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dieser so bekannten, so üblichen Worte, ganz anderer in bem §. 167 des Landes Vergleichs sich zu bedienen, wenn fie dadurch ihre Einwilligung und Bestättigung zu einem Indigenat Rechte håtten erteilen wollen? Und würden eure Vorfaren sich wol, in diesem Falle, bei Schließung des Landes Vergleichs, mit ganz andern, das bei weitem nicht fagenden, Worten begnüget haben? Ja würdej es wol one alle Bewegung, one den mindesten Gegen Vortrag dawider, geblieben seyn, wenn jenes die Absicht gewesen måre? Aber auch nicht einmal hievon findet sich die geringste Spur, in den Verhandlungen und Tractaten über den Landes Vergleich. Das Nichtbaseyn einer Kenntniß von euren IndigenatStreitigkeiten bei Unsern Durchl. Vorfaren; das Nichtdaseyn des Gebrauchs der Worre Indigenar oder Indigenat Recht, von euren Vorfaren, bel Abfaf. sung des §. 167 des Landes Vergl., der doch ganz nach dem Vorschlage Unserer Ritter, und Landschaft geblieben ist; und das Nichtdaseyn der allermindesten Bewegung dagegen, von Seiten derjenigen, welche eure Vorfaren der Zeit nicht pro indigenis erkannten, find also 3 gleich starke Zeugen wider euch, daß niemand bei den Worten des §. 167 des 2. Vergl. fich ein Indigehat oder IndigenatRecht, und dessen Bestättigung, gedacht hat..

Oder wollt ihr etwa behaupten, daß eure Vorfaren fich solches dennoch, versteckt unter ganz andern Worten, ber Zeit gedacht haben? So werdet ihr doch eines teils, wenn baturch ihr sie einer solchen Erschleichungs Absicht, in ei. ner für den Stat so wichtigen Sache, fähig achten wollet, wenigstens entfernt seyn, Unsere Durchl. Vorfaren dabei für Mitschuldige zu erklären; nnd andern Teils werdet ihr es einsehen, daß, so lange ihr dies nicht tut, euch auch jenes, wider Uns, und eure Gegner bei der Indigenat Streitigkeit, nicht zu statten kömmt.

Von dem Vorschlag zu erledigten LandRats Stellen, welchen Uns ihr tun möget, redet der §. 167 des Landes.

Vergleichs; und er sehet die Eigenschaften der Personen feste, welche diejenigen haben sollen, die diesen Plaß bekleiten können. Die Bestimmungen nun, welche er hierüber ma cher, sind folgende: a) den Vorschlag vergönner er euch. Also nicht Wir und Unsere Nachkommen können zu LandRåten bestellen, wen Wir wollen; b) der Vorschlag foll von Ritter, und Landschaft geschehen. Alfo nicht von der Ritterschaft alleine, oder von der Landschaft alleine, fondern von allen einmütiglich, oder doch per pluriona vota; c) dasjenige Herzogtum, in welchem sich die Vacanz erauget, soll den Vorschlag tun. Also nicht die gesammte Ritter- und Landschaft, sondern nur die aus dem Herzogtum, worin die Vacang ist, concurriret zur® Wal. d) lins sollen 3 Personen in Vorschlag ges bracht werden, woraus wir eine ernennen mögen. Also unsere Ritter- und Landschaft hat nur das Jus praesen tandi, Wir bas Jus eligendi und denominandi unter den Präfentirten. e) Unsere Ernennung aus den zen soll so fort geschehen. Also Wir wollen, bei Wiederbe fehung der erledigten LandRatsStellen, und bei Ernennung eines von den 3 Vorgeschlagenen, keinen Verzug machen.

