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Zur Reform der Strafprozefsordnung.

Vom Landrichter Dr. Lafrenz, Hamburg.

Zu den Beratungen der seitens des Reichsjustizamtes eingesetzten Kommission behufs Abänderung der Strafprozefsordnung hat die „Deutsche JuristenZeitung einen Zyklus von Abhandlungen veröffentlicht, um zu den in dem Programme aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen zu lassen. Da die Beratungen der Kommission noch nicht zum Abschlufs gekommen sind, dürfte es noch angebracht erscheinen, auf einige solcher Vorschriften hinzuweisen, deren Aenderung zwar nicht in jenem Programm zur Erörterung gestellt ist, die aber gleichfalls einer Besserung bedürftig erscheinen können.

1. Die zur Aburteilung gelangenden Meineidsfälle betreffen nicht selten Aussagen auf solche Fragen, deren wahrheitsgemäfse Beantwortung dem Zeugen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zugezogen haben würde. Der § 54 StrPO. gibt zwar dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf derartige Fragen zu verweigern, schreibt jedoch nicht. vor, dafs der Zeuge über dies Recht belehrt werden müsse. Nun wird allerdings jeder Vorsitzende auch ohne solche Vorschrift sich für verpflichtet halten, dem Zeugen bei entsprechender Sachlage jene Belehrung zu erteilen, immerhin dürfte es zweckmässig sein, jene moralische Verpflichtung nach Analogie des § 51 Abs. 2 zu einer rechtlichen zu erheben, etwa indem man dem § 54 als zweiten Satz anfügt:

„Liegt Anlafs vor zu der Annahme, dafs die Beantwortung diese Gefahr herbeiführen könne, so ist der Zeuge vor der Befragung über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren."

Eine solche Vorschrift könnte zuweilen dazu dienen, dafs das Gericht die Sachlage unter diesem Gesichtswinkel mit verschärfter Aufmerksamkeit prüft.

2. Der § 58 gestattet die Gegenüberstellung von Zeugen im Vorverfahren nur dann, wenn sie ohne Nachteil für die Sache nicht bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt werden kann. Schon der Kommentar von Löwe erhebt prinzipielle Bedenken gegen diese der Doktrin zuliebe aufgenommene Vorschrift, meint jedoch, dafs wegen ihrer unbestimmten Fassung die Praxis sich schon mit ihr abfinden könne, indem sie, falls ein Bedürfnis zur baldigen Beseitigung von Widersprüchen vorliege, eben annehmen werde, dafs die Konfrontation „ohne Nachteil für die Sache" nicht bis zur Hauptverhandlung aufgeschoben werden könne. Diese Annahme dürfte aber etwas optimistisch sein. Ueberängstliche Richter werden zuweilen in ihrem Gewissen sich etwas beschwert fühlen, wenn sie eine Konfrontation

im Vorverfahren damit begründen sollen, dafs der blofse Aufschub der Konfrontation bis zur Hauptverhandlung einen Nachteil für die Sache darstelle. Es liegt aber auch ein Bedürfnis nicht vor, die Gegenüberstellung im Vorverfahren an erschwerende Bedingungen zu binden. Besteht ein Widerspruch zwischen Zeugenaussagen über erhebliche Punkte, so erfordert es das allseitige Interesse, diesen Widerspruch so früh wie möglich zu lösen; vielfach bewirkt gerade die gegenseitige Aussprache der Zeugen die Aufklärung; ist aber ein solches Ergebnis von der Konfrontation zu erwarten, so müfste man doch, statt sie zu verzögern, eher noch vorschreiben, dafs sie so früh wie möglich vorzunehmen sei. Die Beschränkung für das Vorverfahren wäre demnach zwecks Vermeidung unnötiger Hauptverhandlungen zu beseitigen.

3. Die Fassung des zweiten Absatzes des § 112, wonach der Verdacht der Flucht in den bestimmten Fällen keiner weiteren Begründung bedarf", erscheint nicht unbedenklich. Da das Gesetz nur für den Kollusionsverdacht, nicht aber für den Fluchtverdacht eine aktenkundige Begründung ausdrücklich vorschreibt, so kann jene Fassung den Eindruck erwecken, als ob in den bezeichneten Fällen das Vorhandensein des Fluchtverdachts stets angenommen werden dürfe. Da tatsächlich die Vorschrift weiteres, als ihr Wortlaut ergibt, nicht besagen will, mithin auch in jenen Fällen der Richter stets zunächst zu prüfen hat, ob Fluchtverdacht vorliegt, und er nur bei Bejahung dieser Frage der Pflicht zur Anführung weiterer Gründe enthoben sein soll, so dürfte es sich empfehlen, jenen zweiten Absatz ganz zu beseitigen. Dem Richter wird nicht zu viel zugemutet, wenn von ihm verlangt wird, dafs er einen zu erlassenden Haftbefehl in jedem Fall begründet; wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 § 112 vorliegen, werden in den regelmäfsigen Fällen die Gründe mit wenigen Worten angegeben werden. können.

