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sicht auf bestimmte Münzsorten gerichtet sind,1) so mufs der Gläubiger die Hypothek spätestens im Vollstreckungsverfahren unter Berechnung des Goldagios geltend machen. Ebenso ist es bei der Verteilung des Versteigerungserlöses. Der bar zu zahlende Teil des geringsten Gebotes kann nur auf gesetzliche Währung schlechthin lauten,2) und wird deshalb nicht in den Geldsorten, für die ein Agio gezahlt wird, berichtigt werden. Der Gläubiger mufs also, wenn er seine Befriedigung aus dem Erlöse sucht, die Goldhypothek mit dem Agio in Ansatz bringen. Danach ist die Klausel in einer den Wünschen der Beteiligten entsprechenden Fassung nicht eintragbar.

Landgerichtsrat Merfeld, Berlin.

Sind die Maschinen einer Fabrik wesentliche Bestandteile des Fabrikgrundstückes? Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Maschinen mit dem Fabrikgrundstück oder dem Fabrikgebäude so fest verbunden sind, dafs eine Loslösung ohne eine erhebliche Substanzbeschädigung auf der einen oder anderen Seite nicht erfolgen kann. Schwieriger gestaltet sich aber die Frage, wenn die Verbindung der Maschinen, wie dies häufig der Fall ist, eine so lose ist, dafs eine Entfernung derselben, z. B. durch Loslösung der Schrauben, mit denen sie festgeschraubt sind, ohne erhebliche Beschädigung des Materials stattfinden kann. Hier ist zu prüfen, ob die Trennung der Maschinen eine Wesensveränderung des einen oder anderen Teiles bewirken würde (§ 93 BGB.), oder ob die Maschine trotz der losen Verbindung als zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sache zu gelten hat (§ 94 Abs. 2 BGB.). Nur wenn das eine oder andere zutrifft, kann die Eigenschaft der Maschine als wesentlicher Bestandteil angenommen werden.

Die gegenwärtige Rechtsprechung neigt nun zu dieser Annahme in einer praktisch sehr grofsen Gruppe von Fällen; sie folgt der Entsch. des Reichsgerichts, Bd. 50, S. 241, welche stets dann, wenn es sich um ein Fabrikgebäude handelt, das nicht zu einem beliebigen, sondern zu einem ganz bestimmten Fabrikationszweck errichtet ist, die zu diesem Fabrikationszweck eingestellten Maschinen auch bei loser Verbindung als wesentlichen Bestandteil ansieht. Diese Rechtsprechung ist nicht ohne volkswirtschaftliche Bedeutung; durch sie wird insbesondere der Maschinenindustrie das beste und einfachste Mittel zur Sicherung des Kaufpreises für die gelieferten Maschinen, der Eigentumsvorbehalt, genommen. Um so angebrachter erscheint es, die Entscheidung nachzuprüfen.

Zunächst ist zu betonen, dafs durch sie die Fälle, in denen die Maschinen als wesentliche Bestandteile anzusehen sind, eine erhebliche Ausdehnung erfahren. Die Zubehöreigenschaft der Maschinen wird dadurch auf den jedenfalls selteneren Fall beschränkt, dafs es sich, wie das Urteil sagt, um ein Fabrikgebäude in abstracto handelt. Nun führt aber § 98 BGB. unter den Gegenständen, welche als Zubehörstücke in Betracht kommen, gerade auch die Maschinen einer Fabrik auf. Daraus folgt allerdings nicht, dafs die Maschine nun stets als Zubehör zu gelten habe, da in § 97 BGB. die Bestandteilseigenschaft ausdrücklich vorbehalten ist. Immerhin ist es zweifelhaft, ob das Gesetz die Maschinen im § 98 BGB. ausdrücklich erwähnt hätte, wenn ihre Zubehöreigenschaft auf die kleine Gruppe von Fällen beschränkt wäre. Schon diese Erwägung drängt zu einer geringeren Ausdehnung des Bestandteils-Begriffes bei Maschinen.

1) Seuffert, ZPO. (4. Aufl.), Vorbemerk. 1 vor § 708 (jetzt § 803). 2) Wenn Bulling, Die Wirksamkeit der Goldklausel S. 64, meint, es könne als besondere Versteigerungsbedingung die Zahlung in Gold festgesetzt werden, so ist dies schon deshalb unrichtig, weil sich häufig gar nicht voraussehen läfst, ob etwas und wieviel vom Versteigerungserlöse auf die Goldhypothek entfallen werde.

