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auf das genaueste mit den von mir aus der Pflicht der Neutralität abgeleiteten Forderungen. Kriegsschiffe eines Kriegführenden, die in den Hafen einer neutralen Macht einlaufen, sind, abgesehen von dem Falle eines vorübergehenden Notaufenthaltes (relâche forcée), unschädlich zu machen, d. h. zu desarmieren. Das war die von mir ausgesprochene Ansicht. Genau so ist die Reichsregierung vorgegangen. Mit diesen Mafsregeln hat unser Reichskanzler dem Teil der deutschen Presse, der russischer ist als Rufsland selbst, wohl eine bittere Enttäuschung bereitet, sich aber die dankbare Anerkennung aller derer verdient, die unser Vaterland vor unabsehbaren internationalen Verwickelungen bewahrt wissen wollen."

Geh. Justizrat Professor Dr. von Liszt, Berlin.

Ueber die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden zur Erlassung von Strafverfügungen bei Uebertretungen durch die Presse. Zu der S. 636 d. Bl. gemachten Mitteilung möchte ich darauf hinweisen, dass der Strafsenat des OLG. Stuttgart ein Gutachten1) in dieser Frage abgegeben hat. In Uebereinstimmung mit der vom Staatsanwaltschaftsrat Stelling a. a. O. vertretenen Auffassung nimmt das OLG. an, dafs mit dem Inkrafttreten des GVG. und der StrPO. der nach den Motiven zum Reichsprefsgesetz lediglich als Uebergangsbestimmung gegebene § 29 seine gesetzliche Bedeutung verloren hat, so dafs unmehr für die Zuständigkeit der Gerichte und der Polizeibehörden bezüglich der durch die Presse begangenen Uebertretungen die allgemeinen Bestimmungen des GVG. und der StrPO. zur Anwendung kommen und der Erlassung polizeilicher Strafverfügungen bezüglich derartiger Uebertretungen ein Hindernis nicht mehr im Wege steht.

Mit dieser Auffassung stimmen auch die Entscheidungen anderer württembergischer Gerichte sowie eine Entsch. des OLG. Köln überein. In Württemberg werden hiernach die mittels Benutzung der Presse begangenen Uebertretungen, z. B. die Ankündigungen von Geheimmitteln in Zeitungen, stets durch polizeiliche Strafverfügung abgerügt.2)

Ministerialrat Scheurlen, Stuttgart.

Ist gegen einen Untersuchungsgefangenen wegen ungebührlichen Verhaltens in der Haupt verhandlung die Verhängung von Disziplinarstrafen auf Grund der preuss. Gefängnisordnung zulässig? Wie verlautet, hat die I. Strafkammer des LG. I Berlin gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten wegen Beschimpfung des Staatsanwalts und des Gerichts auf Grund der Gefängnis-Ordn. v. 21. Dez. 1898 eine Disziplinarstrafe von 3 Wochen strengen Arrestes verhängt. Die Zulässigkeit einer solchen Disziplinarstrafe wird vielfach bestritten. Man wendet dagegen ein: Die Vorschriften über die Sitzungspolizei der Gerichte seien in den §§ 176–185 GVG. enthalten; sie bezögen sich auf die beteiligten Personen, gleichviel, ob sie sich in Freiheit oder in Untersuchungshaft befänden. Daraus sei zu folgern, dafs das Gesetz die letzteren keinen weiteren Mafsregeln habe unterwerfen wollen als die ersteren. Insbesondere ein Angeklagter trete in der Hauptverhandlung dem Gericht eben nur als Angeklagter, nicht aber als Untersuchungsgefangener gegenüber, eine von ihm bei

1) Jahrb. der württ. Rechtspflege, 1899, Bd. 11, S. 222 f.

) Vgl. Amtsbl. des Minist, des Innern, 1902, S. 295.

dieser Gelegenheit verübte Ungebühr sei somit nur ein Verstofs gegen die Sitzungs-, nicht aber gegen die Gefängnisdisziplin.

Wenn dies richtig wäre, so würde sich daraus die Notwendigkeit einer Verschärfung der sitzungspolizeilichen Befugnisse des GVG. als unabweisbar ergeben. Denn es liegt auf der Hand, dafs einem soeben zu langjähriger Zuchthausstrafe verurteilten, verhafteten Angeklagten gegenüber eine Ungebührstrafe von drei Tagen Haft ein Schlag ins Wasser ist, der ihn nicht im mindesten berührt.

Die angeführten Einwände sind indessen m. E. nicht begründet. Die sitzungspolizeilichen Vorschriften des GVG. schliefsen zunächst grundsätzlich die Anwendung anderweiter Disziplinarmafsregeln nicht aus. Dies ist in § 180 a. a. O. bez. einer von einem Rechtsanwalt oder Verteidiger begangenen Ungebühr ausdrücklich ausgesprochen. Es dürfte auch keinem Zweifel begegnen, dafs ebenso auch Beamte, die sich in gerichtlichen Verhandlungen einer Ungebühr schuldig machen, dieserhalb im Wege des gewöhnlichen Disziplinarverfahrens zur Rechenschaft gezogen werden können, insoweit ihre Ungebühr nicht nur gegen die Sitzungspolizei, sondern auch gegen die Pflichten ihres Amtes oder gegen die Achtung verstöfst, die ihr Beruf erfordert.

