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„Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechtes an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Abs. 1 bezeichneten Ersuchens (um Eintragung des Eigentümers) erfolgen."

Diese Bestimmung ist als Abs. 3 zu § 130 Gesetz geworden. Gegen den gestrichenen Satz der Vorlage wurde das Bedenken geltend gemacht, es werde dadurch dem Ersteher

gerade für den Zeitpunkt, in welchem er des Kredits am meisten bedürfe, unmöglich gemacht, eine Hypothek für denjenigen dritten zu bestellen, der ihm im Kaufgelder belegungstermine das Kaufgeld ganz oder teilweise hergebe*.1)

Leider hat der Gesetzgeber nicht dafür gesorgt, der in § 130 Abs. 3 gestatteten Eintragungsbewilligung mit klaren Worten eine Unterkunft zu gewähren. Dafür kann aber die Praxis sorgen, und sie mufs den oben dargestellten gefährlichen Leerraum auszufüllen bestrebt sein.

Es steht nichts entgegen, dafs der Vollstreckungsrichter den Antrag im Verteilungsverfahren zu Protokoll oder zu den Akten nimmt und dem Grundbuchamte gleichzeitig mit dem Ersuchungsschreiben überreicht.2)

Alle Gefahr ist hiermit aber nicht vermieden, weil gleichzeitig mit dem Eingange des Ersuchungsschreibens andere Eintragungsgesuche bei dem Grundbuchamte präsentiert werden können, die dann immerhin gleichen Rang mit dem zu schützenden Eintragungsgesuche haben würden. Es bleibt schwerlich etwas anderes übrig, als bei dem Grundbuchamte unter Bezugnahme auf die Vollstreckungsakten den Antrag zu stellen, die Eintragung vorzunehmen, sobald die Eintragung des Eigentümers gemäfs Ersuchens des Vollstreckungsrichters erfolgt sei. Man könnte hiergegen einwenden, dass nach § 16 der Grundbuchordnung einem Eintragungsantrage, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, nicht stattgegeben werden „soll". Ob die von uns vorgeschlagene Befristung als ein solcher Vorbehalt anzusehen ist, erscheint zweifelhaft; jedenfalls aber pafst auf unseren Fall die Mahnung TürnauFoersters S 101:

Die Anwendung der Ordnungsvorschrift des § 16 Abs. 1 darf nicht übertrieben werden. Wo die Erledigung des Antrages an eine Voraussetzung gebunden wird, die sich sogleich ohne sonderliche Mühe feststellen läfst, wird das Grundbuchamt sich nicht hinter den § 16 Abs. 1 zurückziehen.“

Will das Grundbuchamt sich nicht damit begnügen, die Wiedervorlage des Antrages nach Eingang des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts zu verfügen, so kann es § 18 GBO. anwenden und eine Frist zur Hebung des Hindernisses der sofortigen Eintragung bestimmen.

Eine einheitliche Praxis auf diesem Gebiete wäre im Interesse des Verkehrs sehr erwünscht. Wird in der hier vorgeschlagenen Weise verfahren, so mufs der Darlehnsgeber den Eintragungsantrag kurz vor dem Verteilungstermine bei dem Grundbuchamte einreichen und sich dabei vergewissern, dafs nicht bereits für einen anderen Gläubiger ein solches befristetes Gesuch eingereicht ist.

Ist letzteres nicht der Fall, so kann der Darlehnsgeber im Verteilungstermine zahlen, ohne Gefahr zu laufen, dass der ihm zugesicherte Rang im Grundbuche ihm entgeht. Justizrat Dr. Eickhoff, Rechtsanwalt b. Reichsgericht, Leipzig.

Alimentationspflicht des unehelichen Erzeugers. Wer nach § 1717 BGB. als Vater eines unehelichen Kindes gilt, hat der Mutter nach § 1715 zu erstatten: 1. die Kosten der Entbindung, 2. die Kosten des Unterhalts für die ersten 6 Wochen nach der Entbindung,

1) cf. Jaeckel, Kom. S. 446.

2) cf. Jaeckel a. a. O. S. 446, Foerster, Handbuch S. 258, Turnau u. Foerster, GBO. S. 244.

3. falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen nötig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten.

Unter den Kosten der Entbindung (No. 1) sind die durch den Akt der Geburt, der Entbindung selbst entstehenden gemeint, also alles, was den zugezogenen Personen zu entrichten, und was für Heilmittel und Nahrung zu zahlen ist. Die zu 2 erwähnten Leistungen stellen den gewöhnlichen Betrag der zu ersetzenden Unterhaltskosten dar; ihre Erstattung kann die Mutter ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand verlangen (a. a. O. Abs. 1). Zweifel entstehen nur bei den unter No. 3 genannten Kosten. Es ist klar, dafs nur solche zu ersetzen sind, die in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang zu der Schwangerschaft oder Entbindung stehen und wirklich erwachsen sind. Sollte damit aber bereits eine abschliefsende Umgrenzung gegeben sein? Wer die Frage bejaht, wird den Vater ohne weiteres auch für den Schaden verantwortlich machen, welcher der Mutter als entgangener Gewinn dadurch entsteht, dass sie infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung aus ihrer Stellung entlassen wird. Er wird auch kaum anstehen, sofern die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung stirbt, den Vater zugunsten ihrer Erben mit den Kosten des Begräbnisses zu belasten. Damit sind die beiden hartumstrittenen Hauptfragen des § 1715 BGB. berührt.

I. Der Vater hat, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Was ist unter Aufwendungen zu verstehen? Was der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags (§ 670), der Geschäftsführer ohne Auftrag, wenn die übernommene Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmafslichen Willen des Geschäftsherrn entsprach, in dessen Interesse (§ 683), was der Verwahrer zum Zweck der Aufbewahrung (§ 693), der Finder zum Zweck der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zur Ermittelung eines Empfangsberechtigten (§ 970), was der Vater bei der Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes (§ 1648) aufwendet, dafür können alle diese Personen Ersatz verlangen, sofern sie nur die gemachten Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durften. Wenn sich nun der Beauftragte, um dem Auftraggeber zu Willen zu sein, oder der Finder bei einem wertvollen Fund einen ihm sonst winkenden Gewinn entgehen läfst, den er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwarten konnte (§ 252 BGB.) angenommen, der Beauftragte und Finder halten den Auftrag und Fund für so gewichtig, dafs sie andere Interessen hintansetzen zu dürfen glauben -, sollen sie nun ohne weiteres befugt sein, den Gewinn, den sie sich im Interesse des Auftrags oder des Fundes entgehen liefsen, vom anderen Teil erstattet zu verlangen? Wird man nicht vielmehr in den Fällen, wo eine besondere Abrede getroffen werden kann, wie beim Auftrag und der Verwahrung, eine Haftung für entgangenen Verdienst nur dann annehmen dürfen, wenn sich die Parteien darüber besonders geeinigt haben? Folgerichtig würde man dazu gelangen, entgangenen Verdienst im allgemeinen nicht unter die erstattungspflichtigen Aufwendungen zu zählen. Und was bei Auftrag und Verwahrung gelten soll, müsste man das nicht ganz allgemein annehmen, auch für Fälle, die eine Abrede der Parteien über eine weitergehende Haftung begrifflich ausschliefsen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Fund, Stellung des Vaters zum Kind im Fall des § 1648)?

Die richtige Abgrenzung erscheint durch den Begriff

der Aufwendungen selbst gegeben. Was man aufwendet, ist nur das, was man positiv leistet, sei es durch Geld oder geldwerte Sachen, sei es durch Arbeit. Wer sich im Interesse eines anderen einen erwarteten Verdienst entgehen läfst, kann ihn nicht mehr unter den für jenen gemachten Aufwand rechnen. Diese begriffliche Klarstellung führt auch für unseren Fall zum Ziel. Wenn die schwangere Dienstmagd der Herrschaft für die Tage der Entbindung eine Ersatzkraft stellt, so wird sie den Vater für die an diese geleisteten Zahlungen haftbar machen dürfen. Wird sie infolge der Schwangerschaft oder Entbindung entlassen, und bemüht sie sich bei der Gesindevermieterin um einen neuen Dienst, so wird der Vater ihr den etwa gezahlten Mäklerlohn erstatten müssen. Was ihr aber infolge der Entlassung an Verdienst entgeht, das ist keine Aufwendung mehr im Sinne des Gesetzes, dafür kann sie keinen Ersatz vom Vater ihres unehelichen Kindes verlangen.