4. Wird der Angeschuldigte freigesprochen, so ist nach § 123 der Haftbefehl auch dann aufzuheben, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Wenn in Haftsachen der Angeklagte zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegt, während der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet, so verstreicht seit dem Verzicht des Angeklagten nicht selten ein der erkannten Strafe gleichkommender Zeitraum, bevor die Verhandlung der zweiten Instanz stattfindet. Trotzdem nun die seit dem Verzicht verflossene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet werden mufs, der Angeklagte mithin die Strafe des ersten Urteils verbüfst hat, ist für solchen Fall die Haftentlassung nicht vorgeschrieben. Der Richter erster Instanz wird, sobald die anzurechnende Untersuchungshaft der erkannten Strafe gleichkommt, regelmäfsig den Haftbefehl aufheben, da für ihn dann ein Haftgrund nicht mehr vorliegt. Er kann dies jedoch leicht übersehen, da er nach Erlafs des Urteils die Haft zu kontrollieren nicht mehr ver

pflichtet ist; aufserdem dürfte seine Befugnis zur Aufhebung des Haftbefehls erlöschen, sobald er die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Beförderung an die zweite Instanz abgegeben hat. Es dürfte angemessen sein, analog dem Falle der Freisprechung vorzuschreiben, dafs der Haftbefehl aufzuheben ist, sobald die anzurechnende Untersuchungshaft der erkannten Strafe gleichkommt; selbstverständlich würde dies auch den Fall einschliefsen, dafs auf Geldstrafe erkannt und diese durch die Untersuchungshaft für verbüfst erklärt wird.

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5. Der auf Grund eines Steckbriefes Ergriffene ist nach § 132 spätestens am Tage nach der Ergreifung zu vernehmen. Weist er bei der Vernehmung nach, dafs er nicht die verfolgte Person oder dafs die Verfolgung durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben sei, so hat der Amtsrichter seine Freilassung zu verfügen." Es erscheint seltsam, dafs hier dem Ergriffenen eine Beweislast aufgebürdet wird. Richtiger wäre es, dafs dem-. jenigen, welcher auf Grund eines Steckbriefes angehalten wird, der Nachweis geführt werden müfste, dafs er die in dem Steckbrief bezeichnete Person ist. Der von dem Ergriffenen geforderte Beweis wird oft nicht leicht sein, insbesondere dann, wenn etwa in dem Steckbrief die Personalbeschreibung mangelhaft ist, oder wenn der vielleicht auf einer Reise befindliche Ergriffene hinreichende Legitimationspapiere nicht bei sich führt. Es kann sich niemand darauf einrichten, jederzeit den Beweis zu erbringen, dafs er nicht identisch ist mit der in irgendwelchem Steckbrief bezeichneten Person. Dagegen mufs, wer sich anmasst, jemanden auf Grund eines Steckbriefes festzunehmen, seiner Sache dermafsen sicher sein, dafs er den Nachweis der Rechtmässigkeit der Festnahme, also der Identität der Person, zu führen vermag. Demgemäfs könnte der zit. Satz des § 132 etwa lauten:

Ergibt die Vernehmung Anlafs, zu, bezweifeln, ob der Ergriffene die verfolgte Person oder ob die Verfolgung durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben sei, so hat der Amtsrichter seine Freilassung zu verfügen." Vielleicht wäre bei solcher Fassung die Bestätigung objektiv unberechtigter Festnahmen in einigen jener Fälle, welche in den letzten Jahren unliebsamen Erörterungen führten, vermieden

zu

worden.

6. Die Vorschrift des Abs. 2 § 205, wonach das Gericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens in allen Fällen von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft zu beschliefsen hat, dürfte einzuschränken sein. Die grofse Mehrzahl der Sachen, insbesondere auch der schöffengerichtlichen, liegt doch so, dafs die Anordnung der Untersuchungshaft überhaupt nicht in Frage kommen kann. Es erscheint völlig zwecklos, die Gerichte zu nötigen, auch in solchen Fällen zu beschliefsen, dass die Haft nicht anzuordnen sei. Das beschliefsende Gericht braucht nicht bei jedem einzelnen Fall besonders daran erinnert zu werden, dafs es befugt

ist, bei geeigneter Sachlage einen Haftbefehl zu erlassen. Es dürfte genügen, wenn ihm zur Pflicht gemacht wird, in allen Haftsachen von Amts wegen über die Fortdauer der Haft zu beschliefsen.

