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THE NEW YORK PUBLIC LIBRARY

ASTOR, NOX

TILDEN FOUNDATIONS

A. L. Schlözer's

Stats-Anzeigen.

Heft LXI.

An die Halberstädtischen LandStånde. V. G. G. Friedrich Wilhelm, König von Preußen ic. ic.: unfern gnädigen Gruß zuvor, Würdige und Veste Liebe Getreue! Wir verkennen keineswegs die gute Absicht, welche Ihr bei Eurer Vorstellung vom 13ten vorigent Monats, in Betreff des anbefolnen allgemeinen Normal. LerBuchs, gehabt; und verfelen daher um so weniger, Euch den großen Irrtum zu benemen, worinn Ihr, vermutlich durch Infinuationen übelgestanter Leute, und vornämlich wol einiger dortigen neumodischen Geistlichen, geraten seid, als ob dieses lerBuch der christlichen Religion, Dinge enta halte, bie gegen die Augsburgifche Confeffion, und gegen das, durch den Weftfälischen Frieden in unsern Staten befeftigte Lutherische GlaubensBekänntnifs, gerichtet wåren: indem Wir Euch die allerbündigste Ver sicherung erteilen, daß gerade das Gegenteil von Eurer Besorgnis, die einzige Ursach ist, warum unsre höchste Person, dem lutherischen sowol als reformirten geistlichen Departement, anzubefelen geruher, für jede Confeffion ein Ler Buch allgemein einzufüren, in welchem nebst der Bibel, bei den Reformirten der Heidelbergfche, bei den Lutheranern aber des D. Martin Luthers Katechismus; zum Grunde gelegt, und mithin hiedurch die alten und reinen Grundläge der protestantischen christlichen Religión beider Confeffionen, welche die Vorfaren der protestantischen Gemeinen mit ihrem Blute verteidigt haben, fernerhin aufs recht erhalten, und gegen die jeßigen so häufig eingeriffene Stats Anz. XVI: 61,

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Neuerungen und Irrkeren der Socinianer, Naturali. sten, und Deisten, sicher gestellt werden sollen.

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Daß nichts anders als dieses Unfre WillensMeinung, und mithin es uns ein warer Ernst set, unfte treue Unter tanen bei dem Glauben ihrer Våter zu schüßen, hättet Ihr schon aus dem ReligionsEdice d. d. 9 Jul. 1788 aner. kennen, und mithin leicht von selbst urteilen können, daß alles, was Ihr gegen das obbemeldte LerBuch, one es gelesen zu haben, in Eurer Vorstellung anfüret, lauter unverschämte Lügen und Unwarheiten sind, welche Ihr euch von jenen neumodischen sogenannten Aufk:årern habt an. Heften lassen, denen alles, was tie Augeburg. Confession aufrech erhalten soll, und also sowol Unser Religions. Edict, als das darauf sich beziehende LerBuch, ein Dorn im Auge ist, welches sie mit solchen onmächtigen Waffen, als Lügen und Lästerungen sind, zu bestreiten sicht erfrechen, weil ihre Macht zum Glücke nicht weiter reicht.

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Wir wollen euch indessen nicht verhalten, daß Wie das Anfangs verordnete LerBuch; anjeßt gegen ein anders verwechselt haben; nicht wegen seines gegen die Orthodorie der lutherischen Kirche streitenden Inhalts, wie Ihr selbst finden werdet, wenn Ihr Euch die Mühe geben wollt, fol ches selbst zu lesen; sondern weil es etwas zu weitläuftig, und für das Gedächtnis der Kinder zu beschwerlich ist. Das an der Stelle des vorigen gewälte LerBuch, ist das» jenige, welches bereits vor 27 Jaren von Unserm hiesigen OberConfiftorio approbirt, und von Unsers Hochsel. Oheims Majt privilegiret worden, mithin allgemein bekannt, und chon långst in den meisten Provinzen Unfers Landes einge füret ist; dagegen also keine weitere Einwürfe statt finden, und Euch zu seiner Zeit das Erfoderliche dieserhalb kund ge macht werden wird. Sind Euch mit Gnaben gewogen. Berlin, den 14 Apr. 1790.

Auf Sr kgl. Maj. allergnädigsten SpecialBefel.

Wöllner.

Stats Verfassung der ReichsStadt Hildesheim,
aus ArchivUrkunden gezogen *.

