehabt haben müsse. Im übrigen ist auch die Zession eines erst möglichen gesetzlichen Miterbenrechts gegen andere gesetzliche Miterben denkbar, weil gemäfs § 312 Abs. 2 BGB. ein solcher Miterbe mit anderen solchen Miterben über sein Recht gültig paziszieren kann.

Schliesslich wendet sich Eccius auch gegen das vom Reichsgericht betonte Argument von der wirtschaftlichen Notwendigkeit solcher Vorzessionen. Er selbst gibt zwei Wege an, auf welchen unter Aufrechterhaltung seiner Theorie von der Zession als einer dinglich wirksamen Rechtsverfügung die Sache mit gleicher Wirksamkeit hätte erledigt werden können. Einmal der Weg des § 328 BGB. Danach hätte in dem vorliegenden Falle in dem Vertrage zwischen Stadtgemeinde und Bauunternehmer bestimmt werden können, dafs die Zahlungen seitens der Stadt statt an den letzteren an dessen Geldmann zu erfolgen hätten. Wie aber, wenn der Bauunternehmer sich nicht vorzeitig

von der Stadt in die Karten sehen lassen wollte? Die Stadt hätte von der Leistungsfähigkeit des ersteren offenbar eine besonders günstige Meinung nicht erhalten, und das wollte offenbar der Bauunternehmer vermeiden. Oder wäre ein solches Verhalten des letzteren gegen Treu und Glauben im Verkehr gewesen, wenn er an seiner Leistungsfähigkeit zu zweifeln nicht den geringsten Grund hatte? Event. hatte ja auch die Stadt ein genügendes Sicherungsmittel für ihr Interesse, da sie vorsorglich jede etwaige Zession der Rechte des Bauunternehmers nach § 399 BGB. ausschliefsen und damit dem letzteren zu Gemüte führen konnte, dafs er auf eigenen Füfsen zu stehen habe. Dafs die Stadt eine solche Disposition auch gegenüber einer Vorzession mit Wirksamkeit für sich treffen konnte, leuchtet ein, wenn man eben davon absehen muss, die Uebertragung einer Forderung als eine dinglich wirksame Verfügung zu charakterisieren. Wenn aber der zweite Weg darin hätte bestehen können, dass vor dem Vertrage mit der Stadt der Bauunternehmer mit dem Geldmanne hätte bedingen können, in der Auszahlung und Empfangnahme eines Darlehnsbetrages solle zugleich die Abtretung der Vertragsrechte gegen die Stadt liegen, was ist dies denn anderes als eine, noch dazu rechtsgeschäftlich bedingte Vorzession, die nach der Ecciusschen Theorie von der Rechtsübertragung ebenfalls nicht denkbar sein dürfte?

Die Annahme, dass zukünftige Forderungen nach dem BGB. nicht zessibel sein können, halte ich für einen entschiedenen Rückschritt gegenüber dem bisherigen Rechte. Nach einem bekannten Ausspruche leben wir im Zeitalter des Verkehrs. Der heutige Verkehr mufs mit Vorausberechnungen, Kalkulationen für die Zukunft wirtschaften, sicher wirtschaften können. Im Begriffe des Verkehrs liegt es, dafs auch das noch Zukünftige wirtschaftlichen Wert für die Gegenwart hat. Dessen müssen sich Theorie und Praxis des Rechts bewufst bleiben. Wie könnte auch sonst, um schliesslich noch dies zu bemerken, der sog. Kontokurrentvertrag rechtliche Anerkennung beanspruchen? Er lebt lediglich von der Zukunft, und es steht in der Tat nichts im Wege, alle gegenseitigen Kreditposten der Kontrahenten als in der Absicht geleistet anzusehen, als zukünftiges Zessionsmaterial für die entsprechenden Debetposten zu dienen. Darüber, dafs zukünftige Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht übertragen werden können, beziehe ich mich auf meine Ausführung S. 471 1903 dieser Zeitung.

Landgerichtsrat a. D. Lippmann, Halle a. S.