Die Eigenschaften aber, welche diejenigen haben müs. sen, so den LandRats Plah bekleiden können, find also fest. gefeßt: f) die Personen müssen von Adel seyn. Also nicht bürgerlichen Standes; und dies erfolgte, man sichet es leicht, aus dem hohen Rang, welchen der §. 175 des Landes Vergl. auf einmal der von uns zum LandRat ernannten Perfon bellegt, sie sei vorher gewesen, was sie wolle. g) Sie soll eine im Lande angesessene Person von Adel seyn. Also ist es nicht genug, daß es ein im Lande wonhafter von Abel, ober ein Son eines darinn an. geseffenen sei, der aber selbst noch nicht darinn'angesessen ist. h) Sie soll von dem eingebornen oder recipirren Adel seyn. Diese leßten Worte sind es one Zweifel, welche ihr ergreifen wollt. Wir enthalten Uns, euch in die

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Streia

Streitigkeiten zurückzufüren, welche vor Schließung des L.. Vergleichs, zwischen Unsera Durchl. Vorfaren an der Regirung, und Ihrer Ritter, und Landschaft, über die land. RatsStellen, ihre Za!, BeschungsArt, und die Eigenschaft Der bazu ernennenden Personen, entstanden waren. The kennet sie. Aber beweiser, oder zeiget wenigstens, daß je.mals gegen Unsere Durchl. Anherren eurer Vorfaren Behauptung so weit gegangen fet, "Daß Sie zum LandRat "niemand ernennen können, welchem ihr das IndigenatRecht “nicht erteilet håtter”; alsdann schließet aus diesen Worten, auf ein Unseren Unherren bekannt geweferes Indigenat. Recht unter euch! Eo lang: hingegen ihr weiter nichts dar tun fönnet, als nur, daß durch den §. 167 des L. Ver. gleichs, in Hinsicht auf die Streitigkeiten wegen der Land. KatsStellen, dasjenige feine Bestimmung erhalten habe... was zwischen Unseren Durchl. Anherrn und euren Vorfas ren streitig war: so lange werden auch tie sub h. bemerkten Worte des §. 167 des L.Vergleichs, nur denjenigen Sinn haben und behalten, welcher den Worten selbst gemäß ist, one ihnen einen ganz andern Begriff unterzuschieben.

Und so verstehet sich denn, wer von dem eingebor nen Adel fei, und wer von dem recipirten Adel fei, beides aus dem natürlichen Sinn der Worte ganz von felbft. Der natürliche Sinn dieser Worte aber ist afach; `je nachdem man das Wort eingeboren im engen oder weiten Verstande nimmt. Im engen Verstande ist von dem eingebornen Adel derjenige, der zu den von Alters her, so weit die Geschichte reichet,' in unsern Landen befindlich gewe. fenen adelichen Familien, so daß sich von ihrer ersten Recep®® tion keine Spur findet, gehörig ist; von dem recipirten Adel hingegen derjenige, womit es sich anders verhält, nämlich wovon man die Zeit weiß, daß seine Vorfaren over er, ünter den 1ften Unserer landStände, die Ritterschaft, von den Landes Fürsten, durch Ableistung des Lehn, oder HomagialEides, recipirt worden, oder auch in so ferne fie ganz