Vor allem aber sind es die Bestimmungen des BGB. über wesentliche Bestandteile selbst, die bei richtiger Auslegung m. E. zu einem anderen Ergebnisse führen. Die Argumentation des Reichsgerichtes ist folgende: „Ist das Fabrikgebäude zu einem bestimmten speziellen Fabrikbetriebe, z. B. zu einer Holzbearbeitungsfabrik, errichtet, so wird von der Bestimmung des Ganzen, nämlich der Holzbearbeitungsfabrik, auch der Teil, das Fabrikgebäude, dergestalt erfafst und beeinflusst, dass mit Fortnehmen der Maschine das Gebäude nicht mehr das bleibt, was es seiner Bestimmung nach sein sollte und durch die Einbringung der Maschinen geworden war, dafs also mit Fortnahme der Maschinen nicht blofs das bisherige Ganze, die Fabrik, aufgehoben, sondern auch der verbindende Teil, das Gebäude, in seinem Wesen verändert wird." Ist es nun wirklich richtig, dafs mit Fortnahme der Maschinen das Gebäude nicht mehr das bleibt, was es seiner Bestimmung nach sein soll, dafs also dadurch das Gebäude in seinem Wesen verändert wird? Ich glaube, um richtig zu gehen, mufs man zunächst darüber klar sein, was das Wesen des speziellen Fabrikgebäudes ausmacht. Nun ist aber sein Wesen doch wohl darin zu finden, dafs es bestimmt und geeignet ist, Maschinen zu einem bestimmten Fabrikationszwecke in sich aufzunehmen und mit ihnen zusammen dann diesen Fabrikationszweck zu verwirklichen. Die springende Frage ist, ob die Erfüllung dieser Bestimmung für das Gebäude begriffswesentlich ist, oder ob das Wesen des Gebäudes durch ein Aufheben der Erfüllung jener Bestimmung nicht geändert wird. Darauf ist aber m E. zu antworten, dafs eine Aufhebung der Erfüllung jener Bestimmung so lange am Wesen des Gebäudes nichts ändert, als überhaupt die Erfüllung der Bestimmung noch möglich ist. Nicht auf die Erfüllung der Bestimmung in einem bestimmten Zeitpunkte, sondern auf die Erfüllbarkeit der Bestimmung kommt es an; denn das Wesentliche am Fabrikgebäude ist eben das, dafs es mit gewissen anderen Gegenständen, nämlich den Maschinen, zu einem wirtschaftlichen Ganzen, einem speziellen Fabrikbetriebe ergänzt werden kann. Solange diese Ergänzungsmöglichkeit besteht, wird am Wesen des Gebäudes nichts geändert; Fabrik und Maschinen bilden, wenn sie vereint sind, lediglich eine wirtschaftliche und keine natürliche Einheit, solange ist daher auch als Folge der Trennung keine nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu befürchten, wie sie durch die Annahme der Bestandteilseigenschaft verhütet werden soll. Dabei ist es gleichgültig, ob das Gebäude zu einem beliebigen oder bestimmten Fabrikationszweck errichtet worden ist. Nur dann, wenn die Entfernung der Maschinen die Möglichkeit der Ergänzung des Gebäudes zu dem angestrebten wirtschaftlichen Ganzen im Einzelfalle ausschliefst, wenn also das Gebäude durch die Entfernung seiner Bestimmung endgültig beraubt wird, tritt eine Aenderung seines Wesens ein. Dann geht die Verbindung des Gebäudes zu dem Ganzen über die einer rein wirtschaftlichen Einheit hinaus. Das Gebäude ist auf die mit ihm verbundenen Maschinen derart angewiesen, dafs die Annahme einer natürlichen Einheit zur Vermeidung von Zerstörungen wirtschaftlicher Werte gerechtfertigt erscheint.

Durch diese Ausführung erleidet die Entsch. des RG. eine wesentliche Einschränkung, und zwar nicht nur, soweit sie sich auf § 93 BG3. bezieht, sondern auch hinsichtlich der Auslegung des § 94 Abs. 2, da dieser dieselbe Argumentation zugrunde liegt. Denn es erscheint klar, dafs Maschinen, die mit dem Gebäude lediglich in loser Verbindung zu einem wirtschaftlichen Ganzen vereint sind, nicht als zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sache angesehen werden können.

Darnach haben Maschinen einer Fabrik als wesentliche

Bestandteile nur dann zu gelten, wenn sie entweder nicht ohne substanzliche Beschädigung von dem Gebäude getrennt werden können, oder wenn die Trennung die dauernde Unfähigkeit des Gebäudes, durch eine neue Verbindung zu dem bisherigen Fabrikbetriebe ergänzt zu werden, zur Folge hat.

Rechtsanwalt R. Geiler, Mannheim.

Rechtfertigung der Revisionen durch den Gerichtsschreiber. Im neuesten Hefte der „Zeitschrift f. d. ges. Strafrechtswissenschaft" (S. 176 ff.) erklärt sich JR. Auerbach in dem Aufsatze „Einige Glossen zum Programm zur Reform des Strafprozesses" mit Entschiedenheit gegen die Rechtfertigung der Revisionen durch den Gerichtsschreiber gemäfs § 385 StrPO., indem er sagt: „Dieser Notbehelf ist nicht nur nicht nützlich, sondern sogar schädlich. Die wichtigsten... Eigenschaften.. fehlen dem Gerichtsschreiber.... Die Vorschrift, dafs der Gerichtsschreiber die Revision rechtfertigen kann, mufs also unbedingt gestrichen werden; es ist auch dem Revisionsgericht nicht zuzumuten, sich mit den juristischen“ Ausführungen von ,Gerichts" schreibern zu befassen."