In gleicher Weise wie gegen Beamte und Rechtsanwälte bestehen nun aber die Disziplinarvorschriften der GefO. zu Recht. Wenn es nun auch richtig ist, dafs das Gericht in der Hauptverhandlung es in erster Linie mit den „Angeklagten, Zeugen usw." zu tun hat, so bleiben diese Personen bis zur Aufhebung einer über sie verhängten Untersuchungshaft doch auch Untersuchungsgefangene und unterliegen solange auch den Vorschriften der GefO. Diese aber macht ihnen in § 51 zur Pflicht, den zuständigen Beamten gegenüber „Gehorsam zu leisten und sich eines anständigen Benehmens zu befleifsigen". Dafs diese vorbezeichnete Pflicht sich nicht auf den Aufenthalt innerhalb der Gefängnismanern beschränkt, ergibt sich von selbst aus der Erwägung, dafs die GefO. in mehrfachen Vorschriften sich auch mit dem Verhalten der Gefangenen aufserhalb des Gefängnisses (auf Transporten, Aufsenarbeiten) beschäftigt. Danach will die GefO. eben den Gefangenen umfassen, solange er Gefangener ist. Es kann deshalb weder bei Erlafs des GVG. noch der GefO. die Absicht gewesen sein, für die Zeit, während welcher ein Untersuchungsgefangener vor Gericht steht, die Anwendung der Gefangenen-Disziplinarvorschriften auszuschliefsen.

Dafs das erkennende Gericht für die Verhängung der hiernach aus der GefO. zulässigen Disziplinarstrafe zuständig ist, ergibt sich aus § 59 Abs. 1, § 95 Abs. 2 a. a. O. Zur Erhaltung des Ansehens der Gerichtsbehörde sowie im Interesse einer erziehlichen Einwirkung auf die im Zuschauerraum vielfach vertretenen sog. Kriminalstudenten erscheint es auch angebracht, dafs die Gerichte in so krassen Fällen, wie bei dem eingangs erwähnten Berliner Vorgang, von ihren Disziplinarstrafbefugnissen auf Grund der GefO. ebenso energisch Gebrauch machen, wie es hier die Strafkammer getan hat.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich vice versa auch auf Strafgefangene mit der Mafsgabe, dass bei ihnen nur der Gefängnisvorsteher zur Verhängung der Disziplinarstrafe zuständig ist.

Landgerichtsrat Pade, Breslau.

Kann der Wucherer die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung fordern? Diese Frage hat das Reichsgericht für das Recht des BGB. bis

her nicht beantwortet, in der Literatur ist die Beantwortung streitig.) Sie ist nicht beantwortet durch Art. 47 des Einf.-Ges. z. BGB., der den § 3 des Ges., betr. den Wucher, v. 24. Mai 1880 in der Fassung des Art. II des Ges. v. 19. Juni 1893 aufgehoben hat. Von einem dem Wucherer zustehenden Bereicherungsanspruch handelte jener nicht. Aber die Praxis des Reichsgerichts liefs

ihn zu.

Der Zweifel nach dem Rechte des BGB. wird durch die Bestimmung des § 817 BGB. hervorgerufen. Dieser

lautet:

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dafs der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstofsen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstofs zur Last fällt.

Als der Leistende ist hier der Wucherer, als Empfänger der Bewucherte zu denken. Die nachstehenden Erwägungen "dürften als Regel zur Bejahung der an die Spitze gestellten Frage führen.

Der § 817 macht den Ausschlufs der Rückforderung von dem besonders gearteten Zweck der Leistung abhängig. Darin liegt das Eigentümliche der Bestimmung, denn regelmässig läfst das objektive Recht den der Leistung zugrunde liegenden Zweck gänzlich aufser Betracht; dieser bewegt sich in der Regel auf wirtschaftlichem, nicht auf dem Rechtsgebiet.

Gibt es nun einen rechtlich zu beachtenden Zweck im Falle des Wuchers? Der Wortlaut des Gesetzes nötigt dazu, die Frage zunächst vom Standpunkt des Bewucherten, sodann vom Standpunkt des Wucherers zu prüfen.

Der Zweck der Leistung auf seiten des ersteren ist in der Regel kein latenter, meist ist er dem Wucherer wohl erkennbar: Die Leistung soll einem — an sich nicht verwerflichen augenblicklichen Bedürfnisse dienen, dieses, wenn auch um einen hohen Preis, befriedigen. Das ist ihr Zweck. Aber dieser Zweck tritt für den Standpunkt des Wucherers in den Hintergrund. Man wird nun den Text nicht so lesen dürfen, dass, weil auf seiten des Empfängers der Tatbestand des § 817 fehle, dieser auch rücksichtlich des Gebers nicht anwendbar sei. Das „gleichfalls" im zweiten Satz nötigt nicht zu der Annahme, dafs der erste Satz als eine Voraussetzung des Tatbestandes erscheine. Dagegen spricht nicht nur die Entstehungsgeschichte der Norm, die an die gemeinrechtliche condictio ob turpem causam anknüpft, sondern auch die praktische Erwägung, dafs das Gesetz die Gesetzwidrigkeit oder die Unsittlichkeit des Zweckes immer treffen will, mag sie dem Empfänger oder dem Rückfordernden zur Last fallen.

