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Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

Jahrgang 1908.

Wien 1908.

Erftes Repertorium.

Chronologisches Verzeichnis

der im Jahrgange 1908 des Reichsgesekblattes enthaltenen Geseke und Verordnungen.

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1906

19. September Zweites Zusazübereinkommen zu dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892.

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Zusazakte zum Vertrage vom 5. März 1902, betreffend die Zuckergesetzgebung
Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung und des Finanzministe-
riums, womit die Einreihung der Gemeinde Borgo in die achte Klasse des
Militärzinstarifes verlautbart wird. .

Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, der Finanzen, des
Handels und der Eisenbahnen, betreffend die Ermächtigung des t. t. Haupt-
zollamtes Meran zur Abfertigung von Postsendungen mit lebenden Pflanzen
Kundmachung des Finanzministeriums und des Handelsministeriums, betreffend
den Beitritt der städtischen Steuerkaffe in Graz zum Anweisungsverkehre
des k. k. Postsparkassenamtes

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Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Ackerbanes, des Jnnern und des
Handels, betreffend die Ermächtigung der Hauptzollämter Aussig, Böhmisch-
Leipa, Teplig und Komotau zur Abfertigung ausländischer Postsendungen mit
lebenden Pflanzen

Protokoll, betreffend den Beitritt Rußlands zum Zuckervertrage

Kundmachung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Handels-
minister und dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend die Richtig-
stellung eines Druckfehlers in der Verordnung vom 1. August 1907, R. G.
Bl. Nr. 183.

Verordnung des Finanzministeriums; womit gestempelte amtliche Wechselblankette
der Wertkategorien von 4, 6, 8 und 10 K mit serbokroatischem Texte in Ver-
schleiß gesezt werden

Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht und des Finanzministers,
womit der Betrag der fassionsmäßigen Ausgabenpost für die Führung des
Dekanatsamtes in Ansehung der Dekanate der Diözese St. Pölten festgesezt,
beziehungsweise geregelt wird.

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Datum

des Geießes, Patentes ober der Verordnung

Inhalt

Enthalten unter

Nummer Scite

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Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung der königlich
ungarischen Hauptzoйlämter in Budapest und Pozsony (Preßburg) zur Ver
zollung von Garnen der Tarifnummern 223 und 224

Ku dmachung des Finanzministeriums, betreffend das zwischen dem Finanz-
minister der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder einerseits
und dem Finanzminister der Länder der heiligen ungarischen Krone anderer-
seits abgeschlossene Übereinkommen vom 8. Oftober 1907 über die Behand
lung der Zinsen der in dem anderen Staate emittierten Wertpapiere rücksicht
lich der Rentensteuer nach dem österreichischen Geseße vom 25. Oktober 1896,
R. G. Bl. Nr. 220, beziehungsweise der Kapitalzinsen- und Rentensteuer nach
dem ungarischen Geseyartikel XXII vom Jahre 1875.

Finanzministerialerlaß zur Durchführung des mit der Kundmachung des Finanz-
ministeriums vom 31. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 9 ex 1908, bekannte
gemachten Übereinkommens zwischen dem Finanzminister der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder einerseits und dem Finanzminister der
Länder der heiligen ungarischen Krone andererseits, betreffend die Behand-
lung der Zinsen der in dem anderen Staate emittierten Wertpapiere rücksicht
lich der Rentensteuer nach dem österreichischen Gefeße vom 25. Oftober 1896,
R. G. VI. Nr. 220, beziehungsweise der Kapitalzinsen- und Rentensteuer
nach dem ungarischen Gesezartikel XXII vom Jahre 1875. .

Finanzministerialerlaß zur Durchführung des mit dem Geseße vom 30. Dezember
1907, R. G. Bl. Nr. 278, genehmigten Übereinkommens de dato 8. Oftober
1907, welches über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen solcher Unter-
nehmungen, die ihren Geschäftsbetrieb auf beide Staaten ausdehnen, sowie
über einige andere Angelegenheiten der direkten Besteuerung zwischen dem
Finanzminister der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder einer-
seits und dem Finanzminister der Länder der heiligen ungarischen Krone
andererseits abgeschlossen worden ist

Kaiserliches Patent, betreffend die Einberufung des Landtages von Österreich
unter der Enns

Verordnung des Finanzministeriums wegen Durchführung der Bestimmungen,
betreffend die Einhebung einer Gebühr für den im Überweisungsverfahren
versendeten Zucker

Konzessionsurkunde für die Lokalbahn von Friedland nach Bila

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3.

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"

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Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung der Expositur
Südbahn des Hauptzollamtes in Wien

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Konzessionsurkunde für die Lokalbahnlinien von Auersthal nach Schweinbarth
und von Pyrawarth nach Dobermannsdorf

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9.

Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Befugniserweiterung der
Zollexpositur Neustift .

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Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Umrechnung peruanischer
Pfunde bei der Bemessung und Entrichtung der Stempel- und unmittelbaren
Gebühren, sowie der Effektenumsatzsteuer

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20

35

10.

Kundmachung des Finanzministeriums und des Handelsministeriums, betreffend
die Verwendung von Postsparkassenerlagscheinen zu Zahlungen an das
städtische Steueramt in Richenberg

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Verordnung des Justizministeriums und Finanzministeriums im Einvernehmen.
mit dem Obersten Rechnungshofe über die Befreiung der Parteien von der
Entrichtung der im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes mit den
Gerichten und Zivilgerichtsdepositenämtern sich ergebenden Manipulations-
gebühren und Druckjortenkosten

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