Beweis durch Urkunden. §§ 421 ff. ZPO. In der Juristischen Wochenschrift (1902, S. 539) versuchte ich nachzuweisen, dafs gegenüber der Antretung des Beweises aus § 421 ZPO. (Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben) der Beweis geführt werden könne, dafs eine Urkunde nicht errichtet sei. Es wurde hierbei im wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Besitzes der Urkunde ist der Editionseid des § 426 ZPO. das einzige Beweismittel, ein Gegenbeweis durch Zeugen und andere Beweismittel ist ausgeschlossen. Voraussetzung des Urkundenbeweises ist aber, dafs eine Urkunde errichtet ist, wie schon der Wortlaut der §§ 420, 421 ZPO. erkennen läfst. Wenn der Gegner den Beweis anbietet, dafs eine Urkunde nicht zur Entstehung gelangt ist, so ist der Beweis zuzulassen, weil hierdurch dargetan wird, dafs die Voraussetzung des Urkundenbeweises nicht vorliegt, mithin der Beweisantritt aus § 421 ZPO. nicht zulässig ist. Aus diesem Grunde kann der Gegner gegenüber dem Antrage auf Vorlegung eines Kündigungsschreibens den Eid darüber

zuschieben, dafs eine schriftliche Kündigung nicht erfolgt ist.

Diese Ansicht verwirft LR. Dr. Daffis in d. Bl. 1903 S. 426, indem er geltend macht, meine Ausführungen beruhten auf einer Verkennung der Natur des Editionseides. Der Editionseid sei kein Parteieid im Sinne des § 445 ZPO., nicht als zugeschobener Eid zu behandeln, und die Nichterklärung auf diesen Eid habe nicht die strenge Wirkung des § 452 ZPO. Durch die Zulassung der Eideszuschiebung über die Nichterrichtung der Urkunde werde der Versuch gemacht, den Editionseid auf Umwegen zurückzuschieben.

Hierauf ist zweierlei zu erwidern: Erstens habe ich a. a. O die Natur des Editionseides nicht verkannt, insbesondere ist der Editionseid nicht als ein Parteieid im Sinne des § 445 ZPO. angesehen. Denn es ist ausdrücklich bemerkt, dafs die Verweigerung des Editionseides nur die Beweiswirkung des § 427 ZPO. hat. Hierbei ist die Entsch. des Reichsgerichts Bd. 44 S. 422, die die Natur des Editionseides behandelt, von mir angezogen. Zweitens kommt es für die Entscheidung der vorliegenden Frage nicht auf die Natur des Editionseides, sondern darauf an, ob die Beweisantretung aus § 421 ZPO. zur Voraussetzung hat, dafs eine Urkunde zur Entstehung gelangt ist. Was in dieser Richtung zur Begründung meiner Ansicht ausgeführt ist, hat Daffis nicht berührt, dagegen widerlegt er eine Ansicht, die in meinen Ausführungen nicht vertreten wird. Ich wiederhole daher: Die Eideszuschiebung darüber, dafs eine schriftliche Kündigung nicht erfolgt ist, enthält nicht etwa einen Gegenbeweis gegen den Editionseid (oder eine Zurückschiebung des Editionseides auf Umwegen), sondern sie erfolgt zum Nachweise, dafs der Beweisantritt aus § 421 ZPO. und damit auch der Editionseid nicht zulässig ist.

Rechtsanwalt Dr. Bischofswerder, Charlottenburg.

Wiederholte Verkündung eines Urteils im Strafprozefs. Es hat vor kurzem berechtigtes Aufsehen erregt, dafs ein württembergisches Kriegsgericht ein verurteilendes Erkenntnis zweimal, und zwar das zweite Mal in veränderter Weise, öffentlich verkündet hat. Durch ein Versehen des Verhandlungsführers war statt der beschlossenen Freiheitsstrafe eine um eine Woche geringere niedergeschrieben und verkündet worden; das Kriegsgericht trat anderen Tages in der ursprünglichen Besetzung wieder zusammen, und nunmehr wurde das beschlossene Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet. Ist dies als gesetzlich zulässig zu erachten?

