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Aber auch von einer entsprechenden" Anwendung des § 835 ZPO., d. h. von einer Ueberweisung des Geschäftsanteils, sei es zur Einziehung, sei es an Zahlungsstatt, kann keine Rede sein. Denn der Geschäftsanteil ist nicht etwa eine Forderung, die eingezogen" werden kann, wie bereits oben (unter II) ausgeführt ist, sich übrigens auch aus den Vorschriften der §§ 30, 31 des Ges., betr. die Ges. m. b. H., ergibt, wonach ein Gesellschafter einer G. m. b. H. ebenso wenig wie ein Aktionär während des Bestehens der Gesellschaft die Rückzahlung seiner Einlage oder die Auszahlung des ihm an dem Gesellschaftsvermögen zustehenden Anteils verlangen kann. Nur in einem Falle läfst das Gesetz (in § 34) eine Einziehung" von Geschäftsanteilen, nämlich zum Zwecke der Amortisation, zu, aber auch dies nur mit Zustimmung des Anteilsberechtigten" oder dann, wenn dies im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich vorgesehen ist. Handelt es sich um einen solchen der Einziehung" unterliegenden Geschäftsanteil, so ist von dem Gläubiger des „Anteilsberechtigten" nicht der Geschäftsanteil als solcher, sondern diejenige Forderung zu pfänden und dem Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zu überweisen, die dem Anteilsberechtigten nach er

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folgter Einziehung seines Anteils gegen die Gesellschaft zusteht, so dafs also hier der Fall des § 829 ZPO. direkt vorliegt.

Es herrscht denn auch unter den Kommentatoren Uebereinstimmung darüber, dafs eine Ueberweisung des Geschäftsanteils zur „Einziehung" unzulässig ist. Aber auch eine Ueberweisung des Geschäftsanteils „an Zahlungsstatt" zum „Nennwerte" wird man für unzulässig erachten müssen, und zwar schon deshalb, weil der Geschäftsanteil überhaupt keinen „Nennwert" besitzt. Mit dieser Ansicht, die ich bereits in der 1. Aufl. meines Kommentars zu dem Ges., betr. die G. m. b. H. (Anm. 1 zu § 14) vertreten und auch in der 2. Aufl. aufrecht erhalten habe, stehe ich zwar allein; ich muss aber gleichwohl daran festhalten. Insbesondere hat auch alles dasjenige, was namentlich Esser1) unter dem Beifall der herrschenden Meinung und insbesondere unter Zustimmung von Staub (a. a. O. Anm. 5 zu § 14) gegen mich vorgebracht hat, mich von der Unrichtigkeit meiner Ansicht nicht zu überzeugen vermocht. Die Gründe für die Richtigkeit meiner Ansicht im einzelnen klarzulegen, würde hier zu weit führen. Ich mufs mich deshalb darauf beschränken, in einem entscheidenden Punkte die Ansicht der Gegner zu widerlegen. Diese wollen dem Geschäftsanteil vor allem um deswillen einen Nennwert beilegen, weil auch die Aktie einen solchen besitzt. So heifst es z. B. wörtlich bei Staub: „Das Gesetz wählt nun die Bezeichnung derart, dafs jeder Geschäftsanteil mit einem Nennbetrage bezeichnet wird, der dem Betrage der übernommenen Stammeinlage entspricht. Die Bezeichnung des Geschäftsanteils erfolgt also in gleicher Weise wie die Bezeichnung der Aktien im Aktienrecht. In dieser Beziehung steht sich das Recht der G. m. b. H. und das Recht der Aktiengesellschaft gleich."

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In dieser Gleichstellung" zwischen Aktie und Geschäftsanteil liegt m. E. das provedos, da Geschäftsanteil und Aktie ihrem Wesen nach grundverschieden sind.

Einerseits repräsentiert nämlich die Aktie in der Tat nur bestimmte Mitgliedschaftsrechte, ohne dafs damit wenigstens für den Regelfall irgendwelche Pflichten verbunden sind. 2) Dagegen ist mit einem Geschäftsanteil einer G. m. b. H. ebensowohl ein Komplex von Rechten wie von Pflichten verbunden: Der Anteilsberechtigte hat nicht nur seine Einlage einzuzahlen, sondern gemäfs § 24 d. G. auch für die Einzahlung der Stammeinlagen seiner Mitgesellschafter aufzukommen und eventuell gemäfs §§ 26 ff. d. G. Nachschüsse zu leisten.

Ferner bestimmt sich gemäfs § 214 Abs. 1 HGB. der Anteil am Gewinn nach dem Verhältnis der Aktienbeträge; ein anderweiter Verteilungsmafsstab kann insoweit durch das Statut nicht festgesetzt

1) In der 3. Aufl. seines Kommentars zu dem Ges., betr. die G. m. b. H., Anm. zu § 47.