Für solche Deutung des Begriffs „Aufwendungen" spricht das BGB. selbst, indem es im § 256 den, der zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, dazu verbindet, den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Hier ist nur von positiven Leistungen die Rede und angeordnet, dass, soweit solche überhaupt begrifflich verzinst werden können, die Verzinsung stattfindet. Geld werte Arbeit wird niemals verzinst.

Schliesslich gibt auch die Entstehung des § 1715 einen Anhalt dafür, dafs man sich vor allzu weiter Aus

dehnung hüten soll. Nach der ursprünglichen Fassung des Paragraphen sollte die Mutter nur die oben zu 1 und 2 bezeichneten Rechte haben, und somit nichts als der schon auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 24. April 1854 in Preufsen geltende Rechtszustand hergestellt werden, freilich in der dem genannten Paragraphen durch den Beschlufs des Obertribunals vom 21. Juni 1852 gegebenen einengenden Deutung. Dem gegenüber ist durch den vom Reichstag beigefügten, der Mutter die oben zu 3 bezeichneten Befugnisse erteilenden Zusatz ihre Stellung schon wesentlich verbessert worden. Man wird nur auf Grund einer Nötigung diesen Zusatz dahin erklären dürfen, dafs die Mutter auch Ersatz für entgangenen Verdienst beanspruchen kann. Eine solche Nötigung liegt aber nicht vor.

II. Der § 1715 Abs. 1 verpflichtet den Vater, der Mutter die oben zu 1 bis 3 erwähnten Kosten zu ersetzen, und erteilt ihr diesen Anspruch nach Absatz 2 auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Nur die Mutter soll somit Subjekt der bezeichneten Rechte sein, und zwar sollen sie ihr gegebenenfalls auch gegen die Erben des Vaters zustehen. Dafs auch ihre eigenen Erben im Falle ihres auf die Schwangerschaft oder Entbindung zurückzuführenden Todes ein Recht gegen den Vater auf Erstattung der Beerdigungskosten haben sollten, davon sagt das Gesetz nichts. Wollte der Gesetzgeber dies bestimmen, so würde er es voraussichtlich ebenso besonders angeordnet haben, wie er für den Fall des Todes des Vaters vor der Geburt des Kindes ausdrückliche Regelung schafft, zumal da er auch sonst der Haftung für die Beerdigungskosten sein besonderes Interesse entgegenbringt (vgl. §§ 844, 1615, 1968). Nach der ganzen Fassung des § 1715 und nach dem, was darin gesagt und was nicht gesagt ist, dürften die dort gegebenen Rechte nur für die Mutter selbst gemeint und nur insoweit, wie sie ihr erteilt sind, nach allgemeinen Regeln vererblich und übertragbar sein. Rechte aber, die überhaupt nicht in der Person der Mutter entstanden sind, sondern, wie der Anspruch auf Erstattung

der Beerdigungskosten, begrifflich nur ihre Erben zu Trägern haben können, sind aus dem § 1715 kaum abzuleiten.

Das Ergebnis mag in beiden Fällen dem, der sich an dem das BGB. durchziehenden Grundsatz der sozialen Fürsorge erfreut, nicht willkommen sein. Es fragt sich aber, ob das entgegengesetzte Resultat nicht eine Ueberspannung dieses Gedankens und eine Unbilligkeit für den im Vergleich zu früher an sich bereits erheblich mehr belasteten unehelichen Vater bedeuten würde.

Amtsrichter Witte, Pleschen.

