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sicht ein staatlicher Eingriff empfiehlt, und wäre zufrieden, wenn eine meinem Vorschlage entsprechende freiwillige Uebung etwas Gutes stiftete. Demgemäfs sollen diese Zeilen auch in erster Linie die älteren natürlichen Berater unseres juristischen Nachwuchses auf diese Möglichkeit, das Studium ihrer Söhne und jungen Freunde zu fördern, hinweisen.

usw.

Professor Dr. Krückmann, Münster.

Zur Kündigung der Miete bei Tod, Versetzung Die Kündigung wegen Todes (§ 569), Versetzung (§ 570) oder Veräufserung (§ 571) „kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist," d. h. nach § 565 I, IV: nur für den Schlufs eines Kalendervierteljahrs spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs“.

Wie nun, wenn der Kündigungsgrund so kurz vor Ende jenes dritten Werktages eintrat, dafs die „zulässige“ Kündigung praktisch doch nicht mehr zu beschaffen war? Versetzungen erfolgen ja oft gerade um die Vierteljahrswende, und andrerseits kann eine Kündigung namens abwesender oder unbekannter Beteiligter leichtlich zwei bis drei Wochen beanspruchen (§ 1911 vbd. Fr. Gerbkt. § 88), während allerdings die Kündigung an Abwesende und Unbekannte dank BGB. § 132 II mit der Rückziehung aus ZPO. § 207 in viel kürzerer Zeit zu bewirken ist.

Es hiefse nun „ius civile calumniari", wenn man behauptete, dafs das gesetzliche Recht, vom Mietsvertrage loszukommen, dadurch verloren gehen soll, dafs die Kündigung zum nächsten Termine, obwohl unmöglich, doch noch zulässig" ist. Geholfen werden mufs hier, und da wir keine restitutio ex generali clausula D. (4,6) 26 § 9ss. mehr haben, kann nur geholfen werden durch Umdeutung der zu engen Formel: „für den sie zulässig ist". So ausdrücklich Goldmann und Lilienthal (2. A.) zu § 569, und so offenbar auch Planck: „Nach § 569 S. 2 ist bei Grundstücken die Kündigung, falls sie noch bis zum dritten Werktage des zur Zeit des Todes laufenden Kalendervierteljahrs erfolgen konnte, nur für den Schlufs dieses Vierteljahres, andernfalls nur für den Schlufs des folgenden Kalendervierteljahrs zulässig."

Auf diese richtige Auslegung sei hiermit um so mehr aufmerksam gemacht, als mir jetzt, aus Anlafs eines praktischen Falles, jene zu engen Gesetzesworte mehrfach als kategorisch und durchschlagend entgegengehalten wurden, und da auch die meisten Kommentare und Lehrbücher sie ohne Vorbehalt wiedergeben. Sie sehen eben die Frage ebensowenig, wie man sie bei der Ausarbeitung des Gesetzbuches sah, als man durch Umgestaltung des Entwurfs I ihre richtige Lösung sogar noch erschwerte.

Anstatt der jetzigen kategorischen Formel, welche die Redaktionskommission auf Grund eines Beschlusses zu E. I. § 538 (Prot. S. 2093) in die §§ 569, 570, 571 einsetzte, regelte nämlich E. I. §§ 526, 527 das gesetzliche Kündigungsrecht durch blofse Verweisung auf E. I. § 522 III (jetzt § 565 I) in seiner damaligen Fassung: „Sie mufs vor Beginn des Vierteljahres erfolgen, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll." Und trotz des kategorischen Sie mufs ... erfolgen“, hätte die schüchtern am Wort haftende, durchschnittliche BGB.-Auslegung in jenem unbestimmt unpersönlichen „endigen soll“ sicherlich einen Anhalt gefunden, um die für dieses Vierteljahr unmögliche Kündigung für das nächste zuzulassen, als für das, wo nach billiger Würdigung der Gesamtlage das Mietverhältnis endigen „soll". Die jetzige Formel dagegen schliefst ihrem Wortsinn nach diese Lösung aus, denn nicht zulässig und nicht möglich sind zweierlei.

Die Verfasser des Gesetzes haben sich also im Aus

druck vergriffen. Um kurz und klar zu sein, sind sie ungenau geworden. Da mufs denn der Ausleger gegenüber den zu engen verba legis, deren sententia, vis ac potestas verwirklichen, das, was nach dem Zusammenhang des Gesetzes, nach seinem Zweck und Gesamtinhalt offenbar für diesen Fall gelten mufs.

Statt: Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, „für den sie zulässig ist" wird also zu lesen sein: ,,für den sie bei durchschnittlicher Geschäftskenntnis und Geschäftsgewandtheit den Umständen nach beschafft werden konnte".

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Bemerkt sei noch, dafs die Kündigung zu dem früheren Termin selbstverständlich gilt, wenn sie, obwohl den Umständen nach anscheinend unmöglich, tatsächlich doch bewirkt worden ist. Sodann, dafs die Kündigung nicht bis um 12 Uhr abends des dritten Werktages „zulässig" ist, sondern nur bis zu der nach den Umständen zu bestimmenden Stunde, die noch für Rechtsgeschäfte bestimmt und geeignet ist. Also nicht zu „nachtschlafender Zeit", aber auch nicht einmal zur „Feierstunde“, wo das otium die negotia verdrängen und der Mensch sich und den Seinen gehören soll (Abendbrotzeit? also etwa 8 Uhr?).