Nach § 259 StrPO. und dem gleichlautenden § 314 MStrGO. schliefst die Hauptverhandlung mit der Erlassung des Urteils; „erlassen" und rechtlich existent geworden aber ist eine in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung, sobald sie „verkündet“ ist (vgl. Löwe, StrPO. Note 3 zu § 33). Die Verkündung des Urteils erfolgt weiterhin nach § 267 StrPO. und § 327 MStrGO. durch Verlesung der Urteils formel und Eröffnung der Urteilsgründe. Die Rechtsprechung ist stets davon ausgegangen, dafs nach erfolgter Verkündung des Urteils eine Abänderung oder Ergänzung desselben unstatthaft sein soll. Für zulässig wird nur erklärt, nachträglich noch einen Teil des Urteils zu verkünden, der von dem Gericht schon zuvor mitberaten und mitbeschlossen, bei der Verkündung aber aus Versehen weggeblieben war, sowie offenbare Schreiboder Redaktionsfehler, offenbare Mängel des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte, nachträglich zu berichtigen (vgl. Löwe a. a. O, Note 6 zu § 267 und Note 2c zu Buch 3, sowie die daselbst zit. Entsch.). Hiernach also hätte das Kriegsgericht gefehlt. Und dennoch läfst sich seine Auffassung verteidigen.

39

Zunächst ist festzustellen, dafs weder, die StrPO. noch die MStrGO. ein direktes Verbot der nochmaligen Urteilsverkündung enthalten. Ein solches wird vielmehr nur aus den zit. Paragraphen gefolgert. Legt man nun aber zugrunde, dafs ein „Urteil" in seiner materiellen Bedeutung nichts anderes ist, als die strafrechtliche Meinung des erkennenden Gerichts von einer bestimmten Tat auf Grund des Ergebnisses der geschlossenen Beweisaufnahme, so kommt man zu einem anderen Resultate. In Wirklichkeit ist dann ein Urteil" gar nicht erlassen, nicht verkündet worden, denn die durch Beschlufs des Gerichts festgestellte strafrechtliche Meinung ist zwar tatsächlich zur Existenz gelangt, aber versehentlich der Oeffentlichkeit nicht bekannt gegeben worden. Die Hauptverhandlung hat infolgedessen auch keinen Abschluss der Sache nach gefunden. Es muss daher demjenigen, welcher gesetzmässig berufen ist, die strafrechtliche Meinung des erkennenden Gerichts zu veröffentlichen, diese Befugnis bis zur Erfüllung seiner Aufgabe gewahrt bleiben, natürlich innerhalb der durch § 267 StrPO. und § 327 MStrGO. gegebenen Fristen. Dafs hierher nicht die Fälle gehören, in welchen bei dem Leugnen des Angeklagten das Gericht zu einer Freisprechung gelangt ist und der Angeklagte nach Verkündung des Urteils nunmehr seine Schuld eingesteht, bedarf kaum der Erörterung. Hier hat das Gericht seine strafrechtliche Meinung auf Grund der abgeschlossenen Beweisaufnahme festgestellt und richtig veröffentlicht. Eine Abänderung dieser Meinung in der gleichen Instanz auf Grund neuer, nach der Urteilsverkündung hervorgetretener Tatsachen ist unzulässig.

Eine notwendige Folgerung dieser Ansicht ist allerdings die, dafs jedes Gericht in Strafsachen befugt sein mufs, unter Umständen eine scheinbar wiederholte Urteilsverkündung („Urteil“ im wörtlichen Sinne!) vorzunehmen, also auch die Amtsgerichte, wenn sie auf Grund des § 3 EG. zur StrPO. und auf Grund landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen ohne Zuziehung von Schöffen verhandeln. Diese Folgerung mag vielleicht die Gefahr einer weniger gründlichen Behandlung der betreffenden Strafsachen durch die Einzelrichter in sich tragen; aber es dürfte nicht gerechtfertigt erscheinen, um ihretwillen die oben erörterte Ansicht zu verwerfen. Die weitere Frage, ob im Falle einer wiederholten Urteils verkündung die Frist für ein etwa einzulegendes Rechtsmittel von der Verkündung des ersten oder des zweiten Urteils an läuft, entscheidet sich in letzterem Sinne. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Willenserklärung der durch das Urteil beschwerten Partei gegenüber dem ausgesprochenen Willen der Instanz. Solange dieser aber nicht ausgesprochen, nicht verkündet ist, kann gegen denselben naturgemäfs eine Erklärung nicht abgegeben werden.

Kriegsgerichtsrat Autenrieth, Ulm a. D.

Gefahren des Vermögensgerichtsstandes nach der österr. Jurisdiktionsnorm für reichsdeutsche Parteien. Der § 99 des österr. Gerichtszuständigkeitsgesetzes (Jurisdiktionsnorm), der den Gerichtsstand des Vermögens behandelt, ist mit § 23 der deutschen ZPO. gleichlautend.