7. Ferner dürfte der Zwang, das Urteil mit den Gründen binnen drei Tagen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen (§ 275), gemildert werden können. In den gröfsten Sachen muss die Frist schon jetzt überschritten werden, da ihre Einhaltung unmöglich ist. In anderen Sachen kann, wenn das Gericht sich für gebunden erachtet, die Frist einzuhalten, die Korrektheit der Gründe unter der Beschleunigung der Ausarbeitung leiden. Wenn zuweilen Gerichte aus Besorgnis vor der Ueberschreitung jener Frist die Verkündung des Urteils aussetzen, damit der Referent hinreichende Zeit zur Abfassung der Gründe erhält, so ist auch dies Verfahren nicht wünschenswert. Es erscheint angezeigt, die zwingende Vorschrift in eine Sollvorschrift abzuändern.

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8. Die Bestimmung des § 361, wonach bei eingelegter Berufung der Gerichtsschreiber die Akten nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung“ der Staatsanwaltschaft vorzulegen hat, führt nicht selten zu einer unnötigen Verlängerung der Untersuchungshaft. Häufig legt in Haftsachen der Verurteilte seine Berufung am Tage des Urteils ein und begründet sie sofort zum Protokoll des Gerichtsschreibers. Mancher Gerichtsschreiber hält sich auch bei solcher Sachlage für verpflichtet, mit der Absendung der Akten bis zum Ablauf der Rechtfertigungsfrist zu warten. Da ein Interesse an solcher Verzögerung nicht ersichtlich ist, empfiehlt es sich, klarzustellen, dafs in Haftsachen die Uebersendung alsbald nach geschehener Rechtfertigung erfolgen mufs; wenn der in Haft befindliche Verurteilte die Berufung einlegt, ohne sie gleichzeitig zu rechtfertigen, so müfste er ferner darüber befragt werden, ob er eine spätere Rechtfertigung beabsichtigt oder etwa der sofortigen-Weitergabe der Akten zustimmt.

9. In der Berufungsinstanz können nach § 366 Protokolle über Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen verlesen werden; nur wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt oder doch rechtzeitig beantragt war, bedarf es zur Verlesung der Zustimmung des Angeklagten. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit erscheint für den Angeklagten gefährlich. Auch Löwe hebt dies hervor und legt den Richtern eindringlich ans Herz, von dieser Befugnis vorsichtigen Gebrauch zu machen. Vielfach. werden die Angeklagten vermöge ihres Bildungsgrades aufserstande sein, den Unterschied zwischen einer persönlichen Vernehmung und der Verlesung eines Protokolls zu würdigen. Meistens wissen sie auch nicht, wie weit sie berechtigt sind, die persönliche Vernehmung der Zeugen zu verlangen, und das Gericht ist nicht verpflichtet, sie über dies Recht zu belehren. Der Angeklagte kennt aber auch regelmässig nicht einmal den Inhalt des zu

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verlesenden Protokolls, da dasselbe in der Haupt- | typischen Fall, der die Ausübung der Gnade, verhandlung erster Instanz nicht verlesen worden

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ist. Nur in Ausnahmefällen wird das Protokoll ein genaues Bild von der Aussage des Zeugen geben: „Die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen" sind in das Protokoll aufzunehmen, und der Praktiker weifs zur Genüge, in wie wenig Worte der Gerichtsschreiber bei stark belasteten Sitzungen oft das Wesentliche" zusammendrängt. Wie kann man die Glaubwürdigkeit eines Zeugen aus dem Protokoll beurteilen, wenn ein in seiner Aussage hin und her schwankender Zeuge erst nach vielem Vorhalten auf eine bestimmte Erklärung sich festlegt, das Protokoll aber nur dieses Endresultat ersichtlich macht? Häufig wird auch der beschäftigte Schöffenrichter das Protokoll nur flüchtig darauf prüfen, ob die Aussagen der Zeugen eingehend und genau wiedergegeben sind. Es ist nicht abzusehen, warum der Angeklagte, welcher durch das Urteil erster Instanz sich beschwert fühlt und deshalb Berufung einlegt, nun in der zweiten Instanz weniger Garantien haben soll, als er in der ersten hatte. Die persönliche Vernehmung kann durch nichts ersetzt werden, und deshalb ist dringend zu wünschen, dass man die Zulässigkeit der Verlesung von Protokollen streicht.

Juristische Rundschau.

Ein Appell an die Gnade drängt sich uns heute als Gewissenspflicht in die Feder. Der Heilgehilfe Hugo Walther ist am 29. April vom Schwurgericht II Berlin wegen Mordes, begangen an seiner Frau, zum Tode verurteilt worden. Das Reichsgericht hat formale Mängel nicht entdeckt und die Revision verworfen. Das Todesurteil ist also rechtskräftig. Soll es vollstreckt werden?