Denn so wenig wie Mahnungen, brauche ich Kündigungen „inopportuno loco et tempore" gegen mich gelten zu lassen. Dafs § 565 I für die Kündigungsfrist nur "Werktage" berücksichtigt, ist eine äufsere Bestätigung dieser wohl selbstverständlichen Annahme.

Professor Dr. Erman, Münster i. W.

Erfordert, wenn eine Gesellschaft m. b. H. eine Sachfirma führt, eine nachträgliche Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens eine Firmenänderung? § 4 d. G. betr. Ges. m. b. H. bestimmt obligatorisch, dafs die Firma der Gesellschaft, soweit sie nicht Namensfirma ist, dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein mufs. Das Gesetz sagt keineswegs, dafs die Firma diese Beschaffenheit nur zur Zeit des Beginns der Gesellschaft aufweisen müsse, sondern bestimmt allgemein, dafs die Firma dem Gegenstande des Unternehmens entsprechen müsse. Nur für einen Fall macht Satz 3 eine Ausnahme, nämlich für den Fall des Erwerbs eines bestehenden Geschäfts nebst Firma, wobei auf § 22 HGB. verwiesen wird. Daraus ergibt sich, dafs auch eine erworbene Firma nur unter der Voraussetzung weitergeführt werden darf, wenn dasselbe Geschäft weitergeführt wird. Die Firma darf also nicht auf ein ganz anders geartetes Geschäft übertragen werden. Daraus folgt freilich nicht, dafs der Betrieb gänzlich unverändert bleiben müfste, vielmehr ist Ausdehnung oder Einschränkung des Betriebes gestattet, falls nur die Grundlage des Geschäfts dieselbe bleibt (Jur. Woch. 1902 S. 186, 25). Darf aber eine erworbene Firma nicht auf ein ganz anderes Geschäft übertragen werden, so kann es auch nicht angängig sein, unter der bisherigen Firma ein ganz anderes Geschäft zu betreiben, welches dem Inhalt der Firma nicht mehr entspricht.

Kammergerichtsrat Falkmann, Berlin.

Zwangsvollstreckung in dem Schuldner nicht zustehende Forderungen. Wenn die Zwangsvollstreckung in eine Forderung beantragt wird, so ist das Vollstreckungsgericht nicht berechtigt, zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung überhaupt besteht und dem Vollstreckungsschuldner zusteht. Die Unterlage für den Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlufs bilden lediglich die Angaben des Antragstellers, der sich über den Bestand der Forderung und über die Person des Forderungs

berechtigten oft irren wird, namentlich, wenn die Forderung ohne sein Wissen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich auf einen andern übergegangen ist. Dadurch wird es erklärlich, dass öfters der Antragsteller in der Bezeichnung der Forderung fehlgreift, und dafs die gepfändete Forderung entweder gar nicht für den Schuldner entstanden oder durch Tilgung erloschen ist, oder aber nicht ihm, sondern einem andern zusteht. Die ersten beiden Fälle bieten juristisch nichts Besonderes. Anders aber im Falle, wenn die Forderung zwar besteht, aber nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern einem dritten zusteht. Ich wähle folgendes Beispiel: A hat eine Forderung an B. Er tritt diese Forderung an C ab. Nach der Abtretung läfst D, ein Gläubiger As, die diesem an B zustehende Forderung pfänden. Hier tritt infolge der Pfändung das Recht des wirklich aus der Forderung berechtigten C mit dem des Pfändungsgläubigers in Widerspruch: Cist materiell kraft Abtretungsvertrags, D durch die ordnungsmässig erfolgte Pfändung und Ueberweisung berechtigt, die Forderung einzuziehen. Es ist klar, dafs das Recht Ds dem Cs weichen mufs, denn es fehlt an der unerläfslichen Voraussetzung eines materiell wirksamen Pfändungspfandrechts, weil die gepfändete Forderung nicht zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehört. Wie bei Pfändung beweglicher, dem Vollstreckungsschuldrer nicht gehöriger Gegenstände ist § 771 ZPO. anwendbar, und um mit dieser Klage obzusiegen, braucht C nur zu beweisen, dafs ihm ein ausschliefsliches Recht, die gepfändete Forderung für sich einzuziehen zusteht. Gelingt ihm dies, so ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und der Drittschuldner verpflichtet, an C zu zahlen. Selbstverständlich kann dieser sich auch, ohne aus § 771 ZPO. zu klagen, zunächst an den Drittschuldner halten, unbekümmert 'darum, dafs die Forderung gepfändet ist und, falls die Pfändung eingewendet wird, deren Unzulässigkeit nachweisen.