2) Der erst durch die neue Vorschrift des § 212 HGB. eingeführte Ausnahmefall darf für die Beurteilung des Wesens des Aktienrechts aufser Betracht bleiben.

werden, da der Abs. 3 des § 214 sich offensichtlich nur auf eine von Abs. 2 desselben Paragraphen abweichende Regelung bezieht. Nur insoweit ist eine Abweichung zulässig, als gemäfs § 185 HGB. durch den Gesellschaftsvertrag für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere in bezug auf die Verteilung des Gewinnes und des Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden können. Daraus ergibt sich also, dafs die Rechte der Aktionäre sich nach der Art ihrer Aktiengattung einerseits und nach der Höhe des Nennbetrages der Aktie andererseits bestimmen, so dafs also hier der Nennbetrag (Nennwert) der Aktie für die Rechtsstellung des Aktionärs von entscheidender Bedeutung ist. 1) Ganz anders bei den Geschäftsanteilen einer G. m. b. H.; hier kann der Gesellschaftsvertrag sowohl die Beteiligung am Gewinn, wie das Stimmrecht, wie endlich die Beteiligung an dem nach Auflösung der Gesellschaft zur Ausschüttung gelangenden Gesellschaftsvermögen für jeden einzelnen Geschäftsanteil beliebig festsetzen (§§ 29, 45, 72 d. G.). Die Bezeichnung des Geschäftsanteils mit einem „Nenn betrage" würde also über die Höhe der Berechtigung des Anteilsberechtigten gar keine zuverlässige Auskunft geben; es ist möglich und denkbar, dafs zwei Anteilsberechtigte, die die gleiche Einlage gemacht haben, ganz verschiedene Rechte, also ganz verschieden zu bewertende Geschäftsanteile besitzen; ja, es ist zulässig, dafs der eine Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 10000 M. am Gewinn und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens mit 2/3 beteiligt ist, (weil er z. B. die Verpflichtung zur Geschäftsführung übernommen hat), wogegen der andere Gesellschafter trotz einer Einlage von 20 000 M. nur Anspruch auf 1/3 des Gewinnes (und des Gesellschaftsvermögens) hat. Demnach kann von einem „Nennwerte des Geschäftsanteils überhaupt keine Rede sein, da ein solcher weder eine juristische, noch eine wirtschaftliche Bedeutung besitzt, vielmehr der Wert eines jeden einzelnen Geschäftsanteils sich lediglich nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts) bestimmt. Staub hat dies wenigstens insofern als richtig anerkannt, als er zugibt, bei dem Geschäftsanteil besitze der „Nennwert" nur die Bedeutung einer historischen Reminiszenz", der aber jeder juristischen Bedeutung" ermangle. Staub betont dann auch insbesondere in bezug auf die uns hier interessierende Frage (Anm. 8 zum Exkurs zu § 15), dafs eine Ueberweisung des Geschäftsanteils an Zahlungsstatt gerade deshalb nicht stattfinden könne, weil der Geschäftsanteil keinen „Nennwert" im Sinne des § 835 ZPO. besitze. „Der Nennwert einer Forderung ist derjenige Geldbetrag, welchen nach dem Inhalt des betreffen

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1) Darauf, dafs Aktien derselben Gattung und vom gleichen Nennbetrage denselben Vermögenswert repräsentieren, beruht eine ihrer wichtigsten Eigenschaften, die Vertretbarkeit (Fungibilität), die ihnen erst die wirtschaftlich so wichtige und wertsteigernde Börsenfähigkeit verleiht. - Die Geschäftsanteile der G. m. b. II. hat dagegen der Gesetzgeber mit Absicht vom Börsenverkehr ausschliefsen wollen; daher die anderweite Regelung.

den Forderungsrechts der Gläubiger vom Schuldner zu fordern hat. Hier beim Geschäftsanteil bedeutet aber der Nennbetrag keineswegs eine Summe Geldes, die der Anteilsberechtigte von der Gesellschaft zu fordern hat."

Sprechen schon diese Erwägungen gegen die Möglichkeit einer Ueberweisung des Geschäftsanteils an Zahlungsstatt1), so kommt des ferneren hinzu, dafs er überhaupt kein „Forderungsrecht" darstellt. Der Geschäftsanteil ist vielmehr nichts anderes als der Inbegriff derjenigen Rechte und Pflichten, die einem Mitgliede einer G. m. b. H. als solchem zustehen: Er verkörpert insbesondere nicht blofs die Rechte des Anteilsberechtigten, sondern auch dessen Pflichten (vgl. z. B. §§ 24, 26 ff., wozu auch noch gemäss § 6 Abs. 3 d. G. die Pflicht zur Uebernahme der Stellung eines Geschäftsführers hinzutreten kann).

