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den Gesetzbuchs und einer immerhin beschränkten Rechtsmaterie zu tun. Das Reichsgericht hatte eine schwierigere und vielseitigere Aufgabe zu lösen, und es mufste erst den Beweis liefern, dafs es ihr gewachsen war. Es musste sich das Vertrauen erst erwerben, in dessen Besitz die höchsten Landesgerichte sich befunden hatten. Die Weisheit Bismarcks erkannte, dafs die Person des ersten Präsidenten des Gerichtshofes diesem gewissermafsen die Signatur aufdrückte, und dafs sein Name eine Bürgschaft bieten sollte für den Geist, welcher die Rechtsprechung des Reichsgerichts durchwehen sollte. Es konnte daher bei der Auswahl des ersten Präsidenten nicht ausschliesslich auf die juristische Berühmtheit ankommen, sondern es mufste ein Mann dazu berufen werden, dessen gesamte Persönlichkeit und politische Vergangenheit ihn dazu geeignet machten, dessen persönliche Popularität auf die von ihm geleitete Behörde zurückstrahlte. Hierzu aber war niemand besser befähigt als Simson, der ein Volksmann im allerbesten und edelsten Sinne des Wortes war. Seine reiche Erfahrung in der juristischen Praxis, seine erfolgreiche Mitwirkung an der Gesetzgebung, sein hoher Gerechtigkeitssinn, seine Mäfsigung in politischen Angelegenheiten, seine oft bewährte Vaterlandsliebe und seine allseitige gründliche, über das Gebiet des Rechts weit hinausragende Bildung, im Verein mit einer ungewöhnlichen, auf Herzensgüte beruhenden persönlichen Liebenswürdigkeit hatten ihm eine allgemeine Beliebtheit verschafft, und man kann wohl behaupten, dafs er zu den wenigen hervorragenden Männern gehörte, welche keine Feinde hatten.

Es

Aber nicht nur der Eindruck, den seine Ernennung nach aufsen machte, kam in Betracht, sondern wichtiger noch war seine Wirksamkeit innerhalb des Gerichts. war gewifs keine leichte Sache, in eine so grofse, aus sehr verschiedenen, einander fremden Elementen zusammengesetzte Behörde nicht nur eine äufserliche, formale Ordnung, sondern eine innere Harmonie und Einheit zu bringen, Gegensätze auszugleichen, Reibungen und Eifersüchteleien zu verhüten und alle Kräfte an der richtigen Stelle für die grofse Gesamtaufgabe nutzbar zu machen. Nach dem übereinstimmenden Zeugnis zahlreicher Mitglieder des Gerichtshofes ist die Lösung dieser Aufgabe Simson in vorzüglicher Weise gelungen, und alle seine Mitarbeiter haben von ihm niemals anders als mit gröfster Verehrung und Dankbarkeit gesprochen und sein Verdienst um die innere Ordnung des Geschäftsbetriebs des Reichsgerichts rühmend anerkannt.

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Simson war der, geborene Präsident und hatte in der Führung von Präsidialgeschäften seit den Tagen des Frankfurter Parlaments eine fast ununterbrochene Uebung gehabt; seine in jungen Jahren in England gemachten Parlamentsstudien, seine schnelle Auffassung auch verwickelter und schwieriger Situationen, seine mit Festigkeit in der Sache gepaarte Leutseligkeit in der Form, seine unerschütterliche Unparteilichkeit waren Eigenschaften, welche ihn zum Präsidenten grofser Körperschaften prädestinierten und ihn befähigten, die mit der Präsidial würde verbundenen Aufgaben in musterhafter Weise zu erfüllen. Dieses besondere, ihm eigene Talent kam ihm auch in seiner Stellung als Präsident des Reichsgerichts zu statten und war ein nicht zu unterschätzender Faktor für die erfolgreiche und glänzende Entwickelung, welche das Reichsgericht alsbald nach seiner Errichtung genommen hat. Laband.

Zur Entlastung der Strafsenate des Reichsgerichts. S. 565 d. Bl. ist der im Reichstage von den Abg. Hagemann u. Gen. unter dem Titel „Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes" gestellte Antrag vom Senats

präsidenten Dr. v. Bomhard einer Besprechung unterzogen, welcher zweifellos im Prinzip voll zugestimmt werden mufs. Der Antrag bezweckt „Entlastung des RG. auf dem Wege der Kompetenzänderung in erster Instanz, indem er in teilweiser Abänderung der §§ 27 und 75 GVG. eine Mehrzahl von Straftaten, die bisher zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörten, teils unbedingt an die Schöffengerichte überweist, teils nach dem Ermessen der Straf kammer im einzelnen Falle von dieser an die Schöffengerichte überweisen lassen will". Diesen Antrag billigt v. Bomhard, indem er gegenüber den Bedenken, welche an sich gegen eine Einschränkung der Zuständigkeit des Reichsgerichts vorliegen, die Notlage darlegt, in der sich die Strafsenate des RG. befinden, und ferner hervorhebt, „dafs es sich bei Annahme des Antrages Hagemann doch nur um ein Provisorium handeln kann, das bei einer durchgreifenden Aenderung der StrPO., wie sie in Aussicht steht, gleichfalls einer wiederholten Prüfung unterstellt und mit dem neu zu regelnden Strafverfahren in Einklang gebracht werden muss.“

