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versichert, daß nicht blinder ReligionsEifer, nicht unmåßige Vorliebe zu seinen Glaubens Genossen, diesen Vertrag ver anlaßt, vielmer die rümliche Absicht dabei vorgelegen habe, die Rechte und Befugnisse jeten ReligionsTeils zu bestim men, und fünftigen Besorgnissen und Unruhen mit kluger Vorsicht vorzubeugen. Und dies bestätiget der ganze Inhalt der Rel.Affec.Acte, die nur auf den Fall, wenn ein regirender Fürst, oder ein demnächst zur Regirung gelangender Prinz des fürstl. Hauses, zur kathol. Reli. gion übertreten würde, gerichtet ist, und nur auf die sen Fall vorschreibt, daß der Status religionis evangelicae nicht verändert, sondern nach dem NormalJar und dem rechtmäßig hergebrachten Besiß Stand erhalten und geschüßt werden solle, Wie kan aber dieses irgend einem Unbefangnen auffallend seyn, da wir in den meresten von der Zeit der Reformation her geschlossenen Friedens Schlüssen, und andern über LånderErwerbungen errichteten Verträgen, stipulirt befinden, daß die unter neue Botmäßigkeit (retende Untertanen bei ihren wolhergebrachten Gerechtsamen in po liticis & ecclefiafticis belassen werden sollen? Warum sollen. die Glieder eines ReichsStändischen Hauses die nämliche Befugnis nicht haben, noch unter sich übereinkommen fön. nen, daß, wenn ihre Untertanen dereinst einen Beherrscher einer von der ihrigen verschiedenen Religion bekommen wür den, jene in ihren in ReligionsSachen hergebrachten Rechten und Freiheiten nicht beeinträchtiget werden sollten? Beide. Fälle sind im Wesentlichen nicht verschieden, sondern einander ganz gleich. Dann, ist es nicht einerlei, wern der Allerchristlichste König in dem Artık. 30 der mit dem Fürstl. Haus 7.Sarbrücken geschlossenen Austausch Convention, fich 'versprechen läßt, daß

da die kathol. Religion allein, mit Ausschließung aller ans dern, in denen . . . an den Fürsten zu Nassau abgetretes nen Orten, zu allen Zeiten ausgeübt worden, ... dieselbe auch fünftig mit ihren Gerechtsamen... auf die nämliche

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Art

Art und Weise, wie bisher unter königl. franzöfifcher Ho heit, one selbige, unter was für einem Vorwande es seyn möge, weder im Ganzen noch in einigem Teil zu beein trächtigen, allda beibehalten bleiben: wie dann auch die iu ersagten abgetretenen Orten wonende Pastoren und übrige Geistliche mit ihren Nachfolgern, bei denen bisher... genossenen vorzüglichen Gerechtsamen ... und allen an1 dern ihren Personen und Aemtern anklebenden Rechten, fers nerhin belassen werden sollen;

und wenn die Fürsten des N.Sarbrückschen Hauses auf den Fall, daß einer der künftigen Regenten zur kathol. Re ligion sich bekennen werde, verordnen, daß

die herrschende Religion ..', nach dem Statu anni normalis, und dem dermal rechtmäßig hergebrachten BesigStand,. unverrückt... beibehalten und geschützt, folglich von dem kathol. Herrn nicht das geringste unternommen werden solle, wodurch die evangelisch lutherische Untertanen und LandesEingeseffene, vel directe vel per indirectum in dem hers gebrachten freien und öffentlichen exercitio ihrer Religion cum annexis gehintert und beeinträchtiget werden?

Dies

So wenig diese aus dem fien §. der 17.Sarbrück fchen Rel. Affec. Acte genommene Stelle etwas unbilliges intolerantes, enthält: so gewiß kan das nämliche von dem übrigen Inhalt dieser Urkunde behauptet werden. näher zu zeigen, würde mich zu weit füren, aber auch in dem Betracht überflüssig seyn, weil eines Teils schon eine blos flüchtige Uebersicht des ganzen FamilienGefeßes, jedesunbejangne Gerit von der Warheit meiner obigen Be.. hauptung, daß den protestantischen Untertanen der Fürstl,

Sarbrücichen lande mer nicht, als die ihnen nach dem Normal Jar und wirklichen BefihStand in Religions. Sachen zustehende Rechte und Freiheiten, one mindeste Be einträchtigung des andern ReligionsTeils, versichert werden, überzeugen wird; und andren Teils der Hr. Verf. des Et was eigentlich nur die §§. 5 und 7 ausgehoben hat, um, wie er sich auszudrücken þeliebt, den darinnen herrschen. den Geist der Colerang um so bemerklicher zu machen,

Der

Der §. 5 verbindet, seinem buchstäblichen Inhalt nach, nur einen künftigen katholischen Landes Fürsten; folglich hångt es von dem freien Willen der protestantischen regiren. den Herrn des Fürstl. Hauses ganz allein ab, auch Bedien. te von der andern Religion anzunemen; und daß fie diese Befugnis wirklich ausüben, ist oben gezeigt worden. So wenig aber ein billig denkender Protestant tadeln würde, wenn ein katholischer Fürst seine Dienerschaft auf den Fall, daß sein land an einen Fürsten der evangelischen Religion kommen werde, sicher stellte, daß sie nicht außer Brodt gefeht, und mit ihren Nachkommen entweder außer Landes zu zishen, oder im Lande zu darben, genötiget werde: eben so wenig verdienen evangelische Fürsten ven Vorwurf der Into eranz, wenn sie gleiche Vorsicht gebrauchen. Die Notwend gkeit einer solchen Vorsicht wird der nicht bezwei fein, welcher einen unparteiischen Blick auf diejenigen Haufer und Lande wirft, deren Regenten von der evangelischen zur katholischen Religion übergetreten sind, und die entweder durch verbindliche HausGefeße und Verträge nicht einge. schränkt waren, oder sich über dieselben hinaussetten. In den Sammlungen ter kaum mer jålbaren ReligionsBe. schwerden des evangelischen Reichs Teils, in dem Schlözerschen Briefwechsel und den Stats Anzeigen, sind derglei. chen Beispiele häufig anzutreffen; und ich berufe mich inftar omnium auf StarsAnz. Heft 35, S. 294. Wie mag