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Ich freue mich, in diesen Worten dieselbe Ansicht wiederzufinden, die ich schon im Jahre 1896 in dem ersten Jahrgange dieser Zeitung (S. 74) ausgeführt habe.

Ich hatte zugleich eine Abhilfe an die Hand gegeben durch den Vorschlag, in die StrPO. eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, dafs auch zum Zwecke der Stellung und Begründung der Revisionsanträge auf Antrag ein Verteidiger durch das Gericht bestellt werden mufs. Die Neuerung würde sich leicht dem System der StrPO. eingliedern lassen. Im übrigen kann ich auf das damals a. a. O. Gesagte Bezug nehmen.

Staatsanwaltschaftsrat Dr. Klofs, Halle a. S.

Berufungseinlegung der Amtsanwälte auf Grund genereller Verfügung. Die in der Juristischen Rundschau in No. 5 und 7 d. Bl. erörterte Frage wegen der Berufungseinlegung gegen freisprechende Schöffengerichtsurteile gibt mir Veranlassung, auf eine seit dem 3. Mai 1901 bestehende, streng durchgeführte Verfügung der Staatsanwaltschaft in Oldenburg hinzuweisen. Hiernach sind die Amtsanwälte angewiesen, in allen Fällen, in denen der Angeklagte gegen das Schöffengerichtsurteil Berufung eingelegt hat, ihrerseits auch Berufung einzulegen. Ihre Ergänzung findet diese Verfügung in der Praxis der Staatsanwaltschaft, dafs die Berufung bis zum Urteil zweiter Instanz aufrecht erhalten wird, vorausgesetzt, dafs keine Zurücknahme der Berufung seitens des Angeklagten erfolgt, in welchem Falle in der Regel auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt. Die Staatsanwaltschaft bezweckt hiermit offensichtlich eine Ausschaltung des § 372 StrPO., wonach ein nur von dem Angeklagten angefochtenes Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. Das Berufungsgericht soll stets in der Lage sein, das Schöffengerichtsurteil zu verschärfen. Dieser Zweck wird mit den angegebenen Mitteln auch erreicht. Eine Anwendung des § 372 StrPO. kommt vor den oldenburgischen Strafkammern kaum mehr in Frage.

Ein solches Verfahren ist nicht zu billigen. Es ist m. E. nicht gestattet, dafs eine staatliche Behörde Massregeln ergreift, um ein staatliches Gesetz seiner praktischen Anwendbarkeit nach aufser Kraft zu setzen. Es gibt ja Fälle, in denen man über ein derartiges Verfahren anders urteilen kann, wenn es sich z. B. um offenbar veraltete Gesetze handelt. Hier liegt die Sache jedoch anders. Das erwähnte Verfahren steht im Widerspruch zu der Auffassung der StrPO. von dem Wesen der Staatsanwaltschaft. Diese soll nicht einseitig lediglich die Bestrafung

des Angeklagten im Auge haben, sondern auf einer höheren Warte stehen; deshalb die Bestimmungen der §§ 158 Abs. 2, 338 Abs. 2, 372 StrPO. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft zeigt dagegen eine einseitige Parteistellung der Anklagebehörde. Man denke nur an die Fälle, in denen dem Antrage der Staatsanwaltschaft gemäfs in erster Instanz erkannt ist. Die Staatsanwaltschaft würde allein keine Berufung einlegen. Hat aber der Angeklagte Berufung eingelegt, so soll versucht werden, falls die zweite Instanz etwa schärfer über den Fall denkt, eine noch höhere Strafe zu erwirken.

Beseitigt werden könnten und sollten diese Mifsstände am besten durch eine Aenderung des § 358 StrPO. Man müfste die Rechtfertigung der Berufung für die Staatsanwaltschaft obligatorisch machen und bestimmen, dass im Falle der Nichteinreichung einer Rechtfertigungsschrift die Berufung als zurückgenommen anzusehen sei. § 358 StrPO. würde danach etwa die Fassung erhalten:

„Die Berufung kann von dem Angeklagten und mufs von der Staatsanwaltschaft binnen einer gerechtfertigt werden.

Unterlässt die Staatsanwaltschaft die Rechtfertigung, so gilt die Berufung als zurückgenommen.“

Die schematischen Berufungseinlegungen würden dann wohl in Wegfall kommen.

Amtsrichter Schauenburg, Löningen i. Old.

Die Rückgewähr bei der Anfechtung des Gläubigers und § 864 Abs. 2 ZPO. Den Ausführungen des AR. Dr. Matthiefsen S. 161 d. Bl. möchte ich folgendes entgegenhalten.