Die Stadt Hildesheim ißt, im eigentlichen Verstaude. feine freie ReichsStadt; sondern eine von den vermisch. ten Städten Deutschlands, wovon MEVIUS in Comment. ad fus Lubec., Qu. 2, n. 40, p. 11, schreibt: quæ certa lege & conditione Superiorem agnofcunt, in ceteris tamen non expreffis libertate fruuntur.

Sie hat den 26 Nov. 1418 vom Kf Sigmund, den 18 Xug. 1530 von Karl V, und den 15 Maj 1568 von Ks. Max II, stattliche Privilegien erhalten; vermöge deren, der Rat, die ganze Bürgerschaft, und alle Einwoner insgesamt, sowol in civil- als criminal-, auch geistlichen und ad jus publicum gehörigen Sachen, vor fein auswär tiges Gericht gezogen worden dürfen, sondern blos dem Magiftrat, dem Kaiser und höchsten ReichsGerichten, un terworfen sind. Es dürfen auch, nach dem Inhalt des Maxischen Privilegii, wever die Stadt Hildesheim, noch deren gemeine Einwoner mit ihren Hab und Gütern, mit Arrest, Kummer, Repressalien, und dergleichen unordèntlichen Mitteln, von irgend jemand angegriffen, aufgehal ten, oher beschwert werden.

Durch diese Privilegien, welche von Zeit zu Zeit von ben regirenden Kaisern bestätigt sind, und merere andre Gerechtfame, Freiheiten, und Gewonheiten, hat sich diese Stadt weiter über die MunicipalStädte Deutschlands erho ben, und sich einen gewissen Rang verschafft, wodurch sol. che in vielem Betracht den ReichsStädten gleich ge schäßt, in manchem Betracht aber als eine zum Nieder. Gặt).

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Zum Beweis, fchreibt der Hr. Einsender, daß diese Stats Verfassung lange so verwickelt nicht ist, als oben Seft 58, S. 225, vorgegeben worden ist, S.

Sächsischen Kreis gehörige kaiserl. freie Kreis Stadt, über viele derselben erhaben ist,

Sie hat ihr StadtWaven und Freiheiten von den Kaisern erhalten; und ist von je her von den ReichsGerich. ten dabei geschüßt worden, wenn man sie dabei hat beein trächtigen wollen. Sie genießt das jus fortificationis, armaturæ, præfidii militaris; hat ein eigenes StadtConfiftorium, wovon überall nicht appellirt werden kan; übt auch die Criminal Jurisdiction über alle und jede Bürger und Einwoner der Stadt, wie auch die hohe und niedere Jagd Gerechtigkeit in einem anseh lichen District um die Stadt, aus. Sie genießt das jus recipiendi Judeos, und erteilt folchen den SchußBrief; ordnet Zünfte, Innungen, und Gilden an, und erteilt solchen Privilegien und Artikels Briefe. Sie hat das jus civile romanum nicht ganz recipirt; fondern hat teils das Sächsische Recht beibe halten, zum Teil auch ein besonders StadtRecht, welches die StadtObrigkeit selbst abgefaßt, die auch ferner Statuta und Verordnungen von Zeit zu Zeit publiçirt, one deren besondre Bestätigung eines zeitigen Bischofs zu gewärtigen.

Sie hat von je her, besonders in den ehemals gewonli. chen Befehdungen, Bündnisse mit Fürsten u. Städten, auch Krieg und Frieden, geschlossen. 3. Er. 1425 ein Schuß Bünd. nis mit Bischof Magnus zu Hildesheim, gegen die von Schwichelt. 1436 schloß genannter Bischof und das DomCa. pitel zu Hildesheim ein andres Bündnis mit der Stadt Hildes. beim, worinn besonders festgesezt wurde, daß beide conföderirte Teile sich einander beistehen, einer one des andern Bewilli, gung keine Fehbe anfangen, auch einer den andern bei den alten Rechten und Gewonheiten belaffen sollte und wollte. 1456 fchloß die Stadt mit der Stadt Goslar ein SchußBünd. nis: und 1462 (chloß Bischof krnst zu Hildesheim mit der Stadt Hildesheim und merern benachbarten Städten ein folches Bündnis gegen Herzog Friedrich von Braunschweig. Aus welchen und andern mereren Bündnössen, so von Zeit

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