Ist nun der Zweck des Wucherers die gegen die guten Sitten verstofsende Bewucberung, die Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinnes oder der Unerfahrenheit? Wäre die Frage zu bejahen, so würde der Wucherer um des Wuchers willen leisten. Das ist aber unrichtig. Für ihn ist der Wucher das Mittel zur Erreichung eines Erfolges, nicht eines Zweckes. Zweck und Erfolg verhalten sich wie Absicht und Wirkung. Die Absicht des Wucherers geht nicht auf die verwerfliche Schwächung des Bewucherten. Diese wird ihm in der Regel gleichgültig sein. Ihm kommt es nur darauf an, den bedungenen unerlaubten Vorteil zu erlangen. Letzterer ist der erstrebte Erfolg. Hieraus ergibt sich, dafs der Wucherer in der Regel, wenn er leistet, mit einem bestimmten Zweck über

1) Für die Verneinung haben sich entschieden: Dernburg, Bürgl. R. Bd. 1 S. 383, Neubecker (No. 24 Jahrg. 1902 d. Bl.). Auch ich hatte in einer älteren Arbeit bei Gruchot die Frage verneint. Für das Gegenteil: Eccius, No. 2 Jahrg. 1903 d. Bl., ebenso Neumann, BGB. Der 10. Ziv.-Senat des KG. steht in einem z. Z. noch schwebenden Prozesse auf demselben Standpunkt.

haupt nicht operiert, also auch nicht mit einem gesetzlich gemifsbilligten. Der Zweck der Leistung ist für ihn indifferent.

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Unrichtig ist es, wenn Planck, Anm. 2 zu § 817, davon spricht, dafs dem Leistenden gleichfalls ein Verstofs gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten“ zur Last fallen müsse. Nach dem Wortlaut des Gesetzes mufs es sich um einen solchen" Verstofs handeln, d. h. nach dem Zusammenhang, es muís der Verstofs als der Zweck der Leistung erscheinen. Das ist etwas wesentlich anderes. Es genügt also nicht, wie im Falle des § 819 a. a. O., dafs der Empfänger bezw. der Rückfordernde überhaupt bei dem Empfange den Mangel des rechtlichen Grundes kennt, sich seiner bewusst wird.

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Das praktische Rechtsbewusstsein dürfte es kaum befriedigen, dafs der Bewucherte nicht immer der bessere Mensch als Prämie des Wuchergeschäftes das Empfangene behalten solle, Leistungen, die vielleicht zur Befriedigung dringender Bedürfnisse, zur Abwendung drohender Gefahr von seiner wirtschaftlichen Existenz, zur Rettung eines Angehörigen oder Freundes des Bewucherten Verwendung gefunden. Das Gesetz bietet hier ein Korrektiv; aber, wie die Sonne, scheint es auf Gerechte und Ungerechte: Soweit der Bewucherte nicht mehr_bereichert ist, also in Höhe des Ausfalls, haftet er nicht. Freiwilliger und unfreiwilliger Verlust werden gleichmässig betroffen: § 818 Abs. 3. Wer in seinem Leichtsinn das durch den Wucherer Geleistete verspielt oder sonst vergeudet hat, braucht es nicht zu ersetzen, aber auch der nicht, dem es gestohlen wurde oder der es sonst verloren hat.

Ich habe nicht ohne Absicht in vorstehendem von der Regel gesprochen.

In der Tat sind Fälle denkbar, die sich anders gestalten. Der Wucher kann in Kombination mit einem Tatbestande erscheinen, der einen Verstofs mindestens gegen die guten Sitten bezweckt, so zwar, dafs die wucherische Leistung gerade die Erreichung dieses Zweckes verfolgt. Fälle dieser Art sind die Ausbeutung des Leichtsinns eines jungen Mannes durch Gewährung wucherischer Darlehen, damit er sich dem Spiele ergebe, um ihn wirtschaftlich und moralisch zu ruinieren. Auch politische Gründe können hierbei in Frage kommen, wenn es sich um eine hochgestellte Persönlichkeit handelt. In Fällen dieser Art würde allerdings der Herausgabeanspruch an der Norm des § 817 scheitern. Aber die Seltenheit solcher Fälle, die Schwierigkeit ihres Beweises läfst sie als entfernte Ausnahmen erscheinen.