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neue von Adel, gleichwol mit LandGütern in Unfern Landen engeschsen sind, da sie sich, durch Producirung ihres Adels. Briefs, bei uns und Unserm RegirungsCollegio, wegen ihres apelichen Standes, legitimiret haben. Im weiten. Verstande des Wortes eingeboren aber, ist derjenige ein Eingeborner von Adel, dessen Vater schon, ehe er geboren ward, durch Ableistung des Lehr oder HomagialEides, von Unser Durchl. Anherren oder Uns unter Unsere Ritter schaft recipiret ward; ein Recipiçter hingegen derjenige, der erst selbst, oder sein Vater, da er schon geboren war, durch Ableistung des Lehn, oder HomagialEides, von Unfern durchl. Anherren, oder Uns, unter Unfere Hitterschaft aufgenommen word. Jeder andere Bea griff, den man zwischen diese beide, das Wort eingebo ren im engen oder weiren Verstande genommen. Rellet oder Fellen kann, und jedes andere Requifitum, so man außer diefem natürlichen, von dem Laudes Herrn unter seine. Ritterschaft aufgenommen seyn, in den Begriff von recipirt, hineinlegen kann, macht in dem kande, wo so etwas ist, Indigenat und Indigenat Recht aus; wovon Bir in Unfern Landen nichts wissen, und Unsere Durchl. Vorfaren an der Regirung, so viel Wir fiaben können, sie etwas ftatuiret haben. Und so ist denn der Sinn der fub b. erwanten Worte des §. 167 des Landes Vergleichs, bergestalt der ganz entgegene, von dem, was ihr daraus zu behaupten suchet, daß vielmer eure Gegner, mit besserena Fug, und richtigem Beibehalt der Auslegungs Regeln, dara aus behaupten können:

Daß eben durch diese Worte es festgestellet sei, daß sowok diejenigen von Adel, welche erst von unsern Vorfaren oder Uns in neuern Zeiten unter den rfien Unserer LandStåne de recipirt worden, als diejenigen, so von Alters her, one Dajern einer Spur ihrer Reception, darinnen gewesen find, die Wal- und Präsentationsfähigkeit zu Land Råten haben sollen.

E: auch, und nicht anders, ist es den Landesherrlichen Ge

recht.

rechtsamen gemäß, in Hinsicht auf welche ihr nimmermer beweisen werdet, daß Unsers Ducht. Hrn. GroßVaters, Onc les, und Vaters Gnaden, hievon, bei Genemigung des §. 167 des Landes Vergl., abgegangen feien.

Selbst alsdann, wenn ihr auch zu beweisen vermög tet, daß Unsers GroßVaters, Oncles, und Vaters Gnaben, bei Schließung des Landes Vergi., eine historische Kenntniß von der Streitigkeit gehabt hätten, welche zwi. schen Ihrer Ritterschaft, über "den eingebornen und reci"pirten Adel", obwalte, und von den Pårogativen, “wel. "che jene sich vor diesen beizulegen bemüht seien": so bleibt doch obiges alles so lange völlig richtig, als ihr nicht dabei zugleich darzutun vermögtet, daß Ihnen auch dieses wovon doch selbst kein Auctor (Klüver und Struve), der die. fer Streitigkeit erwånet, das mindeste gedenket bekannt gewesen sei: “Daß die sogenannten Originarii "Eingebornen sich auch das Recht anmaßen, die Recep. "tion zu erteilen, oder abzuschlagen". Denn so lange bleiber, aus den Worten des §. 167 des Landes Vergl, nichts an. ders und nichts weiteres ersichtlich, als:

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dabei

Daß Unsers Hrn. GroßVaters, Oncles, und Vaters Gnas den, nicht anders gewußt und geglaubt, auch keine anderé Absicht gehabt haben, als daß, in Hinsicht auf die WalFähigkeit zu LandRatsStellen, und zwar um zu wålen, kein Unterscheid, wenn nur der Wålende zu der Ritter = und Landschaft desjenigen Herzogtums gehöret, in welchem die Vacanz ist, um aber gewålt zu werden, kein Unterscheid. seyn solle, wenn nur die Person zu dem eingebornen, oder dem recipirten Adel in Unfern Landen gehöret.

Zweierlei können Wir nicht umhin, euch hiebei annoch bemerklich zu machen, worauf ihr nicht scheinet_gedacht zu haben. Das 1ste ist dieses:

Wenn ihr auch die volligste historische Kenntniß, von den zwischen Unserer Ritterschaft wegen des Indigenats obwal tenden Streitigkeiten, bei Unsers Hrn. GroßVaters, Oneles, und Vaters Gn., zur Zeit der Schließung des L. Vergleichs, håttet, und daneben dies zu beweisen vermög

te

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