Die Rückgewähr eines anfechtbarerweise erworbenen Eigentumsbruchteils durch den nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner kann nach § 7 des Anfechtungsgesetzes v. 21. Juli 1879 (17./20. Mai 1898) nicht mittels Rückauflassung an den früheren Eigentümer erfolgen. Nur „soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, kann der Gläubiger beanspruchen, dafs der Gegenstand der Anfechtung zurückgewährt werde. Er hat kein Recht auf eine Form der Rückgewähr, welche dem Gegner die Sache entzieht, ohne ihm die Befriedigung zu sichern. Dies gilt namentlich von der Rückleistung an den Schuldner.1) Die Rückauflassung wird auch dadurch nicht statthaft, dafs gleichzeitig mit dem Eigentume des früheren Miteigentümers eine Verfügungsbeschränkung z. B. ein Zwangsversteigerungsvermerk wird, durch den jeder nachteiligen Verfügung des Schuldners vorgebeugt werden soll. Trotz dieser Sicherungsmafsregel bleibt die Rückauflassung ein über das gegebene Ziel hinaus schiefsender Schritt, der durch die gleichzeitig angebrachte Hemmung nicht auf das richtige Mafs zurückgeführt wird. Kommt es zur Löschung der Verfügungsbeschränkung, so fällt der von ihr befreite Eigentumsanteil in das vollstreckungsfreie Vermögen des Schuldners. Diesen Erfolg darf der Gläubiger nicht erstreben, braucht der Anfechtungsgegner nicht auf sich zu nehmen.

eingetragen

Was von der Rückauflassung gilt, trifft selbstverständlich auch für die im Wege der Grundbuchberichtigung2) zu erreichende Wiedereintragung des früheren Miteigentümers zu. Den von Dr. Matthiefsen hervorgehobenen Schwierigkeiten wird sich aber in anderer Weise begegnen lassen. Was der Anfechtungsberechtigte nach § 7 des Anfechtungsgesetzes verlangen kann, ist „Gewähr der Zwangsvollstreckung“ (Hartmann-Meikel S. 214). Halten wir, der

1) Vgl. Hartmann-Meikel, Anfechtungsges. S. 122 f. und das dort zit. Urt. des RG. Entsch. Bd. IX S. 71.

2) Vgl. z. B. Hellwig, Zeitschr. f. d. Z.-P. Bd. 26 S. 481 f., dem beizutreten ist.

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2. die Duldung der einzelnen Mafsnahmen der Zwangsvollstreckung selbst, hinsichtlich deren aber der Anfechtungsgegner nach seinem zu 1 gedachten Anerkenntnis nicht als Leistungsschuldner, sondern als Duldungsschuldner (§§ 737, 739, 743, 748 Abs. 2 ZPO.) in Betracht kommt. Wendet man diese Regeln auf die Rückgewähr des im gegenwärtigen Alleineigentum des Anfechtungsgegners befindlichen früheren Miteigentumsbruchteils des Schuldners an, so wird die oben zu 1 aufgeführte Pflicht durch die in vollstreckbarer Form zu gewährende Bewilligung erfüllt, dafs die eigentumsmässige und insbesondere die grundbuchmässige Vereinigung der Bruchteile zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners durch Wieder zerlegung in die früheren tatsächlich getrennten Eigentumsbruchteile aufgehoben werden dürfe. Im Grundbuche erfolgt diese Wiederaufhebung nicht durch Aenderung in der Darstellung des grundbuchmässigen Eigentums selbst dieses verbleibt einstweilen nach wie vor dem Anfechtungsgegner —, wohl aber durch die Darstellung der Zwangsvollstreckung, also bei der Zwangsversteigerung in der Form des Zwangsversteigerungsvermerkes und in den weiteren, an diesen Vermerk sich anschliefsenden grundbuchlichen Eintragungen.

Durch eine entsprechende Handhabung des Zwangsverst.-Gesetzes und der GBO. würde m. E. sowohl § 7 des Anfechtungsgesetzes als § 864 Abs. 2 ZPO. genügt werden.

Die Behauptung Hartmann-Meikels, dafs die Rückgewähr bei der Gläubigeranfechtung, im Gegensatze zur Konk.-O., nicht zum Vermögen“ des Schuldners erfolgt (S. 213), entspricht in dieser Form weder §7 des Anfechtungsgesetzes, noch der reichsgerichtlichen Rechtsprechung. Amtsgerichtsrat a. D. Vofs, Stralsund.

