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zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden. vom 23. Februar 18921) über die Zulassung von Tierärzten im Grenzverkehr.

Hierher gehört auch die in Vorbereitung befindliche internationale Vogelschußkonvention, die auf Grund der im Jahre 1895 getroffenen Vereinbarungen gegenwärtig der Begutachtung der Mächte unterbreitet ist. Die Konvention, an welcher das Deutsche Reich, Belgien, Frankreich, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Österreich-Ungarn, Portugal, Schweden, Spanien und die Schweiz beteiligt sind, ist gegenwärtig bereits als gesichert anzusehen. Leider hat Italien, das Land, in welchem die Vernichtung von Vögeln gegenwärtig am ärgsten betrieben wird, seinen Beitritt zu derselben verweigert.

§ 32. Ideelle Interessen und ihr Schuß 2).

I. Der internationale Schuß religiöser Interessen. Die Freiheit der Religionsübung, welche in den christlichen Staaten seit dem Westfälischen Frieden in immer steigendem Maße Anerkennung gefunden hat, bedarf gegen= wärtig eines Schußes einmal in denjenigen Ländern, die die katholische Konfession als ausschließliche Staatsreligion im Sinne des kanonischen Rechtes festhalten, sodann in denjenigen Ländern, deren Staatsreligion nicht zu einer der christlichen Kirchen gehört. In diesen Staaten ist die Freiheit der Religionsübung durch die Staatsgeseßgebung in der Regel nicht garantiert; es bedarf daher zur Durchseßung dahin gehender Forderungen regelmäßig eines Staatsvertrages über die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und die Gleichberechtigung der Bekenntnisse gegenüber der einheimischen Staatsreligion.

1) R.-G.-B. 1899, 221; vergleiche auch das deutsche Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (R.-G.-V. 163), und Geseß, betreffend die Abwehr und Unter23. Juni 1880 1880, 153) drückung von Viehseuchen vom 1. Mai 1894 1894, 405)

(R.-G.-B.

b. Liszt § 35, Gareis § 66. Rivier § 27, Ullmann §§ 118-121.

Born, Völkerrecht.

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1. Als erster internationaler Vertrag dieser Art hat der Berliner Vertrag von 18781) die Freiheit der Religionsübung und die Gleichstellung der Religionsbekenntnisse in Gesez und Verwaltung und zwar nicht nur bezüglich der Staatsangehörigen der Signatarmächte, sondern ganz allgemein gegenüber den Balkanstaaten Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro und der Türkei, durchgeführt. Hiernach darf in den ersten vier Staaten der Unterschied des religiösen Glaubens und der Bekenntnisse niemand gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen und politischen Rechte, der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und Erwerbszweige, an welchem Orte es auch sei. Die Freiheit und die Ausübung aller Rechte werden allen Angehörigen, sowie den Ausländern zugesichert, und es darf weder der hierarchischen Organisation der verschiedenen Religionsgemeinschaften noch deren Beziehungen zu ihren geistlichen Oberen ein Hindernis entgegengestellt werden (Art. 5,27, 35,44).

Die Türkei hat ebenfalls die Verpflichtung übernommen, ‚den Grundsaß der religiösen Freiheit aufrecht zu erhalten und demselben die weiteste Ausdehnung zu geben" (Art. 62).

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2. Die Religionsfreiheit im Kongostaate ist durch Art. 6 der Kongoakte vom 26. Februar 18852) garantiert.

3. Die Gewährleistung der Religionsfreiheit in China beruht auf Staatsverträgen mit den einzelnen Staaten, in welchen China sich verpflichtet, seine christlichen Untertanen gleich den Angehörigen aller anderen Konfessionen zu beschüßen, die christlichen Missionen nicht zu stören und ihnen den Zutritt auch in nichtgeöffnete Teile des Landes zu gestatten" 3).

1) Als Staatsvertrag von dem Deutschen Reiche publiziert im_R.-G.-B. 1878, 307.

2) R.-G.-B. 1885, 215. 3) Siehe v. Liszt 260f.

Das hieraus folgende Interventionsrecht der Mächte zum Schuße des Christentums ist neuerdings praktisch geworden. (Chinafeldzug der Mächte 1900; beteiligt waren: das Deutsche Reich, Frankreich, Rußland, Japan, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, England, Österreich-Ungarn und Italien).

4. Außerdem finden sich hierher gehörige Vorschriften noch mehrfach in den mit süd- und mittelamerikanischen Staaten abgeschlossenen Handelsverträgen.

II. Der Schuß wissenschaftlicher Interessen. 1. Eine ganz allgemein gehaltene Bestimmung über den Schuß bestimmter Personen in dieser Hinsicht enthält Art. 6, Abs. 2 der Kongoakte vom 26. Februar 1885 in folgender Vorschrift: Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre Habe und ihre Sammlungen bilden den Gegenstand eines besonderen Schußes".