Voraussetzung des § 771 ZPO. ist es aber, dafs die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist; ist sie beendet, hat z. B. der Drittschuldner B auf Grund der Pfändung an D gezahlt, so ist ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich. Gerade dieser Fall wird verhältnismässig häufig eintreten, da von dem Pfändungsbeschlufs sowohl wie vom Ueberweisungsbeschlufs nur der Drittschuldner und der Vollstreckungsschuldner Kenntnis erhalten, nicht aber der dem Gericht und dem Pfändungsgläubiger unbekannte wirkliche Forderungsinhaber C (§§ 829, 835 ZPO.). Deshalb ist es praktisch wichtig, zu untersuchen, welche Rechte und gegen wen dem wirklich aus der Forderung berechtigten C zustehen, wenn B auf Grund der Pfändung an D gezahlt hat.

Nach allgemeinen Grundsätzen berührt diese Zahlung C als wahren Gläubiger gar nicht. Wenn ein Schuldner das, was er schuldet, an einen dritten zahlt, so bleibt er trotzdem Schuldner seines Gläubigers und muss noch einmal an diesen zahlen (§ 362 Abs. 1 BGB). C wäre danach in keiner Weise behindert, seine Forderung trotz Bs Zahlung an D von B einzuziehen. B könnte sich ihm gegenüber auch nicht etwa auf § 836 ZPO. berufen, denn nach diesem gilt zwar der Ueberweisungsbeschlufs, auch wenn er zu Unrecht erlassen ist, so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt; diese Geltung erstreckt sich aber nur auf das Verhältnis des Drittschuldners zum Vollstreckungsschuldner, also Bs zu A.

Von diesem Grundsatze, dafs der Schuldner nur durch Leistung an den dazu Berechtigten das Schuldverhältnis zum Erlöschen bringt, gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, wodurch der gute Glaube des Schuldners geschützt wird: In den Fällen, in denen dieser annehmen darf,

dafs an Stelle seines Gläubigers ein neuer getreten ist, wirkt seine Leistung an den tatsächlich nicht Berechtigten auch gegenüber dem wirklichen Gläubiger, so dafs also das Schuldverhältnis zwischen dem Schuldner und diesem erlischt (vgl. Hachenburg, Vorträge, 2. Aufl., S. 199 ff.). Für den gewählten Fall der Abtretung ist dieser Grundsatz in den §§ 407, 408 BGB. festgelegt: Der neue Gläubiger mufs eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, ohne von der Abtretung Kenntnis zu haben, bewirkt, gegen sich gelten lassen. Ebenso mufs er, wenn die Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen dritten abgetreten worden ist, die Zahlung des Schuldners an den dritten gegen sich gelten lassen, falls der Schuldner bei der Zahlung keine Kenntnis von der ersten Abtretung hatte. „Dasselbe gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschlufs einem dritten überwiesen wird" (§ 408 Abs. 2 BGB.).

Die Entscheidung der Frage nach den Rechten Cs gegenüber B hängt also davon ab, ob B bei der Zahlung an D von der erfolgten Abtretung an C Kenntnis hatte oder nicht. Hatte er keine Kenntnis, so wird er C gegenüber von seiner Schuld befreit, hatte er Kenntnis, so bleibt er trotz Zahlung an D Cs Schuldner und haftet diesem nach wie vor auf Zahlung. Auch für die Rechte Cs gegenüber D ist der gute Glaube Bs von mafsgebender Bedeutung. War nämlich B bei der Zahlung an D schlechtgläubig, so kommt der Grundsatz zur Geltung, dafs der Gläubiger die Leistung des Schuldners an einen nichtberechtigten dritten nicht zu beachten braucht. C bleibt also nach wie vor Gläubiger Bs, und dieser kann ihm gegenüber die erfolgte Zahlung an D nicht mit Erfolg einwenden. Die Folge ist, dafs C keinen Anspruch an D hat. Höchstens wäre es denkbar, dafs er auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder des Anfechtungsgesetzes oder der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen D vorgehen könnte, falls deren Voraussetzungen vorliegen. Anders dagegen, wenn B bei der Zahlung keine Kenntnis von der Abtretung hatte. Wollte man C in diesem Falle einen Anspruch an D versagen, so würde er, ohne Verschulden, seine Forderung vollständig verlieren, denn von B hat er nichts mehr zu fordern, da dessen Zahlung ihm gegenüber wirkt (s. o.). Zunächst ist man versucht, ihm gegen D einen Anspruch aus § 812 BGB. zu gewähren. Dieser setzt aber voraus, dafs jemand direkt auf Kosten eines andern bereichert ist; das trifft hier nicht zu, da nicht die Leistung, sondern nur der Anspruch auf die Leistung zum Vermögen Cs gehörte (vgl. Planck § 816 1a). Die Lücke, die hiernach entsteht, füllt § 816 BGB. aus. Nach dessen zweitem Absatze ist der Nichtberechtigte und das ist trotz seines formell ordnungsmässig erwirkten Ueberweisungsbeschlusses der Pfändungsgläubiger, an den eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, diesem zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. Danach kann sich also C, weil infolge der Gutgläubigkeit Bs dessen Leistung an D ihm gegenüber wirksam ist, wegen seiner Forderung gemäfs § 816 BGB. an D halten, soweit dieser bereichert ist. An die Stelle der ihm verloren gegangenen vertragsmässigen Verpflichtung Bs ist die allerdings nicht völlig gleichwertige Haftung Ds aus § 816 BGB. getreten. Selbstverständlich werden durch diesen Anspruch etwa weitergehende Ansprüche Cs gegen D, z. B. nach § 823 ff. BGB. oder auf Grund der Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht ausgeschlossen.

