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jedoch in Japan keineswegs die Bedeutung, wie unsere Anwaltskammern; denn wenn diese auch in Japan in Aufstellung ihres „Reglements" weitgehende Rechte hat, so fehlt ihr doch die Disziplinargewalt über ihre Mitglieder. Es steht ihr nur das Recht zu, die Disziplinarverfolgung eines Mitgliedes bei dem Staatsanwalte zu beantragen; das Verfahren selbst spielt sich vor dem an dem übergeordneten Oberlandesgerichte bestehenden Disziplinargerichtshofe ab. Disziplinarstrafen sind: Verweis; Geldstrafe bis 100 Yen (M. 420); Suspendierung bis zur Dauer eines Jahres; Streichung aus der Advokatenliste.

Jede Advokatenkammer setzt die Gebühren für ihren Bezirk selbständig fest. Wenn auch eine gewisse Einheitlichkeit dabei angestrebt wird, so hat doch die Verschiedenheit der Gebühren grofse Nachteile für das Publikum und die Advokaten zur Folge. Dagegen haben die Notare einen einheitlichen Gebühren tarif; die einzelnen Sätze sind nicht sehr hoch, im Durchschnitt etwa 1 Yen für jede Beglaubigung oder einfache Beurkundung. Die Gebührenforderung verjährt nach § 172 BGB. nach Ablauf von zwei Jahren nach Erledigung der sie bedingenden notariellen Amtshandlung.

Bürgermeister a. D. A. Simon, Berlin.

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Vereine und Gesellschaften.

Auf dem Zweiten Allgemeinen Deutschen Bankiertag, der am 16. und 17. Mai in Berlin in Gegenwart von Vertretern des Reichs und der Einzelstaaten sowie zahlreichen Delegierten der namhaftesten Körperschaften des Handels und der Industrie abgehalten wurde, wurden folgende Resolutionen zu den Novellen zum Börsen- und Reichsstempelgesetz gefasst:

A. Zum Börsengesetz: I. In Erwägung, dafs durch die mit dem Börsengesetz eingeführten Beschränkungen des Terminhandels der Verletzung von Treu und Glauben Vorschub geleistet, die Konzentration der Kapitalkräfte in den Händen grofser Aktienunternehmungen und damit die Ausschaltung selbständiger Einzel-Betätigung gefördert, hiermit aber die Börse zum Schaden der Gesamtheit empfindlich geschwächt würde, mufs entsprechend der schon auf dem ersten Bankiertag gefassten Resolution neuerdings die Beseitigung der Beschränkungen des Terminhandels in Wertpapieren gefordert und von neuem verlangt werden, dafs der Börse durch die Abschaffung des Börsenregisters und die Aufhebung des Verbots des Terminhandels in Anteilen von Bergwerks- und Fabrik-Unternehmungen die für eine gesunde Entwickelung des einheimischen Erwerbslebens und für einen erfolgreichen Wettbewerb mit dem Auslande erforderliche Grundlage wiedergegeben werde.

II. Der Bankiertag erkennt an, dafs die Novelle geeignet ist, den unerträglichsten Mifsständen ein Ende zu machen, sofern sie, wie folgt, abgeändert wird:

1. Bez. der durch § 67a des Entwurfs betroffenen Personen erklärt die Begründung der Novelle mit Recht eine Erhebung des Register- oder Differenzeinwandes ihrerseits als Verstofs gegen den kaufmännischen Ehr

begriff als unstatthaft. Weshalb § 66 diesen Personen ein Leistungsverweigerungsrecht offen läfst, soweit sie von einem ins Börsenregister nicht eingetragenen Kläger in Anspruch genommen werden, ist nicht klar; denn ein so begründeter Einwand verstöfst nicht weniger gegen die kaufmännische Ehre; § 66 Abs. 1 BGB. müfste daher entsprechend abgeändert werden. 2. § 67 a Satz 2 BGB. müfste auch auf diejenigen ausgedehnt werden, welche gewohnheitsmäfsig Börsengeschäfte abschliefsen. 3. Die im § 68a dem Schuldner vergönnte Frist von 6 Monaten zur Erklärung seiner Erfüllungsverweigerung enthält eine unbegründete Begünstigung des Schuldners. Dem Zwecke des Gesetzes geschieht schon Genüge, wenn der Schuldner in die Lage gesetzt wird, die Erfüllung, zu der er an sich verpflichtet ist, zu verweigern. Den Gläubiger einer sechsmonatigen Ungewissheit über die Durchführbarkeit seines Anspruches auszusetzen, wäre unbillig. Die Weigerung des Schuldners sollte nur dann rechtserheblich sein, wenn sie unverzüglich nach Empfang der schriftlichen Mitteilungen des Gläubigers über Art und Ergebnis der Abwickelung des Geschäftes schriftlich und ausdrücklich erklärt wird. Ferner sollte § 66a Abs. 2 dahin erweitert werden, dafs die Erfüllung bez. solcher Börsentermingeschäfte nicht verweigert werden kann, die in einem ausdrücklich und schriftlich anerkannten Saldo einer Kontokorrent-Abrechnung enthalten sind. 4. Zu § 68b BGB. wird ein Zusatz empfohlen, wonach der Gläubiger, wenn seitens des Schuldners der Registereinwand erhoben wird, zur Zurückforderung derjenigen Beträge befugt sein soll, welche der Schuldner während der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsverbindung von ihm als Gewinn aus Börsengeschäften bezogen oder gutgebracht erhalten hat. 5. Im § 68b Abs. 3 Satz 2 ist auszusprechen, dafs in der Erklärung die Wertpapiere nach Gattung, Zahl und Nennwert oder nach dem Höchstbetrage zu bezeichnen sind, bis zu welchem sie als Sicherheit haften sollen. 6. Im § 69 Abs. 1 ist neben § 764 auch § 762 BGB. zu nennen und daher auch die Fassung des Abs. 3 zu ändern. 7. Es erscheint geboten, den Vorschriften der Novelle die ihnen in Art. 2 nur prinzipiell beigelegte rückwirkende Kraft uneingeschränkt zu verleihen. Ein wohlerworbenes Recht aut Erhebung von Einwänden, welche die Begründung selbst als wider Treu und Glauben verstofsend bezeichnet, kann es nicht geben.