Dem

Beschwerderecht der Armenverbände gegen Verfügungen des Vormundschaftsgerichts. Beschlufs des OLG Hamburg v. 2. April 1902 (RJA. 3 S. 55) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Witwe hatte sich wieder verheiratet; der Vormund ihrer erstehelichen Kinder beantragte sodann beim Vormundschaftsgericht ihre Unterbringung in Waisenpflege beim Armenverband, weil die Mutter sich von ihrem zweiten Mann (der übrigens zur Ernährung der Kinder in seinem Haus bereit war) getrennt hatte und nun für die Kinder zu sorgen aufserstande war. Das VormG. entzog darauf der Mutter die Sorge für die Person der Kinder, übertrug sie dem Vormund und wies diesen an, für eine anderweite Unterbringung der Kinder zu sorgen. Gegen diesen Beschlufs des VormG. (der materiell offenbar unbegründet war, da das Gericht mangels eines Verschuldens der Mutter ihr die Sorge für die Kinder nicht entziehen durfte) erhob der Armenverband Beschwerde. Das LG. sprach ihm die Legitimation hierzu ab, das OLG. erkannte sie ihm zu mit der Begründung: Da das VormG. anordne, dafs die Kinder aufserhalb des elterlichen Hauses ernährt würden, so müfste der Armenverband hierzu die Mittel beschaffen; der Beschlufs des VormG. mache also die Kinder hilfsbedürftig, begründe danach die Verpflichtung des Armenverbandes, sie zu unterstützen; dieser habe das Recht, Nichthilfsbedürftigen die Unterstützung zu ver

sagen, und dies Recht werde beeinträchtigt, wenn der Beschlufs zu Unrecht ergangen sei, weil dann Nichthilfsbedürftige zu Hilfsbedürftigen gemacht sein würden. Das Kammergericht (Joh. Bd. 26 S. 183) hat sich dieser Ansicht im Beschl. v. 21. Sept. 1903 angeschlossen.

merae

Dem ist indes nicht beizustimmen. Es fragt sich, ob durch den Beschlufs des VormG. ein „Recht" des Armenverbandes beeinträchtigt" ist, § 20 FGG. Dies ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Beschlufs auf die rechtlichen Beziehungen des Armenverbandes von Einfluss ist und er insofern ein Interesse an dessen Aufhebung hat; vielmehr mufs ein unmittelbarer Eingriff in das Recht, eine direkte Verletzung des Rechts vorliegen.1) Als solche einem „unmittelbaren Eingriff", einer „direkten Verletzung unterliegenden „Rechte“ können aber nur die bestimmten, von der Rechtsordnung als solche ausgestalteten und umschriebenen Rechte verstanden werden, nicht aber fallen darunter die einer solchen Rechtsnatur ermangelnden Befugnisse, die zufolge der allgemeinen Freiheit des Handelns jedermann zukommen. (Vgl. RG. 51 S. 373 betr. des ähnlichen Ausdrucks in § 823 BGB.) Zu Unrecht gibt also das OLG. dem Armenverband das Beschwerderecht, weil beeinträchtigt sei sein Recht, „nichthilfsbedürftigen Personen Unterstützung zu versagen"; denn dies Recht kommt hinaus auf das Recht, unbegründete Ansprüche abzulehnen, und ist eine res facultatis, nicht ein Recht, in das unmittelbar eingegriffen, das direkt verletzt werden könnte. Ebenso wenig ist der Ansicht von Leo (DJZ. 03 S. 247) beizustimmen, der ausführt: Das Recht des Armenverbandes sei beeinträchtigt, weil ihm durch den Beschlufs des VormG. Pflichten auferlegt würden. Der Beschlufs geht ja nicht dahin, dass der Armenverband Unterstützung zu gewähren habe; dem Armenverband bleibt vielmehr die selbständige freie Entschliefsung darüber, ob eine Verpflichtung besteht. Beansprucht der Vormund die Unterstützung, so kann der Verband sie trotz jenes Beschlusses ablehnen, etwa weil die Kinder genügend arbeitsfähig, also nicht hilfsbedürftig seien. 2) Nun kann zwar, wie allgemein anerkannt, das beeinträchtigte Recht auch dem öffentlichen Rechtsgebiet angehören; aber die vom Verfasser dieses anderwärts3) ausgesprochene Ansicht: das vom OLG. als beeinträchtigt bezeichnete Recht, „nichthilfsbedürftigen Personen die Unterstützung zu versagen", gehöre dem öffentlichen Rechtsgebiet an und seine Beeinträchtigung gebe daher dem Armenverband das Beschwerderecht, trifft schon deshalb nicht zu, weil, wie ausgeführt, über die Unterstützungspflicht des Verbandes keine Entscheidung ergangen ist. Eine solche ist nur über das Sorgerecht der Mutter ergangen, das durch jenen Beschlufs des VormG. beeinträchtigt ist. Dagegen ist der öffentlich-rechtliche Anspruch des Kindes gegen den Armenverband auf Unterstützung gar nicht Gegenstand der Entscheidung des VormG. geworden; diese betrifft überhaupt nicht jenen Anspruch, spricht ihn folglich auch dem Kinde nicht zu; es kommt hierbei in Betracht, dafs das VormG. sich bei seiner Entscheidung lediglich von dem Gesichtspunkt des persönlichen Wohls des Mündels leiten lassen darf,

1) Dies ist allgemein anerkannt; s. des Verf. Lehrbuch des Verfahrens der FG. S. 189-191.