Da der gute Glaube des Schuldners allgemein geschützt wird, so gilt das Gesagte nicht nur dann, wenn die gepfändete Forderung bereits rechtsgeschäftlich ab

getreten war, sondern auch in allen Fällen, wo sie vor der Pfändung auf einen andern übergegangen war. So z. B. bei dem gesetzlichen Uebergang der Forderung so. wie bei den §§ 1381 und 571 BGB. In letzterem Falle ist dies ausdrücklich, wenn auch in umgekehrter Form als in §§ 407 ff., in § 574 Satz 2 BGB. ausgesprochen. Nur mufs hervorgehoben werden, dafs an die Stelle der Kenntnis oder Nichtkenntnis von der Abtretung die Kenntnis oder Nichtkenntnis derjenigen Tatsachen tritt, an die der Uebergang der Forderung geknüpft ist. Nicht dagegen ist es erforderlich, dafs der Schuldner sich der Rechtsfolgen bewufst ist, die an jene Tatsachen sich knüpfen; im Falle des § 774 BGB. z. B. braucht er daher, um als schlechtgläubig zu gelten, nur zu wissen, dafs der Bürge den Gläubiger befriedigt hat.

Landrichter Dr. Stübel, Dresden.

Ueber Beglaubigung von Urkunden im Deutschen Reiche nach dem Rechte des Staates New York. Nach dem Rechte des Staates New York (und nach den Gesetzen der Staaten Arizona, Delaware, Georgia, Kansas, New Hampshire, Rhode Island, South Carolina, Vermont und Wyoming) haben nur die diplomatischen, bezw. konsularischen Beamten der Ver. Staaten die Befugnis, Urkunden über ein- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, also insbesondere Vollmachten, im Auslande zu beglaubigen, d. h. solche Urkunden müssen vor den genannten Beamten der Ver. Staaten entweder von dem Aussteller der Urkunde in Person anerkannt werden („acknowledged"), oder die Tatsache der Unterzeichnung der Urkunde mufs von bei der Unterzeichnung der Urkunde anwesenden Unterschriftszeugen beschworen werden („proved"). Folglich wird in den gen. Staaten eine vor einem deutschen Richter oder vor einem deutschen Notar unterschriebene und beglaubigte Urkunde nicht als den Gesetzen dieser Staaten genügend anerkannt, selbst wenn die Unterschrift, die amtliche Stellung usw. des deutschen Notars oder des deutschen Richters von einem amerikanischen Konsul nachträglich beglaubigt wird. Dafs diese Bestimmung, laut welcher also die Aussteller, bezw. die Unterschriftszeugen der Urkunde persönlich vor einem amerikanischen diplomatischen oder konsularischen Beamten erscheinen müssen, bei der Ausstellung von Urkunden in Deutschland grofse Umständlichkeiten und Kosten mit sich bringt, liegt auf der Hand.

Um diesem Uebelstande abzuhelfen, wurde auf Anregung des Unterzeichneten von der Gesetzgebung des Staates New York ein Gesetz erlassen, welches am 1. Sept. 1904 in Kraft tritt und bestimmt, dafs innerhalb der Bundesstaaten des Deutschen Reiches solche Urkunden vor jedem Richter eines deutschen Gerichtes, welches ordentliche streitige Gerichtsbarkeit hat („court of record“), unter dem Siegel dieses Gerichtes anerkannt („acknowledged") werden können, bezw. deren Ausstellung durch einen Unterschriftszeugen nachgewiesen („proved") werden kann, oder dafs sie auch von einem deutschen Notar beglaubigt („acknowledged" oder „proved") werden können, vorausgesetzt dafs aufser dem Siegel des Notars noch das Siegel der Stadt, in welcher der Notar wohnt, auf die Urkunde gesetzt wird.

Das Erfordernis der Beidrückung des Siegels der Stadt des Wohnorts des Notars, falls die Beglaubigung vor einem deutschen Notar erfolgt, ist von der Legislatur eingefügt worden. Es mag dahingestellt bleiben, ob dies nicht auf einer Verkennung deutscher Verhältnisse beruht; doch war es in der diesjährigen Session der Legislatur nicht mehr möglich, eine Modifizierung dieses Zusatzes zu erreichen.

Vom 1. September 1904 an ist es also ausreichend,

wenn Urkunden, welche im Staate New York gebraucht werden sollen, durch einen deutschen Richter oder einen deutschen Notar beglaubigt werden; eine zusätzliche Beglaubigung seitens eines amerikanischen diplomatischen oder konsularischen Beamten ist nicht erforderlich.

Wie gesagt, gilt das neue Gesetz nur für den Staat New York und bezieht sich nur auf Urkunden, die innerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden. In Oesterreich und der Schweiz sind nach wie vor lediglich die diplomatischen und konsularischen Vertreter zur Entgegennahme solcher Urkunden befugt.