Obwohl die hierauf bezüglichen Ausführungen an sich durchaus zutreffend erscheinen, so wird doch die Erörterung einer nahe liegenden Frage vermifst. Die Annahme des Antrages würde, wie auch v. Bomhard hervorhebt, zur Folge haben, dafs alle in Gemäfsheit dieses Antrages an die Schöffengerichte gelangenden Sachen im Revisionsverfahren an die Oberlandesgerichte statt an das Reichsgericht gelangen würden. Weshalb bedarf es aber zur Erreichung dieses Ergebnisses des Umweges der Kompetenzänderung in erster Instanz, weshalb sollte hierzu die einfache Bestimmung, dafs in den durch den Antrag betroffenen Strafsachen die Oberlandesgerichte an Stelle des Reichsgerichts über die Revision zu entscheiden haben, nicht für ausreichend erachtet werden?

Gerade weil es sich nur um ein Provisorium handeln kann, dürfte der Weg den Vorzug verdienen, der an dem bestehenden Verfahren nicht mehr ändert als zur Erreichung des Endzieles, der Entlastung des RG., notwendig ist, der aber geradezu auf dieses Ziel hinführt. Das RG. wird entlastet, wenn ein Teil der Geschäfte auf die Oberlandesgerichte übertragen wird. Einer weiteren Aenderung der Gesetze als dieser Erweiterung der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bedarf es nicht. Dagegen enthält der Antrag Hagemann drei erhebliche Aenderungen des Verfahrens, welche zu dem Zwecke des Antrages in keiner Beziehung stehen: die Erweiterung der Zuständigkeit der Schöffengerichte auf Kosten der Zuständigkeit der Strafkammern, die Einführung eines neuen Rechtsmittels der Berufung für die den Schöffengerichten neu zu überweisenden Straftaten, endlich für diese Straftaten eine erhebliche Beschränkung des Rechtsmittels der Revision insofern, als abgesehen von dem Falle des § 398 StrPO.

die Rüge der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren ausgeschlossen wäre (§ 380 a. a. O.). Je dringender allgemein das Bedürfnis anerkannt wird, die Notlage, in welcher sich die Strafsenate des RG. befinden, recht bald zu beseitigen, desto wünschenswerter ist es, dem zu erlassenden Gesetze alles fern zu halten, was irgendwie geeignet ist, der Beratung oder der Ausführung desselben Schwierigkeiten entgegenzustellen. Die bei den Oberlandesgerichten zu treffenden Einrichtungen, namentlich die erforderliche Vermehrung der Richterstellen, blieben im wesentlichen dieselben, gleichgültig, ob diese Gerichte über die Revision gegen die in erster Instanz erlassenen Urteile der Strafkammern oder über die Revision gegen die Berufungsurteile derselben zu entscheiden hätten. Denn die Möglichkeit, dafs die erwähnte Beschränkung des Rechtsmittels gemäfs 380 StrPO. eine Verminderung der Zahl der

Revisionen zur Folge haben könnte, darf als ein im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege nicht erwünschtes Ergebnis nicht in Betracht gezogen werden. Dagegen würde durch Annahme des Antrages Hagemann auch eine erhebliche Verstärkung des zur Besetzung der Schöffengerichte erforderlichen Richter- und Laien personals erforderlich werden.

Ferner handelt es sich bei einem Notgesetze um eine zweckmässige Auswahl derjenigen Straftaten, durch deren Ausscheidung das Reichsgericht entlastet werden soll, und dieser Teil der Arbeit des Gesetzgebers würde wesentlich erleichtert, wenn das Gesetz sich darauf beschränkte, für die auszuwählenden Straftaten die Entscheidung über die Revision von dem Reichsgericht auf die Oberlandesgerichte zu übertragen, weil dann nur zu prüfen wäre, ob eine ausreichende Entlastung des Reichsgerichts herbeigeführt würde, ohne dafs dabei der Zweck der Einsetzung eines obersten Gerichtshofes, die Erhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung, zu sehr beeinträchtigt würde. Dagegen würde zu dieser Prüfung, wenn das Gesetz in der Form des Antrages Hagemann erlassen werden soll, noch die fernere Prüfung hinzutreten müssen, ob jede der ausgewählten Straftaten auch zur Aburteilung durch die Schöffengerichte geeignet sei. Die Beantwortung dieser Frage wäre keineswegs leicht. Es könnte sogar Zweifel entstehen, ob nicht der Gesetzgeber bei Abmessung der Zuständigkeit der Strafgerichte unterster Ordnung schon so weit vorgegangen sei, dafs bei einer Erweiterung dieser Zuständigkeit, sofern sie zur Entlastung des Reichsgerichts ausreichen soll, das zulässige Mafs überschritten werden würde.