2) Dagegen kann der Armenverband die Unterstützung nicht ablehnen, weil der Beschlufs des VormG. zu Unrecht ergangen sei. Denn die Rechtswirksamkeit der vom sachlich zuständigen Gericht erlassenen Anordnungen kann nur im geordneten Rechtsmittelzug in Frage gestellt werden. Der Armenverband kann die Entsch. des VormG. auch nicht deshalb als unwirksam behandeln, weil das Gericht örtlich unzuständig gewesen sei; § 7 FGG. u. Entsch. des BA. für Heimatwes. 34 S. 80.

8) S. 812.

wirtschaftliche Folgen betreffs dritter aber ganz unberücksichtigt lassen muss. Der Armenverband hat also höchstens ein wirtschaftliches, rein mittelbares Interesse an der Aufhebung des Beschlusses; aber dieses blofse Interesse gibt kein Beschwerder echt; letzteres setzt vielmehr eine Beeinträchtigung, einen unmittelbaren Eingriff voraus. Diesen Standpunkt hat die Rspr. ständig festgehalten.1) Die gegnerische Ansicht führt dahin, dafs man auch sonst jedem wirtschaftlich Interessierten das Beschwerderecht gegen jenen Beschlufs zuerkennen mufs, also z. B. den Grofseltern, für die, wenn sie vermögend sind, jener Beschlufs des VormG. die Unterhaltspflicht erzeugt (§§ 1601, 1606 Abs. 2 BGB.), ferner jeder Stiftung, die satzungsmässig für hilfsbedürftig gewordene Kinder eintreten mufs. Die gegnerische Ansicht führt aber ferner dahin, dafs der Armenverband die Begründetheit der Entsch. des VormG. aus jedem Gesichtspunkt durch Beschwerde anfechten kann, also auch die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des VormG. zu bemängeln befugt sein müsse. Dieser letzteren Folge ist das OLG. Hamburg in einem späteren Beschl. (Rspr. d. OLG. 5 S. 438) allerdings entgegengetreten; es nimmt an, dafs der Armenverband die Beschwerde nur auf das Vorliegen rechtlicher Mängel stützen kann, nicht aber die tatsächlichen Feststellungen des VormG. (dort Verwahrlosung durch Schuld der Mutter) angreifen darf. Ein innerer Grund für diese auffallende Unterscheidung wird aber vom OLG. Hamburg in diesem zweiten Beschl. nicht angegeben; sie ist auch gar nicht zu rechtfertigen. Entweder beeinträchtigt die Entscheidung d. VormG. ein Recht des Armenverbandes; dann kann dieser die Beschwerde auch auf Mängel der tatsächlichen Feststellung stützen; oder eine Beeinträchtigung liegt nicht vor, dann fällt das Beschwerder echt überhaupt fort. Das Beschwerderecht des Armenverbandes kann auch nicht mit dem Kammergericht a. a. O. auf § 57 Z. 9 FGG. gestützt werden, wonach gegen eine Verfügung, die eine Entsch. über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angel. enthält, die Beschwerde jedem zusteht, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angel. wahrzunehmen. Denn Voraussetzung dieser „Popularbeschwerde" ist, dafs der Beschwerdeführer das Interesse des Kindes vertritt, nicht ein eigenes Interesse, dafs er also das Beschwerder echt für das Kind ausübt (KommB. S. 42-44). Der Armenverband ist nun berufen, die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger zu bewirken, nicht aber die „Sorge für die Person" (so bei Entsch. des VormG. betr. Erziehung, Auswahl des Vormundes, Abgabe der Vormundschaft, Rechtspr. d. OLG. 2 S. 347; 7, 340; Joh. 22 S. 215; München, Zentralbl. f. freiw. G. 2 S. 886) zu betätigen. Ein berechtigtes Interesse, diese Angelegenheit wahrzunehmen, und somit das Beschwerder echt für das Kind haben wohl Armenunterstützungs- und Jugendschutzvereine, aber nicht der Ortsarmenverband. Wenn dieser, wie das KG. ausführt, „im eignen Interesse" das persönliche Wohl der Kinder verfolgt, so kommt dies eben darauf hinaus, dafs er nicht für das Kind das Beschwerderecht ausübt, sondern sein eignes vermögensrechtliches Interesse verfolgt, wie es z. B. auch eine Versicherungsgesellschaft bei Entscheidungen des VormG. betr. der Erziehung des Kindes haben kann. Für die Vertretung eignen Interesses stellt aber § 20 die Grenze des Beschwerderechts auf.

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Rechtsanwalt Dr. Eugen Josef, Freiburg i. Br.

Zur Haftung für Automobilschaden. Wer durch ein Automobil beschädigt wird, scheint mir, um seine 1) S. a. a. O. S. 189-192, ferner Jobow 24 S. 154, 25 S. 7.