Justizrat Cohn, Rechtsanwalt beim Kammergericht,

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OLG. in Dresden und Jena und das Kammergericht Berlin nehmen, vorzugsweise aus praktischen Erwägungen, den entgegengesetzten Standpunkt1) ein, ebenso OLG.Rat Wolff.2) Dieser gesteht indessen zu, dass, wenn die Mietforderung für die Zeit nach der Grundstücksveräusserung nicht dem Vermieter gehöre, sie dem Zugriff seiner Gläubiger selbstverständlich entzogen sei. In Frage kommt also: Wer hat von dem Zeitpunkte der Auflassung und Eintragung, des Eigentumserwerbs, an den Mietzins zu fordern? wenn der Grundstückserwerber, gebührt ihm die Forderung als eine eigene und ursprüngliche, auf Grund eigenen Rechts oder kraft gesetzlicher Zession? Wolff beantwortet diese Frage mit folgenden Worten (S. 261):

„Eine Forderung, welche aus dem vom Vermieter mit dem Mieter geschlossenen Vertrag entstanden ist, gehört bis zum Verkaufe des Grundstücks dem Vermieter, die vor diesem Zeitpunkte erfolgte Pfändung betrifft daher eine Forderung des Vermieters. Erst ein späteres Ereignis, der Verkauf des Grundstücks“ gemeint ist wohl die Eigentumsveräusserung - überträgt3) sie dem Käufer.“

Diese Ausführungen können wohl nur die Bedeutung haben, dafs der Grundstückserwerber die Mietzinsforderung nur durch eine gesetzliche Uebertragung als ein Rechtsnachfolger des Vermieters auf Grund des Mietvertrages erlangt; sie beruhen also auf dem Ausgangspunkte, den ich von vornherein als unrichtig bekämpft habe. Aus § 571 BGB. erhellt, dafs von dem Momente der Grundstücksveräusserung an der Erwerber den Mietzins auf Grund seines Eigentums aus eigenem Rechte zu fordern hat. 4) Der Grundstückserwerber hat während der Dauer seines Eigentums auch nach der passiven Seite die sich aus dem Mietverhältnisse ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere dem Mieter den Mietgegenstand zu gewähren. Soweit dem Mieter hiernach ein Recht zu Lasten des Grundstückserwerbers eingeräumt ist, mufs diesem auch ein unabhängiges, selbständiges Recht auf das Aequivalent als notwendiges Korrelat zustehen. Die Mietzinsforderung „gehört" mithin von der Grundstücksveräusserung an dem Erwerber des Grundstücks „nicht aus der Person seines Vormannes, sondern qua sua persona".) Sie hat aber auch nicht etwa vor der Veräufserung für die Zeit des Eigentums des Erwerbers dem Vermieter zugestanden, da sie nur die Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache bildet, dem Vermieter aus dem Vertrage nur unter der Voraussetzung des Fortbestandes seines Eigentums und der Gewährung dieses Gebrauchs, also nur gebührt, sofern und solange er seinerseits die Verpflichtungen aus dem Vertrage erfüllt und erfüllen kann. Das Mietverhältnis erfährt aber mit der Uebergabe des Grundstücks an den Mieter die Umwandlung, dafs die Rechte und Pflichten des Vermieters von da an mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, das Mietverhältnis also insoweit zu einem an einen Zustand geknüpften Schuldverhältnisse wird" (Realobligation). Hieraus erhellt, dafs die vor der Grundstücksveräusserung gegen den Vermieter für die Folgezeit ausgebrachte Pfändung nicht seine Forderung, sondern eine Forderung des Grundstückserwerbers betrifft. Pfändung aber erscheint gegenstandslos und deshalb un

1) Rechtspr. Bd. 7 S. 24, S. 310, S. 469.

2) Gruchot, Beitr. 04 S. 255 ff.

Eine solche

9) Damit steht allerdings der Satz S. 255 und S. 256 in Widerspruch, dafs nach § 571 dem Erwerber im Verhältnisse zum Mieter das Recht auf den Bezug der Miete nicht auf Grund einer Zession des Verkäufers, sondern kraft Gesetzes und aus dem Eigentum zusteht.

4) Vgl. Brückner, Miete" S. 126.

5) Oertmann, Anm. 2b zu § 571 S. 294. Gegen die Annahme einer gesetzlichen Uebertragung sprechen sich ferner mit den Protok. S. 139 und der Denkschrift S. 116 aus u. a. Achilles, Crome, Planck, Schollmeyer.

wirksam, da die das Prinzip des § 571 im Interesse der Bewegungsfreiheit des Vermieters durchbrechende Ausnahmevorschrift des § 573 in Rede nicht ausdehnend interpretiert werden darf.