Wir haben es also bei dem Geschäftsanteil weder mit einem „Forderungsrecht“, noch mit einem solchen Rechte zu tun, auf das die Vorschriften über die Zv. in Geldforderungen" auch nur „entsprechende Anwendung finden können; jedenfalls wird stets eine entsprechende Anwendung des § 844 ZPO. geboten sein, wonach das Gericht, wenn sich eine Einziehung" nicht durchführen läfst, an Stelle der Ueberweisung eine andere Art der Verwertung anordnen kann. Für diese „andere Art der Verwertung" bietet nun einmal § 857 Abs. 5 ZPO. eine Handhabe, in welchem es heifst: „Ist die Veräusserung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräufserung vom Gerichte angeordnet werden." Die Veräusserlichkeit der Geschäftsanteile ist in § 15 d. G. ausdrücklich vorgesehen, so dafs also der Anwendung des § 857 Abs. 5 ZPO. kein Bedenken im Wege steht. Für die Form, in welcher die Veräufserung sich zu vollziehen hat, bietet § 23. d. G. ein beachtenswertes Vorbild; danach kann die Gesellschaft wegen Nichtzahlung von Einlagerückständen einen Geschäftsanteil in Wege der öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen. Diese Form der Veräusserung (etwa mit dem Zusatze: „durch einen Gerichtsvollzieher, Notar" usw.) wird in der Regel auch das Gericht auf Grund der §§ 844, 857 anordnen; es ist aber nicht ausgeschlossen, dafs das Gericht je nach der Sachlage auch den freihändigen Verkauf vorschreibt, zumal wenn Gläubiger und Schuldner dies übereinstimmend beantragen.2)

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2) Auf die Streitfrage, ob und in welchem Umfange ein Geschäftsanteil auch dann der Zv. unterliegt, wenn nach dem Statut seine Uebertragung nur mit Genehmigung der Gesellschaft erfolgen kann, eine Frage, die ich in der 1. Auflage meines Kommentars verneint, in der 2. wegen der inzwischen in Kraft getretenen §§ 137, 399 BGB., §§ 851, 857 ZPO. mit der Mehrheit der Schriftsteller bejaht habe, während sie von Staub (Anm. 14 zum Exkurs zu §15) nach wie vor verneint wird, kann hier nicht eingegangen werden.

des Börsengesetzes unberührt läfst, jedoch immerhin eine nicht unerhebliche Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes bietet. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dafs nach dieser Novelle Sicherheiten, welche für Verluste aus Börsentermingeschäften gestellt sind, nicht zurückgefordert werden können. Ich kann nur wiederholt dies als Kernpunkt der Börsenreform bezeichnen. Der ärgsten Verletzung von Treu und Glauben ist damit ein Riegel vorgeschoben, und andererseits wäre es mit Freuden zu begrüfsen, wenn die Bankwelt ihrer Kundschaft nicht weiter Kredit geben würde, als die gestellten Sicherheiten reichen. Dann würde das ganze Bankgeschäft in solide Bahnen gelenkt werden. Es kommt aber weiter hinzu, dafs auch Anerkenntnisse nicht angefochten werden können, und dafs ferner nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten auch ohne Anerkenntnis und ohne Sicherheitsbestellung die Erfüllung von Börsentermingeschäften nicht verweigert werden kann. Es ist nur zu wünschen und zu hoffen, dass wenigstens dieser Gesetzentwurf Gesetz werden möge, was leicht in Frage gestellt werden kann, wenn die börsenfeindlichen Parteien auf der einen Seite Verschärfungen ins Gesetz hineinzubringen versuchen sollten, auf der anderen Seite die börsenfreundlichen Parteien aber zur Zeit mehr verlangen würden, als das, was jetzt gegeben wird.