B. Zum Reichsstempelgesetz. I. Der Entwurf ist nicht ausreichend, um eine durchgreifende Verbesserung des Geschäftsganges an den Börsen herbeizuführen und diejenigen schädlichen Einwirkungen auf die Reichseinnahmen, auf das solide Bankgeschäft und auf die wirtschaftliche Bedeutung der Börsen zu beseitigen, welche infolge der wiederholten Erhöhungen der Sätze des Effektenund Umsatzstempels hervorgetreten sind. Insbes. ist die für die Umsätze in deutschen Reichs- und Staatsanleihen vorgeschlagene Ermäfsigung des Stempels von 2/10 auf 1/10 vom Tausend und bei unverzinslichen Schatzanweisungen auf 1/20 vom Tausend als ungenügend anzusehen, um zur Wiederbelebung der Umsätze in deutschen Reichs- und Staatsanleihen und zur Hebung und Festigung der Kurse dieser Papiere beizutragen. Das Abfindungsverfahren, das den Verkehrsverhältnissen nicht genügend Rechnung trägt, erscheint gefährlich, weil es die Stellung Deutschlands im internationalen Emissionsgeschäft erschwert. Diese Bedenken werden auch dadurch nicht beseitigt, dafs dem Abfindungsverfahren ein fakultativer Charakter beigelegt werden soll.

II. Es ist erforderlich: 1. dafs die Umsätze in Reichsund Staatsanleihen vom Umsatzstempel befreit werden, 2. dafs auf die Sätze zurückgegangen werde, welche im Gesetz v. 27. April 1894 festgesetzt waren.

III. Der Transitverkehr in ausländischen Effekten mufs ermöglicht werden durch Wiederherstellung des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Ges. v. 1. Juni 1881 und durch Aenderung der Anmerk. zu Tarifnummer 1 und 2 Abs. 1, und alle Umsätze unter 600 M. müssen vom Umsatzstempel befreit werden.

Der Bankiertag ist überzeugt, dafs die unter II 2 beantragten Stempelermäfsigungen zu einer Erhöhung der Stempeleinnahmen führen würden.

Rechtsanwalt Wittner, Berlin.

Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

Deutsches Reich: Bk. v. 18. 5. 1904, bt. Prüfgs. Ordn. f. Apotheker (Z-BI. S. 150). - Vf. v. 17. 5. 1904, bt. Einführg. v. Postausweiskarten (A.-Bl. d. R. Post-A. S. 131).

Preufsen: Allg. Vf. v. 15. 5 1904, bt. Zustellg. ungar. Schriftstücke (J-M-BI. S. 130). — M.-Bk. v. 17. 5. 1904, bt. Orte, an denen sich m Gerichtsbk. ausgestatt te o. solche Kaiserl. Konsularbeamte befinden, welche z. Abhörg, v. Zeugen u. z. Abnahme v. Eiden allgem. ermächtigt s. (S. 132). - Allg. Vf. v. 26. 4. 1904, bt. Aband der No. 81 Abs. 1 der Etatsvorschrftn. v. 31. 3. 190) (S. 121). Bayern: M.-Bk. v. 2 5. 1904, bt. Herstellg. d. Listen u. Wahlen f. d. Schöffen- u. Geschworenendienst (J.-M.-BI. S. 93). · -M.-Bk. v. 14. 5. 1904, bt. Vollstrck g. v. Freiheitsstrfn. an den z. Zwangserziehg in e. Familie o. in e. Anstalt untergebrachten Minderjähr. (S. 95). Allh. Vo. v. 20. 5. 1904, bt. Zulassg. v. Ausländern zu jurist. Prüfgn. (Ges.- u. Vo.-Bl. S. 161).

Sachsen Spez-Vo v. 5. 5. 1904, bt. Eintrag. d. Prüfgsergebnisses in die Konkurstabelle (J.-M.-BI. S 33). M-Vo. v. 7. 5. 1904, bt. Pfandg. der Dienstbezüge v. Beamten i. d. Schutzgebieten u. v. Angehör. der Schutztruppen (S. 34). M.-Bk. v. 16. 5. 1904, bt. Vollstrckg. v. Entsch. dtsch. Gerichte in Bosnien u. der Herzegowina (S. 35). M.-Vo. v. 9. 5. 1904, bt. Zuständigk. der A.-G. f. Entgegennahme gewisser Erklärgn. üb. Namensandrgn. (G. u. Vo.-Bl. S. 137). Vo. v. 13. 5. 1904, bt weitere Bestimgn. z. Ausf. d. R.-G. üb. Bekämpfg. gemeingefährl. Krankbtn. (S. 161).