Nur auf zwei Punkte möchte ich noch zurückkommen. Die Gefahr, dafs der Vermieter, um die Pfändung des Mietzinses zu vereiteln, zu einem Verkaufe des Grundstücks seine Zuflucht nehmen wird, besteht in Wirklichkeit nicht. Ein Verkauf à tout prix würde, von der Anfechtbarkeit abgesehen, dem Vermieter einen weit grösseren Schaden zufügen, der in gar keinem Verhältnis zu dem erstrebten Erfolge stehen würde. Ein ordnungsmässiger, regelrechter Verkauf unter annehmbaren Bedingungen aber ist nicht jederzeit möglich; er verursacht aufserdem erhebliche Kosten und Stempel, Nachteile, welche durch den nur vorübergehenden Vorteil nicht aufgewogen werden. Der Vermieter bleibt dem Pfändungsgläubiger weiter verhaftet und setzt sich durch die Veräusserung ferner noch der Bestrafung aus § 288 RStrGB. aus. Aber auch die Besorgnis hege ich nicht, dafs der Gläubiger, um die Unwirksamkeit der Mietzinspfändung zu vermeiden, sofort die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Vermieters veranlassen wird. Der persönliche Gläubiger wählt mit Rücksicht auf § 77 RGes. v. 21. 3. 97 dieses kostspielige Mittel doch nur dann, wenn das Grundstück des Schuldners mit Hypotheken wenig belastet ist. Liegt aber diese Voraussetzung vor, dann wird der Schuldner es zu einer Versteigerung sicherlich nicht kommen lassen. Nach alledem halte ich daran fest, dafs die Vorschrift des § 573 in Rede sich auf die Pfändung des Miet- und Pachtzinses nicht bezieht.1)

Justizrat Bendix, Breslau.

Tarif für Prozessagenten. Der auf S. 591 d. Bl. durch AGR. Kleemann veröffentlichte „Frankfurter Tarif“, wie ich ihn kurz nennen möchte, nachdem der OLGPräs. zu Frankfurt denselben am 4. Juni 1903 den sämtlichen Gerichten seines Bezirks zur Kenntnisnahme mitgeteilt und wohl auch zur Nachachtung empfohlen hat, erscheint mir recht annehmbar; er entspricht einem wirklichen Bedürfnisse. Allein er bedarf einer Ergänzung. Zunächst insofern, als auch für Werte über 300 M. in I. eine Prozefsgebühr festgesetzt wird. Sodann durch Bestimmung eines Honorars für den Fall des Auftretens der Prozefsagenten in Strafsachen (§ 138 Abs. 2 StrPO.); endlich dadurch, dafs geregelt wird, was als Reiseentschädigung zu gewähren ist, wenn der Prozefsagent eine Geschäftsreise macht. Es kommt nicht selten vor, dafs ein Prozessagent, z. B. in Besitzstörungssachen, einer Augenscheinseinnahme beiwohnt, welche aufserhalb seines Wohnortes stattfindet, dafs er bei einer Beweisaufnahme vor einem fremden Amtsgerichte zugegen ist, dafs er auch vor einem auswärtigen Gerichte, an dessen Sitze vielleicht ein geschäftsmässiger Vertreter überhaupt nicht wohnt, eine Vertretung übernimmt. Ich möchte nun vorschlagen, im Anschlusse an § 78 der GebO. f. RA. den Prozefsagenten aus Anlafs von Geschäftsreisen zu bewilligen:

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Der in IIIa angegebene Satz erscheint etwas gering. Allein er reicht aus. Denn er kommt dem 11/2 fachen desjenigen Betrages gleich, welchen die preufsische Eisenbahnverwaltung für Fahrten in III. Wagenklasse berechnet. Dafs aber Prozefsagenten auf keine höhere als auf die III. Wagenklasse Anspruch haben, dürfte wohl allgemein anerkannt sein und ist auch schon höchstrichterlich, z. B. im Beschl. des OLG. Kolmar v. 7. März 1904, ausgesprochen worden. Das Gericht hat hierbei erwogen, dass Prozefs- bezw. Geschäftsagenten die gleiche gesellschaftliche Stellung einnähmen wie Gerichtsvollzieher, dass aber den Gerichtsvollziehern nach feststehender Praxis (Jur. Zeitschr. für Elsafs - Lothringen Bd. 17 S. 28) nur die III. Wagenklasse zukomme.

Landgerichtsrat Eifser, Saargemünd.