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2. Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst wird durch die Berner Konvention vom 9. September 1886 (Zusaßakte vom 4. Mai 1896) geschüßt. Über die an der Konvention beteiligten Staaten s. S.197. Hinsichtlich des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst werden nach der Konvention alle Autoren in allen Vertragsstaaten in gleicher Weise geschüßt wie die dort staatsangehörigen Autoren; der Schuß erstreckt sich auch auf Verleger von Werken, deren Autoren zwar nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten, deren Werke aber in einem Verbandslande verlegt sind. Das Übersetzungsrecht haben die Autoren oder deren Rechtsnachfolger während der ganzen Dauer des Rechtes am Original, verlieren es jedoch, wenn nicht innerhalb 10 Jahren nach der ersten Veröffentlichung in einem der Vertragsstaaten eine Überseßung in der Sprache, für welche der Schuß in Anspruch genommen wird, veröffentlicht ist. Über die Verwertung von Auszügen, die öffentliche Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke, die indirekte Benutzung derselben auf dem Wege der Adaption, durch musikalische Arrangements 2c. sind ebenfalls Bestimmungen

getroffen. Weitergehende Vorschriften in Einzelverträgen behalten Gültigkeit und sind auch für die Zukunft zulässig; den bisher nicht beteiligten Mächten steht der Beitritt frei. Die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes führt ein unter der Aufsicht des schweizerischen Departements der auswärtigen Angelegenheiten stehendes Bureau in Bern (s. § 17 V).

3. Rein wissenschaftliche Zwecke verfolgt die Internationale Gesellschaft für Erdvermessung (Association géodésique internationale), die 1864 zu Berlin begründet wurde, f. § 17, IX.

4. Hierher gehört ferner der Internationale Verband zur Veröffentlichung der Zolltarife, der 1890 in Brüssel ins Leben trat, s. §§ 17, 26.

5. Von beachtenswerten Einzelverträgen auf diesem Gebiete ist hier noch der zwischen dem Deutschen Reiche und Griechenland geschlossene, sogenannte Olympiavertrag vom 13./25. April 18741) zu erwähnen, dessen Gegenstand die Ausführung der Ausgrabungen auf der Stätte des alten Olympia bildet 2).

III. Der Schuß sonstiger ideeller Interessen.

1. Zur Bekämpfung des Mädchenhandels bestehen einzelne Staatsverträge, so zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden vom 15. November 18893), dem Deutschen Reiche und Belgien vom 4. September 18904); eine Regelung dieser Angelegenheit durch einen allgemeinen Vertrag fehlt zur Zeit noch, ist jedoch wiederholt auf internationalen Konferenzen, so 1902 in Paris, erörtert worden.

2. In ähnlicher Weise bestehen Einzelverträge zur Regelung des Armenwesens, insbesondere Verträge über die gegenseitige Unterstüßung hilfsbedürftiger Staatsangehöriger und vor allem auch hilfsbedürftiger Seeleute. Ein Beispiel

1) R.-G.-B. 1875, 241.

2) v. Liszt 265, Ullmann 285. 8) R. G.-B. 1891, 356.

4) R.-G.-B. 1891, 375.

bildet der deutsch-schweizerische Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890 1).

3. Um dem moralischen und materiellen Verfall zu steuern, den der übermäßige Branntweingenuß unter den Nordseefischern hervorgerufen hatte, ist von dem Deutschen Reiche, Belgien, Dänemark, England und den Niederlanden im Haag am 16. November 18872) ein Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See geschlossen worden. Frankreich, das den Vertrag mit unterzeichnet hatte, hat ihn nicht ratifiziert. Der Vertrag ist am 11. April 1894 in Kraft getreten.

Verboten wird durch den Vertrag der An- und Verkauf, sowie Ein- und Austausch von Spirituosen auf hoher See an und durch Personen, welche zu einem Fischerfahrzeug gehören oder sich an Bord eines solchen befinden. Der Verkauf von Mundvorrat und sonstigen Gegenständen ist nur den besonders hierzu konzessionierten Schiffen gestattet. Die Konzession erteilt der Staat, dem das Schiff angehört; Schiffe dieser Art müssen ein besonderes Konzessionsabzeichen tragen.

Die Befolgung dieser Vorschriften wird durch besondere Fischereikreuzer der vertragsschließenden Mächte überwacht, denen die Befugnis zusteht, Fischereifahrzeuge jeder Nationa= lität, falls dieselben verdächtig erscheinen, anzuhalten und die vorgeschriebenen Nachweise von ihnen zu fordern. Die Bestrafung in Fällen der Übertretung erfolgt durch die Gerichte des Staates, dem das betreffende Schiff angehört (f. auch S. 168f.).

4. Den Schuß der Eingeborenen in dem Kongobecken vor völliger Vernichtung bezweckt die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Kongoakte, wonach sich die Mächte, welche in den in Art. 1 genannten Gebieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluß ausüben, verpflichten, „die Erhaltung der

1) R.-G.-B. 1890, 131; vergleiche v. Liszt 264.

2) R.-G.-B. 1894, 427.

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