Die Tat hat keines Sterblichen Auge gesehen, keines Sterblichen Mund sie bezeugt. Der Angeklagte eine wenig sympathische Erscheinung, wir sahen ihn gelegentlich während der Verhandlungenleugnete, beteuerte seine Unschuld. Die Frau war von einem gemeinsamen Ausflug der Eheleute, auf dem sie sich trennten, nicht zurückgekehrt. Sie ist in der Lage einer Erhängten nahe einem Vorortbahnhof aufgefunden worden. Verdachtsmomente, Indizien, aber keine zwingenden Beweise wurden gegen den Angeklagten ins Feld geführt. In der Beweiskette klafft eine entscheidende Lücke. Der Leichenbefund schliefst die Möglichkeit nicht aus, dafs die Frau freiwillig aus dem Leben geschieden ist, ja hierfür spricht eine Wahrscheinlichkeit. Zu diesem Endergebnis gelangten die vernommenen Gutachter, darunter Namen von Klang, Aerzte und Chemiker. Eine medizinische Sicherheit über die Todesursache ist nicht geschaffen. Eine Selbsterhängung in der Lage, wie die Leiche gefunden wurde, ist möglich . . ." Darüber hinaus gaben zwei andere Sachverständige ihr Gutachten wie folgt ab: „Die Strangulationsmarke war die typische, wie man sie bei Erhängten findet . . . Es mufste nach allem Selbstmord angenommen werden."

Wie man auch prinzipiell zur Todesstrafe stehe, hier handelt es sich geradezu um

einen

die Nichtvollziehung der Hinrichtung erheischt. Zuviel Zweifel, zuviel der Möglichkeiten, es könne der "Wahr"spruch der Geschworenen ein Fehlspruch sein. Und selbst die fernste Möglichkeit eines Irrtums gebietet hier, Gnade walten zu lassen. Denn diese Strafe, der Tod, ist unwiderruflich. Irre ich, so irre ich mir, heifst es im Buche Hiob. Ist das Rad der Gerechtigkeit über das Leben eines Menschen, dessen Blutschuld nicht erwiesen ist, hinweggegangen, so kommen die Folgen des durch den Justizirrtum erzeugten Schadens auf den Staat zurück. Das Vertrauen auf die Gerechtigkeit ist erschüttert; das Opfer wird zum Rächer.

Dem göttlichsten Vorrecht der Krone, der Gnade, mögen ihre Berater den zum Tode verurteilten Walther empfehlen.

Wie im Einzelfalle, so steht im Strafrecht überhaupt im Mittelpunkte des Interesses das Strafensystem, die Strafe in Art und Höhe. Die Reform unseres Strafrechts, zu der nach dem Berichte in der vorigen Nummer d. Bl. der erste verheissungsvolle Schritt getan ist, wird diese Aufgabe als schwerste und dornen vollste finden. Ueber die Delikts-Tatbestände, über die zu schützenden Rechtsgüter: Leben, Körper, Freiheit, Ehre und Eigentum wird es zu prinzipiellen, unversöhnlichen Gegensätzen selten kommen. Einer späten Zukunft, einer anderen Gesellschaftsordnung sind diese Sorgen vorbehalten. Heute wogt der Kampf vornehmlich um die Abwehrmittel. Was zu strafen, hierüber herrscht verhältnismäfsig geringer Zweifel; wie zu strafen, darüber erhitzen sich die Köpfe. Wenn über dem Aufbau des Strafensystems ein glücklicher Stern leuchten wird, dann wird die Reform von sich rühmen dürfen: exegi monumentum aere perennius.

Vor atavistischen Rückschlägen namentlich sei das neue Werk behütet. Zu ihnen zählen wir die Prügelstrafe, die fast das Schofskind mancher Kreise geworden ist. Vor einiger Zeit berichtete Staub an dieser Stelle von dem Versuche, den der dänische Justizminister zur Wiedereinführung dieser wohlfeilsten aller Strafen gemacht hat. Die Vorlage ist schliesslich gescheitert. Auf des Königs Frage an den Justizminister, ob das Prügelgesetz wiederkommen werde, wurde ihm eine ausweichende Antwort erteilt. König Christian aber bemerkte: Nun, wir können wohl auch ohne Prügel leben und das Gesetz entbehren." Könige gibt es, die freiheitlicher denken und empfinden als ihre Minister. I. V.: Justizrat Dr. J. Stranz, Berlin.

Vermischtes.

Zur Stellung der Juristen und Verwaltungsbeamten. Anfang Juli d. J. ist wieder eine grössere Anzahl Beförderungen von Regierungsassessoren zu Regierungsräten, von Kriegsgerichtsräten zu Räten IV. Klasse und von Land- und Amtsrichtern zu Land- und Amtsgerichtsräten bekannt gegeben worden. Es hatten die Regierungsassessoren ein durchschnittliches Assessorendienstalter von 81/2 Jahren, die Kriegsgerichtsräte ein solches von 12/2 Jahren und die Land- und Amtsrichter ein solches von 15 Jahren. Es wirft dies ein Licht auf die auch kürzlich wieder im preussischen Abgeordnetenhaus erörterte Frage der Gleichstellung der Juristen mit den Verwaltungsbeamten.