„Erheblich." Ein Beitrag zur Sprache des Versicherungsrechts. Bekannt ist der grimmige Feldzug, den Wustmann in seinen „Allerhand Sprachdummheiten" gegen das Modewort" erheblich geführt hat: „Es gibt nichts mehr in der Welt, was nicht entweder erheblich oder unerheblich oder nicht unerheblich wäre: eine Wunde, ein Schadenfeuer, eine Verkehrsstockung, alles ist erheblich." Andere vermögen diesen Widerwillen nicht zu teilen;1) das BGB. gebraucht in diesem Sinne erheblich und unerheblich nach dem Gradenwitzschen Wortverzeichnis nicht weniger als 49mal. Auch der Gesetzentwurf über den Versicherungsvertrag kennt dieses erheblich; er spricht von einer Gefahr, die in unerheblicher Weise erhöht wird, § 25, einer Taxe, die den Versicherungswert erheblich übersteigt, erheblich übersetzt ist, § 52, von dem Ergebnis eines Abschätzungsverfahrens, das von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, §§ 57 und 174, und von einer erheblichen Erkrankung oder einem erheblichen Unfall eines versicherten Tieres, § 115. Man könnte hier von der Rache des Modeworts reden; denn da die „stets gleiche Wiederkehr derselben Bezeichnungen für dieselben Begriffe" 2) ein wichtiges Erfordernis einer guten Gesetzessprache ist, so wäre zu berücksichtigen gewesen, dafs „erheblich“ für das Versicherungsrecht und die Rechtssprache überhaupt eine besondere und viel engere Bedeutung gewonnen hat, nämlich (= relevant) den Sinn eines ursächlichen oder sonstigen logischen Zusammenhangs mit einem Erfolge, einer Entscheidung, einem Urteil oder Entschlusse. Man spricht von erheblichen Behauptungen, die den Klageanspruch zu begründen geeignet sind, von erheblichen Beweisanträgen, um die nicht herumzukommen ist, von erheblichen Gründen oder Gesichtspunkten, d. h. solchen, die zur Sache gehören. Dieser Sprachgebrauch ist ganz allgemein, vgl. HGB. Art. 810, 813 der Fassung von 1861; StrGB. §§ 267, 348; ZPO. § 4613); BGB. § 965. Im Versicherungsrecht endlich (§§ 14, 15, 16, 17, 35 und 136 des Entw.) spielen die Umstände eine grofse Rolle, die für die Uebernahme der Gefahr erheblich sind, also, wie das ALR. es ausdrückte, die Umstände, die nach dem vernünftigen Ermessen der Sachkundigen auf den Entschlufs des Versicherers, sich in den Vertrag einzulassen, hätten Einfluss haben können.

1) Vgl. Günther, Recht und Sprache, Anm. 535.

2) Günther a. a. O. bei Anm. 238 flg. nebst Nachweisungen. Gerade die praktisch sehr wichtige Bestimmung des zit. § 25 verführt geradezu zu dem Versuch einer Umdeutung zu ungunsten des Versicherten. Die Feuerversicherungsgesellschaften haben denn auch in ihrer Stellungnahme (Sonderbeilage zu No. 20 d. Bl. S. 19) dieses Mifsverständnis glücklich zuwege gebracht.

3) Die Reichsjustizgesetze scheinen dem Ausdruck sonst eher aus dem Wege zu gehen: § 266 StrPO. „für die Zumessung der Strafe bestimmend"; § 286 ZPO. „für die richterliche Ueberzeugung leitend".

Gegen diese Verwendung des Wortes erheblich dürfte sich nichts einwenden lassen; es ist ein bequemes und gutes Wort und deckt seinen Begriff. Wenn es erlaubt ist, über seine Herleitung eine Meinung aufzustellen, so liegt es nahe, an die Bedeutung von erheben einsammeln, ermitteln zu denken (No. 8 bei Grimm): wie die Biene den Honig oder der Staat die Steuern erhebt, so spricht man von Erhebungen, die die Staatsanwaltschaft, der Zeitungsberichterstatter oder das statistische Amt veranstaltet, und namentlich ist die Erhebung der Beweise der wichtigste Akt eines jeden Prozesses. Eine erhebliche Tatsache wäre danach eine solche, die nach Lage des Falles näher ausgemittelt, erhoben werden muís, erheblich also ein neues Beispiel für die innige Beziehung der deutschen Sprache zum Gerichtswesen, die jüngst Prof. Günther in den „Grenzboten“ mit einer überreichen Fülle z. T. überraschender Belege eingehend beleuchtet hat, ein Beispiel dafür, wie ein Wort mit einem ursprünglich spezifisch juristischen Inhalt allmählich einen ganz allgemeinen Sinn gewinnt.

Bemerkenswert ist übrigens, wie wenig bekannt dieser engere juristische Sprachgebrauch ist. Grimms Wörterbuch z. B. führt nur ganz beiläufig ohne besondere Ziffer und ohne Belege unerheblich = irrelevant im Anschlusse an erheblich == gravis, magnus an. Soviel mir bekannt, würdigt nur Sanders diese Färbung des Wortes. Landrichter Otto Hagen, Berlin.

In

Vollstreckbare Ausfertigung einer vom ersuchten Gericht aufgenommenen Urkunde. einer Entsch. aus dem Jahre 1902 (abgedruckt in der Ztschr. f. mittl. Justizbeamte 1903, S. 351) hat das LG. Braunschweig als Beschwerdeinstanz erklärt, dafs, wenn eine Urkunde der im § 794 No. 5 ZPO. bezeichneten Art durch ein ersuchtes Gericht aufgenommen wird, die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde nicht durch das ersuchte Gericht bezw. dessen Gerichtsschreiber, sondern durch das ersuchende zu erteilen ist.