Aus der Tatsache, dafs bekanntlich im österreichischen Urteile oder Beschlusse über die Kosten des vorangegangenen Verfahrens sofort erkannt wird, dafs diese Kosten der einen Partei gegen die andere unmittelbar zugesprochen werden, hat sich mit Rücksicht auf Entscheidungen des k. k. obersten Gerichtshofes eine Möglichkeit ergeben, jeden Ausländer auf einem Umwege vor das österreichische Gericht zu ziehen. Da über solche Fälle in den Tagesblättern jüngst Klage geführt wurde,

mufs diese Tatsache auch den deutschen juristischen Kreisen bekannt gemacht werden.

Die Fälle stellen sich in der Praxis folgendermassen: Der Kläger A. in Wien klagt den reichsdeutschen Beklagten B. in Berlin beim Wiener Gerichte unter Behauptung irgend eines Zuständig eitsgrundes ein. B. erhebt die Einwendung der Unzuständigkeit des Wiener Gerichtes, obsiegt mit derselben, und es werden ihm hierbei an Prozefskosten 20 K. gegen A. zuerkannt. B. hat somit gegen A. eine Forderung in Oesterreich, also nach den Erkenntnissen der höchsten österr. Gerichte ein Vermögen in Oesterreich. Auf Grund dieser nicht bestreitbaren Tatsache erhebt nun A. nochmals die gleiche Klage wie die abgewiesene und ruft zur Begründung der Wiener Gerichtszuständigkeit den Gerichtsstand des Vermögens, § 99 österr. J N. = § 23 DZPO., an. Der Richter mufs sich nun aus diesem neuen Gerichtsstande für zuständig erklären und in der Sache selbst verhandeln, wodurch A. auf dem Umwege einer fruchtlos angestellten Klage sein Ziel, die Streitsache der österr. Jurisdiktion zu unterziehen, erreicht hat.

[ocr errors]

Diese im österr. Gesetze begründete Fatalität für die ausländische Prozefspartei läfst sich aber auf folgende Weise verhindern:

1. der Beklagte B. in Berlin spricht keinen Kostenersatz gegen A. in Wien an, oder

2. der Beklagte B. zediert sofort den ersiegten Prozefskostenbetrag an eine dritte Person, z. B. seinen Anwalt, und notifiziert sofort hiervon den unterlegenen Kläger.

Auf diese Weise ist einer Vermögenskompetenz die rechtliche Grundlage entzogen.

Rechtsanwalt Dr. K. Schönberger, Prag.

Entlastung der Richter von übermässigem Schreibwerk. Der dem Vorschlage des RA. Dr. Schachtel in No. 21, 1903 d. Bl. zugrunde liegende Gedanke, dafs Mittel und Wege gefunden werden müssen, die Richter von der mechanischen Arbeit des Schreibens mehr und mehr zu befreien, wird gewifs die Zustimmung der meisten Richter finden. Auch darin işt Schachtel beizupflichten, dafs der durch die neuzeitliche Entwickelung des Schreibwesens gewiesene Weg die Heranziehung von Schreibkräften bildet, die die Schnellschrift (Stenographie) und Schreibmaschine beherrschen.

So, wie sich Schachtel aber diese Benutzung von Schreibkräften denkt, dürfte sie nur sehr wenigen Richtern zugute kommen.

Nur vereinzelt und fast nur in Grofsstädten finden sich ausgebildete Schnell- und Maschinenschreiber, die zu stundenweiser Arbeit fremde Häuser aufsuchen, und nur wenigen Richtern steht ein Familienmitglied zur Seite, das die Schnellschrift und Schreibmaschine genügend beherrscht. Der hohe Preis wird manchen Richter auch von der Anschaffung einer Schreibmaschine abschrecken, die er doch nicht völlig ausnutzen kann. Zudem ist die Anfertigung von Abschriften, die der Gerichtsschreiber demnächst mit dem Beglaubigungsvermerk versehen soll, durch nicht überwachte Schreibkräfte nicht unbedenklich. Der Gerichtsschreiber mufs eine Bürgschaft für ein gewissenhaftes Arbeiten haben, die nur durch eine unter Aufsicht stehende Kanzlei geboten wird.