Die Parlamente glichen in den letzten Wochen fast einem permanenten deutschen Juristentage. Im Reichstage, in den beiden Häusern des preussischen Landtages, in den Abgeordnetenkammern Bayerns, Badens, Hessens, Elsafs-Lothringens usw. ist gar vielerlei aus den Gebieten der Jurisprudenz besprochen worden. Es war mehr multa als multum und wurde mehr Kritik geübt, als positive Vorschläge gemacht. Sowohl die Gesetzgebung wie die Rechtsprechung und der Juristenstand sind dabei nicht sonderlich gut weggekommen. Insbesondere zeigte sich in der bayrischen Kammer, dass von manchen Abgeordneten nicht gerade etwas Rühmliches von der Rechtspflege und Rechtswissenschaft gehalten wird. Es ist aber soviel Theorie und ein so grofser Mangel an juristischen Kenntnissen oder Erfahrungen dabei entwickelt worden, dafs man darüber ohne weiteres hinweggehen kann. Interessant war, dafs sich der bayrische Justizminister offiziell als einen entschiedenen Freund der Berufung in Strafsachen bezeichnete, und zwar, wie er betonte, „nicht deswegen, weil ihn etwa theoretische Erwägungen dazu geführt hätten, sondern weil er in seiner früheren Stellung als Mitglied des Reichsgerichtes sehr oft Gelegenheit gehabt habe, Strafsachen zu sehen, bei denen man den Eindruck haben musste, es wäre sehr viel besser gewesen, wenn die tatsächliche Seite noch ein zweites Mal geprüft worden wäre." Die Freunde der Berufung haben jedenfalls in Herrn von Miltner eine starke Stütze erhalten. Ebenso bemerkenswert ist, dafs der Minister sich zugunsten der humanistischen Bildung aussprach, wobei er sich auf die von unserem Blatte veranlafste Enquete im Jahre 1900 stützte. Im preufsischen Herrenhause hat Altmeister Dernburg sich jetzt auch über die Frage wegen der Abschaffung des Wechsel protestes ausgesprochen, nachdem JR. Stranz in der dem Reichsbankpräsidenten Dr. Koch gewidmeten Festschrift einen „Protest gegen den Wechselprotest" veröffentlicht hatte. Auch Dernburg bezeichnete den Protest beim Wechsel als „ein aus dem Mittelalter her

stammendes, in seiner Form verknöchertes Institut" und bemerkte, „der ganze Protest sei etwas Groteskes. Ein Gelehrter, ein Notar müsse dahin gehen, um den Protest aufzunehmen, was ebensogut auch ein Postbeamter machen könnte". Die Bedeutung der Frage für den gesamten Handel und Verkehr liegt auf der Hand. Es wäre allerdings, nachdem einmal der Stein ins Rollen gebracht wurde, interessant, Erfahrungen über dieses Institut kennen zu lernen. Unser Blatt ist gern bereit, eine oder die andere Meinungsäufserung zu veröffentlichen.

Die Aufnahme des Gesetzentwurfes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft war im Reichstag keine allzu günstige; es hat fast den Anschein, als sollte die Vorlage zu Fall gebracht werden. Es bedeutet keinen Fortschritt in der Gesetzgebung, wenn wegen mehr oder weniger kleinlicher Gründe ein Gesetz nicht zustande kommt. Es ist an vielen Gesetzen vieles auszusetzen; das war stets so und wird immer so bleiben. Aber trotzdem sollten doch die Parlamentarier und insbesondere die Vertreter der Rechtspflege nie das Grofse aus dem Auge lassen und bedenken, dafs es immer besser ist, etwas zu erreichen, als garnichts. Uns will dünken, als bedeute das Scheitern des Entwurfes, dafs die ganze Frage nicht nur bei uns, sondern auch im Auslande für längere Zeit aus der Gesetzgebungspolitik verschwinden würde. Hoffentlich wird daher der Entwurf mit mehr oder weniger Abrundungen doch noch zum Gesetz erhoben. Es liegt in der Vorlage entschieden ein Fortschritt auf dem Gebiete unserer sozialen Gesetzgebung. Ebenso ist nicht ganz verständlich, weshalb im preufsischen Abgeordnetenhause der Entwurf über den „Amtsgerichtsdirektor" zum Scheitern gebracht werden soll. Wir haben uns bereits an dieser Stelle für das Zustandekommen ausgesprochen und können auch trotz der parlamentarischen Reden uns nur zugunsten dieses rein verwaltungsrechtlichen Entwurfes aussprechen. Endlich verdient bei diesem parlamentarischen Rückblick noch hervorgehoben zu werden, dafs nach der Aeufserung des preufsischen Justizministers nicht mehr die Absicht. besteht, die Entwürfe über eine Aenderung der Vorbereitung zum Justizdienste und zum höheren Verwaltungsdienste in naher Zeit wieder einzubringen. Unseren Lesern wird noch in Erinnerung sein, dafs beide Entwürfe vielfachen Widerspruch gefunden haben. Staub.