In seinem S. 597 d. Bl. veröffentlichten Artikel über die Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-Kasse nicht Ritterschaftskasse irrt der Verf. in der Annahme, dafs, insoweit das Darlehn amortisiert ist, die Forderung des Instituts erloschen, damit also eine Eigentümerhypothek entstanden sei. Nach den vom Reichsgericht1) anerkannten, auch für das Neue Brandenburgische Kredit-Institut geltenden Grundsätzen wirkt die Ansammlung des Amortisationsfonds nicht von selbst (ipso facto) eine Tilgung der Pfandbriefschuld in Höhe des Fonds. Vielmehr besteht letzterer als ein selbständiges Aktivum des Gutsbesitzers, wogegen die Pfandbriefschuld in voller Höhe so lange bestehen bleibt, bis nach den statutarischen Vorschriften eine Aufrechnung des Guthabens gegen die Pfandbriefschuld oder einen Teil derselben erfolgen darf. Letzteres ist aber erst der Fall, wenn das Guthaben 10% der Pfandbriefschuld beträgt und wenn der Gutsbesitzer die Aufrechnung beantragt.

In dem Aufsatze findet sich ferner die Ausführung, dafs das Rechtsverhältnis bei der Eigentümerhypothek sich für das Neue Brandenburgische Kredit-Institut nicht nach BGB. § 1163 ff., sondern nach EEG. § 62 ff. bestimme, soweit nicht die Statuten etwas anderes bestimmen. Der Verf. hält für die Beurteilung der Frage das Reichsrecht um deswillen nicht für mafsgebend, weil Preussen von dem Vorbehalt des EG. z. BGB § 167 im Ausf.G. z. GBO. § 21 Gebrauch gemacht habe, wonach die Satzungen der land- und ritterschaftlichen Kredit-Anstalten auch fernerhin mafsgebend bleiben. Demgegenüber sei darauf verwiesen, dass Ausf.G. z. GBO. § 21 Abs. 1 lediglich besagt: Die satzungsmässigen Vorschriften, welche für die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB. bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten über die Aufnahme, Eintragung oder Löschung der Pfandbriefdarlehen sowie über die Umschreibung eingetragener Forderungen in Pfandbriefdarlehen und die Umwandlung der Pfandbriefe ergangen sind, bleiben in Kraft. Die Rechtsverhältnisse bei der Eigentümerhypothek richten sich demnach auch für das Neue Brandenburgische Kredit-Institut nach dem Reichsrecht. Heuer, Haupt-Ritterschafts-Syndikus, Berlin.

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erteilende, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene, beglaubigte Abschrift der Urteilsformel beigefügt ist; sie sind also wirkungslos. Im Falle zu a) kommt aufserdem hindernd in Betracht, dafs, solange es sich in erster Reihe noch um die Vollstreckung der Geldstrafe handelt, eine Verhaftung überhaupt ausgeschlossen ist, es sei denn, dass noch der persönliche Sicherheitsarrest auf Grund des § 495 StrPO. und § 918 ZPO. angeordnet wäre, was aber aus dem Ersuchen nicht hervorgeht. Trotzdem ist es schon in beiden Fällen wiederholt vorgekommen, dafs auf Grund solcher Ersuchen, obwohl sie schon ihrem Inhalt nach sich lediglich an die Strafvollstreckungsbehörden richten, Gendarmen und Polizeibeamte die Verurteilten festgenommen haben, während sie höchstens befugt waren, von dem ermittelten Aufenthalt schleunigst Nachricht zu geben und dann das Weitere abzuwarten. Um solchen formell unzulässigen Verhaftungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, als Hilfsmittel für die Strafvollstreckung a) bei Geldstrafen lediglich ein öffentliches Ersuchen um Ermittelung und Mitteilung des Aufenthalts und b) bei Freiheitsstrafen daneben die im § 489 StrPO. gegebenen Behelfe (Vorführungs- oder Haftbefehl, Steckbrief), sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen, zu wählen.

Amtsrichter Reinsch, Greifenberg.

Die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für die Bewilligung des Armenrechts. Nach § 118 ZPO. ist das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts bei dem Prozessgericht anzubringen. Unter Prozessgericht ist dasjenige Gericht zu verstehen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.

Eine Schwierigkeit bietet sich in dem Falle, wenn die das Armenrecht vor Erhebung der Klage nachsuchende Partei einen Anspruch geltend machen will, der vor die Kammer für Handelssachen gehört, und wenn diese Kammer in dem Antrag nicht ausdrücklich genannt ist. Es fragt sich dann, ob die Kammer für Handelssachen oder die Zivilkammer über den Antrag zu entscheiden hat.