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Württemberg: M.-Vf. v. 24. 4. 1904, bt. Bekämpf. d. Pocken u. Cholera (Reg.BI. S. 92). M.-Vf. v. 2. 5. 1904, bt. Verkehr m. Motorwagen (S. 94).

Hessen: M-Vf v. 13. 5. 1904, bt. Vollstreckbkt. v. Entschdgn. dtsch. Ger. in Oesterr., insbes. in Bosnien u. der Herzegowina (Amtsbl. d. M. d. Just. No. 9). M.-Vo. v. 30. 4. 1904, bt. Verkehr m. Automobilen (Reg -BI. S. 159, — Vo. v. 25. 4. 1904, bt. Aufhebg. d. Dienstkautionen d. Staatsbeamten (S. 177). -M.-Bk. v. 21. 5. 1904, bt Amtstitel der Gerichtschrbr. u. Hilfsgerchtsschrbr. b d A.-Ger. etc. (S. 180).

Mecklenburg-Strelitz: Vo v. 3 5 1904, tt. Schonzeit des Wildes (Off. Anz. S. 121). Reg.-Bk. v. 19. 4. 1904, bt. die vom Bundesr. erlass. Bestimgn. z. Ausf. d Ges. v. 30. 6. 1900 üb. Bekampf. gemeingefährl. Krankh. (Off. Anz. f. Ratzeb S. 41). Oldenburg: M-Bk. v. 10. 5. 1904, bt. Beaufsicht. d. Fleischbeschau (Ges.-Bl. S. 87).

Sachsen-Altenburg: Ges. v. 20. 5. 1904, bt. wegepoliz. Vorschrftn. (Ges.-S. S. 15) M.-Bk. v. 10. 5. 1904, bt. Vollstrckbkt. v. Entsch. dtsch. Gerichte in Bosnien u. der Herzegowina (S. 19). -M-Bk. v. 16. 5. 1904, bt. poln. Arbtr. russ. o. österr. Staatsangehörigk. (S. 21).

Gotha: Ges. v. 31. 3. 1904, bt. Nachtr. z. Ges. v. 22. 6. 1889 üb. Erweitrg. d. Befugn. z. Erhebg. v. Gemeindesteuern (Ges.S. f. Gotha S. 47).

Schwarzburg-Rudolstadt: M.-Vo. v. 13.5. 1904, bt. Beschäftig. poln. Arbtr. russ. o. österr. Staatsangehörigk. (Ges.-S. S. 17). Reufs ä. L.: Reg.-Vo. v. 24. 5. 1904 üb. Verkehr m. Kraftfahrzeugen (Ges.-S. S. 33).

Schaumburg-Lippe: M.-Bk. v. 20. 5. 1904, bt. Vorschrftn. üb. Arbtn. u. Verkehr m. Krankhtserregern, ausgen. Pesterreger (L.-Vo. S. 495).

Bremen: Ges. v. 27. 5. 1904, bt. Abänd. d. Ges. v. 23. 10. 1903 weg. Ergz. d. Bauordn. f. d. Stadt Bremen u. d engere Landgebiet v. 15. 8. 1883 (Ges.-Bl. S. 154) nebst Bk. v. dems. T., bt. Redaktion dies. Ges. (S. 154).

Hamburg: Bk. v. 13. 5. 1904, bt. Vorschrftn. üb. Arbeiten u. Verkehr m. Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger (Amtsbl. S. 659).

Sprechsaa l.

Ablieferung des Guts gegen Rückgabe des quittierten Warenpapiers. Jedes Leisten Zug um Zug wird im praktischen Fall zu Schwierigkeiten führen, wenn der eine Teil dem andern mifstraut. Eine Schwierigkeit kann schon bei dem einfachsten Fall entstehen, dafs gegen Zahlung Quittung zu leisten ist (BGB. § 368), oder dafs gegen Zahlung der quittierte Wechsel auszuhändigen ist (WO. Art. 39). Schwieriger gestaltet sich aber die Sachlage, wenn gegen Zahlung eine Leistung zu machen ist, welche nach der Natur der Sache sich nicht in einem Augenblick vollziehen läfst, sondern längere Zeit be