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fassenden „Preliminary Entrance Examination" einer Prüfung, die gewissen Personen, bei denen eine ausreichende allgemeine Bildung vorausgesetzt wird, erlassen ist hat der Kandidat durch ein von zwei mindestens seit fünf Jahren tätigen Rechtsanwälten unterstütztes Gesuch seine Aufnahme als Mitglied bei einer der vier in London bestehenden Rechtsinnungen (Lincoln's Inn, Middle Temple, Inner Temple und Gray's Inn) herbeizuführen. Die Wahl des Inn, wobei der Kostenpunkt, da das Honorar für die einzelnen Inns verschieden bemessen ist, eine nicht unwesentliche Rolle spielt, steht dem Bewerber frei. Die vorgeschriebene Dauer der Zugehörigkeit zu einem Inn umfafst 12 Terms (3 Jahre). Gezählt wird ein Term nur dann, wenn der Rechtsbeflissene innerhalb des Term in der Halle der Innung, der er sich angeschlossen, mindestens sechs oder, wenn er Universitätsbesucher ist, wenigstens drei Mahlzeiten eingenommen hat. Dieser eigentümlichen Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dafs die während der Mahlzeiten mit den in der Halle anwesenden Rechtsanwälten gepflogene Unterhaltung belehrend auf die Studenten einwirken soll. Abgesehen von dieser Vorschrift, trifft das englische Recht keine Bestimmung, in welcher Weise ein Kandidat sich die nötigen Rechtskenntnisse aneignen soll. Die Praxis der Rechtsbeflissenen geht dahin, zunächst einige Zeit bei einem Solicitor (dem ein Teil der Anwaltstätigkeit, insbesondere der Verkehr mit der Partei, obliegt) zu arbeiten. Dieser Tätigkeit folgt eine längere Beschäftigung bei einem Barrister. Mit der praktischen Beschäftigung verbindet der Kandidat in der Regel den Besuch der Lectures und Classes, d. h. Vorlesungen, welche durch vom Council of Legal Examination (der aus Mitgliedern der vier Rechtsinnungen zusammengesetzten Examenskommission) angestellte Professoren abgehalten werden. Die früher vorgeschriebene Einhaltung einer bestimmten Anzahl von Terms vor den Prüfungen ist in neuerer Zeit fallen gelassen worden. Dem Studenten steht nach seinem Eintritt in einen der Inns die Wahl eines der für jedes Jahr festgesetzten vier Prüfungstermine frei. Mit der Wahl des Prüfungstermins ist die Erklärung zu verbinden, ob der Examinand sich einer Prüfung, die sich auf das gesamte Rechtsgebiet erstreckt oder nur einzelne Materien umfafst, unterziehen will. Zwecks Erleichterung für die Prüflinge sind nämlich die Prüfungsgegenstände in folgende vier Gruppen gegliedert: 1. Römisches Recht. 2. Englisches und koloniales Verfassungsrecht sowie englische Rechtsgeschichte. 3. Strafrecht, Zivil- und Strafprozefs. 4. Englisches Privatrecht mit Einschlufs des Handelsrechts. Für jede dieser Gruppen besteht eine von dem Council of Legal Examination für die Dauer von drei Jahren ernannte besondere Kommission. In den einzelnen Prüfungsgegenständen ist eine schriftliche Klausurarbeit über ein von der Kommission gestelltes Thema anzufertigen. Eine mündliche Prüfung ist nicht vorgeschrieben, unbeschadet jedoch des Rechts der Kommission, eine solche anzuordnen. Nach Bestehen der Examina und regelmäfsiger Innehaltung der vorgeschriebenen 12 Terms erfolgt, sobald die Gebühren gezahlt und gewisse Förmlichkeiten erfüllt sind, durch eine der vier Rechtsinnungen die Berufung zur Rechtsanwaltschaft.

Gerichtsassessor Dr. Fritsch, Paris.

Die Vereinigung für staatswissenschaftliche Fortbildung zu Berlin hat, um auch solchen Personen die Teilnahme zu ermöglichen, die an den mehrmonatlichen Semesterkursen sich zu beteiligen verhindert sind, nun auch einen 6 wöchigen Kursus für das Frühjahr 1904 eingerichtet. Der Kursus ist wie die Semesterkurse für diejenigen berechnet, welche eine Erweiterung ihrer juristi