Als

Die Rechtsanwaltschaft hat einen schweren Verlust erlitten: Im Alter von 77 Jahren verstarb zu Berlin am 17. Juli der ehemalige Rechtsanwalt und Notar, Geh. Justizrat Dr. Lesse. Lesses Verdienste um die Rechtswissenschaft und Rechtspflege sind gar mannigfache. Abgeordneter des preufsischen Landtages (1866-70) und des Reichstages (bis 1874), woselbst er sich der nationalliberalen Partei anschlofs, hat er auf die Gesetzgebung wesentlichen Einfluss ausgeübt. Von 1893-1902 war er Vorsitzender der Anwaltskammer im Kammergerichtsbezirke. Er hat sich während dieser Zeit um die Interessen der Anwaltschaft die höchsten Verdienste und das vollste Vertrauen seiner Kollegen erworben. Seinen hervorragenden Kenntnissen, seiner Gewandtheit und Tüchtigkeit hat die deutsche Anwaltschaft viel zu verdanken. Auch literarisch-wissenschaftlich war Lesse mehrfach mit Erfolg tätig, und insbesondere unserem Blatte war er stets ein treuer Mitarbeiter. Der in der diesmaligen Nummer aufgenommene Beitrag, den er kurz vor seiner Erkrankung verfafste, dürfte die letzte literarische Publikation unseres hochverehrten Mitarbeiters sein. Auch die Juristische Gesellschaft zu Berlin betrauert in ihm ihren langjährigen ersten stellvertretenden Vorsitzenden.

So darf das Wirken des Verstorbenen als ein abgerundetes und erfolgreiches bezeichnet werden. In Lesse verliert der deutsche Juristenstand einen ausgezeichneten Vertreter, insbesondere die Rechtsanwaltschaft einen ihrer besten und tüchtigsten Führer. Unter den ihm zuteil gewordenen zahlreichen hohen Auszeichnungen ist besonders seine Ernennung zum Dr. juris honoris causa seitens der juristischen Fakultät der Universität Berlin hervorzuheben. Mit Recht heifst es in dem Ehrendiplom, über dessen Inhalt wir 1900 S. 314 berichteten, dafs das Verhalten Lesses allgemein als Musterbild von Gerechtigkeit anerkannt werde. Wir fügen hinzu: als ein Muster eines tüchtigen, um seine Standesinteressen hervorragend verdienten Juristen, eines stets liebenswürdigen, hilfsbereiten, warmherzigen Mannes.

Personalien. Aord. Professor Dr. Wenger, Graz, wurde zum ord. Professor für römisches Recht nach Wien berufen. In den Ruhestand sind getreten: Reichsgerichtsrat Wüstenfeld und Rechtsanwalt beim Reichsgericht, Geh. Justizrat Dr. Arndts, Leipzig.-Geh. Justizrat, Professor Dr. Leist, Jena, feierte am 12. Juli seinen 85jährigen Geburtstag, Oberstaatsanwalt Bölckow beim OLG. Rostock sein 50 jähriges Dienstjubiläum.

Vereine und Gesellschaften.

Der VII. internationale Kongrefs für gewerblichen Rechtsschutz, welcher vom 24.-28. Mai zu Berlin tagte, beschäftigte sich fast ausschliesslich mit der weiteren Ausgestaltung des Rechts der „Internationalen Uebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums". Zunächst mit der Frage: Welche Bedeutung dem Worte nationaux" im Art. 2 der Konvention beizumessen sei, und ob die in dem deutschen amtlichen Text enthaltene Uebersetzung mit „Staatsangehörige" korrekt ist. Es wurde für ausreichend erklärt, wenn der Art. 2 authentisch dahin interpretiert werde, dafs die Angehörigen eines Unionslandes im ganzen Gebiet den gleichen Rechtsschutz geniefsen, selbst wenn nach der Gesetzgebung des anderen Staatsangehörige Anspruch auf Schutz haben, die im Inlande Niederlassung oder Wohnsitz haben. Bezüglich der Frage des internationalen Ausstellungsschutzes hat der Kongrefs es als wünschenswert bezeichnet, wenn die Grundsätze des Aus

stellungsschutzes nicht der Landesgesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen, sondern im Unionsvertrage geregelt würden. Es genüge, wenn der zeitweilige Schutz lediglich die Wirkung habe, dafs die Schaustellung oder anderweitige spätere Benutzung der Erfindung, des Musters oder der Marke der Erlangung des gesetzlichen Schutzrechtes nicht entgegenstünde, sofern die Anmeldung binnen sechs Monaten nach der Eröffnung der Ausstellung bewirkt werde.