ansprucht, z B. die Auslieferung des Frachtguts gegen Zahlung der Fracht. 1) Hierher gehört auch § 448 HGB., wonach der Frachtführer zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Guts bescheinigt ist, verpflichtet ist. Für die entsprechende Vorschrift des Seerechts (HGB. § 650) hat sich der Handelsgebrauch herausgebildet, dafs das Konnossement zunächst dem Schiffsmakler, welcher das Schiff vertritt, vorgelegt und abgestempelt wird (womit oft die Einziehung der Fracht verbunden ist), dafs dann das Gut ausgeliefert, die einzelne Partie (namentlich bei Teillöschung an verschiedenen Tagen) auf dem Konnossement quittiert und nich beendigter Löschung das quittierte Konnossement an den Schiffer gegeben wird. Für den Binnenschiffahrtsverkehr hat sich m. W. ein derartiger sachgemäfser Brauch noch nicht herausgebildet. Herausgabe des quittierten Ladescheins wird auch hier der Frachtführer erst nach beendigter Löschung fordern können, während er vorher nur Vorzeigung des Ladescheins auf den er event. ein Visum setzen könnte wird beanspruchen können. Der Grundsatz, dafs der Frachtführer erst mit beendigter Ablieferung den Ladeschein herausverlangen kann, wird aber vom LG. I Berlin im Urt. v. 10. Jan. 1903 überspannt, wenn es ihn dahin formuliert, dafs der Frachtführer erst abgeliefert“ haben müsse und deshalb dann, wenn sich ein Manko ergeben habe, sich nicht darauf berufen könne, dafs sein Schiff leer sei, sondern den Ladeschein erst dann fordern könne. wenn er bewiesen habe, dafs das Manko von ihm nicht zu vertreten sei. Hat das Schiff auf Grund des Scheins gelöscht und ist nichts mehr vorhanden, was auf Grund des Scheins zu löschen wäre, bezw. wird dies schiffsseitig erklärt, so handelt es sich nur um ein Manko (eine Minderung) des abgelieferten Guts, auf welches § 61 Binnensch Ges. (vgl. HGB. § 438) Anwendung findet. Der „Annahme des Guts korrespondiert hier die „Ablieferung". Der Empfänger bedarf des Ladescheins nicht den er selbstverständlich nur unter Vorbehalt seiner Rechte zu quittieren braucht —, da keine Ladung mehr vorhanden ist und er sich (regelmäfsig) durch Einbehaltung eines entsprechenden Teils der Fracht (wie auch im zit. Fall) decken wird. Andererseits entspricht es aber der Billigkeit, dafs der Frachtführer, der die vorhandene Ladung abgeliefert hat, das quittierte Papier über diese Ladung zurückerhält, um gegen etwaige Zugriffe späterer Besitzer geschützt zu sein und sich gegen den Absender über die Ablieferung ausweisen zu können. Unter gegebenen Umständen wird man den Frachtführer für verpflichtet erachten können, dafs er dem Ladescheininhaber bescheinigt, dafs ein Manko in Streit geblieben ist. Weiter zu gehen und den Empfänger zur Zurückhaltung des Ladescheins zu befugen, bis der Schiffer bewiesen hat, dafs die Ansprüche des Ladescheininhabers nicht begründet sind, entspricht nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben; denn regelmässig wird streitig sein, ob wirklich etwas fehlte, bezw. ob solches Manko vom Schiff zu vertreten ist, während unstreitig sein wird, dafs die Löschung alles Vorhandenen erfolgt ist.

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Oberlandesgerichtsrat Dr. Mittelstein, Hamburg.

Die weitere Beschwerde in Vereinssachen. Gegen einen Beschlufs, durch welchen die Anmeldung 1. eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister, 2. der Aenderung der Satzung eines bereits eingetragenen Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister

1) Vgl. Mittelstein, Binnenschiffahrtsrecht, Aufl. 2, I., S. 724 No. 1.

zurückgewiesen ist, findet nach §§ 60 Abs. 2, 71 Abs. 2 BGB. die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO. statt. Gegen eine Verfügung, durch welche nach § 37 Abs. 2 BGB. die Ermächtigung zur Berufung einer Mitgliederversammlung erteilt oder versagt wird, findet ebenfalls die sofortige Beschwerde statt. Diese richtet sich aber ebenso wie die einfache Beschwerde, welche gegen alle anderen Entscheidungen in Vereinssachen übrig bleibt und nach §§ 19, 20 ReichsFrwGG. zulässig ist, ausschliefslich nach den Vorschriften des ReichsFrwGG. Für die weitere Beschwerde bieten die beiden erstgedachten, allerdings wichtigsten Fälle, in welchen die sof. Beschw. nach den Vorschriften der ZPO. stattfindet, Schwierigkeiten. Die uneingeschränkte Anwendung der ZPO. auf diese beiden Fälle würde zur Folge haben:

1. dafs die Entscheidung auf die weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 1 ZPO. dem, dem Beschwerdegericht übergeordneten Oberlandesgericht zusteht, also weder unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 ReichsFrwGG. dem Reichsgericht noch in Preufsen auf Grund der §§ 28 Abs. 1, 199 Abs. 1 ReichsFreiwGG. und des Art 8 preufs.FrwGG. dem Kammergericht als oberstem Landesgericht;

2. dafs die weitere Beschwerde nur zulässig ist, wenn in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist - § 568 Abs. 2 ZPO. —, also nicht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht § 27 ReichsFrwGG. --.