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Deutsches Reich: Vo. v. 10. 2. 1904, bt. Zuständigk. der Reichsbehörden z. Ausf. d. Ges. v. 31. 3. 1873 (R.-Ges.-BI. S. 57). Vo. v. 4. 2. 1904, bt. Gerichtsbk. d. deutsch. Konsuln in Aegypten (S. 61). Ges. v. 22. 2. 1904, bt. Aend. d. Reichsschuld.-Ordn. (S. 66). - Vf. v. 18. 2. 1904, Aend. u. Ergänz. d. Ausf. - Bestmgn. z. Fernsprechgebühr.-O. v. 26. 3. 1900 (Amtsbl. d. R.-Post-A. S. 65). - Bk. v. 21. 2. 1904, bt. Bestimgn. z. Ausf. d. Ges. v. 30. 6. 1900 üb. Bekämpfg. gemeingefährl. Krankhtn. (R.-Ges.-Bl. S. 67). Preufsen: Allg. Vf. v. 11. 2. 1904, bt. Verfahren b. Abschätzg. städt. Grundstücke (J.-M.-BI. S. 42). M.-Vf. v. 15. 2. 1904, bt. Grundb.-Anleg. f. e. Teil d. A -G.-Bez. Düren (Ges.-S. S. 23). Bayern: Allh. Vo. v. 31. 1. 1904 z. Ausf. d. Ges. v. 20. 12. 1903, bt. Aend. d. Hypothekenges. J.-M.-BI. S. 27). M.-Bk. v. 31. 1. 1904, bt. Vollzug d. Zwangserziehgsges. (S. 28). Sachsen: M.-Bk. v. 4. 1. 1904, bt. Ergz. d. Dienstanw. f. d. Vollstreckgsbeamt. d. Staatsverwitgsbehrdn. (J.-M.-BI. 1904, S. 1). M.-Vo. v. 1. 2. 1904, bt. Vorbereitg. f. d. höh. Justizdienst (S. 5). M. Vo. v. 2. 2. 1904, bt. Ausbildg d. Referendare (S. 9). M.-Spez.-Vo. v. 8. 2. 1904, bt. Einhebg. d. Auslag. des Nebenkläg. im Strafverfahr. (S. 13). M.-Vo. v. 11. 2. 1904, bt Aendign. d. Geschäfts-O. (S. 14). Württemberg: M.-Bk. v. 11. 1. 1904, bt. Verzeichn. d. zugelass. Rechtsanwälte (Amtsbl. d. J.-M. 1904, S. 1). M.-Vf. v. 22. 1. 1904, bt. freiw. Fortsetz. d. Invalid.-Versichrg. durch Strafgefang. (S. 5). - M.-Bk. v. 29. 1. 1904, bt. Einsichtnahme d. Grundbüch. u. Grundakten (S. 7).

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Hessen: M.-Bk. v. 3. 2. 1904, bt. Anleg. d. Grundb. in weiteren 52 Gemarkgn. (Reg.-Bl. S. 62). M.-Bk. v. 4. 2. 1904, bt. d. Verwltgsstrafverfahr. u. Erlafs d. Verwltgsstrafbescheides bei Zuwiderhandlgn. geg. die Vorschrftn. üb. Erhebg. d. Urkdnstempels im Geschäftskr. d. Ghz. Min. d. Just. (S. 66).

Mecklenburg-Schwerin: Vo. v. 22. 1. 1904 z. Abänd. d. Vo. v. 20. 7. 1894, bt. Befördrg. gefährl. Güter in Kauffahrteischiff. (Reg.-Bl. 1904, S. 5). M.-Bk. v. 22. 1. 1904, bt. Abänd. d. Vorschritn. f. baul. Einrichtgn. in Städt. u. Vorstädt. v. 20. 6. 1901 (S. 8). Oldenburg: M.-Bk. v. 2. 2. 1904, bt. Führg. u. Behandl. d. Schiffstagebuchs (Ges.-Bl. f. d. Hzt Old. S. 17).

Schwarzburg-Sondershausen: M.-Vo. v. 13. 2. 1904, bt. Beschäftg. poln. Arbtr. russ. u. österr. Staatsangehörigk. (Ges.-S. S. 3). Ges. v. 17. 2. 1904, bt. Abänd. d. Einkommensteuerges. v. 11. 12. 1897 (S. 5).

Bremen: Ges. v. 19. 2. 1904, bt. Erlafs v. Vorschrftn. üb. d. Schiffstagebuch (S. 49). - Vo. v. 19. 2. 1904, bt. Führg. u. Behandl. d. Schiffstagebuchs (S. 49). Vo. v. 19. 2. 1904 weg. A end. d. Vo. v. 6. 2. 1903, bt. Ausf. d. R.-Ges. v. 3. 6. 1900 üb. Schlachtvieh- u. Fleischbeschau (S. 72). Ges. v. 26. 2. 1904, bt. Staatsbürgereid (S. 73). Ges v. 26. 2. 1904, bt. Aend. d. § 1 des die Bürgerschaft bt. Gesetzes (S. 74). Ges. v. 26. 2. 1904, bt Erhebg. einer Naturalisationsgebühr (S. 75).