Nach § 795 finden auf die Zwangsvollstreckung aus den im § 794 No. 1-5 aufgeführten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724–793 Anwendung, soweit nicht in den §§ 796-800 abweichende Bestimmungen enthalten sind. Hiernach hat der Gerichtsschreiber des Prozefsgerichts die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, und auch bei den Schuldtiteln des § 794, gleichgültig, ob der Titel von dem Prozefsgericht oder einem ersuchten Richter aufgenommen wird, soweit nicht abweichende Vorschriften gegeben sind. So bei den gerichtlichen Urkunden des § 794 No. 5. Hier kommt die Vorschrift des § 797 Abs. 1 in Betracht, nach welcher der Gerichtsschreiber des Gerichts, welches die Urkunde aufgenommen hat, die Vollstreckungsklausel zu erteilen hat. Das Gesetz kennt keine Ausnahme für den Fall, dafs die Aufnahme der Urkunde durch einen ersuchten Richter erfolgt. Auch aus der rechtlichen Natur des Instituts der Rechtshilfe ist eine derartige Ausnahme nicht zu folgern; denn das ersuchte Gericht ist nicht Vertreter des ersuchenden in dem Sinne, dafs das ersuchende durch das ersuchte selbst tätig wird, sondern das ersuchte Gericht übt die Funktionen, um deren Vornahme es ersucht wird, kraft eigener Amtsgewalt auf Grund der vom Gesetze konstituierten Pflicht zur Leistung der Rechtshilfe aus. Das Reichsgericht hat sogar entschieden (Bd. 21 S. 347), dafs bei den im § 794 No. 1 bezeichneten Vergleichen die Vorschrift des § 797 Abs. 1 ohne Beschränkung zur Anwendung kommt, wobei dasselbe die im § 794 No. 1 bezeichneten Vergleiche ebenfalls unter die „Urkunden“ des § 797 Abs. 1 subsumiert.

Durch § 797 Abs. 1 hat der Gesetzgeber jedenfalls beabsichtigt, dafs die vollstreckbare Ausfertigung auf Grund des Schuldtitels, welcher sich bei den Akten befindet, erteilt werden soll. Zweckmäfsiger wäre es, in diesem Fall die vollstreckbare Ausfertigung von dem Gerichte erteilen zu lassen, in dessen Besitz sich die Akten befinden, wie dies bei den notariellen Urkunden der Fall ist, eine Bestimmung, welche übrigens ursprünglich ebenfalls nicht vorgesehen gewesen ist und erst durch den Entwurf von 1872 in die ZPO. hineingekommen ist.

Zweckmässigkeitsgründe aber können nicht imstande sein, den klaren Wortlaut des Gesetzes zu derogieren. Da die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Grund der Akten erteilt werden kann, müssen diese dem Gericht, welches den Titel aufgenommen hat, zwecks Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung übersandt werden.

Dr. jur. Falkenstein, Gr. Lichterfelde.

Rücktrittsrecht des Schuldners von einem gegenseitigen Vertrage nach rechtskräftiger Verurteilung zur Leistung. Dieser seltene und interessante Fall lag mir kürzlich in folgendem Tatbestande vor: A als Käufer und B als Verkäufer schliefsen einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück. Als A nach einiger Zeit Auflassung fordert, verweigert B dieselbe mit dem Bemerken, dafs der Vertrag zwischen ihnen nach gegenseitiger Uebereinkunft aufgehoben worden sei. A klagt auf Auflassung, und B wird rechtskräftig verurteilt. Nunmehr lädt B den A zur Auflassung, A jedoch, der sich zur Zeit in Verlegenheit befindet, die Kaufsumme herbeizuschaffen, versäumt den Termin, ebenso bei nochmaliger Ladung. Für B, der ursprünglich anderer günstigerer Kaufofferten wegen vom Vertrage abstehen wollte, ist es jetzt bei grofser Geldbedürftigkeit von höchstem Interesse, dafs die Sache schnell erledigt wird: dafs entweder A die Auflassung annimmt, oder dafs er zwecks anderweitiger Veräusserung von seiner Verpflichtung gegenüber A loskommt.

Weder die ZPO. noch das BGB. behandeln diesen Fall, dafs die obsiegende Partei die Ausübung des ihr zuerkannten Rechtes entgegen dem Willen der unterliegenden Partei unterlässt. Wohl kann der Gläubiger gegen den Schuldner gemäfs § 888 ZPO. Vollstreckungsmafsregeln zur Vornahme der Auflassung erwirken; der Schuldner kann aber seinerseits den Gläubiger nicht nötigen, die Auflassung von ihm zu verlangen. Es ist dem Gläubiger auch keine prozessuale Ausschlufsfrist gesetzt, er vermag vielmehr während dreifsig Jahre, der materiellen Verjährungsfrist nach §§ 194, 218 BGB., seinen Anspruch geltend zu machen. Entsprechend erkennt das BGB. in den §§ 283, 325 Abs. 2 ausdrücklich dem Gläubiger gegenüber dem rechtskräftig verurteilten Schuldner das Recht zu, unter gewissen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten; von einem Rechte des verurteilten Schuldners gegenüber dem Gläubiger spricht es nicht.

Man möchte danach geneigt sein, eine Lücke im Gesetze anzunehmen. Aus dem Wesen des gegenseitigen Vertrages lässt sich jedoch eine befriedigende Lösung des Falles entwickeln.