Bemerkt sei noch, dafs eine ähnliche Sonderbestimmung hinsichtlich der Beglaubigung von Urkunden, wie sie durch dieses Gesetz jetzt mit Rücksicht auf das Gebiet des Deutschen Reiches gestattet wurde, zugunsten von England und seinen Besitzungen im Staate New York schon seit vielen Jahren galt; und es ist ein bezeichnender Beleg der politischen Nichtbetätigung und Gleichgültigkeit der amerikanischen Bürger deutscher Abkunft, dafs sie nicht schon früher in gleicher Weise Anerkennung für sich von der Gesetzgebung gefordert haben.

Hinsichtlich der für „acknowledgments" und „proofs“ im Staate New York vorgeschriebenen Formen verweise ich auf die Ausführungen in der zweiten Auflage meines Wegweisers für den Rechtsverkehr zwischen Deutschland und den Ver. Staaten von Amerika" S. 15/16 (Berlin, 1903). Rechtsanwalt Dr. Paul C. Schnitzler, New York.

Zum Recht der Bienen. Darf der Grundeigentümer auf seinem eigenen Grund und Boden bienenschädliche Gewächse einpflanzen oder vergifteten Honig aufstellen?

Diese Frage kann jedenfalls dann, wenn die Nachbarschaft von Bienenzüchtern nicht in Frage kommt, nur mit Ja beantwortet werden, denn ein gesetzliches Verbot ist nicht zu erkennen, es wäre auch unmöglich. Man denke nur daran, dass die Pflanzen als Schmuck des Gartens oder zu wissenschaftlichen oder technischen Zwecken gebraucht werden (ich weifs nicht, welche Pflanzen für die Bienen schädlich sind und habe deshalb über ihr Aussehen und ihren Nutzen kein Urteil; aber ein botanischer Garten und selbst ein Schulgarten wird sich in keinem Falle nehmen lassen können, bienenschädliche Pflanzen zu halten, zumal da auch Schierling und andere menschenschädliche Gewächse in Schulgärten, z. B. in Nürnberg im üppigen Wachstum, gehalten werden), und das Gift könnte gegen Ungeziefer aller Art bestimmt sein.

Hieran wird auch nichts geändert, wenn ein Nachbar sich Bienen hält, denn wenn auch das Bienenhalten erlaubt ist und das Herüberfliegenlassen von einzelnen Bienen nicht ohne weiteres eine rechtswidrige Immission darstellt, so hat doch andererseits der Imker kein Recht auf Benutzung fremder Grundstücke und handelt auf eigene Gefahr.

Eine an und für sich berechtigte Handlung wird nun noch nicht dadurch unberechtigt, dafs die Absicht besteht, einem dritten zu schaden, sondern nur dann, wenn ein Verstofs gegen die guten Sitten hinzukommt. Durch das Einpflanzen von Bienenschädlingen wird weder das Leben, der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit noch das Eigentum oder ein sonstiges Recht des Imkers widerrechtlich verletzt; wohl aber kann in Orten, wo die Bienenpflege allgemein ist, ein Gebot der guten Sitte entstehen, dafs niemand auch auf eigenem Grund und Boden etwas den Bienen seines Nachbarn Nachteiliges vornehmen darf. Wo ein solches Gebot besteht, findet § 826 BGB. Anwendung, soweit nicht die Ausnahmevorschriften BGB. §§ 228, 904 begründet sind,

Ich möchte übrigens glauben, dafs ein Besitzer, der seinen Garten zum Aufenthalt für seine Kinder bestimmt hat, sich des starken Eindringens von Bienen jedenfalls auf Grund BGB. 907, 1004 erwehren darf, da eine Verletzung der Kinder durch Bienenstiche kaum zu vermeiden sein dürfte, und ähnlich erinnere ich mich, in früheren Jahren Klagen von industriellen Unternehmungen, insbesondere von französischen Zuckerfabriken, gelesen zu haben, denen ein wesentlicher, jedenfalls ein deutlich wahrnehmbarer Teil der Ausbeute durch die Näscherei von Bienen entzogen wurde.

Unter diesen Umständen kann ich mich z. B. den Ergebnissen des RA. Dr. Straufs in No. 15, 1903 d. Bl. nicht anschliefsen, vor allen Dingen aber nicht seinen Klagen über Rechtsunsicherheit. Unser BGB. hat das Privatrecht in geradezu genialer Weise erschöpft. Es gibt auf jede Frage eine Antwort; man mufs sie nur zu finden wissen. Und eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung eines Gesetzes ist noch nicht ohne weiteres eine Rechtsunsicherheit. Justitiar Dr. Friedrichs, Dortmund.