Elsafs-Lothringen: M.-Vf. v. 8. 2. 1904, bt. Stempel f. Erlaubniserteilgn. z. Halten von Kostkindern (Z.- u. Bez.-Amtsbl. S. 31). M.-Bk. v. 20. 2. 1904, bt. neues Muster z. d. Anträg. auf Witwen17. 6. 1887 u. Waisengelder auf Grund der R.-Ges. v. 17. 5. 1897.

Sprechsaa 1.

Staatsanwaltschaftliche Ablehnung der Straf= verfolgung und Antrag auf gerichtliche Entscheidung (StrPO. §§ 170 ff.) bei Privatklagedelikten. Eine wichtige strafprozessuale Frage kam kürzlich anlässlich des „Falles Barth" im preussischen Abgeordnetenhause zur Erörterung. Der Tatbestand ist folgender:

Der Abg. Dr. Barth fühlte sich durch ein Wahlflugblatt beleidigt und beantragte bei der Staatsanwaltschaft in Köslin die Strafverfolgung des Urhebers. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der staatlichen Klageerhebung und verwies den Antragsteller gemäfs § 416 StrPO. auf den Weg der

Privatklage. Hiergegen legte Dr. Barth Beschwerde ein; der Oberstaatsanwalt in Stettin bejahte das „öffentliche Interesse", wies aber die Beschwerde zurück, weil dem Beschuldigten der Schutz des § 193 StrGB. zur Seite stehe, eine strafbare Handlung somit nicht vorliege. Darauf wandte sich Dr. Barth beschwerdeführend an den preufsischen Justizminister; dieser lehnte ein Eingreifen ab mit der Begründung, dafs er zwar das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung anerkenne, aber die Anrufung des Justizministers überhaupt nicht in Frage komme, sondern nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäss §§ 170 ff. StrPO. ein Weg, der sich freilich dem Antragsteller damals durch Ablauf der in § 170 bezeichneten Einmonatsfrist schon verschlossen hatte.

Wegen dieser Stellungnahme im Abgeordnetenhause interpelliert, begründete der Justizminister seine Entschliefsung mit der Ausführung, dafs nach der von ihm vertretenen Auffassung der Weg der §§ 170 ff. StrPO. bei Privatklagedelikten gegeben sei, wenn die Staatsanwaltschaft nicht wegen Fehlens des öffentlichen Interesses (nach § 416 StrPO.), sondern aus sonstigen Gründen die Strafverfolgung ablehne eme Auffassung, bei der der Justizminister zwar die neueren Auflagen des Löweschen Kommentars gegen sich, aber die Mehrzahl der juristischen Schriftsteller für sich hat.

In der Tat wird dieser Interpretation des § 170 StrPO. zweifellos der Vorzug zu geben sein. Das Verfahren aus §§ 170 ff. StrPO., das „Klageprüfungsverfahren“, wie ich es im Interesse einer bequemen Bezeichnung in meinem Lehrbuch genannt habe'), steht in engster Beziehung zum Legalitätsprinzip, d h. es will in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz die Klage hätte erheben müssen, sie aber zu erheben abgelehnt hat, die Klageerhebung erzwingen. Daraus ergibt sich zweierlei: Einmal, dafs da vom Klageprüfungsverfahren keine Rede sein kann, wo die Staatsanwaltschaft die Opportunität der Strafverfolgung zu prüfen befugt ist und unter Verneinung der Opportunität die Klageerhebung abgelehnt hat; und dahin gehört der Fall, dafs die Staatsanwaltschaft aus § 416 unter Negation des „öffentlichen Interesses ein Einschreiten von sich weist (so alle Autoren mit Ausnahme von Puchelt). Sodann aber erhellt, dafs, wo die Staatsanwaltschaft bei einem Privatklagedelikt unter ausdrücklicher oder stillschweigender Bejahung des öffentlichen Interesses" aus sonstigen Gründen die Strafverfolgung ablehnt, das Klageprüfungsverfahren Platz greift; denn wo das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung an sich gegeben ist, da mufs eben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Staatsklage erhoben werden, und insoweit macht sich das Legalitätsprinzip unverkürzt geltend. Es ist also richtig, dafs dem Abg. Barth der Weg aus §§ 170 ff. StrPO. offen stand, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob nicht in concreto die gesetzlichen Voraussetzungen des Einschreitens (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft) vorlagen, ob insbesondere § 193 StrGB. in concreto unanwendbar sei.

Aber allem Anschein nach hat der Justizminister die Zulässigkeit des Klageprüfungsverfahrens für gleichbedeutend erachtet mit Unzulässigkeit einer Remedur im Justizverwaltungswege. Dies ist nun freilich eine Auffassung, die gelegentlich in der Theorie vertreten worden sein mag. Aber gerade diejenigen, die sich mit der Frage ex professo beschäftigt haben, stehen durchweg auf dem gegenteiligen Standpunkt2). Sicher

1) Bennecke-Beling, Lehrbuch des Reichsstrafprozefsrechts, S. 276, vgl. S. 483.