Hierzu tritt noch das Bedenken, dafs der Antrag Hagemann sich nicht darauf beschränkt, zum Zwecke der Entlastung des RG. die unbedingte Zuständigkeit der Schöffengerichte zu erweitern, sondern auch dem § 75 GVG. eine weitere Ausdehnung geben will. Nach diesem Paragraphen kann die Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen gewisser Vergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengericht überweisen, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dafs auf keine andere oder höhere Strafe als auf die im § 27 No. 2 bezeichnete und auf keine höhere Bufse als 600 M. zu erkennen sein werde. Diese der Strafkammer erteilte Befugnis ist eine so aufserordentliche, in die Zuständigkeit der Gerichte und in das Rechtsmittelsystem tief einschneidende, dafs dem Vorschlage Hagemanns, diese Befugnis noch auf andere Vergehen auszudehnen, nicht ohne zwingende Gründe stattzugeben sein dürfte. Als ein solcher Grund kann aber die Notwendigkeit einer Entlastung des RG. nicht anerkannt werden, wenn diese Entlastung auf andere Weise herbeigeführt werden kann.

Wenn von der im Antrage Hagemann vorgeschlagenen Kompetenzänderung in erster Instanz Abstand genommen würde und allein zu prüfen wäre, welche Vergehen zur Entlastung des RG. den Oberlandesgerichten zur Entscheidung in der Revisionsinstanz überwiesen werden sollen, so würde die Frage, ob diejenigen Vergehen, welche nach dem Antrage Hagemann nur bedingungsweise der Entscheidung des RG. entzogen werden sollen, ganz oder teilweise unbedingt den Oberlandesgerichten zu überweisen seien, keine Schwierigkeiten bereiten. Die Notlage beim Reichsgericht ist eine so aufsergewöhnliche, seine Arbeitsrückstände sind so erheblich, dafs noch geraume Zeit verstreichen wird, ehe bei den Strafsenaten des RG. geordnete Zustände hergestellt sein werden, auch wenn ihnen durch das Notgesetz eine an sich ausreichende Entlastung gewährt würde. Deshalb wäre es noch kein Fehler, wenn

in diesem die Zahl der an die Oberlandesgerichte zu überweisenden Vergehen etwas zu hoch gegriffen würde. Sollte dies später, nach Eintritt geordneter Zustände, zu einem Uebelstande führen, dessen Beseitigung man nicht glaubte bis zum Abschlufs der in Aussicht genommenen Reform der StrPO. hinausschieben zu dürfen, so würde die Erlassung eines neuen, die Zuständigkeit zwischen dem Reichsgericht und den Oberlandesgerichten regulierenden Provisoriums keinen nennenswerten Schwierigkeiten unterliegen, namentlich wenn die Justizverwaltungen inzwischen die bezüglich eines solchen Gesetzes wünschenswerten statistischen Unterlagen vorbereiten würden.

Geh. Justizrat Moeller, Sprottau.