Aus den §§ 100 ff GVG. ergibt sich, dafs das Gesetz den Kammern für Handelssachen eine mehr subsidiäre Bedeutung in ihrem Verhältnis zu den Zivilkammern beilegt. Dies folgt daraus, dafs die Errichtung von Kammern für Handelssachen in das Ermessen der Landesjustizverwaltung gestellt ist, sowie aus der Bestimmung, dafs die Kammer für Handelssachen nur auf Anrufen einer Partei mit der Verhandlung eines Rechtsstreits befafst wird, und dafs sich zwar die Kammer für Handelssachen von Amts wegen für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an die Zivilkammer verweisen kann, dafs jedoch letzterer die umgekehrte Befugnis nicht zusteht. Man läfst daher über ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts oft die sonst zuständige Zivilkammer entscheiden, wenn das Gesuch nicht ausdrücklich an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.

M. E. entspricht dieses Verfahren nicht dem Sinne des Gesetzes. Wenn auch das GVG., rein äufserlich betrachtet, die Kammern für Handelssachen als Gerichte ansieht, die erst in zweiter Linie in Betracht kommen, so liegt doch in der Praxis die Sache anders. Wenn nicht besondere Gründe vorliegen, wird tatsächlich fast jeder Rechtsstreit, der vor die Kammer für Handelssachen gebracht werden kann, auch vor dieser verhandelt. Dadurch, dafs die das Armenrecht nachsuchende Partei es unterläfst, ihr Gesuch ausdrücklich dahin zu richten, will sie nicht zum Ausdruck bringen, dafs sie beabsichtige, vor der Zivilkammer Klage zu erheben, sondern es hat dies oft darin seinen Grund, dafs ihr das Vorhandensein einer Kammer für Handelssachen oder doch die prozessualen

Bestimmungen über deren Zuständigkeit unbekannt sind. Selbst wenn daher das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts bei der Zivilkammer eingereicht wird, so wird doch der zugeordnete Rechtsanwalt die Klage bei der Kammer für Handelssachen erheben.

Wenn nun schon eine grofse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dafs auf Veranlassung der das Armenrecht nachsuchenden Partei die Verhandlung des Rechtsstreits vor der Kammer für Handelssachen erfolgen wird, so ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Gegner die Verweisung der Sache an die Kammer für Handelssachen beantragen kann und von diesem Rechte meist Gebrauch gemacht wird. In den weitaus meisten Fällen wird daher der Prozess vor der Kammer für Handelssachen zur Verhandlung gelangen, wenn die das Armenrecht nachsuchende Partei weder die Kammer für Handelssachen, noch die Zivilkammer ausdrücklich in ihrem Antrage bezeichnet, sondern sich an das Landgericht schlechthin wendet. Die Kammer für Handelssachen mufs daher in einem solchen Falle als Prozessgericht im Sinne des § 118 ZPO. angesehen werden.

Dr. jur. Paschke, Naumburg a. S..

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Verlag von Otto Liebmann. Druck von Pass & Garleb. Sämtlich in Berlin.

Nummer 20.

Berlin, den 15. Oktober 1904.

(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer, unverkürzter Quellenangabe gestattet.)

I. Reichsgericht.

1. Zivilsachen.

Mitget. v. Justizrat Boyens, Rechtsanwalt b. Reichsgericht, Leipzig.

RG.