Ebenso wie der Käufer einen Anspruch auf Auflassung hat, hat der Verkäufer aus dem Vertrage einen Anspruch auf Entgegennahme der Auflassung. Hat A seinen Anspruch durch klageweise Geltendmachung von seinem zivilistischen Untergrunde losgelöst und sich in den Besitz eines vollstreckbaren Schuldtitels gesetzt, so steht dem B nichts entgegen, seinerseits das Gleiche zu

tun. Macht jetzt A seinen vollstreckbaren Anspruch geltend, so geschieht dies ganz im Sinne des B; unterlässt es A, so ist nunmehr B selbst in der prozessual und materiell günstigen Lage des einen vollstreckbaren Titel besitzenden Gläubigers.

Tatsächlich wird dieser zunächst gangbare Weg selbstständiger Klageerhebung für den Verkäufer aber wenig empfehlenswert sein; er ist zeitraubend und verursacht bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit des Käufers ihm selbst möglicherweise noch Kosten.

B kann jedoch auch ohne Berücksichtigung des gegen ihn ergangenen Urteils seine Rechte aus § 326 BGB. geltend machen: dem A eine Frist bestimmen zur Entgegennahme der Auflassung unter Zahlung des Kaufpreises mit der Erklärung, dafs er die Annahme des Kaufpreises nach dem Ablaufe der Frist ablehne, und nach fruchtlosem Ablauf der Frist von dem Vertrage zurücktreten.

Man könnte hiergegen einwenden, dafs ein solcher Rücktritt des B vom Vertrage ganz ohne Belang sei, nachdem A gegen ihn einen vollstreckbaren Titel erlangt habe, da dieser prozessuale Rechtstitel des A durch Ausübung des materiellen Rücktrittsrechts seitens B völlig unberührt bleibe und A jederzeit hieraus die Vornahme der Auflassung verlangen könne. Die reguläre Ausübung seines Rücktrittsrechts von dem materiellen Vertrage setzt B aber in den Stand, sobald A seinen Titel zu vollstrecken beginnt, stets mit Erfolg die sog. Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO, anzustellen. Darin liegt ihre Bedeutung, ja ihre Notwendigkeit.

Soviel wir sehen, ist diese Anwendung der genannten prozefsrechtlichen Klage noch nicht hervorgehoben worden; ihre Statthaftigkeit dürfte jedoch aufser Zweifel stehen. Es ist die Eigenart des gegenseitigen Vertrages, dafs sich zwei, gleichsam symmetrische, Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen zunächst selbständig gegenüberstehen, dafs aber mit dem Aufhören von Anspruch und Verpflichtung auf der einen Seite notwendig auch beide auf der andern Seite zessieren. Hat demnach B sein ihm materiell-rechtlich verstattetes Rücktrittsrecht ausgeübt, so ist damit auch der materielle Anspruch des A auf Auflassung vernichtet. Den Nichtbestand des materiellen Anspruchs zur Zeit der Vollstreckung aus dem abstrakten Titel auch zur prozessualen Wirksamkeit zu bringen, d. h. die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen, ist aber gerade Aufgabe der Vollstreckungsgegenklage.

Referendar Dr. Brock, Berlin.

Literaturübersicht.

Mitgeteilt v. Prof. Dr. Schulz, Oberbibliothekar b. Reichsgericht.

A. Zeitschriften.

Archiv f. d. zivilistische Praxis. 96. Bd. 1. Heft: Oertmann, Die Frage d. Bereicherungshaftung d. Vollstreckungsgläubigers bei Pfändung fremder Sachen. Lehmann, Die positiven Vertragsverletzungen. Martinius, Vertragsmäfsiges Zurückbehaltungsrecht d. Vermieters an unpfändbaren Sachen d. Mieters. Francke, Die Haftung d. Tierhalters n. § 823 BGB.

Sächs. Archiv f. deutsches bürgerl. Recht. 14. Bd. 9. Heft: Coermann, Die Posthaftpflicht.

Seuffert's Blätter f. Rechtsanwendung. 69. Jahrg. No. 12-19: Oelhafen, Die Vertretung unter elterl. Gewalt stehender Minderjähriger bei den n. Art. 4 Abs. 2 d. bayer. Nachlafsges. abzugebenden Erklärungen. Schneickert, Welche zivilrechtl. Verbindlichkeiten kann die Mäklerei, insbes. die Arbeitsvermittelung begründen? Köhler, Der Schutz des Telephongeheimnisses. Bechmann, Urkunden u. Prozefsakten. Keidel, Schadensersatzansprüche b. aufserordentl. Kündigung d. Miete. Silberschmidt, Der Fund verlorener Sachen. Schmidt, Ansprüche u. rechtl. Befugnisse d. Jagdausübungsberechtigten gegenüber d. sein Aneignungsrecht verletzenden Wilderer. Schäfer, Der Kostenpunkt bei der Widerspruchsklage.

Jurist. Wochenschrift. 33. Jahrg. No. 39-55: Fischer, Die Entlastung des Reichsgerichts und die Verbesserung der Revision in Zivilsachen. Entwurf e. Gesetzes betr. Aenderungen der Zivil

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