Zum Kapitel von den Interventionsprozessen, insbesondere der Stellung der Ehefrauen. Bei der Beantwortung der praktisch bedeutsamsten Frage nach der Kostenpflicht im Falle alsbaldigen Anerkenntnisses des pfändenden Gläubigers nach Einleitung der Interventionsklage ist das Kammergericht mit einer wohltuenden Konsequenz bereits mehrere Jahre bei seiner dem Intervenienten ungünstigen Praxis geblieben und hat seine klaren Grundsätze auch dem bekannten Beschlufs des Reichsgerichtssenats (Jur. Wochschr. 1902 S. 2148, vgl. jedoch auch 1903 S. 154, Urt. v. 9. Febr. 1903) gegenüber aufrecht erhalten1). Es verlangt vom Intervenienten, dafs er dem pfändenden Gläubiger ausreichende Nachweise für sein besseres Recht liefere; dafs er zu diesem Zweck ihm insbesondere die zugrunde liegenden Verträge im Original oder in beglaubigten Abschriften vorlege; dafs er ihm zur ruhigen Prüfung und gewissenhaften Ueberlegung angemessene Frist gewähre; kurz, dafs er nicht von ihm verlange, sein prima facie wohlerworbenes Pfändungspfandrecht auf „eidesstattliche Versicherungen" u. dgl. hin leichtsinnig aus den Händen zu geben. Wer sich vor Augen hält, dafs wirtschaftlich der Intervenient der Zerstörer wohlerworbener Rechte ist, dafs er es ist, der sein (angebliches) Eigentum in das Gewahrsam seines Schuldners gebracht, der auf diese Weise willkürlich das Schicksal seines Mobiliars mit dem fremden verknüpft, dafs er somit seinerseits Anlafs zu der geschehenen Pfändung gegeben hat, der wird nicht zweifeln, den § 93 ZPO. soweit wie möglich zugunsten des getäuschten Gläubigers auszulegen, um so mehr, als bei dem sozialen Uebel der Interventionsprozesse nur allzu oft verborgener Betrug auf dem Grunde ruht; jeder mufs bis zu einem gewissen Grade die Gefahren der Persönlichkeit seiner Leute auf sich nehmen; dies ist teils in den Gesetzen bestimmt, teils ein Grundsatz, dessen Befolgung in Zweifelfällen zu billigen Ergebnissen führt.2)

Eine eigenartige Stellung kommt nun innerhalb unseres Problems den Ehefrauen zu, denen der für die Gläu

1) Vgl. u. a. Seuffert 1902 S. 418 ff, Rechtspr. d. OLG. 1902 No. 29, Blätter f. Rechtspfl. v. 17. 3. 1903 S. 29-32. A. M. die Breslauer Praxis, LG. I Berlin in den „Bl. f. R. v. 1902 S. 89, OLG. Königsberg in der „Jur. Monatsschr. f. Posen" 1902 S. 77, insbes. jetzt auch Weifsler in d. Bl. 1904 S. 635. Wie das RG. das OLG. Hamburg (Beschl. v. 22. März 1902) in der Rechtspr. der OLG.* 1902 No. 29 und das LG. Halberstadt in der Ztg. der Naumburger Anwaltskammer 1902 S. 38.

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aber ohne Rücksicht auf die du Chesne im Sächs. Archiv

biger des Mannes pfändende Gerichtsvollzieher die Rolle der Intervenienten aufnötigt. Sie bilden neben den Abzahlungsgeschäften vielleicht den wichtigsten Typus in der Reihe der Intervenienten. Die natürlichen Verhältnisse fügen es, dafs ihr Hab und Gut mit dem des Mannes in die denkbar innigste tatsächliche Verbindung tritt, und dafs sich die Besitz- und Eigentumsverhältnisse in der undurchsichtigsten Weise durcheinanderschlingen; das Gesetz (§§ 1363, 1373, 1381) tut noch ein übriges, um allerdings im Interesse der inneren Beziehungen die Klärung der Rechtsverhältnisse nach aufsen möglichst zu verhindern. In tatsächlicher Beziehung findet diese Erscheinung nicht einmal an dem gesetzlichen, insbesondere aber nicht dem vertragsmässigen Vorbehaltsgut der Frau ihre Grenze, das in derselben nahen räumlichen Beziehung zu dem Mannesvermögen steht wie das Eingebrachte, wie es denn für den Interventionsprozefs überhaupt ohne Belang ist, ob das irrtümlich mitgepfändete Frauengut eingebracht oder vorbehalten ist.

Es könnte nun scheinen, als ob die Stellung der zum Intervenieren gezwungenen Ehefrau bei Beachtung der oben erwähnten Grundsätze des KG. eine besonders unglückliche hinsichtlich der Beweislast ist. „Die wenigsten pflegen sich", sagt das zit. Berliner landgerichtliche Urteil, „Rechnungen oder Kaufverträge ausstellen zu lassen oder aufzubewahren“, - wie nun erst die Ehefrauen!- und Tatsache ist, dafs gerade sie häufig beweisfällig (im Sinne des § 93) werden. Allein abgesehen davon, dass jeder, der Rechte geltend machen will, die Gefahren der Beweislast übernehmen mufs, — ist gerade die Stellung der Frauen, wenn alle gesetzlichen Hilfsmittel beachtet werden, relativ sehr günstig zu nennen. Häufig stammt das eingebrachte Gut aus wenigen, erst anläfslich der Ehe vorgenommenen Anschaffungsgeschäften her, mitunter auch aus Abzahlungskäufen. Weshalb sollen nun diese doch das ganze Leben lang von Interesse bleibenden Rechnungen und Urkunden nicht aufbewahrt werden können! Aber auch, soweit dies nicht geschieht, werden häufig die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute durch Eheverträge geregelt. Bei diesem Anlafs sich über das eingebrachte Gut auszulassen, erfordert einen geringen Aufwand. Freilich nutzt es nichts für den Interventionsprozefs, wenn des Eingebrachten, wie das häufig geschieht, etwa in Bausch und Bogen Erwähnung getan, wenn es etwa insgesamt zum Vorbehaltsgut erklärt wird. In einem solchen Falle führte das KG. aus: „Der in Abschrift dem Anwalte der Beklagten vorgelegte Ehevertrag enthält keine Aufzählung der zum Vorbehaltsgut der Klägerin gehörigen Gegenstände. Irgendwelchen Anhalt, ob die gepfändeten Sachen mit zu dem Inbegriffe des Vorbehaltsguts gehören, bietet er nicht." Durch eine gehörige Individualisierung, auf die die mitwirkenden Notare leicht dringen könnten, wäre dem Uebel abgeholfen. Soweit die Sachen Vorbehaltsgut sind, kommt noch in Betracht, dafs bezüglich des gesetzlichen höchstpersönlichen Frauenguts der §§ 1362 Abs. 2, 1366 die Frauen durch die zu ihren Gunsten sprechende Beweisvermutung im Interventionsprozess ziemlich gesichert sind, dafs sie aber bezüglich des gesamten Vorbehaltsguts nach den §§ 1371, 1431, 1435 die Pflicht, vor allem aber das Recht haben, es ins Güterrechtsregister eintragen zu lassen. Kommt es zur Intervention, so können sie sich beglaubigte Abschrift erbitten und dem Gläubiger übersenden.1) Das durchgreifendste Mittel aber gewährt m. E. in jeder Beziehung die anscheinend lange nicht hinreichend unter diesem Gesichtspunkte gewürdigte Bestimmung des § 1372 (Bestandsverzeichnispflicht der Ehegatten). Sie wird zu