Von aktuellster Wichtigkeit waren die Verhandlungen über das Madrider Abkommen betr. die „internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken" vom 14. April 1891. Diesem Abkommen, welches eine aufserordentliche Erleichterung der Zeicheneintragung im internationalen Verkehr bewirkt, und welches weit über den Rahmen des Unionsvertrages hinaus durch Schaffung eines internationalen Markenregisters das gesamte Markenwesen zu zentralisieren trachtet, sind bisher nur Frankreich, Spanien, Italien, Belgien, die Schweiz, die Niederlande und einige kleinere Staaten beigetreten, während der Beitritt der übrigen Unionsmächte, insbesondere des Deutschen Reiches und Oesterreich-Ungarns, bisher an den Schwierigkeiten gescheitert ist, welche die Verschiedenheit der inneren Gesetzgebung der einzelnen Staaten darbietet. Diesen Beitritt zu bewirken, erscheint als eine der vornehmsten Aufgaben der künftigen Vertragsgesetzgebung. In diesem Sinne soll auf die Regierungen der Verbandsländer eingewirkt werden.

Besonders interessant gestalteten sich die Verhandlungen über das Madrider Abkommen v. 14. April 1891 betr. die Bekämpfung der falschen Herkunftbezeichnungen auf Waren. Da die Debatte, bei denen sich namentlich die Vertreter der französischen Champagner- und KognakIndustrie lebhaft beteiligten, ergeben, dafs die Meinungen noch nicht hinreichend geklärt seien, kam es nicht zu einer Abstimmung. Ebenso schien dem Kongress die Frage, wie Art. 6 der Konvention, „dafs jede in ihrem Ursprungslande vorschriftsmäfsig hinterlegte Marke „so wie sie ist in allen Staaten der Union zugelassen werden solle", zu interpretieren sei, noch nicht genügend geklärt.

Die Frage, ob der Schutz im Ursprungslande Voraussetzung des internationalen Markenschutzes de lege lata sei oder de lege ferenda werden solle, hat der Kongrefs verneint.

Auf dem Gebiete des Patentrechts interessierten die Erörterungen über die Ausgestaltung des durch Art. 4 des Unionsvertrages gewährleisteten Rechtes der Unionsangehörigen für die innerhalb Jahresfrist angemeldeten Patente, die Priorität der ersten Anmeldung zu erlangen. Die Frage, wann dieses Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden müsse, lässt der Unionsvertrag leider offen. Der Kongress befürwortet de lege ferenda, dafs der Vorteil des Prioritätsrechtes vor Erteilung des auf die Priorität gestützten Patentes geltend zu machen und der diesbezügliche Vermerk in die Patenturkunde aufzunehmen sei. Im Zusammenhang hiermit steht die Frage, wie das Vorbenutzungsrecht (§ 5 des Patentgesetzes) zu regeln sei, wenn die Vorbenutzungshandlung in das Prioritätsintervall zwischen der Anmeldung des ersten Patentes und der Anmeldung des zweiten Patentes fällt. Der Kongress entschied sich dahin, dass das Vorbenutzungsrecht nur entstehen solle, wenn die Vorbenutzungshandlung vor der ersten Anmeldung liege, dafs also das Prioritätsrecht die Möglichkeit der Entstehung eines Vorbenutzungsrechtes innerhalb des Prioritätsintervalls ausschliefse.

Die Frage des Ausübungszwanges wurde von dem Kongrefs in dem Sinne behandelt, dafs die Nicht

ausübung einer patentierten Erfindung nicht den Verfall des Patentes, sondern lediglich die Erteilung von Zwangslizenzen zur Folge haben solle.

Die vorstehende, naturgemäfs nur flüchtige Skizze der Arbeiten des Kongresses läfst erhoffen, dafs seine Arbeit keine nutzlose sein werde, und dafs sowohl die Gesetzgebung wie die Rechtsprechung bei der nächsten Konferenz der Unionsmächte aus den Verhandlungen dieses Kongresses reichen Nutzen und fruchtbare Anregung schöpfen werden. Rechtsanwalt Magnus, Berlin.

Neue Gesetze, Verordnungen u. dgl.

Deutsches Reich: Ges. v. 28. 6. 1904 z. Aendrg. d. Ges. v. 31. 5. 1891, bt. d Reichsschuldbuch (R.-Ges.-Bl. S. 251). - Ges. v. 6. 7. 1904, bt. Kaufmannsgerichte (S. 266). — Ges v.6. 7. 1904, bt. Servistarif u. Klasseneinteilg. der Orte (S. 272).

Preufsen: Ges. v. 26. 6. 1904, bt. Ausdehng. einig. Bestmgn. d. Allg. Bergges. v. 24. 6. 1865 auf die Arbeiten z. Aufsuchg. v Steinu. Kalisalz u. v. Solquellen i. d. Prov. Hannover (Ges.-S. S. 135).

Bayern: M.-Bk. v. 29. 6. 1904, bt. die Telegr.-O. f. d. Kgr. Bayern v. dems. T. G.- u. Vo.-Bl. S. 179). — Ges. v. 4. 7. 1904, bt. Abänd. einiger Bestmgn üb. d. Geschäftsgang des Landtages (S. 231) - Ges. v. 9. 7. 1904, bt. provis. Erhebg. e. Zuschlags z. d. Gebühren u. Erbschaftssteuern (S. 235).

