Die Schweizer Presse

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Jent & Company, 1896 - 520 pages

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Popular passages

Page 191 - Für Verbrechen, welche durch das Mittel der Druckerpresse verübt werden, haftet zunächst der Verfasser der Druckschrift. Hat aber die Herausgabe und Verbreitung ohne dessen Wissen und Willen stattgefunden, oder kann derselbe nicht...
Page 193 - Art. 4. Wer in der Absicht, Schrecken zu verbreiten oder die allgemeine Sicherheit zu erschüttern, zu Verbrechen gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen aufmuntert oder Anleitung giebt, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder mit Zuchthaus bestraft.
Page 24 - Welle. Und von ihrem Gott ergriffen, Hub sich jetzt die Seherin, Blickte von den hohen Schiffen Nach dem Rauch der Heimat hin. Rauch ist alles ird'sche Wesen; Wie des Dampfes Säule weht, Schwinden alle Erdengrößen, Nur die Götter bleiben stät. Um das Roß des Reiters schweben Um das Schiff die Sorgen her ; Morgen können wir's nicht mehr, Darum laßt uns heute leben!
Page 384 - Suisse, ayant jugé utile d'apporter certaines modifications aux dispositions de la Convention internationale du 14 octobre 1890 sur le transport de marchandises par chemins de fer...
Page 185 - Die Pressfreiheit ist gewährleistet. Über den Missbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen*). Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Missbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist*).
Page 402 - Bulletin officiel du Directoire helvétique et des autorités du canton du Léman.
Page 193 - Wer einem Andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird demselben zum Ersatze verpflichtet.
Page 193 - Ist Jemand durch andere unerlaubte Handlungen in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden, so kann der Richter auch ohne Nachweis eines Vermögensschadens auf eine angemessene Geldsumme erkennen, 56.
Page 191 - Druckerpresse verübt werden, haftet zunächst der Verfasser der Druckschrift. Hat aber die Herausgabe und Verbreitung ohne dessen Wissen und Willen stattgefunden, oder kann derselbe nicht leicht ausgemittelt werden, oder befindet er sich ausser dem Bereiche der Bundesgewalt, so haftet der Herausgeber, in Ermangelung dessen der Verleger, und wenn auch dieser nicht vor die Gerichte gezogen werden kann, der Drucker.
Page 114 - L'honneur fait mouvoir toutes les parties du corps politique; il les lie par son action même ; et il se trouve que chacun va au bien commun , croyant aller à ses intérêts particuliers.

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