Zu § 398 ZPO. Es ist wohl kein Streit mehr darüber, dafs bei Reform des Prozesses die Beeidigung des Zeugen durch den Voreid in der ZPO., wenn überhaupt an der Solennität des Eides festgehalten werden und letztere nicht vielmehr durch die einfache Wahrheitsversicherung ersetzt werden soll, beseitigt und wieder zu dem Nacheid, wie solcher u. a. im altpreussischen Prozefs in Uebung war, zurückgekehrt werden müsste. Nicht minder kann für das geltende Recht als anerkannte Forderung gelten, dafs eine möglichste Verminderung der Eide, besonders der Zeugeneide, anzustreben ist. Dem dient § 398 ZPO., dafs bei Wiederholung der Vernehmung desselben Zeugen in ein und demselben Prozess die Berufung auf den geleisteten Eid ausreichen soll. Dies ist zwar dem Ermessen des Gerichts überlassen, jedenfalls aber nicht so gemeint, dafs diese Berufung nur zu gelten habe, wenn die Vernehmung sich auf das frühere Beweisthema erstreckt. Allerdings ist letzteres die Ansicht des Reichsgerichts, Entsch. in Zivils., Bd. 48 S. 387. Die hierfür geltend gemachten Gründe können auch de lege lata nicht überzeugen. Denn ein Beweisthema in dem Sinne, der hier zugrunde gelegt ist, gibt es für die Vernehmung des Zeugen schon um dessentwillen nicht, weil nach § 396 ZPO. der Zeuge, dessen Ladung nach der Novelle zu § 377 ZPO. „den Gegenstand der Vernehmung" zu bezeichnen hat und nicht ein Beweisthema, vgl. Begründung S. 104/5, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben, zu veranlassen ist. Der Entscheidung des RG. kann also nicht zugestimmt werden, ist also auch praktisch die Anerkennung zu versagen. In wissenschaftlichen Darstellungen des Prozesses wird die Frage nicht berührt. Um so freudiger ist es zu begrüfsen, dafs in der Darstellung des Zivilprozefsrechts von Kohler in v. Holtzendorffs Enzyklopädie, Bd. II S. 122 vorstehende Ansicht geteilt wird ohne nähere Begründung allerdings. Landgerichtsrat Dr. Marcus, Berlin.

Die Geschäfte des Reichsgerichts 1879 - 1904. Aus Anlafs des 25jährigen Bestehens des Reichsgerichts wird es von Interesse sein, eine Uebersicht der Geschäfte des Reichsgerichts und der Zahl der beschäftigten Richter zu erhalten. Nachdem mir in höchst dankenswerter Weise gestattet worden ist, von den diesbezüglichen Zahlen für die Oeffentlichkeit Gebrauch zu machen, gebe ich nachstehend eine solche Uebersicht der Geschäfte der Zivilsenate seit dem Bestehen des Reichsgerichts bezw. die Zahl der beim Reichsgerichte anhängig gewordenen Revisionen in Strafsachen, auf welche die Strafprozefsordnung Anwendung gefunden hat, und daran anschliefsend die Zahl der in den Zivilsenaten und den Strafsenaten beschäftigten Richter.

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Die vorstehende Uebersicht ergibt nicht nur ein anschauliches Bild des Anwachsens der Geschäfte des Reichsgerichts, sondern es wird aus dieser Zusammenstellung auch erst recht ersichtlich, wie dringend nötig es ist, dafs die auch in diesem Blatte so oft besprochene Frage der Entlastung des Reichsgerichts bald endgültig gelöst wird. Wie dringlich ihre Erledigung ist, geht am besten daraus hervor, dafs Ende 1898 die Zivilsenate 2678 Sachen (aufser den Beschwerden usw.) zu erledigen hatten, und zwar durch 6 Präsidenten und 45 Richter. Dem gegenüber waren im Jahre 1903 3862 Sachen (aufser den Beschwerden usw.) zu erledigen durch 7 Präsidenten und 52 Richter, so dafs für das sich hieraus ergebende Plus von 1184 Sachen nur 1 Präsident und 7 Richter mehr tätig waren. Noch mehr fällt die Arbeitsvermehrung bei den Strafsenaten ins Auge: Im Jahre 1893 waren 4785 Revisionen in Strafsachen von 4 Präsidenten und 27 Räten zu erledigen, im Jahre 1903 dagegen 6437 Revisionen von 4 Präsidenten und 29 Räten, somit ein Plus von 1652 Revisionen, wofür nur 2 Richter mehr tätig waren.

Otto Liebmann, Berlin.

Eine Härte des § 915 ZPO. Zum Schutze des Publikums gegen Ausbeutung durch zahlungsunfähige Personen wird gemäfs § 915 ZPO. bei den Amtsgerichtsschreibereien eine jedermann kostenlos zur Einsicht offenliegende Liste derjenigen Personen geführt, welche in den

letzten 5 Jahren den Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die wegen Verweigerung der Eidesleistung die Haft angeordnet ist. Von diesem Einsichtsrechte wurde früher hauptsächlich nur Gebrauch gemacht, wenn es sich um Beitreibung von Urteilssummen handelte. Neuerdings haben jedoch die sich stetig ausdehnenden Auskunftsbureaus ihr Augenmerk ganz besonders dieser Art der Erkundigung über eine Person zugewandt und dadurch dieser schwarzen Liste" eine Verbreitung bereitet, die die Schuldner in unverhältnismäfsiger Weise schädigt. Ist es schon bedenklich, dafs jemand, bei vorübergehender Zahlungsstockung vom Gläubiger wegen einiger Mark zum Offenbarungseid getrieben, nach mehr als 4 Jahren durch die Liste noch eine schwere Schädigung seines Kredits erleidet, wenn er sich in dieser Zeit mit Fleifs und Sparsamkeit heraufgearbeitet hat, so mufs es vollends als Ungerechtigkeit erscheinen, dafs denjenigen, die den Eid geleistet haben, diejenigen gleichgestellt werden, gegen die lediglich wegen ihres Nichterscheinens im Termine Haftbefehl erlassen wird. Jeder Praktiker weifs allerdings, dafs zahlungsunlustige Schuldner durch die Drohung mit dem Offenbarungseide meist zur Abtragung der Schuld zu veranlassen sind. Damit das Mittel ja nicht seine Wirkung verfehlt, wird gleich bei der Vorladung Haftbefehl im Falle der Eidesverweigerung beantragt. Die nächste Wirkung solcher Vorladung ist dann zumeist die Einigung auf Abschlagszahlungen, zu deren sicherer Erreichung der