Das Kammergericht hat in seinem, im Just.-Min.-Bl. 1903 Seite 248 f. abgedruckten Beschlufs v. 15. Juni 1903 auch in den beiden hervorgehobenen Fällen seine ausschliefsliche Zuständigkeit für ganz Preufsen angenommen, also die Zuständigkeit nicht nach ZPO., sondern nach ReichsFrwGG. bestimmt. Bedenkenfrei ist diese Entscheidung schon deshalb nicht, weil die $$ 60 Abs. 2, 71 Abs. 2 BGB. ihrem Wortlaute nach eine Sonderbestimmung über bestimmte Beschwerden in Vereinssachen enthalten und deshalb bei sonst gleicher Kraft der in Frage kommenden Gesetze den allgemeinen Vorschriften über Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgehen dürften. Gleichwohl verdient die Entscheidung vom praktischen Standpunkte volle Billigung, weil die Zuständigkeit des obersten Landesgerichts oder des Reichsgerichts für die weitere Beschwerde in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet, weil für das Fehlen einer Zentralinstanz in gerade den beiden wichtigsten Beschwerdefällen in Vereinssachen kein Grund ersichtlich ist, und weil der Gesetzgeber für diese beiden Fälle eine Ausnahme von den sonstigen Grundsätzen in Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit offenbar nicht gewollt hat.

Zu bedauern ist indes, dafs das Kammergericht nur die Frage der Zuständigkeit, nicht aber auch die der Voraussetzung der weiteren Beschwerde nach dem ReichsFrwGG. bestimmt hat. Die Frage, ob Voraussetzung der w. Beschw. nach ZPO. ein neuer selbständiger Beschwerdegrund oder nach ReichsFrwGG. Verletzung des Gesetzes ist, erscheint von erheblicher Tragweite. Nach § 20 Abs. 2 ReichsFrwGG. steht die Beschwerde gegen die Eintragung eines Vereins oder der Aenderung einer Satzung einem dritten, welcher sein Recht durch die Eintragung für beeinträchtigt hält, nicht zu. Als Beschwerdeführer kommt deshalb nur der Verein oder der Vereinsvorstand in Betracht. Ist der Verein oder die Aenderung der Satzung auf seinen Antrag durch Verfügung des Amtsgerichts oder infolge seiner Beschwerde auf Anweisung des Landgerichts eingetragen, ist für eine weitere Beschwerde kein Raum. Weitere Beschwerde ist mithin nur denkbar, wenn Amts

und Landgericht die Anmeldung zurückgewiesen haben. Alsdann liegt aber, auch wenn beide Instanzen aus völlig verschiedenen Gründen zurückge viesen haben, wegen der Uebereinstimmung der allein mafsgebenden Entscheidung kein neuer selbständiger Beschwerdegrund vor. Von den Ausnahmen abgesehen, dafs das Landgericht aus formellen Gründen, z. B. weil es die Notfrist nicht für gewahrt hält, eine materielle Entscheidung abgelehnt hat Eutsch. des Reichsg. in Zivils. Band 17 Seite 373, ist hiernach die weitere Beschwerde unzulässig, wenn man ihre Voraussetzung nach der ZPO. bestimmt. Zu diesem Ergebnis gelangt das Kammergericht auch in seinem Beschlufs v. 15. Juni 1903. Wenn es an seiner Auffassung festhält, ist für die beiden wichtigsten Vereinsangelegenheiten die dritte Instanz beseitigt. Alle Gründe, welche es für die Annahme seiner Zuständigkeit anführt, nötigen jedoch zugleich, auch die Voraussetzung der weiteren Beschwerde nach dem ReichsFrwGG. zu bestimmen. Denn wollte das BGB. im § 60 lediglich festlegen, dass behufs alsbaldigen Abschlusses des Verfahrens die Beschwerde eine sofortige sein sollte, im übrigen aber die Regelung des Rechtsmittelwesens auch für die Vereinssachen dem damals schon in Aussicht genommenen Gesetz über die nicht streitige Rechtspflege vorbehalten“, so ist klar, dass es dem Gesetzgeber auch fern gelegen hat, der Vorschrift des künftigen ReichsFrwGG. über die Voraussetzungen der weiteren Beschwerde vorzugreifen. Die Voraussetzung eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes für die weitere Beschwerde hat Sinn in der streitigen Gerichtsbarkeit, in welcher zwei beschwerdeberechtigte Gegner vorhanden, und deshalb zwei entgegengesetzte Entscheidungen der beiden ersten Instanzen möglich sind, ohne dafs beide Beschwerdeberechtigte zufrieden gestellt werden. Sie würde auch Sinn haben und hätte deshalb eingeführt werden können für diejenigen Ausnahmefälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen ebenfalls zwei entgegengesetzte Entscheidungen der beiden ersten Instanzen mit dem Ergebnis möglich sind, dafs der Antrag des Antragstellers in erster Instanz Erfolg hat, auf die Beschwerde des Gegners in zweiter Instanz aber zurückgewiesen wird oder umgekehrt, also z. B. im Falle der §§ 37 BGB., 160 ReichsFrwGG., in welchem Vereinsvorstand und diejenigen Mitglieder, welche die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt haben, sich als beschwerdeberechtigte Gegner gegenüberstehen. Die Voraussetzung eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes hat aber für alle übrigen Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere auch für die beiden erörterten Fälle der Anmeldung eines Vereins und der Aenderung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister, keinen Sinn, weil sie, von der Ausnahme der Ablehnung einer materiellen Entscheidung des Beschwerdegerichts abgesehen, gar nicht vorliegen kann. Berücksichtigt man hierzu die allgemein anerkannte unglückliche Fassung des § 60 BGB., welcher schon einmal in anderer Beziehung Entsch. des Reichsg. in Zivils. Band 47 S. 387 eine seinem Wortlaut entgegenstehende Auslegung erfahren hat, so wird man aus dem Wortlaute des Gesetzes keinen Zwang zu einer Auslegung herzuleiten brauchen, welche dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der Absicht des Gesetzgebers widerstreitet, ohne jeden inneren Grund gerade in den beiden wichtigsten VereinsAngelegenheiten eine erfolgreiche Anrufung der dritten Instanz unmöglich macht und auch sonst zu einem unbefriedigenden Ergebnis führt.

