Deutsche Juristen-Zeitung, 9. köideO. Liebmann, 1904 |
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... Seite 513 517 520 525 561 565 572 609 613. I. Inhalts - Verzeichnis . USTITI DEBURG VDENTIA I. Abhandlungen . Seite Seite Die Auslegung der Testamente . Vom Geh . Rat , Prof. Dr. Dernburg 1 Zur Revision des Staatsangehörigkeitsgesetzes ...
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Seite Seite Die Erhöhung der Revisionssumme . Vom Geb. Rat , Prof. Dr. Wach . 1146 Der Berliner Schulstreit . Zugleich ein Beitrag zum Recht der Selbstverwaltung . Von Justizrat Dr. v . Gordon . Aberkennung eines Preises der ...
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Seite 118 155 157 159 160 161 161 163 164 165 207 208 209 210 Seite 347 348 349 351 352 353 354 356 357 389 390 391 393 394 394 397 210 212 212 399 400 251 402 253 440 441 442 255 258 443 444 259 445 446 260 261 262 448 450 451 452 454 ...
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Common terms and phrases
Abänd Aenderung Amtsgericht Amtsrichter Angekl Anspruch Antrag Anwalt Anwendung Aufl aufser Auslegung Beamten Bedeutung Begründung Bekl Berlin Beschlufs Beschwerde besonders bestehenden Bestimmungen betr blofs Börsengesetzes Code civil dafs daher darf daſs deutschen Deutschen Reiche Drittschuldner Eintragung Entsch Entscheidung Entwurf Erklärung erlassen erst Fall Forderung Frage Gegenvormund gemäfs Gericht Geschäfte Gesetz Gesetzgebung Gläubiger Goldklausel grofsen Grund Grundstück Haftpflicht Haftung Handlung Interesse Jahre Jahrg Juristen Justizrat Kammergericht Kinder Klage könnte läfst lassen letzten lichen Mitgeteilt möglich mufs müfste neuen Oberlandesgericht öffentlichen Otto Liebmann Partei Personen Pfändung Polizei Praxis preufs preufsischen Prof Recht rechtlichen Rechtsanwalt Rechtsprechung Reichs Reichsgericht Reichstag Revision Richter richtig Sache Schaden Schlufs Schöffengerichte Schuldner Schutz Senatspräsidenten soll Staats Staatsanwalt steht Strafe Strafrecht StrGB StrPO StrS tatsächlich Teil Testament Ueber unserer Urteil Verfahren Verfügung Verhandlung Verkl Vertrag Vertreter Vormundschaftsgericht Vorschriften weitere Zession zulässig Zuständigkeit Zwangsvollstreckung Zweck
Popular passages
Page 245 - Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.
Page 139 - Le propriétaire d'un animal, ou celui qui s'en sert, pendant qu'il est à son usage, est responsable du dommage que l'animal a causé soit que l'animal fût sous sa garde, soit qu'il fût égaré ou échappé.
Page 97 - Es erben sich Gesetz- und Rechte Wie eine ewge Krankheit fort, Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte, Und rücken sacht von Ort zu Ort. Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage; Weh dir, daß du ein Enkel bist! Vom Rechte, das mit uns geboren ist, Von dem ist leider nie die Frage.
Page 45 - Lorsque, après une condamnation, un fait viendra à se produire ou à se révéler, ou lorsque des pièces inconnues lors des débats seront représentées, de nature à établir l'innocence du condamné.
Page 137 - Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Page 663 - Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; 2.
Page 353 - Vorschriften nichts anderes ergibt, kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen; die Sorge für die Person und das Vermögen umfaßt die Vertretung des Kindes.
Page 477 - Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.
Page 453 - Freiheitsrechtes böswillig schmälert oder unmöglich macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Franken bestraft.
Page 493 - Ehe geboren ist , kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mann die Ehelichkeit angefochten hat oder, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, gestorben ist.