Um das erstrebenswerte Ziel zu erreichen, müssen m. E. die Kanzleien der Gerichte eine durchgreifende Umwandlung erfahren. Die Schreibmaschine mufs auch in diese endlich allenthalben ihren Einzug halten, wie sie sich schon längst die Schreibstuben der Rechtsanwälte und

die Bureaus der Kaufleute erobert hat. Als Kanzlisten dürfen nur mehr solche angestellt werden, die die Schnellschrift und Schreibmaschine völlig beherrschen. Die solchergestalt den neuzeitlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Kanzlei mufs den Richtern jederzeit zur Verfügung stehen. Soweit die Richter ein Arbeitszimmer im Gerichtsgebäude nicht besitzen, haben die ihnen zugewiesenen Kanzlisten zu bestimmten Stunden an einem oder mehreren Tagen der Woche deren Wohnungen aufzusuchen, um dort das Diktat in Schnellschrift entgegenzunehmen. In der Kanzlei wird dann zunächst die Urschrift mit der Schreibmaschine zu fertigen sein, die dem Richter zur Durchsicht und Unterschrift wieder zugeht. Es ist, abgesehen von kleinen und einfachen Schriftstücken, nicht empfehlenswert, mit der Urschrift gleichzeitig die erforderliche Anzahl von Durchschlägen zu machen, da es häufig vorkommen wird, dafs an der Urschrift noch kleine Aenderungen vorzunehmen sind. Die Abschriften können deshalb regelmässig erst angefertigt werden, wenn die Urschrift unterzeichnet zur Kanzlei zurückkommt.

Dieses Verfahren mag auf den ersten Blick kostspielig erscheinen. Tatsächlich bedeutet es aber nicht nur einen Gewinn für die Rechtspflege als solche, indem es durch die erzielte wesentliche Zeitersparnis den Richtern die Vertiefung des Rechtsstudiums ermöglicht, sondern auch eine Ersparnis für den Fiskus. Denn es erhöht die Leistungsfähigkeit der teueren Richter kräfte durch Abwälzung der mechanischen Arbeit auf billige Schreibkräfte.

Werden anfangs bei dem Diktat auch mancherlei Schwierigkeiten zu überwinden sein, die in dem Bereitbalten, dem schnellen Ordnen und Formen des Gedankenstoffes liegen, so werden die grofse Erleichterung und Zeitersparnis, die es gewährt, doch bald empfunden werden.

Es wäre sehr zu wünschen, wenn die Vorteile der Schnellschrift und der Schreibmaschine, die die Kaufleute und Rechtsanwälte längst erkannt haben, möglichst bald auch dem vielfach an der Grenze der Leistungsfähigkeit angelangten Richterstande nicht in letzter Linie zum Segen der gesamten Rechtspflege zuteil würden.

Gerichtsassessor A. Schlüter, Koblenz.

Berichtigung der Konkurstabelle. Der Konkursverwalter hat eine Forderung bestritten. Der Gerichtsschreiber macht dem Gläubiger hiervon Mitteilung. Der Gläubiger legt dem Gericht die urkundlichen Nachweise nachträglich vor. Das Gericht übermittelt dem Verwalter diese Nachweise. Der Verwalter leitet die Nachweise an das Gericht mit der Anerkennungserklärung zurück.

Mufs das Gericht nun ohne weiteres Berichtigungsbeschlufs erlassen, oder hat es erst einen vom Gläubiger weiter zu stellenden förmlichen Berichtigungsantrag abzuwarten?

Die KO. gibt hier keinen unmittelbaren Aufschlufs; § 146 Abs. VII kann man wohl nicht heranziehen, da hier nur an das Obsiegen im Rechtsstreit gedacht ist, nicht an das freiwillige Anerkenntnis des Verwalters. Man wird sagen müssen: der einseitige Anerkenntnisakt des Verwalters ist zum Berichtigungsbeschlufs erforderlich und genügend: es kann keinen Unterschied begründen, ob dies Anerkenntnis im Prüfungstermin oder später erfolgt. Die andere Anschauung, wonach ein förmlicher Berichtigungsantrag des Gläubigers notwendig wäre, würde lediglich eine unnütze Vielschreiberei heibeiführen.

Amtsgerichtssekretär Arnulf Meyer, Nürnberg.

« EelmineJätka »