Landgerichtsrat Dr. Drabert, Berlin.

Wiederholte Verkündung eines Urteils im Strafprozefs. Der hierüber S. 259 d. Bl. vom Kriegs

gerichtsrat Autenrieth mitgeteilte Fall, wonach ein kriegsgerichtliches Urteil zweimal, und zwar das zweite Mal mit einer um eine Woche längeren Strafe verkündet ist, erscheint mir höchst bedenklich. Zwar kann zugegeben werden, dafs ein Urteil in seiner materiellen Bedeutung nichts anderes ist, als die strafrechtliche Meinung des erkennenden Gerichtes von einer bestimmten Tat auf Grund des Ergebnisses der geschlossenen Beweisaufnahme, aber doch nur mit dem Zusatze, dafs diese strafrechtliche Meinung verkündet ist, denn erst durch Erfüllung der formellen Vorschrift der Verkündung erhält diese Meinung den Charakter eines Urteils. In dieser Beziehung ist eben die formelle Seite von der materiellen untrennbar. Wenn das Gericht sich bei der Beratung vielleicht sehr schnell über die Entscheidung einigt, nachher aber bei der Niederschrift des Urteils einem Richter Bedenken aufsteigen, so ist das Gericht zweifellos in der Lage, das, was es soeben beschlossen, wieder aufzuheben und sich in erneuter Beratung eine andere strafrechtliche Meinung zu bilden. Sobald aber die Publikation vollendet ist, erscheint dies ausgeschlossen, und selbst, wenn das Urteil anders verkündet ist, wie es beschlossen wurde, kann daran nichts mehr geändert werden. Da heifst es eben nicht nur für den Verhandlungsführer, sondern für das ganze Gericht: aufpassen. Sollte die Verkündung wegen eines augenscheinlichen Fehlers unterbrochen werden, dann ist ein Urteil noch nicht verkündet, denn nur die Verlesung des ganzen Tenors vollendet die Publikation; ist diese aber vollendet, dann ist auch das Urteil existent geworden und für diese Instanz unabänderlich (cf. Löwe, Strafprozessordnung § 267 Anm. 6). Hält man an diesem Standpunkt nicht strikt fest, so führt das zu unabsehbaren Konsequenzen.

Das Gericht will einen Unteroffizier wegen Mifshandlung eines Untergebenen zu der niedrigsten gesetzlichen Strafe verurteilen. Das verkündete Urteil lautet auf sieben Tage mittleren Arrestes. Nach der Verkündung erst wird bemerkt, dafs die niedrigste Strafe sieben Tage gelinden Arrestes gewesen wäre. Das Gericht verkündet deshalb ein zweites hierauf lautendes Urteil, weil das erste seine strafrechtliche Meinung über den Fall nicht enthalten habe. Nach Verkündung des zweiten Urteils bemerkt das Gericht nun aber, dafs die Straftat während der Ausübung des Dienstes begangen wurde, und dafs daher nach §§ 53, 55 MStrGB. auf erhöhte Strafe zu erkennen ist. Es verkündet also ein drittes, auf acht Tage gelinden Arrestes lautendes Urteil, denn nun erst entspricht das verkündete Urteil der wirklichen strafrechtlichen Meinung des Gerichtes, das gesetzlich zulässige niedrigste Strafmass zu wählen. Solcher Beispiele liefsen sich wohl Dutzende erfinden. Woran soll denn nun eigentlich der Verurteilte erkennen, ob das ihm verkündete Urteil wirklich ein Urteil im Sinne Autenrieths ist oder nicht? Autenrieth meint, das Gericht könne sein Urteil abändern bis zu der in § 327 MStrGO. bestimmten Frist, wonach das Urteil spätestens innerhalb dreier Tage nach dem Schlusse der Verhandlung zu verkünden ist. Danach müfste also jeder Verurteilte, auch wenn ihm das Urteil in der Sitzung verkündet ist, noch drei Tage warten, um zu sehen, ob es dem Gericht vielleicht beliebt, sein Urteil abzuändern. Billigerweise müfste ihm dann aber auch die Berufungsfrist erst vom Ablaufe dieser drei Tage an rechnen, wovon dem Gesetze nichts bekannt ist.