2) So Löwe, Voitus, Delius, vgl. die Zitate in meinem Lehrbuch S. 483 Anm. 10.

sollte auch durch Zugänglichmachung des Klageprüfungsverfahrens nach dem Willen des Gesetzes dem Verletzten ein Recht mehr, als er es ohnehin hat, gegeben, nicht aber nur eine Uebertragung der Befugnisse der Justizverwaltung auf das Oberlandesgericht bzw. Reichsgericht vorgenommen werden. Das Klageprüfungsverfahren hat mit der Möglichkeit eines Eingreifens der Justizverwaltung gar nichts zu tun, hat letzteres vielmehr unberührt gelassen (nur kann sich nach der gerichtlichen Entscheidung die Justizverwaltung weder über § 172 II StrPO. hinwegsetzen, noch entgegen der gerichtlichen Entscheidung, die die Klageerhebung anordnet, deren Nichterhebung anordnen). Auch wo der Weg des Klageprüfungsverfahrens besteht, kann somit der Verletzte statt dieses Weges den Weg einer Anrufung der Justizverwaltungsspitze beschreiten. Beide Rechtsbehelfe sind kumulativ gegeben. Die gegenteilige Meinung — wonach die Justizverwaltung in den Fällen der §§ 170 ff. aufser Funktion gesetzt wäre würde übrigens zu der Konsequenz führen, dafs hier die Justizaufsicht gegenüber der staatsanwaltschaftlichen zweiten Instanz völlig versagte, also der Justizminister auch nicht von Amts wegen befugt wäre, Remedur zu schaffen.

Fühlte sich der Justizminister also im Falle Barth behindert, einzugreifen, so hat er damit die Grenzen seiner Befugnisse zu eng gezogen. Ja noch mehr: er ist, da für Dienstaufsichtsbeschwerde keine Fristen gegeben sind, noch heute in der Lage, die untergebenen Organe zur Erhebung der Klage anzuweisen. Die zuvorige entgegengesetzte Entschliefsung fällt nicht ins Gewicht, da bekanntlich Justizverwaltungsakten weder Unwiderruflichkeit noch Rechtskraft eignet.

Ganz unbeachtet ist übrigens in den parlamentarischen Erörterungen ein anderer Punkt geblieben, der gleichfalls juristisches Interesse bietet. Konnte der Oberstaatsanwalt überhaupt auf die Beschwerde hin den Beschwerdeführer total ablehnend bescheiden, nachdem die landgerichtliche Staatsanwaltschaft nur das öffentliche Interesse an staatlicher Klageerhebung verneint hatte? Die Frage dürfte zu verneinen sein. Es liegt im innersten Wesen eines Rechtsmittels begründet, dafs die angerufene höhere Instanz nicht in pejus reformieren darf. Ist dieser Grundsatz auch nur für Berufung und Revision im Gesetz ausgesprochen, so mufs er doch von selbst auch für die „Beschwerde“ i. S. der §§ 346 ff., wie auch für die Beschwerde innerhalb des staatsanwaltschaftlichen Organismus gelten. Es fragt sich also, ob eine Ablehnung der Klage aus anderen Gründen als wegen Mangels des öffentlichen Interesses als das pejus gegenüber einer Ablehnung aus § 416 StrPO. erscheint. Und das ist in der Tat anzunehmen. Präjudiziell für die Beantwortung der Frage ist die Stellungnahme zu der Vorfrage: Was hat die Staatsanwaltschaft an erster Stelle zu prüfen, das Gegebensein eines öffentlichen Interesses oder das Gegebensein der sonstigen Voraussetzungen der Klage? Nun ist der Sinn des § 416 StrPO. der, dafs, wo kein öffentliches Interesse an staatlicher Strafverfolgung obwaltet, der Staatsanwaltschaft die Prozefslegitimation fehlt. Fehlt ihr aber die Prozefslegitimation, so kann sie überhaupt nicht in der Sache selbst entscheiden, folglich auch nicht die Strafverfolgung gänzlich ablehnen. Allgemeinen Prozefsgrundsätzen gemäfs gehört die Prüfung der Prozefslegitimation vor die Prüfung der Sache selbst, und mit Verneinung jener ist ein Eingehen auf die Sache selbst verschlossen. Folglich gehört auch die Frage nach dem Obwalten eines öffentlichen Interesses vor die Frage nach den sachlichen Bedingungen der Klageerhebung. Sie kann natürlich nur hypothetisch entschieden werden, also unter

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