Gläubiger die Sache immer wieder bis hinter den nächsten Abzahlungstermin vertagen läfst. Sobald er aber befriedigt ist, hört für ihn das Interesse an dem Verfahren auf, er kümmert sich weder um den letzten Termin, noch um den mmer noch nicht zurückgenommenen Antrag auf Haftbefehl. Im Gefühle der Erfüllung aller Verbindlichkeiten sieht der Schuldner das Verfahren für beendet an und erscheint ebenfalls nicht mehr. Beide haben aber nicht mit den Bestimmungen der §§ 899 ff., insbesondere des durch die letzte Novelle hinzugekommenen Abs. 2 des § 900 gerechnet, der die Anwesenheit des Gläubigers im Termin für nicht erforderlich erklärt. Während zu seinen Gunsten seine Anwesenheit angenommen und seine Anträge als gestellt angesehen werden, stellt § 901 ZPO. zuungunsten des Schuldners die Vermutung auf, dafs er die Eidesleistung ungerechtfertigt verweigere. Der Gläubiger hat den Antrag auf Erlafs eines Haftbefehls längst vergessen, dessen Nichtzurücknahme legt aber dem Gericht die Pflicht auf, den Haftbefehl zu erlassen. Da eine Verhaftung nicht beabsichtigt wird, läfst der Gläubiger den Haftbefehl nicht zustellen. Gleichwohl kommt der gewesene Schuldner durch den Erlafs in die Liste der säumigen Zahler, ohne dafs ihm davon eine Mitteilung zugeht. Oft erfährt er erst nach Jahren davon, wenn ihm der Abschlufs eines erstrebten Geschäfts von einer anderen Firma mit dem Hinweis darauf verweigert ist, dafs er in der „schwarzen Liste" stehe. Abhilfevorschläge sind hier leicht zu machen: persönliches Erscheinen bezw. Vertreten werden des Gläubigers in dem Termine und mündliche Wiederholung des Haftbefehlsantrags, vor allem Abkürzung dieser Aechtungsfrist von 5 auf 2 Jahre u. a.; derartige Abhilfen setzen jedoch eine nur schwer zu erreichende Gesetzesänderung voraus. Ein genügender Schutz des Schuldners ohne Schädigung des Gläubigers dürfte sich schon durch eine Justizverwaltungsverfügung erreichen lassen, die den Gerichtsschreibereien die sofortige Benachrichtigung des Schuldners vom Erlafs eines Haftbefehls von Amts wegen zur Pflicht macht.

Amtsrichter Coermann, Strafsburg i. E.

Forderung eines Kostenvorschusses bei Konkursen nach der Eröffnung. Der 107 KO. bestimmt, dafs die Abweisung des Eröffnungs-Antrages erfolgen kann, wenn nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein zur Deckung der im § 58 No. 1, 2 bezeichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.

Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dafs das Gericht, bevor es einen Konkurs eröffnet, vom Antragsteller die Stellung eines Vorschusses verlangen, derselbe aber die Zahlung des Vorschusses ablehnen kann. Die Eröffnung würde dann unterbleiben und der Antragsteller wäre nur verpflichtet, die nach § 53 Abs. 1 GKG. festgesetzte 3/10Gebühr als Kosten des abgewiesenen Antrags zu zahlen.

Trotzdem kommt es vor, dafs der Antragsteller, nachdem das Konkursverfahren eröffnet ist, zur Leistung eines Vorschusses, und zwar in einer in Ansehung der Forderung bedeutenden Höhe herangezogen wird. Es war z. B. vom Amtsgericht in Rheydt dem Antragsteller eines Konkurses, welcher M. 250 zu fordern hatte, die Leistung eines Vorschusses von M. 200 einige Wochen nach Eröffnung des Konkurses aufgegeben worden. Nach Einreichung der Beschwerde reduzierte das Amtsgericht den erforderten Betrag auf M. 100. In der Beschwerde wies der Antragsteller darauf hin, dafs das Gericht ihn vor der Eröffnung des Konkurses hätte befragen müssen, ob er gewillt sei, den nach § 107 KO. vorgesehenen Vorschufs zu leisten.