Ist die Verkündung des Urteils erfolgt, so ist die Hauptverhandlung geschlossen (§ 314 MStrGO.). Wird aber die Verkündung nicht sofort vorgenommen, sondern erst nach drei Tagen, so mufs die Hauptverhandlung bis dahin vertagt ausgesetzt werden. Diese Vertagung

bedarf einer ausdrücklichen Bekanntgebung, damit die Parteien davon unterrichtet werden (§ 137 MStrGO). In der Verkündung des ersten, die wahre Meinung des Gerichtes nicht aussprechenden Urteils kann aber unmöglich implicite die Bekanntgebung einer Vertagung liegen, denn die Vertagung ist ja genau das Gegenteil der Urteilsverkündung. Wird die Hauptverhandlung vor der Urteilsverkündung vertagt, so ist die Hauptverhandlung überhaupt noch nicht geschlossen. Die Worte in § 327: ,,spätestens innerhalb dreier Tage nach dem Schlusse der Verhandlung sind offenbar nicht gleichbedeutend mit den Worten des § 314: „die Hauptverhandlung schliefst mit der Erlassung des Urteils." Die Verbandlung" in § 327 ist nur ein Teil der Hauptverhandlung“. Der Schlufs der Verhandlung" tritt ein, wenn die Parteivorträge beendigt sind, der Schlufs der Hauptverhandlung", wenn das Urteil verkündet und event. der Verurteilte mit dem ihm zustehenden Rechtsmittel bekannt gemacht ist (§ 327 Abs. 3). Ist dieses aber geschehen, dann ist die Hauptverhandlung auch geschlossen und kann in dieser Instanz auf keine Weise wieder eröffnet werden.

Um derartige Fehler, wie sie in dem hier angeführten Falle vorgekommen sind, zu vermeiden, erscheint es notwendig, dafs der Verhandlungsführer im Beratungszimmer das niedergeschriebene Urteil dem Gerichte vorliest, ehe er es öffentlich verkündet, denn dann wird doch ein Richter bemerken, dafs das niedergeschriebene nicht mit dem beschlossenen Urteil konform ist. Nebenbei sei bemerkt, dafs die bei einigen Gerichten übliche Gewohnheit, das Strafmafs zweimal einmal in Ziffern und einmal

in Buchstaben zu schreiben, eine gefährliche ist, denn dabei könnten durch einen Schreibfehler zwei verschiedene Strafmafse herauskommen. Es empfiehlt sich, das Strafmafs immer nur in Buchstaben auszudrücken.

Oberkriegsgerichtsrat Dr. von Bippen, Hannover.

Die Gebühren der Prozessagenten. Die Frage der Entschädigung der Prozefsagenten für ihre Tätigkeit ist für die Parteien, für die Prozefsagenten selbst und nicht zum wenigsten für die Gerichte wichtig genug, um sie vor dem grofsen sachverständigen Leserkreise d. Bl. nochmals zu erörtern.

Bei vielen Gerichten herrscht der Gebrauch, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte einfach auch auf die Prozefsagenten anzuwenden und den Prozessagenten die Hälfte der Gebührensätze der Rechtsanwälte zuzubilligen.

Die mechanische Anwendung des für andere Verhältnisse und Leute anderer Vorbildung berechneten Gesetzes liegt nahe, ist aber nicht zu rechtfertigen. Unter dem Gefühle dieser Ungereimtheit wichen viele Amtsgerichte mehr oder minder von der Norm ab. Je nach der Individualität des Richters oder Prozefsagenten schwankten die Bewilligungen seitens der Richter und die Forderungen seitens der Prozcfsagenten hin und her. Dies machte sich schon bei Prozessagenten derselben Gerichte, mehr noch aber bei dem Verkehr der Gerichte und des Publikums mit den Prozefsagenten verschiedener Gerichte unangenehm bemerkbar.

Aus diesen Gründen beschlofs eine aus Richtern und Assessoren der Landgerichtsbezirke Limburg, Wiesbaden und Neuwied bestehende freie Vereinigung, welche sich zur Erörterung beruflicher Angelegenheiten und streitiger Rechtsfragen gebildet hat, einen „Tarif für Prozefsagenten auszuarbeiten und möglichst einheitlich anzuwenden. Das Ergebnis dieses Beschlusses ist nachstehender

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V. Gebühr für den Antrag auf Erlafs eines Vollstreckungsbefehls die Hälfte der Sätze zu IV.

VI. Neben den zu I-V aufgeführten Gebühren werden für Abschriften 10 Pfennig für die Seite nach den für Rechtsanwälte mafsgebenden Vorschriften gewährt.

Dieser Tarif ist bei den betr. Gerichten seit 1901 angewendet worden. Er hat sich, soweit bekannt, überall bewährt. Beschwerden sind nur vereinzelt vorgekommen; die Prozessagenten und das Publikum sind mit ihm zufrieden. Bei Feststellung des Tarifs waren die Bearbeiter sich wohl bewufst, dafs die Zubilligung voller Gebühren für jeden Termin und andere Punkte von der Rechtsanwaltsgebührenordnung erheblich abwichen und dafs in einzelnen Fällen die festen Sätze des Tarifs der Mühewaltung des Prozefsagenten nicht entsprechen mögen. Dennoch wurde der Tarif von der Vereinigung als brauchbar, gerecht und nützlich angenommen, wobei folgende Erwägungen mafsgebend waren:

Der Tarif sollte einerseits möglichst klar, einfach, dem Laien verständlich und leicht zu handhaben sein; andererseits sollte er den Prozefsagenten eine genügende Entlohnung gewähren und den Rechtsverkehr des Publikums nicht mehr, als unbedingt notwendig, verteuern. Dies alles ist u. E. erreicht, dabei ist die Kostenfestsetzung für den Richter sehr leicht.