81. (Auslegung und rechtliche Natur eines Vertrags über die Anlegung eines Anschlufsgeleises.) Die Vorbesitzerin der Klägerin hat im Jahre 1898 für ihre Fabrik ein Anschlufsgeleise an die Eisenbahn auf Grund eines vertragsmässigen Abkommens erlangt, laut dessen sie den Grund und Boden unentgeltlich an die Eisenbahn abtrat, ihr eine Pauschsumme von 1000 Talern zahlte und diese dagegen die Ausführung des Stranges für eigene Rechnung übernahm. Im Jahre 1901 nahm die Eisenbahnverwaltung einen Umbau des Bahnhofs vor und hob dabei gegen den Widerspruch der Klägerin das Anschlufsgeleise auf. Die Klägerin verlangt von der verklagten Eisenbahn entweder Wiederherstellung des Eisenbahnanschlusses und Schadensersatz oder eine Abfindung. Beklagte bestreitet, dafs ein anderes als ein widerrufliches Recht auf Anschlufs bestanden habe, und jedenfalls den Uebergang eines Rechts auf Klägerin. Ber.-Ger. verurteilte dem Antrag gemäfs (Wiederherstellung in der durch die veränderten baulichen Verhältnisse bedingten Art), unter der Annahme, dafs ein dingliches Recht vorliege, nämlich die Bestellung einer Grundgerechtigkeit. hält diese Annahme nicht für begründet. Es weist zunächst darauf hin, dafs derartige Anschlufsverträge in ihrer regelmässigen Gestalt nur obligatorischer Natur seien. Auf der aktiven Seite sei für die Annahme eines dinglichen Vertragsverhältnisses kein Bedürfnis, da im Fall einer Veräusserung der angeschlossenen Fabrik die Uebertragung der persönlichen Rechte auf den Erwerber möglich bleibe. Auf der passiven Seite bestehe kein Anlass zur Festsetzung der Dinglichkeit, da die Veräusserung einzelner Teile einer Bahnstrecke ausgeschlossen, bei der Veräusserung im ganzen ausreichende Garantien für die Rechte der Anlieger gegeben seien. Ohne besondere Anhaltspunkte lasse sich auf seiten der Eisenbahnverwaltung im Hinblick auf ihre Stellung im Verkehr nicht voraussetzen, dafs sie zu einer dinglichen Belastung ihres Grundeigentums bereit sei. Dafs hier nicht eine jährliche Abgabe, sondern eine einmalige Vergütung bezahlt sei, lasse vielleicht den Schlufs zu, dafs die Kontrahenten eine unbegrenzte Dauer des Vertragsverhältnisses verabredet haben; aber daraus folge noch nicht die Dinglichkeit. Die von der Eisenbahn übernommenen, in ihrem Zusammenhang eine Einheit bildenden Verbindlichkeiten seien überhaupt zu einer Grundstückslast ungeeignet. Die Eisenbahn schliefse solche Verträge nicht als Eigentümerin von Grund und Boden, sondern als Transportunternehmerin; sie gestatte dem Anlieger keinen Verkehr auf ihrem Terrain, mache ihm vielmehr die Eisenbahnanlagen rechtlich nur indirekt nutzbar, indem sie die Ausführung von Transporten von der Verbindungsstelle und nach derselben mit ihm vereinbare. Ein Dulden des Fahrens oder Gehens wie es sich zum Inhalt einer Servitut eignen würde finde nicht statt. Wenn die Eisenbahn nicht dem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterläge, so würde es nötig sein, in Verbindung mit dem Anschlufsvertrag einen ferneren Vertrag mit der Eisenbahn zu schliefsen, durch welchen sie zur Uebernahme von Transporten zu bestimmten Tarifen verbindlich gemacht werde. In ihrem Kern bleibe die rechtlich einheitliche Verbindlichkeit der Eisenbahn auf ein positives Handeln gerichtet, die Verpflichtung zum Dulden und Erhalten der äufseren Anlage sei untergeordnet, diene nur der Transportpflicht und teile ihren Rechtscharakter. RG. weist daher das Ber.-Ger. an, in neuer Verhandlung die Pflichten der Bekl. von dem Standpunkt eines persönlichen Vertrages aus zu prüfen. (Urt. VII. 18/04 v. 10. Juni 1904.)