Sachsen: M.-Vo. v. 25. 6. 1904, bt. Anzeigepflicht der Aerzte b. Vorkommen ansteckend. Krankhtn. (G.- u. Vo.-Bl. S. 244).

Württemberg: M.-Vf. v. 9. 6. 1904, bt. Vollz. d. Ges. v. 8. 8. 1903 üb. Einkommensteuer (Reg.-Bl. S 117). M.-Bk. v. 23 6. 1904, bt. Prüfgsordn. f. Apotheker (S. 171). — M.-Vf. v. 24. 6. 1904, bt. poliz. Meldewesen (S. 189).

Hessen: M-Bk. v. 16. 6. 1904, bt. Prüfg. der Geschäftsführg. d. Notare (Amtsbl. d. M. d. Just. No. 10). M.-Bk. v. 30. 6. 1904, bt. Zustellg. ungar. Schriftstücke (No. 11).'

Sachsen-Weimar: M-Vo. v. 22. 6. 1904, bt. bau- u. sicherheitspoliz. Vorschiftn. f. Geschäftshäuser (Reg.-Bl. S. 91).

Mecklenburg-Strelitz: Reg.-Bk. v. 20. 6. 1904, bt. vorläuf. Festnahme in England verfolgt. Verbrecher (Off. Anz. f. M.-Strel. S. 153. f. Ratzeb. S. 134).

Oldenburg: M.-Bk. v. 25. 5. 1904 z. Ausf. d. Rkzlr.-Bk. v. 4. 5. 1904, bt. Vorschrftn. üb. Arbeiten u. Verk. m. Krankheitserregern, ausgenom. Pesterreg. (Ges.-Bl. f. d. Fstt. Lübeck S. 633). - Reg-Bk. v. 6. 6. 1904 üb Verk. m. Kraftfahrz. (S. 639). Reg.-Bk. v. 16. 6. 1904, bt Verk. m. Geheimmitt. u. ähnl. Arzneimitt. (S. 649). - Reg.-Bk. v. 16. 6. 1904, bt. gewerbsmäfs. Ausübg. d. Heilkunde durch nicht approb. Pers. (S. 655).

Braunschweig: Ges. v. 26. 6. 1904, bt. Ausf. d. R.-Ges. üb. Bekämpfg gemeingefährl. Krankhtn. v. 30. 6. 1900 u. Bekämpfg. and. übertragb. Krankhtn. (Ges.- u. Vo.-S. S. 201). Ges. v. 1. 7. 1904, bt. A end. d. Neuen Geschäftsordn. f. d. Landesversamml. d. Hzt. Braunschw. v. 20. 1. 1893 (S. 217)

Schwarzburg-Sondershausen: Ausf.-Vo. v. 16. 6. 1904 z. Schlachtvieh versichrgsges. v. 21. 12. 1891 (Ges.-S. S. 223).

Lippe-Detmold: Ges. v. 10. 3. 1904, bt. Abänd. d. § 3 Abs. 2 d. Aerzte-O. f. d Fstt. Lippe v. 26. 3. 1900 (Ges.-S. S. 13). Ges. v. 14. 3. 1904, bt. Vermeidg. v. Doppelbesteuergn. (S. 14). Ges. v. 17. 3. 1904, bt. Errichtg. e. Handelskamm. f. d. Fstt. Lippe (S. 15).

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Bremen: Ges. v. 12. 7. 1904, bt. Polizeigebühren (Ges.-Bl. S. 24.3). Hamburg: Bk. v. 22. 6. 1904, bt. Arbeiten u. Verk. m. Krankheitserreg, ausgen. Pesterreg. (Amtsbl. S. 723). Elsafs-Lothringen: Vo. v. 15. 6. 1904 z. Ergzg. d. §§ 1, 10 d. Kaiserl. Vo. v. 14. 4. 1897, bt. Handelskammern (Ges.-Bl. S. 41).

Sprechsaa l.

Noch einmal zur Frage der Eintragbarkeit der Goldklausel. Im Anschlusse an den trefflichen Aufsatz des Prof. Dr. Oertmann S. 334 d. Bl. und die Entgegnung des LGR. Merfeld S. 541 d. Bl. möge es einem alten Praktiker, der länger als 30 Jahre zugunsten einer grofsen Versicherungsgesellschaft bei der Anlegung bedeutender Kapitalien auf Grundstücke der Reichshauptstadt die Goldklausel zu verteidigen bemüht gewesen ist, darzulegen gestattet sein, mit welchem Erfolge dies gelungen ist.

Als bald nach Erlafs des Münzgesetzes v. 9. Juli 1873 die Bekämpfung der Goldwährung begann, wurde gerade mit Rücksicht auf den Fall der späteren Münzänderung die Vereinbarung der Goldklausel für zulässig erachtet. Oertmann findet darin mit Recht „eine legitime Ausnutzung des derzeit geltenden Rechtszustandes"; es wird dadurch ein wohlerworbenes Recht begründet, das im Zweifel als

solches auch durch einen späteren Wechsel der Gesetzgebung unberührt bleibt.