Nach ein- oder zweimaliger Anwendung hat der Richter den Tarif im Kopfe. Ein Nachschlagen in Büchern ist nicht erforderlich. Diese Leichtigkeit der Handhabung ist bei der ständig wachsenden Geschäftslast der Richter nicht gering zu veranschlagen.

Der Tarif bildet aufserdem, bei Mangel einer Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Prozefsagenten, einen wünschenswerten Mafsstab dafür, was als übliche Vergütung i. S. des § 612 Abs. 2 BGB. anzusehen sei. Nachdem der Tarif eine Zeitlang bestanden, hat ihn am 4. Juni 1903 der OLG.-Präsident zu Frankfurt a. M. den sämtlichen Gerichten des OLG.-Bezirks zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Es wäre zu wünschen, dafs auch in den anderen OLG.Bezirken Versuche mit diesem Tarife gemacht würden.

Amtsgerichtsrat Kleemann, Hadamar.

Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Die Bestimmung des § 459 Abs. 2 BGB. wird häufig dahin erklärt, dafs bei Zusicherung von Eigenschaften die in

§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB. aufgestellte Regel nicht gelte, vielmehr auch unerhebliche Mängel die Pflichten der Gewährleistung erzeugen“. Wenn diese Auslegung, der auch das Reichsgericht (Entsch. Bd. 47 S. 135 f) zuzustimmen scheint, streng nach ihrem Wortlaut zu verstehen ist, so würde eine Haftung des Verkäufers bei zugesicherten Eigenschaften immer noch das Bestehen eines, wenn auch nur unerheblichen, Mangels voraussetzen und wäre ausgeschlossen, wenn zwar eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, hierdurch jedoch ein auch nur unerheblicher Mangel nicht verursacht wird. Da über die Frage, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher oder gar kein Mangel vorliege, schliesslich der objektive Mafsstab des Verkehrs entscheidet, so wäre hiernach der Verkäufer von jeder Haftung frei, wenn die zugesicherte Eigenschaft nur etwa ein Affektionsinteresse des Käufers befriedigen soll. Damit wäre aber dem Käufer und dem Verkehr nicht gedient. Denn häufig wird gerade das Verlangen der Zusicherung bestimmter Eigenschaften für den Käufer die Möglichkeit zur Erreichung rein persönlicher Wünsche, wie für den Verkäufer den deutlichen Hinweis auf deren

Bedeutung bilden. Warum in solchen Fällen die Zusicherung des Verkäufers bedeutungslos sein sollte, ist nicht einzusehen. Nicht anders liegt die Sache im Fall eines Kaufs nach Probe. Hier gelten auch ohne ausdrückliche vertragsmässige Bindung des Verkäufers die Eigenschaften der Probe als zugesichert, und wenn der Käufer es unterläfst, sich gewisse Eigenschaften der Probe, deren Mangel nicht einmal eine unerhebliche Minderung des Werts der Sache bewirken würde, auf die er aber Wert legt, ausdrücklich zusichern zu lassen, so geschieht dies, weil er eben diese Eigenschaften schon in der Probe findet.

Die angefochtene Auslegung erscheint auch nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des Gesetzes nicht zutreffend. Sowohl im 1. Entw. (§ 381) als in den Protokollen ist die Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften ohne Einschränkung als Abs. 1 vorangestellt, während die jetzt den Inhalt des Abs. 1 des § 459 BGB. bildenden Bestimmungen als Abs. 2 folgen. Daraus dürfte hervorgehen, dafs die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit eines Mangels auf die Haftung für zugesicherte Eigenschaften überhaupt keinen Einfluss haben sollte. Erst im 2. Entw. ist die Reihenfolge der beiden Bestimmungen umgekehrt worden. Dafs damit aber keine sachliche Aenderung beabsichtigt wurde, ergibt die Ausführung der Denkschrift: „Hat der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert, so erstreckt sich seine Haftung auch auf diese Eigenschaften." Hiermit ist ausgesprochen: Neben der Haftung für Mängel und unabhängig von ihr habe der Verkäufer dafür einzustehen, dafs die Sache „auch“ die zugesicherten Eigenschaften habe. Dieser Auffassung entspricht auch der Wortlaut des Gesetzes. Landgerichtsrat Römer, Stuttgart.

Zur Revision des Börsengesetzes. Schon anläfslich der Einführung des BGB. und des neuen HGB. hat es sich als notwendig erwiesen, verschiedene Aenderungen des Börsengesetzes vorzunehmen, um Widersprüche zwischen einzelnen Bestimmungen desselben und dem neuen Rechte zu vermeiden. Dies geschah im Art. 14 des Einf.-Ges. z. HGB., wodurch die §§ 33, 34, 45, 58, 63, 69 und 70 bis 74 des Börsengesetzes teils beseitigt, teils in entsprechender Weise abgeändert, bezw. durch andere Bestimmungen ersetzt wurden. Unter die abzuändernden Vorschriften des Börsengesetzes hätte nun, was offenbar übersehen wurde, auch § 62 des Börsengesetzes aufgenommen werden sollen, welcher lautet:

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