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Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, nicht so sehr einer Erleichterung im Nachweise des Verschuldens des Täters bedürftig zu sein, als vielmehr einer Erleichterung in der Feststellung des Haftpflichtigen überhaupt. Weitaus die meisten Automobilunfälle sind auf zu schnelles Fahren zurückzuführen das Verschulden ist dargetan. Dagegen ist viel schwerer zu sagen, wer der Täter ist. Er kann davonfahren und so allen Ansprüchen entgehen. Hat er noch dazu keine oder eine falsche Erkennungsnummer oder wird diese in der Aufregung des Unfalls von den Beteiligten nicht beachtet, so ist der Beschädigte fast stets um sein Recht gebracht. Dem kann nur dadurch abgeholfen werden, dafs als Haftungsschuldner an die Stelle des einzelnen Automobilisten eine Zwangsgenossenschaft tritt, wie sie auch Reg.Rat Eger S. 192 ff. d. Bl. vorgeschlagen hat. Und diese Zwangsgenossenschaft mufs haften, wenn nur jemand durch ein Automobil beschädigt ist. Man darf von dem Verletzten nicht den Beweis fordern, wer der Täter ist, sondern nur, dafs er überhaupt durch einen Kraftwagen beschädigt worden ist. Ob man von ihm auch den Nachweis des Verschuldens verlangen will, mag dahingestellt bleiben. Wie schon gesagt, ist m. E. eine Durchbrechung der allgemeinen Regeln in dieser Beziehung nicht unbedingt potwendig, wenngleich die von Eger entwickelten Gründe durchaus beachtenswert sind. Viel dringender erscheint mir, auf die vorgeschlagene Weise dem Verletzten den Beweis dafür abzunehmen, wer der Täter ist. Es ist dies ja freilich eine bedeutsame Anomalie, die aber m. E. allein dem allseitig gefühlten Uebelstand abhelfen kann. Sie ist bedingt durch die lokale Unabhängigkeit, die gerade die Kraftfahrzeuge als Wesensmerkmal kennzeichnet.

Ersatzpflichtig müfste bei der doch zweifellos örtlichen Organisation solcher Zwangsgenossenschaften diejenige sein, in deren Bezirk der Unfall stattfindet, nicht diejenige, der der Eigentümer des schädigenden Automobils angehört. Dieser ist gerade regelmässig nicht festzustellen. Ist er bekannt, so könnte man für den Fall eine Regresspflicht seiner Genossenschaft der zahlenden gegenüber statuieren. Der Rückgriff der Genossenschaft auf den Automobileigentümer oder sonstigen Täter wäre den Vorschriften der Unfallversicherungsgesetze gemäfs zu regeln.

Schliefslich scheint es mir der Einfachheit und Abschneidung aller Zweifel wegen am richtigsten, die Eigentümer der Automobile zur Mitgliedschaft heranzuziehen. Wenn man nur die Haftpflicht der Einzelperson verschärfen wollte, so hätte das seine Bedenken. Das Eigentum würde der eigentlich ökonomisch Interessierte auf einen Mittellosen, etwa auf seinen Chauffeur, übertragen und sich damit der strengeren Haftung entziehen. Handelt es sich dagegen um die Mitgliedschaft von Verbänden, so erscheint diese Gefahr ausgeschlossen. Die Beiträge werden nicht so hoch sein, dafs eine solche Gesetzesumgehung sich lohnte. Kommt einmal der Betriebsvorteil des Kraftwagens nicht dem Eigentümer, sondern einem dritten zugute, so kann er die Last ohne weiteres durch Vertrag auf diesen abwälzen. Auf solchem Wege würde man dem durch ein Automobil Geschädigten sowohl jegliche Beweisschwierigkeit nehmen als auch einen stets zahlungsfähigen Schuldner schaffen. Dem Automobileigentümer würde damit m. E. nicht zu nahe getreten: wer die hervorragenden Annehmlichkeiten und die Vorteile einer der Allgemeinheit besonders gefährlichen Maschine geniefst, mufs auch für den dadurch angerichteten Schaden aufkommen. Dafs seine Last durch zu häufige Unfälle nicht unerschwinglich wird, dafür wird schon strenge Handhabung scharfer Polizeivorschriften sorgen.

Gerichtsassessor Hagemann, Lübeck.

Literaturübersicht.

Mitgeteilt v. Prof. Dr. Schulz, Oberbibliothekar b. Reichsgericht.