Es war erklärlich, dafs bei den vielen Abteilungen der Amtsgerichte zu Berlin die Anträge bezüglich der Goldklausel nicht immer übereinstimmend beurteilt wurden.

In den achtziger Jahren ist die Goldklausel bei den meisten Abteilungen der Amtsgerichte in folgender Fassung adoptiert worden: Die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals mufs auf Verlangen der Gläubigerin in deutschen Reichsgoldmünzen geleistet werden; die Gläubigerin ist nicht verpflichtet, Zahlungen in Silbergeld oder andern Werten, welche nach den zur Zeit bestehenden oder etwa später in Kraft tretenden Gesetzen an Stelle der Reichsgoldmünzen geleistet werden können, anzunehmen.

Dieser Auffassung hat sich auch das LG. Breslau angeschlossen, da die Goldwährung als Währung des Deutschen Reiches festgestellt wurde und der unter den Parteien etwa veranlafste Ausschluís der Zahlung in Talern nicht eine vertragsmäfsige Aenderung der jetzigen Währung darstellte. Andere Amtsgerichte haben die Eintragung einer Maximalhypothek verlangt, ein Verlangen, dessen Seltsamkeit Oertmann S. 336 1. c. gekennzeichnet hat und bestenfalls nur in Ausnahmefällen für gangbar erachtet. Es folgte eine Zeit, in welcher zu der bisher üblichen Goldklausel der Zusatz von verschiedenen Amtsgerichten ür zulässig erachtet wurde: „Sollten die Zehn- und Zwanzigmarkstücke der jetzigen Reichswährung nicht mehr in Umlauf sein, so ist die Zahlung der Zinsen und des Kapitals in anderen Goldmünzen zu leisten, in diesen aber der Gläubigerin ebensoviel Gold fein zu geben, wie dieselbe empfangen hätte, wenn die Zahlung in Zehn- oder Zwanzigmarkstücken der jetzigen Reichswährung erfolgt

wäre."

Gegen eine diesen Zusatz für unzulässig erachtende Entscheidung des AG. erfolgte ein Urteil des LG. I Berlin v. 28. Juni 1895, welches den vorstehenden Zusatz für zulässig erachtete. Diese Auslegung ist durch Beschlufs des Derselbe lautet: KG. v. 22. Sept. 1902 reprobiert worden.

Die Goldklausel ist eintragsfähig, sofern sie dahingeht, dafs, wenn im Deutschen Reiche nach dem jeweilig geltenden Münzrechte neben dem Goldgeld auch Silbergeld als währungsmäfsiges Zahlungsmittel festgesetzt ist, ausschliefs ch in dem dann als gesetzliches Währungsmittel anerkannten Goldgelde zu zahlen sei. In diesem Sinne ist die Vereinbarung zu verstehen, dafs sämtliche Zahlungen auf Verlangen des Gläubigers in Gold deutscher Währung zu leisten seien. Dagegen ist eine Vereinbarung nicht eintragungsfähig, dafs auch, wenn zur Zeit der Zahlung Gold nicht mehr Zahlungsmittel deutscher Währung ist, in den jetzigen Reichsgoldmünzen oder andern inländischen oder ausländischen Goldmünzen zu einem jenen entsprechenden Feingehalte zu zahlen sei. 1)

In einer Anmerkung wird dazu gesagt:

Die Klausel, dafs in Reichsgoldmünzen zu leisten ist, die in Gemäfsheit des Reichsmünzges. v. 9. Juli 1873 ausgeprägt sind, hat nicht die Bedeutung, dafs die Zahlung in Goldmünzen der gedachten Art auch dann erfolgen soll, wenn diese nicht mehr Währungsmünzen sind, und ist deshalb eintragungsfähig. Das gleiche gilt von der Klausel, dafs die Zahlungen von Kapital und Zinsen in Reichswährung in Gold zu entrichten sind.

In den Gründen des Beschlusses wird ferner ausgeführt, dafs die Eintragungsfähigkeit der Goldklausel, wie sie hier beantragt ist, nicht zu beanstanden sei. Der Begriff der Spezialität der hypothekarischen Beleihung sei nach § 1115 BGB. in Verb. mit § 28 GBO. ein Rechtsbegriff, welchen die angeführten Gesetze dahin feststellen, dafs nur eine durch Angabe des Geldbetrags in Reichsgoldwährung spezialisierte Forderung als Hypothek eingetragen werden dürfe.

In neuerer Zeit haben die meisten Berliner Amtsgerichte die Goldklausel dahin eingetragen, dafs die Verzinsung und Zahlung des Kapitals auf Verlangen der Gläubigerin in deutschen Reichsgoldmünzen zu leisten sei, 1) Jahrb. der Entsch. des KG. Bd. 25 S. 155 ff.

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