Auch § 82 No. 1 GKG. schreibe vor, dafs

bei dem Antrage auf Konkurseröffnung vom Antragsteller ein Gebührenvorschufs zu zahlen sei. Die Beschwerde ist aber zurückgewiesen; das LG. führte aus, dafs §§ 82 No. 1 und 84 GKG. allein mafsgebend seien. Dafs dieser Vorschufs vor der Eröffnung geschehen müsse, sei aus der Fassung des Gesetzes nicht zu folgern. Ferner schreibe § 84 Abs. 1 die Zahlung eines Vorschusses, und zwar für alle gerichtlichen Verfahren vor, wenn bare Auslagen eatstehen. Unabhängig von diesen Vorschriften des GKG. sei § 107 Abs. 1 KO. Dieser gebe zwar dem Antragsteller das Recht, auf seinen Antrag zu verzichten, wenn der erforderte Vorschufs nicht gezahlt werden soll: hieraus aber folge keineswegs, dafs der Antragsteller nicht später zur Zahlung eines Vorschusses herangezogen werden könne, wenn auch bei der Eröffnung genügende Masse zur Deckung der im § 58 No. 1 u. 2 KO. bezeichneten Kosten vorhanden war. Da aber die KO. keine sonstigen Vorschriften über einen Kostenvorschufs bei Eingang eines Eröffnungsantrages enthält, so finden diejenigen des Gerichtskostengesetzes Anwendung. Diese Entscheidung gibt aber zu Bedenken Anlass. Sie würde das Recht eines Gläubigers, den Konkurs über das Vermögen seines Schuldners zu beantragen, mindestens gefährden. Denn der Antragsteller, der z. B. eine Forderung von M. 300 hat, könnte vom Gericht zur Leistung eines hohen Vorschusses von 1000 oder 2000 M. aufgefordert und zur Zahlung durch Pfändung gezwungen werden. Es können Anfechtungs- oder sonstige Prozesse von der Konkursmasse geführt werden, es können Grundstücks-Uebertragungen oder Zwangsversteigerungen notwendig werden, und der Antragsteller würde, wenn die Interpretation der §§ 82 u. 84 GKG. zutreffend wäre, wegen Leistung eines Vorschusses zur Betreibung dieser oder ähnlicher Rechtsgeschäfte im Konkursverfahren stets herangezogen werden. Er könnte, weil er von seinem gesetzmäfsigen Recht, einen Konkursantrag zu stellen, Gebrauch gemacht hat, dadurch selbst in Verlegenheit kommen. Das kann nicht der Wille des Gesetzes sein. Wenn das Landgericht deshalb die genaue Anwendung der §§ 82 u. 84 GKG. verlangt, weil keine andere Bestimmung über einen Vorschufs in der KO. vorhanden sei, so berücksichtigt dasselbe die strikte Vorschrift des § 107 KO. nicht genügend. Denn wie auch aus den Motiven zur Novelle (zum § 99) hervorgeht, ist die Vorschrift, dafs die Abweisung unterbleiben mufs, wenn ein Vorschufs gezahlt wird, im Interesse der Gläubiger geschaffen, und ferner heifst es: „Namentlich kommt in Betracht, dafs zu der Zeit, zu welcher über den Eröffnungsantrag zu entscheiden ist, der Stand der Masse sich häufig noch nicht genügend übersehen lässt."

Durch § 107 KO. ist also eine Vorschrift geschaffen, welche im Konkurse die Frage des Vorschusses regelt, und es kann keinem Zweifel unterliegen, dafs diese Frage entschieden sein mufs, bevor der Konkurs eröffnet wird. Das Gericht macht die Eröffnung eventuell von der Zahlung abhängig, der Antragsteller kann sich entscheiden, ob er zahlen oder seinen Antrag zurückziehen will.

Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, lediglich die §§ 82 u. 84 GKG. als mafsgebend aufzustellen, und zwar um so weniger, als § 82 No. 1 die Vorschrift enthält, dass „bei dem Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens" ein Gebührenvorschufs von dem Antragsteller zu zahlen ist. Auch hier heifst es bei dem Antrage, und dafs diese Vorschrift in Verb. mit § 107 KO. nur so verstanden werden kann, wie dies hier ausgeführt ist, dürfte sich aus den beiden Vorschriften ergeben. Aber auch die Ausführung des Landgerichts, dass das Gericht ebenso vor wie nach erfolgter Konkurseröffnung den Vorschufs einfordern kann, wird dadurch hinfällig. Wenn schliesslich auch noch § 84 Abs. 1 angeführt