nun, bei so gehäuften, offenkundigen Vorfällen, wo so gar die geheiligten Rechte der Menschheit gleichsem mit Füffen getreten worden sind, den evangelischen Reichs Ständen verdacht werden, wenn sie ihre evangelische Dienerschaft und deren Nachkommen gegen ånliche Behandlungen in Zeiten fichern? Hätten die Fürsten des N.Sarbrückschen Hau ses sich unter einander dahin verbunden, daß sie sich selbst und ihre evangelische Nachfolger an der Regiruna, olle Dienfi Stellen mit feinen andern als evangelischen Subjec ten besegen wollten: so würde ich davon eben das denken,

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was ich von dem Pfalz Bairischen ErbVertrag vom 26 Febr. 177,1 denke, in dessen §. 5 versehen ist, daß

keinem Regenten erlaubt seyn solle, in der PfalzGrafschaft bei Rhein und derselben einverleibten Herzogtum, Graf-uud Herrschaften, die vorgesezten Landes Behörden mit andern als katholischen Subjecten zu beseßen.

Daß in untermischten Dörfern die Vorsteher aus ben evangelischen Einwonern vorzüglid; genommen werden sol. len; enthält ebenfalls nichts unbilliges, nichts intolerantes. Man hat dadurch nur vorbiegen wollen, daß ein etwaig Fünftiger katholischer Fürst des Nassauischen Hauses, ReichsFündige Vorgänge katholischer Fürsten sich nicht zum Mu ster nemen, und zum Schaden der Gemeinden die unwůr. digsten Glieder derselben, ja nicht einmal Gemeinds Glieder, fondern unwissende Hirten und Taglöner, zu Vorstehern bestellen moge. Felt es doch nicht an Beispielen, da in pur evangelischen Ortschaften, der kathol. Religion zugecane Leute aus der niedrigsten Klasse, zu Untertanen auf,, und demnächst zu Vorstehern angenommen word n sind.

Vormünder treten an die Stelie der Eltern, und ha ben nicht blos das Vermögen ihrer PflegBefolnen zu ver walten, sondern auch für deren Erziehung zu sorgen. Kein billig denfender wird daher für intolerant halten, daß de. nen, in der evangel. Religion gebornen Vater- oder Mucterlosen Kindern, keine andere Vormünder und Curatoren”, als von der nämlichen Religion, bestellt werden sollen. ? Wenn die Rel. Versicherungsllrkunde enthielte, daß den Elterlosen Kindern katholischer Religion, keine andre Vor münder als von der evangel. Religion bestellt werden soll. ten: dann würde ich ihre Verteidigung gewiß nicht übernemen.

Wie gerade der §. 7 kaum erwånter Urkunde, den dar. inn herrschenden Geist der Toleranz bemerklich machen solle, sehe ich an meinem Teil nicht ein. Nicht blos in protestan. sischen, sondern auch in katholischen Ländern, sind die aliena

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tiones ad manus mortuas aus weisen Ursachen verboten: und das in der Fürstl. N.Sarbrückschen Speciallinie, seit Jarhunderten * bestehende desfallsige Verbot, gehet nicht blos auf die fatholischen, sondern auch auf die evangeli. fchen Kirchen, und sonstige pia Corpora, und wird in der Rel. Affec. Acre zuerst im Allgemeinen, und sodann in Ab sicht der katholischen Todrenýand namentlich, wiederholt.

Das Verbor der vermischten Ehen wurde von einem der tolerantesten Regenten, die je gelebt haben, erlaffen. Schon dieser Umstand läßt vermuten, daß das selbe nicht von Menschenfeindlichen Gesinnungen gegen die fatholische Untertanen ter fürstl. Lande, sondern von edlern und wichtigen Ursachen, müsse veranlaßt worden seyn. Mir find sie bekannt, weil ich die zu Sarbrücken darüber verhan delte, Archival Acten nachgelesen habe; es erlauben mir aber politische Rücksichten nicht, mich näher darüber herauszu laffen. Nur so viel kan ich in Allgemeinen anfüren, daß unfägliche Strittigkeiten, teils zwischen Eheleuten verschiede ner Religion, teils zwischen Eltern und Kindern, und teils zwischen den Landes Herren und den Bischöfen zu Meh 2c., die ware Urfachen von jenem Verbot gewesen sind. Go wie aber jeder Regent auch von den verbindenden LandesGe. fehen, der Regel nach, dispensiren kan: so haben auch die Fürsten zu Sarbrücken, vor und nach der Rel.Affec.Acte, vermischte Heiraten dispenfando verstattet. Aus einer Menge von Beispielen will ich nur die Ehen des katholischen

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Geb.

In einem der ältesten deutschen ProvinzialStatuten, der Sarbrückschen sogenannten LandCharte, wild Rap. 2, Art. 3, §. 5, folgendes verordnet: "Es hat auch nies mand Macht, einig Erbe zu geben, zu verkaufen, oder zu beschweren, zu einiger Kirch, in einige geistliche Hand... auf daß dem Herren sein Dienst, Gült, Zinß, und Recht, nicht vermindert... werde". Welche Verordnung unterm 17 Apr. 1747, und 27 Sebr. 1753, und zwar abermals one Benennung eines ReligionsTeils, erneuert worden. H,

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