1) Für die anderen Güterstände gilt Entsprechendes: §§ 1528, 1550 Abs. 2, 1439 Satz 2 BGB.

meist nur für die internen Beziehungen der Ehegatten zueinander, für die sie ja in erster Linie auch geschaffen ist, betrachtet (vgl. Planck zu § 1372 Ziff 4, Endemann 1900, S. 729/30). Aber damit ist die Tragweite der Bestimmung nicht erschöpft. Das Verzeichnis kann ein vorzügliches Beweismittel im Interventionsprozefs sein; wenn auch zweifellos mit ihm nicht objektiv festgestellt wird, „dafs die in das Verzeichnis aufgenommenen Gegenstände vorhanden gewesen und sich in dem angegebenen Zustande befunden haben“, oder überhaupt nur, dafs sie der Frau gehören (Planck), so hat es doch mindestens ebensoviel Beweiskraft wie jene aalglatten Verträge, die alle juristischen Hindernisse spielend zu nehmen wissen.1) Denn es enthält ein Anerkenntnis des Mannes in der Regel zu einer Zeit, wo vielleicht von Schiebungsneigungen noch keine Rede sein kann; oder aber ein Anerkenntnis, in dem in der Tat ein Uebertragungswille zu Eigentum gefunden werden muss, so dafs auch unter diesem Gesichtspunkte das damals konstitutiv wirkende Verzeichnis jetzt deklaratorisch wirkt. Die Verweisung auf § 1035 gibt die Möglichkeit, die Urkunde zu einer öffentlichen zu machen, was ihre Beweiskraft nur noch erhöhen kann.2)

Nach alledem dürfte bei richtiger Anwendung aller gesetzlichen Hilfsmittel gerade die Stellung der Ehefrauen im Interventionsprozefs keinerlei Grund bieten, der wohltätigen Praxis des Kammergerichts entgegenzutreten.

Dr. jur. A. Brückmann, Berlin.

Bedarf die Stellung der Rechtsanwälte einer Stärkung? In Anwaltskreisen wird die Frage viel erörtert, ob die Rechtsanwälte beim Amtsgericht einer Stärkung ihrer Stellung bedürfen und dieserhalb auch bei den Landgerichten zuzulassen sind.3) Die Frage wird auch den nächsten Anwaltstag beschäftigen. M. E. ist jedoch das Thema zu eng gefafst und dahin die Untersuchung zu erweitern, ob der gesamte Rechtsanwaltstand einer Hebung seiner Stellung bedarf. Diese Frage möchte ich sowohl im Interesse der Rechtsanwälte wie des Richterstandes unbedingt bejahen.

Nicht, dafs ich den Bestrebungen, die Rechte der Verteidigung im vorbereitenden Verfahren und in der Voruntersuchung zu stärken, das Wort reden möchte. Hier erheischt vielmehr der Untersuchungszweck eine gewisse Geheimhaltung des Untersuchungs-Ergebnisses gegenüber dem Beschuldigten. Diese Geheimhaltung richtet sich aber notgedrungen gegen den Verteidiger, da dieser seine Rechte aus der Person des Beschuldigten herleitet.

Weit wichtiger ist es für den Anwalt, dafs derselbe, soweit seine Person und seine Stellung in Frage kommt, völlig dem Richterstand und der Staatsanwaltschaft gleich geachtet und gleich gestellt wird. Hierzu bedarf es zunächst der gänzlichen Ausmerzung der Ungebührstrafe des § 180 GVG., da die disziplinaren Vorschriften völlig ausreichend sind. Derartige in öffentlicher Sitzung verhängte Strafen sind vielmehr geeignet, ein Sinken des Ansehens und des sozialen Niveaus des gesamten Juristenstandes herbeizuführen, bringen daher mehr Schaden wie Nutzen, zumal die öffent

1) Vgl. auch Staudinger zu § 1372 Ziff. 4.