wird, welcher vorschreibt, dafs aufser dem Gebührenvorschufs bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung derselben hinreichender Vorschufs von dem Antragsteller zu zahlen ist, so wird diese Vorschrift durch § 107 KO. beschränkt. Die Vorschufsforderung wird für diejenigen Auslagen erfordert, die nach § 58, 1, 2 KO. entstehen können, und hierdurch wird für die Konkursordnung die allgemeine Vorschrift des § 84 Abs. 1 GKG. tatsächlich begrenzt. Eine definitive Regelung dieser wichtigen Frage dürfte im allgemeinen Interesse liegen. Gottschalk, Direktor des Kreditorenverbandes, Berlin.

Zur Strafprozefsreform. Nach § 503 Abs. 2 der StrPO. fallen im Privatklageverfahren, wenn das Verfahren eingestellt wird, dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. Diese Bestimmung ist zwar sachgemäfs, wenn die Einstellung des Verfahrens, wie regelmässig, wegen Zurücknahme der Privatklage erfolgt, gibt aber zu Bedenken Anlafs, wenn auf Grund des § 429 StrPO. das Verfahren eingestellt wird, weil auf Grund der Verhandlung die strafbare Handlung als nicht unter die Bestimmungen des Privatklageverfahrens fallend sich herausstellt. Hat also z. B. jemand wegen einfacher Körperverletzung Privatklage erhoben und stellt sich bei der Verhandlung heraus, dafs die Straftat unter § 223 a StrGB. fällt oder unter Verletzung einer Amts-, Berufsoder Gewerbspflicht begangen ist (§ 232), also nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, so mufs nach § 429 StrPO. das Verfahren eingestellt und die Akten der Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung übersandt werden; die Kosten des Privatklageverfahrens einschliefslich der Anwaltskosten (§ 503 Abs. 5) und sonstigen notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat aber der Privatkläger auch dann zu tragen, wenn in dem nunmehr eingeleiteten ordentlichen Verfahren der Angeklagte wegen der schwereren Straftat verurteilt wird. Es liegt hierin insofern eine Unbilligkeit, als der Privatkläger, der doch mit Recht eine Bestrafung des Beschuldigten angestrebt und einen Schuldigen der verdienten Strafe zugeführt hat, die Kosten des eingestellten Privatklageverfahrens und Auslagen des Beschuldigten nur deshalb tragen mufs, weil er die Tat zu milde angesehen und deshalb im Wege der Privatklage den Beschuldigten verfolgt hat. Zur Behebung dieser offenbaren Unbilligkeit wird es sich empfehlen, die Bestimmung des § 503 Abs. 2 StrPO. bei Einstellung des Verfahrens auf Grund von § 429 StrPO. dann aufser Kraft zu setzen, wenn im weiteren Verfahren eine Verurteilung des Beschuldigten ergeht, und in diesem Falle dem Verurteilten auch die Kosten des Privatklageverfahrens und die Auslagen des Privatklägers aufzuerlegen. Es würde also hinter Abs. 2 des § 503 StrPO. etwa einzuschalten sein:

„Wird das Verfahren auf Grund von § 429 StrPO. eingestellt, so fallen dem Beschuldigten die Kosten des Privatklageverfahrens, sowie die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last, wenn er in dem weiteren Verfahren zu Strafe verurteilt wird."

Es liegt die Erwägung nahe, ob die vorgeschlagene Aenderung auch auf den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen § 433 Abs. 1 StrPO. auszudehnen ist, wo also beim Tode des Privatklägers ebenfalls das Verfahren eingestellt wird und die Erben die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Beschuldigten tragen müssen. Auch hierin kann eine Unbilligkeit liegen, wenn die Privatklage begründet und dies auch schon durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil festgestellt war, als der Privatkläger starb. Andererseits wird es in einem solchen Falle doch

bei der Bestimmung des Abs. 2 von § 503 in der alten Form bleiben müssen, weil es nicht angängig ist, dem Beschuldigten Kosten zur Last zu legen, ehe seine Schuld rechtskräftig festgestellt ist.

Assessor Dr. Peltason, Kosel.

Zu § 487 der Strafprozefsordnung. Nach § 487 StrPO. ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. Dasselbe gilt von anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht. Das Gesetz normiert nicht besonders den Fall, dafs die Geisteskrankheit, bezw. eine andere Krankheit unheilbar ist, und kennt nur einen Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Es mufs daher, auch wenn die Krankheit durch ein ärztliches Gutachten als unheilbar bezeichnet wird, die Strafvollstreckung immer wieder aufgeschoben werden. Dafs dies bei der Führung der Strafvormerkungsliste zu Unzuträglichkeiten, insbesondere zu unnötigem Schreibwerk führen kann, liegt auf der Hand. M. E. wäre deshalb § 487 bei der bevorstehenden Reform der StrPO. dahin zu ergänzen: „Wenn die Krankheit unheilbar ist, kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe eingestellt werden“.