IX. Jahrgang.

82. (Ist eine elektrische Beleuchtungsanlage ein „wesentlicher Bestandteil eines Hotels? § 93 BGB.) Kl. hat für ein Hotel die Maschinen zu einer elektrischen Beleuchtungsanlage mit Vorbehalt des Eigentums geliefert. Im Konkurse des Hotelbesitzers macht er gegen die Konkursmasse dieses vorbehaltene Eigentum geltend. Das Ber.-Ger. entsprach der Klage. Das RG. hebt auf und weist die Sache in die Vorinstanz zurück. Die Maschinen waren in einem Nebengebäude des Hotels aufgestellt, welches daneben auch anderen Zwecken des ganzen Grundstücks diente. Das Ber.-Ger. hatte angenommen, dafs eine solche Verbindung der Maschinen mit dem Gebäude, die diese zu wesentlichen Bestandteilen des letzteren im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. machen, nicht bestehe. Im übrigen (§ 93 BGB.) geht das Ber-Ger. davon aus, dafs das Hotel durch die Beseitigung der elektrischen Anlage seinen Charakter als Hotelanwesen nicht verlieren werde; die Beleuchtung könne auch durch Gas, Acetylen usw. geschehen. RG. erklärt diesen Gesichtspunkt für unrichtig. Die Vorschrift des § 93 wolle nutzloser Zerstörung wirtschaftlicher Werte vorbeugen. Eine Wesensänderung im Sinne dieser Vorschrift liege schon dann vor, wenn das Hotel durch die Beseitigung der elektrischen Anlage eine so erhebliche Einbufse in seiner wirtschaftlichen Bedeutung erleide, dafs hierin nach den Anschauungen des Verkehrs eine Wesensänderung zu erblicken sei, nicht blofs dann, wenn es seinen Charakter als Hotel überhaupt verliere. Es bedürfe daher der Feststellung der besonderen Beschaffenheit des Hotels (Bauart, Gröfse, Ausstattung) und der Berücksichtigung der Ansprüche, welche derjenige Teil des Publikums, zu dessen Benutzung das Hotel bestimmt sei, in der betreffenden Gegend an ein Hotel von der Art dieses Hotels stelle. Ob die Beleuchtung durch eine andere, z. B. durch Gas, Acetylen usw., ohne Wesensänderung zu ersetzen sei, sei ohne Bedeutung. Die Eigenschaft eines Bestandteils einer Sache als eines wesentlichen könne nicht deshalb bezweifelt werden, weil ein Ersatz durch einen Gegenstand gleicher oder ähnlicher Bedeutung möglich sei. War das Hotel einmal mit elektrischer Beleuchtungsanlage versehen, so könne nur in Frage kommen, ob durch die Beseitigung der Anlage eine wesentliche Aenderung des Grundstücks im Sinne des § 93 BGB. herbeigeführt werde. Es sei ferner bei der weiteren Verhandlung davon auszugehen, dass, wenn nicht eine feste Verbindung, so doch immer ein körperlicher Zusammenhang der Anlage mit dem ganzen Grundstück erforderlich sei. (Urt. VII. 41/04 v. 28. Juni 04.)

83. (Rechtsgeschäfte eines von mehreren Testamentsvollstreckern namens des Nachlasses mit einem Mittestamentsvollstrecker in Person nach gemeinem Recht beziehentlich BGB. §§ 181, 2224.) Ein Erblasser B. hat in seinem Testament im Jahre 1897 die beiden Beklagten zu gemeinschaftlichen Testamentvollstreckern berufen. Er starb im Jahr 1898. Eine Anzahl Grundstücke standen im Grundbuch auf dem Namen eines der Beklagten, obwohl sie diesem und dem Erblasser gemeinschaftlich gehörten. Nach dem Tode des Erblassers fand durch notariellen Vertrag v. 14. Nov. 1901 in betreff eines dieser Grundstücke eine Auseinandersetzung statt, nach welcher jener Beklagte dasselbe für den Preis von 30 000 M. zum alleinigen Eigentum übernahm. Dieser Vertrag wurde von dem unbeteiligten Testamentsvollstrecker namens des Nachlasses mit dem beteiligten Mittestaments vollstrecker persönlich abgeschlossen. Die Erbin focht diesen Vertrag als rechtsungültig an, da den Nachlafs nur beide Testamentsvollstrecker hätten vertreten dürfen und der persönlich beteiligte nach § 181 BGB. nicht mit sich selber kontrahieren könnte. RG. hält, in Abweichung von dem Urteil der Vorinstanzen, den Vertrag für gültig. Wie

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