2) Zutreffend bemerkt Staudinger zu § 1372 Ziff. 3 gegen Planck und Schmidt-Habicht (mit Opet), dafs Nachtragsteststellung gefordert werden kann. Das Hilfsmittel aus § 1372 bedarf um so ausgiebigerer Benutzung, als das Güterrechtsregister für die Eintragung des Eingebrachten nicht zur Verfügung steht. Das Interesse, sich wegen der in § 1362 aufgestellten Vermutung durch den Eintrag ein Beweismittel für die Best ndteile des Eingebrachten zu verschaffen, genügt nicht (OLG. Kolmar, 25. I. 1903, Rechtspr der OLG. 1903 S. 249).

3) S. die Aufsätze Bamberger, Jur. Wochenschr. 1903 No. 46 u. 47, Stölzle, No. 52 u. 53 u. besonders Rose, Harburg, Jur. W. 1904 No. 7-10.

liche Meinung leicht für den mit einer Rüge belegten Rechtsanwalt Partei ergreift.

Es müfsten ferner Mittel und Wege gefunden werden, den Rechtsanwaltstand aus seiner Abgeschlossenheit gegen das Beamtentum herauszuheben und einen Ausgleich und Wechsel dieser beiden Kategorien zu erleichtern. Jedenfalls würde die Fühlung des Richterstandes mit der Praxis des täglichen Lebens eine engere und damit seine Urteilsfähigkeit gewinnen, auch der Ruf nach Sondergerichten mehr verstummen, wenn in der Anwalts-Tätigkeit bewährten Männern der Uebertritt zur richterlichen Laufbahn erleichtert würde. Ich glaube hierfür keine bessere Autorität ins Feld führen zu können als den berühmten hannoverschen Juristen Justus Möser, von seinen Zeitgenossen mit dem Ehrentitel eines advocatus patriae belegt, der sich in seinen patriotischen Phantasien vom Jahre 1778 Bd. III S. 202 folgendermafsen äussert:

„Und was ist der Vorteil von allen diesen Anstalten gewesen, wodurch man die Advokaten von allen Beförderungen abgeschnitten, sie auf den blofsen Gewinnst beschränkt hat? Eine Menge von überzähligen Referendaren, Assessoren, Auskultatoren und Auditoren, die um dem ihnen so frühzeitig und ohne Gehalt erteilten Range gemäss zu leben, ihr bestes Vermögen in langen Erwartungen verzehren; — eine lange Reihe von Hagestolzen, die allen guten Töchtern mit ihrem Range in die Augen leuchten und doch ihre zärtlichen Wünsche, weil der Stand zu viel erfordert und das Gehalt noch fehlt, nicht befriedigen können; sehr oft auch eine minder scharfe Wahl und Prüfung eben dieser jungen Leute, die man zuerst auf künftigen Zuwachs an Geschicklichkeit annimmt und doch nachwärts Ehren halber nicht verstofsen kann; eine gefährliche Erhöhung des äufserlichen Gepräges der Menschen im Verhältnis ihres inneren Wertes und ein daher entstandener schädlicher Hunger nach BeamtenStellen!"

Dem gegenüber stellt Justus Möser sich den Advokatenstand vor Augen als eine Pflanzschule des Staates, in der er diejenigen, die er dereinst zu den wichtigsten Geschäften nötig hat, bilden will, und kommt hierbei zu folgendem erfreulichen Resultat:

„Was für ein mächtiger Trieb mufs hier die Männer beseelen, welche den Advokatenstand wählen, um den Weg zu den grofsen Ehrenstellen zu öffnen! Der Sohn des Präsidenten wird sich hier wie ehedem der Sohn eines Konsuls zu Rom ebensogut üben müssen als ein anderer, und jeder wird sich in dem hohen Lichte zu erhalten suchen, worin er von seinem Fürsten, von den Edlen des Landes und von dem Patrioten bemerkt werden kann. Wenn dann der Staat ihn auf den öffentlichen, unbefleckten und unverdächtigen Ruf als einen erfahrenen und bewährten Mann zu seinem Dienst fordert, so wird er mit gestärktem Auge die verwickelten Streitigkeiten durchschauen und solche mit der gröfsten Fertigkeit beurteilen. Der Staat hat dabei den Vorteil, sich beständig, wenn er eine Ehrenstelle zu vergeben hat, eine glückliche und freie Wahl unter einer Menge von geschickten Leuten zu verschaffen."

Diese Worte sind auch jetzt noch einer ernsten Beachtung würdig, sie würden m. E. die besten Motive abgeben für das im sog. „Assessoren-Paragraphen" verfochtene Prinzip, dafs das Amt eines Richters nicht ersitzbar sein, sondern lediglich nach Würdigkeit und Befähigung verliehen werden soll.

Ein weiteres Mittel, die Solidarität des Richter- und Anwaltstandes zu fördern, würden mehr wie bisher gemeinsame wissenschaftliche und gesellschaftliche Vereinigungen bilden. Nach dieser Richtung müfsten die Landgerichts-Präsidenten ihren ganzen Einfluss geltend machen,

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