Amtsrichter Dosenheimer, Waldmohr.

Literaturübersicht.

Mitgeteilt v. Prof. Dr. Schulz, Oberbibliothekar b. Reichsgericht. A. Zeitschriften.

Archiv f. bürgerl. Recht. 25. Bd. 1. Heft: Kohler, Zwölf Studien z. BGB. VIII.: Auslobung u. Wette. Behr, Zwei Streitfragen a. d. materiellen u. prozessualen Eherecht. Nufsbaum, Die Damnohypothek. Hohenstein, Der Abnahme-Annahmeverzug d. Käufers Gläubigers. Bendix, Zur Lehre v. d. gesetzl. Uebergange d. Rechte (cessio legis) im Falle d. Vorhandenseins mehrerer Sicherungen. Rundstein, Die Konkurrenzverbote in den Kartellverträgen.

Zeitschrift f. deutsches bürgerl. Recht u. französ. Zivilrecht. 35. Bd. 7./8. Heft: Diefenbach, Zur Lehre v. Namensrecht. Das Recht. 8. Jahrg. No. 15-17: Josef, Die Ergebnisse d. Rechtslehre, auf d. Gebiete d. freiwill. Gerichtsbarkeit, während d. ersten Halbjahres 1904. Freund, Die Ergebnisse d. Rechtslehre z. Recht d. Zwangsvollstreckung in Grundstücke (Forts.). Strecker, Die Ergebnisse d. Rechtslehre z. Liegenschaftsrecht. Stölzel, Der in der Klage erhobene Anspruch bei Klagenhäufung und bei Eventualaufrechnung. Kofsmann, Ist durch die Reichsgewerbeordnung die Kurierfreiheit festgesetzt worden?

Badische Rechtspraxis. 1904. No. 18: Lederle, Ueber Rechtsfolgen d. Uebertragung eines Erbanteils. Allgemeine österr. Gerichts-Zeitung. 35. Jahrg. No. 31-38: Bauer, Ueb. d. Recht z. Fischfang in Ueberflutungsfällen u. seine strafrechtliche Bedeutung. Kavčic, Streitfragen a. d. Gesetze ü. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Mumelter, Mathematik u. Recht. Reinhold, Die Grundqualität d. Pfandrechts. Zucker, Ein Schlufswort z. Zweifragenschema b. Notwehr. Schuster, Zur reichsdeutschen Reform des bildnerischen Urheberrechts. Doubalik, Ueber die Reformbedürftigkeit der Strafanstalten. Steinbach, Das abstrakte Schuldversprechen. Klein, Die Entschuldungsfrage auf dem Juristentage. Schmid, Oesterreichische Streiflichter auf die Frage der landwirtschaftl. Bodenverschuldung. Schuster v. Bonnot, Zur Frage der gesetzl. Regelung des Arbeitsvertrags. v. Mayr, Die Wirkungen der Nichterfüllung eines Vertrags nach österr. bürg. Rechte. Schuster, Das Recht am eigenen Bilde im reichsdeutschen Entwurfe eines Kunsturheberrechts. Lammasch, Ziele der Strafrechtsreform in Oesterreich. Grofs, Die Degeneration und das Strafrecht. Hoe gel, Die strafrechtl. Behandlung jugendlicher Personen. Krasnopolski, Der Verlöbnisbruch im österreich. Recht. Rintelen, Das richterl. Belastungs- und Veräufserungsverbot. Schneider, Praxis und Theorie im Rechte. v. Wolfring, Das Recht des Kindes.

No. 36-38 sind als Festschrift für den Juristentag ausgegeben. Juristische Blätter. 33. Jahrg. No. 31-37: Petschek, Einiges ü. d. Vollstreckung ungar. Exekutionstitel in Oesterreich. Radauer, Eine alte Streitfrage d. Meistbotsverteilung in neuer Beleuchtung. Natter, Der Schutz des Brief- und Schriftengeheimnisses n. österr. Rechte. Armin, Die Besteuerung d. Liquidationsgewinnes. Tezner, Zur Reform des Administrativverfahrens mittels Dienstinstruktion. Reif, Das Recht an Brief und Schrift.

Oesterr. Richter-Zeitung. 1. Jahrg. No. 9: Sternberg, Zurechnungsfähigkeit u. moral insanity. Klein, Zur Revision d. allg. bürgerl. Gesetzbuches. Nevečeřel, Neue einheitl. Sigel in d. jurist. Literatur.

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