A. Zeitschriften.

Sächs. Archiv f. deutsches bürgerliches Recht. 14. Bd. 5./6. Heft: Klein, Die Natur d. „Erfüllung durch Herstellung bei Schadensersatzobligationen. Langheineken, Das Pflichtteilsrecht entfernterer Abkömmlinge u. der Eltern. Seufferts Blätter für Rechtsanwendung. 69. Jahrg. No. 6-11: Spaett, Noch einige Fragen der Nachlafsbehandlung. Kriener, Rechtsverhältnisse an Brechstuben. Schäfer, Ueber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden, hier der vom ersuchten Amtsgericht aufgenommenen Verträge über den Unterhalt unehel. Kinder u. der vom Prozefsgericht aufgenommenen Vergleiche. Dispeker, Die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1718 BGB. Efslinger, Ueber bewufste Fahrlässigkeit. Dennler, Zur hypothekenrechtlichen Ueberleitung. Meyer, Fragen aus dem Zwangsversteigerungsrechte. Allg. österr. Gerichts-Zeitung. 55. Jahrg. No. 12-20: Kastner, Zwangsverwaltung und Befriedigungsrecht. Zur Revision des allg. bürg. Gesetzbuchs. A mschl, Zur Fragestellung bei Notwehr u. Volltrunkenheit. Brunner, Die Entschädigung unschuldig Verhafteter. Bock, Vertretungsbefugnis u. Firmazeichnung bei offenen Handelsgesellschaften. Landauer, Die Natur des Befriedigungsrechts an einem in Zwangsverwaltung stehenden Grundbuchskörper. Klein, Die landwirtschaftliche Entschuldung. Amsch1, Ueber die Kosten des Strafverfahrens. Zucker, Das Zweifragenschema in der Fragestellung bei Notwehr. Adler, Zur Frage der Rechtsgemeinschaft im Patentrecht. Oesterr. Richter-Zeitung. 1. Jahrg. No. 5: Mandyczewski, Die Zwangsversteigerung physischer Teile von Grundbuchskörpern. Schärf, Zum Begriff der wirklichen Uebergabe bei Schenkungen von Immobilien. Juristische Vierteljahresschrift. 36. Bd. 1./3. Heft: Martinak, Die Nichtigkeits- u. Wiederaufnahmsklage im österr. Zivilprozesse. Pollak, Die jüngste Rechtsprechung d. österr. Obersten Gerichtshofes auf Grund d. Konkursordn. v. 25. 12. 1868 u. des Anfechtungsges. v. 16. 3. 1884.

Monatsschrift f. Handelsrecht u. Bankwesen. 13. Jahrg. No. 5: Wieland, Zur Reform d. Wechselprotestes. Jäger, Der Antrag auf Ergänzung d. § 107 d. Konkursordnung. Kuckuck, Zur Auslegung des § 4 Abs. 1 d. HGB. u. Vorschlag zu seiner Abänderung. Bank-Archiv. 3. Jahrg. No. 5-8: Schmalenbach, Ueber die Anlage des Reservefonds. v. Weifs-Wellenstein, Eine Reform des französ. Aktienrechts. Müller, Die verhältnismäfsige Aufrechnung" in Differenz-Prozessen. Prager, Die Inelastizität des amerikan. Banknotenwesens. Heyn, Zur Frage der gesetzl. Regelung des Scheckwesens in Deutschland. V. WeifsWellenstein, Die Wirkung des Getreideterminhandelsverbotes in Oesterreich.

Unlauterer Wettbewerb. 3. Jahrg. No. 6-8: Wassermann, Ein
Beitrag zur Auslegung der Pariser Uebereinkunft zum Schutz des
gewerbl. Eigentums. Der Schutz der Ausländer gegen unlauteren
Wettbewerb. Ist der Gebrauch französ. Bezeichnungen für deut-
schen Kognak als Vergehen gegen § 1 des Wettbewerbsgesetzes
zu betrachten? Marcus, Ueber den Einfluís und die Wir-
kungen der geplanten Entlastung des Reichsgerichts auf die zivil-
rechtl. Ansprüche aus dem Wettbewerbsgesetz.
Zeitschrift f. internat. Privat- u. Oeffentl. Recht. 14. Bd. 2. Heft:

Schwartz, Kollisionen zw. österr. u. ungar. Eherecht. Klein,
Zur Auslegung d. A. 30 d. EG. z. deutschen BGB. Schirr-
meister, Die Antwerpener Konferenz d. International Law
Association im Herbste 1903.

Der Gerichtssaal. 64. Bd. 4. Heft: Finger, Ueb. d. geminderte
Zurechnungsfähigkeit“ u. d. strafrechtl. Behandlung d. „gemindert
Zurechnungsfähigen".

Monatsschrift f. Kriminalpsychologie u. Strafrechtsreform unter ständ. Mitwirk. v. A. Klofs, K. v. Lilienthal, F. v. Liszt hg. v. G. Aschaffenburg. 1. Jahrg. Heidelberg, Winter. M. 20. 1. Heft: Aschaffenburg, Kriminalpsychologie u. Strafrechtsreform. v. Liszt, Schutz d. Gesellsch. geg. gemeingefährl. Geisteskranke u. vermindert. Zurechnungsfähige. Kohlrausch, Der Kampf der Kriminalistenschulen im Lichte d. Falles Dippold. Gaupp, Ueb. d. heutigen Stand d. Lehre vom geborenen Verbrecher". v. Mayr, Die Nutzbarmachung d. Kriminalstatistik. Archiv f. öffentliches Recht. 19. Bd. 1. Heft: Perels, Die Legislaturperiode d. preufs. Hauses d. Abgeordneten u. d. Deutsch. Reichstages. Bauer, Die Strafrechtspflege ü. d. Eingeborenen d. deutschen Schutzgebiete. Hilty, Die völkerrechtl. Gebräuche in d. atmosphärischen Zone. Gageur, Die Verhältniswahl b. d. Gewerbegerichten.

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Für die Redaktion verantwortlich: Otto Liebmann.

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